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Einige OLG sowie der VI. Zivilsenat des BGH haben sich in neuerer Zeit damit befasst, unter welchen Voraussetzungen das Vorliegen eines einfachen Befunderhebungsfehlers zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität führt. Dies hat zur Präzisierung und damit zur Weiterentwicklung dieses für die Prozessführung so wichtigen Themas geführt. Dieser Entwicklung gelten die folgenden Überlegungen:

I. Überblick

Die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität bereits bei Vorliegen eines einfachen Befunderhebungsfehlers lauten :

  • Es muss eine Pflicht zur Erhebung von Diagnose- bzw. Kontrollbefunden verletzt worden sein;
  • es muss hinreichend wahrscheinlich sein, dass beim Patienten ein reaktionspflichtiges, medizinisch positives Ergebnis festgestellt worden wäre, wenn es zur gebotenen Befunderhebung gekommen wäre;
  • das Nichtreagieren auf den vermuteten reaktionspflichtigen medizinischen Befund muss für sich einen groben Behandlungsfehler darstellen, sei es in Gestalt eines fundamentalen Diagnosefehlers oder sei es in Gestalt eines groben Therapiefehlers.

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