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Anwendung von Cytotec / Misoprostol zur Geburtseinleitung

SPECULUM, Sonderheft 1/2020 | Ruth Schultze-Zeu

Cytotec und der nicht beherrschbare Wehensturm

Ich bin Fachanwältin für Medizinrecht in Berlin mit Schwerpunkt im Geburtsschadensrecht. Ich habe mit mehr als 30 Patientinnen gesprochen, bei denen die Geburt mit Cytotec eingeleitet wurde. Sämtliche Fälle wiesen beachtliche Gemeinsamkeiten auf. In keinem dieser Fälle wurden die Patientinnen vollständig über die Risiken dieses Medikamentes sowie die Behandlungsalternativen aufgeklärt. Gemäß § 630h Abs. 1 BGB muss der Patient vor Beginn der Behandlung über entsprechende Risiken und auch über die in Betracht kommenden Behandlungsalternativen rechtzeitig aufgeklärt werden. Geschieht dies nicht, stellt die Behandlung einen rechtswidrigen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten dar. Dies kann Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche zugunsten des Patienten begründen. Im Fall von Cytotec sind nach meinem Dafürhalten folgende Umstände von besonderer Relevanz:

  1. Cytotec weist ein höheres Risiko für einen Wehensturm auf als die zugelassenen Prostaglandine.
  2. Im Unterschied zu den zugelassenen Prostaglandinen ist der Wehensturm bei Cytotec wesentlich schwieriger zu beherrschen.
  3. Damit ist das Risiko bei der Anwendung von Cytotec für die Ausbildung einer Uterusruptur und auch einer vorzeitigen Plazentaablösung erheblich höher als beim Einsatz von herkömmlichen Prostaglandinen.
  4. Entsprechendes gilt im Hinblick auf das Risiko einer Sauerstoffmangelversorgung beim Fetus infolge der hyperfrequenten Wehentätigkeit.

Keine meiner Mandantinnen ist über die vorgenannten Umstände aufgeklärt worden. Bei jeder ist ein mehrstündiger schmerzhafter Wehensturm aufgetreten. Bei über 20 meiner Mandantinnen sind in der Folge gravierende Komplikationen eingetreten. So kam es zu Uterusrupturen und vorzeitigen Plazentaablösungen. In über 5 Fällen verstarben die Kinder entweder noch in der Gebärmutter oder unmittelbar nach ihrer Geburt. In den anderen 15 Fällen haben die Kinder schwere Gehirnschäden wegen Sauerstoffmangels erlitten.

In juristischer Hinsicht werfe ich den Geburtskliniken neben den vorbezeichneten Aufklärungsfehlern insbesondere folgendes vor:

  • In einigen Fällen wurde ein zweites oder drittes Mal Cytotec verabreicht, obgleich die Patientin bereits regelmäßige Wehen hatte. Das ist nicht nur grob behandlungsfehlerhaft. In diesen Fällen wurde der Wehensturm geradezu herbeigerufen,
  • Außerdem werde ich den Geburtskliniken in allen Fällen Organisationsfehler vor. Es entspricht dem geburtshilflichen Facharztstandard, ab Beginn der regelmäßigen Wehen eine dauerhafte CTG-Registrierung zu veranlassen und das CTG regelmäßig auszuwerten. Das ist jeweils nicht hinreichend geschehen. Dieses Organisationsverschulden war jeweils mitursächlich für den Eintritt von schweren Schäden beim Kind. CTG-Pathologien wurden erst spät erkannt oder es wurde zu spät auf diese reagiert.
  • Siehe im Übrigen meine Sonderhinweise zur Geburtseinleitung!

Ich wünsche mir für die Zukunft, dass Cytotec nicht mehr eingesetzt wird. Solange das Medikament in der Übergangszeit weiterhin im geburtshilflichen Bereich genutzt wird, sollten die Patientinnen über die erheblichen Risiken dieses Medikamentes umfassend aufgeklärt werden. Gegebenenfalls ist über die relative Indikation für eine primäre und sekundäre Sectio aufzuklären, denn bei einer Geburtseinleitung mit Cytotec kommt es häufig zu CTG-Pathologien, die eine relative Indikation für eine sekundäre Sectio begründen. Darüber ist die Patientin rechtzeitig aufzuklären – vergleiche hierzu BGH, Urteil vom 28.08.2018, VI ZR 509/17.

Schließlich wünsche ich mir, dass Geburtskliniken keine Kosten scheuen und ausreichend Hebammen und Geburtshelfer zur standardgemäßen Betreuung der Patientinnen einstellen.

Korrespondenzadresse:
Dr. Ruth Schultze-Zeu
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht
D-10719 Berlin, Uhlandstraße 161,
E-Mail: info@ratgeber-arzthaftung.de