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Zugleich Anmerkung zum Urteil des BGH vom 28.4.2005 (III ZR 399/04) VersR 2005, 984.

Die Verfasser setzen sich mit Urteil des BGH vom 28.04.2005 (III ZR 399/04) auseinander, das sich mit den Obhutspflichten der Pflegeeinrichtungen für ihre Bewohner beschfätigt, wobei das Gericht eine Verantwortlichkeit der Einrichtung für den Sturz einer Heimbewohnerin mit Pflegestufe 3 aus ihrem Bett ablehnte. Die Verfasser gehen kritisch auf die einzelnen Punkte des Urteils ein, das sie im Wesentlichen ablehnen. Sie befassen sich im Einzelnen mit den Aussagen des Gerichts zu den Verkehrssicherungspflichten und Obhutspflichten, den Regeln zur Beweislastumkehr bei vollbeherrschbaren Risiken sowie dem Gutachten des medizinischen Dienstes im konkreten Fall und seine Auswirkungen auf die Obhutspflichten des Pflegeheims. Außerdem beschäftigen sie sich mit der Gefahrensituation im Unfallzeitpunkt und den Dokumentationspflichten, dem Hüftprotektor als möglichem Hilfsmittel zur Sturzverhinderung, der Klingel als angebliche Schutzvorkehrung sowie der Frage der lückenlosen Überwachung und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit von Schutzvorkehrungen. Insgesamt halten sie das Urteil für nicht zutreffend, da es ihres Erachtens die Besonderheiten des Haftungsfalls in einer vollstationären Pflegeeinrichtung nicht berücksichtigt.