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Zugleich Besprechung des Urteils des BGH vom 14-7-2005 – III ZR 391/04.

Die Verfasser erörtern anlässlich des Urteils des BGH, 2005-07-14, III ZR 391/04, MedR 2005, 721, zur Haftung des Trägers eines Pflegewohnheims für durch den Sturz einer Bewohnerin verursachte Behandlungskosten die Obhutspflichten von Pflegeeinrichtungen und unterziehen die Prozessleitung des Gerichts und die Prozessführung der Krankenkasse einer kritischen Betrachtung.

Während bereits BGH, 2005-04-28, III ZR 399/04, NJW 2005, 1937, die Verpflichtung des Trägers eines Pflegewohnheims hervorgehoben habe, die körperliche Unversehrtheit der Bewohner zu schätzen, betone der BGH in der vorliegenden Entscheidung, dass die Leistungen des Trägers einer Pflegeeinrichtung nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse (§ 11 Abs 1 Nr. 3 HeimG) oder jedenfalls nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse (§ 11 Abs 3 HeimG) zu erbringen seien.

Die Verfasser beschreiben unter Nennung der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften ins Einzelne gehend den Pflichtenkatalog einer Pflegeeinrichtung. Weiter erläutern sie Fehler in der Prozessführung der Klägerin und üben, insbesondere im Hinblick auf § 139 ZPO, Kritik an der Prozessleitung des Gerichts.