Im Herzschrittmacherfall hat der Bundesgerichtshof am 09.06.2015 auf der Grundlage des Urteils des EUGH vom 05.03.2015 die Revision von Boston Scientific Medizintechnik gegen das für uns günstige Urteil des Landgerichts Stendal zurückgewiesen (VI ZR 284/12).
Richtlinie 85/374/EWG Art. 6 Abs. 1, Art. 9 Satz 1 lit a;
ProdHaftG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Hb
a) Bei Herzschrittmachern können wegen ihrer Funktion, der Situation besonderer Verletzlichkeit der diese Geräte nutzenden und des außergewöhnlichen Schadenspotentials alle Produkte derselben Produktgruppe oder Produktionsserieais fehlerhaft eingestuft werden, wenn bei Geräten der Gruppe oder Serie ein erhöhtes Ausfallrisikos festgestellt wurde, ohne dass ein Fehler bei dem im konkreten Fall implantierten Herzschrittmacher festgestellt zu werden braucht.
b) Der Hersteller haftet für den Ersatz des durch eine chirurgische Operation zum Austausch eines fehlerhaften Herzschrittmachers verursachten Schadens, wenn der Austausch erforderlich ist, um den Fehler zu beseitigen und das Sicherheitsniveau wiederherzustellen, das die Patienten zu erwarten berechtigt sind.
BGH, Urteil vom 9. Juni 2015 – VI ZR 284/12 – LG Stendal / AG Stendal
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