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Anwalt Tierhalterhaftung

Ihr Fachanwalt zur Durchsetzung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen

Sie wurden von einem Hund gebissen oder sind aufgrund eines anderen tierischen Verhaltens zu Schaden gekommen? Sie sind von einem Pferd gestürzt oder wurden durch ein Verhalten des Pferdes verletzt? Dies sind nur einige Beispiele, in denen wir für Sie Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche gegen den Tierhalter gem. § 833 BGB durchsetzen, denn ein Tierhalter haftet grundsätzlich für Schäden, die sein Tier verursacht.

Unsere Schwerpunkte

  • Schäden durch fehlerhafte Haltung oder Mitführung von Tieren
  • Schäden durch die unsachgemäße Haltung von Haustieren
  • Schäden durch Unfälle unter Mitbeteiligung von Tieren
  • Schäden durch Stürze
  • Schäden durch fehlerhaftes Verhalten des Tierarztes

Tierhalterhaftung – Was Sie wissen müssen

Wer ist Tierhalter?

Tierhalter ist, wer die Bestimmungsgewalt über das Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres in Anspruch nimmt. Sofern mehrere Personen für die Betreuung eines Tieres verantwortlich sind und sich die Kosten teilen, sind alle Tierhalter.
Die Tierhaltereigenschaft endet auch nicht, wenn das Tier entlaufen ist. Der Tierhalter bleibt weiterhin verantwortlich für das entlaufene Tier und haftet für Schäden, die dieses verursacht.

Für welche Tiere haftet der Tierhalter?

Haftungsrechtlich wird zwischen Luxustieren und Nutztieren unterschieden.
Luxustiere sind Haustiere, also Tiere, die zum Vergnügen oder zu Sportzwecken gehalten werden. Hierzu gehören beispielsweise Hunde, Katzen, Pferde, Kaninchen oder Meerschweinchen. Nutztiere sind Haustiere, die der Erwerbstätigkeit oder dem Beruf des Tierhalters dienen (z.B. Kühe, Schweine). Im Einzelfall können auch Hunde oder Pferde unter den Begriff des Nutztieres fallen.

Welche Haftungsregeln gelten?

Damit der Tierhalter gem. § 833 BGB haftet, muss sich eine vom Tier ausgehende typische Gefahr verwirklicht haben. Die Tierhalterhaftung knüpft an das instinktgemäße und unberechenbare Verhalten eines Tieres an.

Bei der Haftung für ein Luxustier handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Haftung. Es kommt also nicht darauf an, ob der Tierhalter sein Haustier ordnungsgemäß beaufsichtigt hat oder ob es sich um ein „gefährliches“ Tier handelt. Im Einzelfall kann selbst das bestmöglich erzogene Tier unvorhersehbar reagieren. Der Tierhalter haftet für Schäden, die sein Haustier verursacht, also auch dann, wenn ihn keine Schuld trifft.

Bei der Haftung für ein Nutztier hat der Tierhalter die Möglichkeit, sich von der Haftung zu befreien, sofern er bei der Beaufsichtigung des Tieres die notwendige Sorgfalt gewahrt hat.

Doch auch im Rahmen der Tierhalterhaftung kann ein Mitverschulden des Geschädigten die Haftung des Tierhalters reduzieren oder gar ausschließen. Es kommt also im Einzelfall darauf an, wie sich der Geschädigte gegenüber dem Tier, das den Schaden bzw. die Körperverletzung verursacht hat, verhalten hat. Hinsichtlich des Mitverschuldens gibt es keine starren Regeln. Es kommt immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Daher ist eine rechtliche Beratung unumgänglich.

Als erfahrene Rechtsanwälte und Fachanwälte vertreten wir auf dem Gebiet der Tierhalterhaftung bundesweit Mandanten, die durch ein Tier zu Schaden gekommen sind. Dabei geht es häufig um die Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen. Daneben sind aber auch Sachschäden ersatzfähig, wenn beispielsweise ein Auto oder ein Fahrrad durch ein Tier beschädigt wurde.
Immer wieder kommt es auch zu Auseinandersetzungen zwischen zwei Tieren, insbesondere zwischen Hunden. In diesen Fällen sind vom Tierhalter auch Tierarztkosten zu ersetzen.

