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Die Übergangsfähigkeit zivilrechtlicher Akteneinsichtsansprüche von Patienten und Pflegeheimbewohnern gegen Arzte, Kliniken und Pflegeheime – Zugleich Besprechung der BGH-Urteile vom ;. 23. 3. 2010 (VI ZR 327/08) VersR 2010, 971 und (VI ZR 249/08) VersR 2010, 969

Einleitung

Die zwei Entscheidungen des BGH vom 23. 3. 2010 sind von kaum zu unterschätzender dogmatischer und praktischer Bedeutung. Sie schaffen Klarheit zum Thema der Übergangsfähigkeit von vertraglichen Akteneinsichtsansprüchen auf Dritte, insbesondere auf gesetzliche Krankenversicherer. In bisher ruhenden außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren können diese nunmehr ihre Informationsrechte zügig durchsetzen. Der BGH stellt die Voraussetzungen eines wirksamen Über- gangs des Akteneinsichtsanspruchs auf Dritte im Einzelnen dar. In beiden Entscheidungen stellt er übereinstimmend fest, dass die Vorschrift zum Abtretungsausschluss gem. § 399 BGB dem Übergang des Akteneinsichtsanspruchs des Patienten auf gesetzliche Krankenversicherer grundsätzlich nicht entgegensteht. Zugleich wird bestätigt, dass der sozialrechtliche Akteneinsichtsanspruch der gesetzlichen Krankenversicherer gem. § 294 a SGB V ein Aliud zum vertraglichen Akteneinsichtsanspruch von Patienten und Pflegeheimbewohnern ist und deshalb keinen Einfluss auf dessen Übergangsfähigkeit haben.

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