Wir haben für eine Geschädigte, welcher man in 2008 Brustimplantate der Firma PIP mit minderwertigem Indutriesilikon eingesetzt hatte, einen Schadenersatzprozess gegen den TÜV Rheinland geführt.
Dem TÜV Rheinland werfen wir vor, die Firma PIP nicht ordnungsgemäß überwacht zu haben. Nach der Medizinprodukterichtlinie 93/42 EWG, insbesondere Anhang II Ziffer 5, ist der TÜV Rheinland als Benannte Stelle verpflichtet, sicherzustellen, dass die Firma PIP ihre Brustimplantate gemäß dem vom TÜV genehmigten Qualitätssicherungssytem herstellt.
Der Europäische Gerichtshof hatte mit Urteil vom 16.02.2017, AZ: C-219/15, in dem von unserer Kanzlei geführten Verfahren folgendes bestätigt:
- Die Medizinprodukterichtlinie 93/42 EWG ist ein Schutzgesetz zugunsten der Patienten.
- Verletzt der TÜV Rheinland seine in dieser Medizinprodukterichtlinie geregelten Pflichten, kann er von den geschädigten Patienten und Trägern der Medizinprodukte auf Schadenersatz nach § 823 Absatz 2 BGB in Anspruch genommen werden.
- Liegen Hinweise darauf vor, dass die Brustimplantate der Firma PIP möglicherweise nicht den Anforderungen der Medizinprodukterichtlinie 93/42 EWG entsprechen, ist der TÜV als Benannte Stelle im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit verpflichtet, unangemeldete Inspektionen in der Produktionsstätte der Firma PIP vorzunehmen und Brustimplantate auf ihre Beschaffenheit zu analysieren sowie Geschäftsunterlagen zu sichten und auszuwerten.
Der Bundesgerichtshof hat im Termin am 22.06.2017 erklärt, dass die Klägerin in diesem konkreten Verfahren mit ihrem neuen Vortrag über Hinweise betreffend die möglicherweise fehlerhafte Produktion von Brustimplantate der Firma PIP gemäß § 531 Absatz 1 ZPO ausgeschlossen sei.
Folglich ist der BGH zu dem Ergebnis gelangt, dass es keine Hinweise für eine möglicherweise fehlerhafte Produktion von Brustimplantate der Firma PIP gab. Damit sei der TÜV nicht verpflichtet gewesen, unangemeldete Inspektionen in der Produktionsstätte der Firma PIP vorzunehmen und Brustimplantate auf ihre Beschaffenheit zu analysieren sowie Geschäftsunterlagen zu sichten und auszuwerten.
Konsequenterweise hat der BGH die Revisionsklage abgewiesen.
Unsere Stellungnahme zu dem Urteil:
Dieses Urteil hat auf unsere übrigen 20 erstinstanzlichen Prozesse gegen den TÜV Rheinland keinen Einfluss.
- Wir haben nämlich erstinstanzlich im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 16.02.2017 unseren Vortrag über die bestehenden Hinweise darauf, dass die Firma PIP ihre Brustimplantate möglicherweise nicht ordnungsgemäß hergestellt hat, vertieft. Dabei konnten wir feststellen, dass es über 23 solcher Hinweise gab.
- Wir haben erstinstanzlich ausdrücklich auch darauf hingewiesen, dass der TÜV Rheinland Kenntnis über sämtliche dieser Hinweise hatte.
- Liegen aber solche Hinweise vor, dass die Firma PIP ihre Brustimplantate möglicherweise nicht ordnungsgemäß hergestellt hat, war der TÜV Rheinland im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit gemäß der Medizinprodukterichtlinie 93/42 Anhang II Ziffer 5 verpflichtet, zur Durchführung von unangemeldeten Inspektionen in der Produktionsstätte der Firma PIP und zur Analyse der Brustimplantate sowie zur Sichtung und Auswertung der Geschäftsunterlagen.
- Dies ist unstreitig nicht geschehen!
- Damit haftet der TÜV Rheinland bereits gemäß § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit der Medizinprodukterichtlinie 93/42 Anhang II Ziffer 5 den Geschädigten auf Schadenersatz.
- Da wir in unseren erstinstanzlichen Prozessen mit unserem Vortrag nicht ausgeschlossen sind, sind wir zuversichtlich, diese Prozesse gegen den TÜV Rheinland zu gewinnen.