Im folgenden Abschnitt stellen wir Ihnen einige interessante Urteile zum Thema Tierhalterhaftung vor.

Verletzung durch Sturz über einen schlafenden Hund

Ein Kunde, der über einen im Ladengeschäft schlafenden Hund stürzt und sich eine Verletzung zuzieht, hat gegen den Hundehalter einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.

(OLG Hamm, Urteil vom 15. Februar 2013 – 19 U 96/12 –)

Es macht auch keinen Unterschied, ob sich ein Hund im öffentlichen Verkehrsraum, in einem Ladengeschäft oder in einer Privatwohnung an einer beliebigen Stelle hinlegt. In allen Fällen stellt der Hund ein so gefährliches Hindernis dar, das zu einem Unfall führen kann. Entscheidend ist hierbei, dass sich der Hund selbständig an eine Stelle begeben hat und dort eine Stolperfalle bildet.

(OLG Celle, Beschluss vom 24. Februar 2014 – 20 U 4/14 –)

Kollision von Tieren mit Kraftfahrzeugen

Wenn ein Tier ausbricht, in den öffentlichen Straßenraum gelangt und somit ein Verkehrshindernis darstellt, hat sich die dem Tier typischerweise anhaftende Tiergefahr verwirklicht. Die Gefährdung des Straßenverkehrs beruht auf dem unberechenbaren Verhalten des Tieres.

(OLG Celle, Urteil vom 09. Mai 2016 – 20 U 43/15 –)

Sofern es zu einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug kommt, muss eine Abwägung der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges gegenüber der von dem Tier ausgehenden Tiergefahr erfolgen. Es ist von einer Haftung zu gleichen Teilen auszugehen, wenn weder dem Tierhalter noch dem Kraftfahrzeugführer/-halter ein Verschulden nachgewiesen wird.

(OLG Celle, Teilurteil vom 20. Januar 2016 – 14 U 128/13 –)

Reitunfall – Sturz vom Pferd

Wenn ein Pferd plötzlich scheut, hochgeht oder losrennt und der Reiter dadurch abgeworfen wird, verwirklicht sich regelmäßig die typische Tiergefahr.
Der Reitunfall muss nicht unmittelbar auf das tierische Verhalten zurückzuführen sein. Für die Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr reicht es aus, dass der Reiter durch das tierische Verhalten verunsichert wird und aufgrund dieser anhaltenden Verunsicherung stürzt.

(BGH, Urteil vom 06. Juli 1999 – VI ZR 170/98 –)

Im Übrigen ist es für die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 833 Satz 1 BGB unerheblich, ob derjenige, der von einem Pferd stürzt, mit oder ohne Einverständnis des Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft reitet. Dieser Umstand kann jedoch im Rahmen des Mitverschuldens eine Rolle spielen.

(BGH, Urteil vom 30. April 2013 – VI ZR 13/12 –)

In der Praxis bereiten insbesondere die verschiedenen Formen von Reitbeteiligungsvereinbarungen große Probleme. Der Tierhalter wendet regelmäßig ein, dass (zumindest konkludent) ein Haftungsausschluss vereinbart worden sei. Entgegen der Entscheidung des OLG Nürnberg (Urteil vom 27.06.2011 – 8 U 510/11) sprechen beachtliche Gründe dagegen, bei einer Reitbeteiligung von einem konkludenten Haftungsausschluss auszugehen. Hierzu hat das OLG Schleswig (Urteil vom 29.02.2012- 7 U 115/11) zutreffend darauf verwiesen, dass der BGH in ständiger Rechtsprechung (u.a. Urteil vom 10.02.2009 – VI ZR 28/08) nur sehr restriktiv eine konkludente Haftungsbeschränkung annimmt. Selbst in Fällen, in denen die Reitnutzung ganz überwiegend im Interesse des Reiters lag, wurde ein Haftungsausschluss verneint (Urteil vom 09.06.1992 – VI ZR 49/91). Ein konkludenter Haftungsausschluss käme nicht dem Halter, sondern nur der dahinterstehenden Versicherung zugute. Auch das LG Hamburg verneint in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 09.07.2015 – 328 O 373/14) in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des OLG Nürnberg einen konkludenten Haftungsausschluss.

