Krankenhausinfektion
Ihr Fachanwalt für Arzthaftung bei Infektionen durch mangelnde Hygiene und Behandlungsfehler im Krankenhaus
Wenn Sie sich bei einem Aufenthalt im Krankenhaus oder einer ambulanten Arztpraxis mit gefährlichen Keimen infiziert haben (Krankenhauskeime, multiresistente Keime oder MRSA), können Sie das Krankenhaus verklagen und Anspruch auf auf Schmerzensgeld oder Schadenersatz geltend machen. Wir vertreten Sie als Anwalt für Arzthaftung und Medizinrecht bei der Durchsetzung Ihrer Rechte und erstreiten für Sie Schmerzensgeld- oder Schadenersatzansprüche gegen das Krankenhaus, den Krankenhausträger oder die Arztpraxis. Dies gilt auch in Fällen einer zu spät erkannten oder fehlerhaft behandelten Blutvergiftung (Sepsis). Unsere rechtswissenschaftlichen Ausführungen zu diesem Thema hat der Bundesgerichtshof bereits in seine Rechtsprechung übernommen. So folgte der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes mit Beschluss vom 16.08.2016 (Aktenzeichen VI ZR 634/15) unseren rechtswissenschaftlichen Ausführungen, nach denen der Patient nicht mehr das Vorliegen von Hygienefehlern nachweisen muss. Vielmehr muss das Krankenhaus darlegen, dass es alle Hygienestandards eingehalten hat. Dadurch hat der Patient viel größere Chancen, bei erlittenen Infektionen im Krankenhaus oder in der Arztpraxis seine Ansprüche durchzusetzen.
Unsere genauen Leistungen im Medizinrecht:
- Fallspezifische Beratung bei Infektionen im Krankenhaus
- Vertretung in Fällen mangelnder Krankenhaushygiene
- MRSA-Infektionen in der Folge von Operationen
- Mangelnde oder fehlerhafte Diagnostik
- Zu späte oder fehlerhafte Behandlung von Infektionen
- Durchsetzung von Schadenersatzforderungen
- Durchsetzung von Schmerzensgeldforderungen
- Durchsetzung weiterer Rechte und Entschädigungen.
Infektion im Krankenhaus: Rechte geschädigter Patienten
Das Thema einer Infektion im Krankenhaus hat in den vergangenen Jahren stark an Bedeutung gewonnen, auch wenn vielen Betroffenen zunächst gar nicht klar ist, was das bedeutet. Die Begriffe “Krankenhausinfektion“ oder “Krankenhauskeim“ beziehen sich auf die im Krankenhaus erworbene Infektion (zumeist an Operationswunden) mit gesundheitsschädlichen, multiresistenten Keimen wie etwa “Staphylococcus aureus“. Da antibiotische, antibakterielle Behandlungen in diesen Fällen oft nicht anschlagen, können solche Infektionen mit gravierenden persönlichen und wirtschaftlichen Folgen für die oder den Betroffenen einhergehen. Schnelles, gezieltes Handeln ist deshalb von entscheidender Bedeutung – sowohl medizinisch als auch rechtlich.
Haben Sie den Verdacht oder die Bestätigung, sich eine Infektion im Krankenhaus zugezogen zu haben, stehen wir als Anwalt für Arzthaftung und Medizinrecht an Ihrer Seite. Mit jahrelanger Erfahrung und einer soliden Expertise auf den Gebieten der Krankenhaushygiene, der Infektiologie und der Mikrobiologie unterstützen wir Sie dabei, diese spezielle rechtliche Situation zu beurteilen und einen gerechten Ausgleich für erlittene Schäden zu erstreiten. Dazu prüfen wir jeden Einzelfall einer nosokomialen Infektion genau und besprechen gemeinsam mit Ihnen die vorhandenen rechtlichen Möglichkeiten. Wir arbeiten eng mit einem erfahrenen Krankenhaushygieniker zusammen.
Die Kanzlei Dr. Schultze-Zeu • Manthei & Kollegen hat bereits zahlreiche Gerichtsverfahren aus den Bereichen der Arzthaftung und des Medizinrechts erfolgreich bestritten und konnte wichtige Erfolge für ihre Mandanten erzielen, wenn es darum ging, ein Krankenhaus zu verklagen. Wir erstreiten regelmäßig hohe Schadenersatz- und Schmerzensgeldzahlungen – und werden vom Bundesgerichtshof und anderen Gerichten mehrfach zitiert.
Bei uns profitieren Sie von
- umfassender Erfahrung im Medizinrecht
- Beratungserfolgen bis hin zum Bundesgerichtshof
- fast ausschließlicher Vertretung der Patientenseite
- enge Zusammenarbeit mit einem Krankenhaushygieniker
Neues Urteil des Bundesgerichtshofs zur Herausgabe von Hygieneunterlagen durch das behandelnde Krankenhaus
Wie der Bundesgerichtshof in einem Beschluss am 25.06.2019 festlegte, können die Vorwürfe eines Patienten im Falle eines Hygieneverstoßes durch das Krankenhaus ganz allgemein gehalten werden, lösen aber dennoch eine Verpflichtung beim Krankenhaus zur umfassenden Vorlage von Unterlagen aus.