Weideunfälle

Wenn eine Person eine Weide überquert, auf der sich fremde Pferde befinden, und dabei durch eines der Pferde verletzt wird, haften die Tierhalter aller Pferde. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sich nicht aufklären lässt, welches der Pferde die Verletzung herbeigeführt hat.

(OLG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2012 – 2 U 573/09 –)

Die Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB findet auch im Rahmen der Tierhalterhaftung Anwendung. Voraussetzung für die Anwendung von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist, dass sich in dem Verhalten aller Tiere, die als Schadensverursacher infrage kommen, eine spezifische Tiergefahr gezeigt hat und diese jeweils geeignet war, den Schaden herbeizuführen.

(BGH, Urteil vom 24. April 2018 – VI ZR 25/17 –)

Die Haftung des Tierhalters bzw. der Tierhalter ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn die geschädigte Person die Weide mittig überquert, in dem Bewusstsein, dass sich dort ausschließlich fremde Pferde befinden. Wenn die verletzte Person also bewusst auf sämtliche Vorsichtsmaßnahmen verzichtet, die man von einem erfahrenen Reiter/Pferdehalter erwarten darf, ist das eigene Mitverschulden derart groß, dass eine Haftung der Tierhalter dahinter zurücktritt.

(OLG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2012 – 2 U 573/09 –)

Verletzung eines Tierarztes bei der Behandlung eines Tieres

Auch bei der tierärztlichen Behandlung kann es zu Verletzungen des Tierarztes und des Praxisteams oder zu einer Beschädigung der Untersuchungsinstrumente kommen.

Die Tierhalterhaftung gilt grundsätzlich auch gegenüber dem Tierarzt und dessen Team. Ein Ausschluss der Tierhalterhaftung wegen Handelns auf eigene Gefahr kommt regelmäßig nicht in Betracht, denn der Tierarzt behandelt das Tier aufgrund einer vertraglichen Absprache mit dem Tierhalter. Der Schutzzweck der Gefährdungshaftung ist nur dann nicht mehr betroffen, wenn der Geschädigte die Herrschaftsgewalt über ein Tier vorwiegend im eigenen Interesse und in Kenntnis der damit verbundenen besonderen Tiergefahr übernimmt. Das ist bei der ärztlichen Behandlung durch einen Tierarzt jedoch gerade nicht der Fall. Deshalb haftet der Tierhalter, soweit die tatbestandlichen Haftungsvoraussetzungen des § 833 Satz 1 BGB vorliegen, gegenüber dem Tierarzt, der bei der Behandlung des Tieres durch dessen Verhalten verletzt wird (z.B. Pferdetritt oder Hundebiss).

Ein Mitverschulden des Tierarztes kommt jedoch in Betracht, sofern diesem ein Fehlverhalten während der Behandlung nachgewiesen wird.

(BGH, Urteil vom 17. März 2009 – VI ZR 166/08 –)

Der Tierhalter haftet nicht nur für körperliche Verletzungen des Tierarztes, sondern auch für die Beschädigung von Untersuchungsinstrumenten. Wird beispielsweise bei einer Untersuchung eines Pferdes das vom Tierarzt eingesetzte Endoskop durch Zubiss beschädigt, so verwirklicht sich dadurch die spezifische und typische Tiergefahr. Für die Beschädigung haftet der Tierhalter verschuldensunabhängig. Das Risiko einer Beschädigung von Instrumenten oder Apparaturen durch das Tier ist auch nicht in den tierärztlichen Gebühren einkalkuliert.

(OLG Hamm, Beschluss vom 23. März 2015 – I-3 U 37/14 –)

Die Haftung des Tierhalters entfällt nur dann, wenn der Tierarzt oder sein Praxisteam bei der Behandlung unsachgemäß vorgeht.

(Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 08. Juni 2016 – 7 U 573/15 –)

Hundebiss

Wird eine Person von einem Hund gebissen, besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen den Tierhalter.
Aus dem Umstand, dass sich auf einem Grundstück Warnschilder mit dem Inhalt „Hier wache ich! Betreten auf eigene Gefahr!“ befinden, lässt sich in der Regel kein Mitverschulden des Besuchers an der Hundebissverletzung herleiten.

(LG Bielefeld, Urteil vom 19. September 2012 – 8 O 59/11 –)

Kommt es zu einem Gerangel zwischen zwei Hunden und wird ein Hundehalter von dem anderen Hund gebissen, muss er sich die Tiergefahr seines eigenen Hundes anrechnen lassen. Dies wird damit begründet, dass auch das Verhalten des eigenen Hundes (Teilnahme an der Rangelei) mitursächlich für die Schadensentstehung war.

(BGH, Urteil vom 31. Mai 2016 – VI ZR 465/15 –)

Spielende Hunde – Sturz eines Radfahrers

Spielen zwei Hunde nicht angeleint auf einer Wiese und stürzt ein Radfahrer, weil ihm einer der Hunde auf dem Radweg vor das Fahrrad läuft, so hat der Radfahrer grundsätzlich einen Anspruch aus § 833 BGB. Sofern sich die Hunde gegenseitig spielerisch über die Wiese gejagt haben, haften beide Hundehalter für die Verletzung des Radfahrers, auch wenn nur ein Hund vor das Fahrrad gelaufen ist. Dies wird damit begründet, dass sich die Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens erhöht, wenn mehrere Hunde miteinander umherlaufen. Die Hunde wirken dann so aufeinander ein, dass sie entsprechend ihrer Natur unkontrolliert umherlaufen. Dies rechtfertigt eine Haftung aller Hundehalter.

(OLG München, Urteil vom 23. Juni 2017 – 10 U 4540/16 –, juris)

Freilaufender Hund – Sturz eines Radfahrers

Ein Hundehalter haftet für seinen Hund, wenn sich dieser unkontrolliert einem Fahrradfahrer nähert (bis auf drei Meter Abstand) und dieser sich erschreckt und stürzt. Ein Ursachenzusammenhang besteht auch dann, wenn der Radfahrer zunächst noch fünf bis sechs Meter weiterfährt und dann bei dem Versuch abzusteigen stürzt.
(Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17. Januar 2008 – 12 U 94/07 –)
Steht der Sturz eines Radfahrers in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Begegnung mit einem freilaufenden Hund, besteht ein Anscheinsbeweis für die Verursachung des Sturzes durch den Hund. Ein Hundehalter handelt sorgfaltswidrig, wenn er seinen Hund auf Wegen freilaufen lässt, die für Radfahrer freigegeben sind. Der Radfahrer hat den Hund jedoch in langsamer Fahrt zu passieren, damit ihn kein Mitverschulden trifft. Absteigen muss der Radfahrer nicht.

(LG Tübingen, Urteil vom 12. Mai 2015 – 5 O 218/14 –)

Ersatz der Tierarztkosten nach Hundebiss

Wird ein Hund von einem anderen Hund gebissen, ist der Hundehalter des schädigenden Hundes zum Schadensersatz verpflichtet, da sich die vom Hund ausgehende Tiergefahr verwirklicht hat. Eine Haftungsminderung kommt nur dann in Betracht, wenn auch von dem verletzten Hund eine konkrete Tiergefahr ausging. Eine abstrakte Tiergefahr, also die bloße Anwesenheit reicht nicht aus.

(LG Erfurt, Urteil vom 12. Mai 2015 – 10 O 582/14 –)

Wir sind für Sie da.

Als Anwälte für Arzthaftung, Medizinrecht und Medizinproduktehaftung sowie für die Haftung bei Geburtsschäden sind wir Ihr Ratgeber und kompetenter Ansprechpartner. Mit besonderem Feingefühl, jahrzehntelanger Erfahrung und Durchsetzungsvermögen engagieren wir uns bundesweit für Ihre Belange – dabei vertreten wir als Ihr Rechtsanwalt weit überwiegend die Patientenseite. Wir vertreten keine Krankenhäuser, Hersteller oder Versicherer. Rufen Sie uns an und erzählen Sie uns von Ihrem Sachverhalt.

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