Urteil vom OLG Hamm vom 15.12.97 AZ: 6 U 66/96
Verkehrsrecht
Haftung bei Brandverletzung eines Kindes bei Familien- Grillparty; Mitverschulden eines 11jährigen Kindes; Forderungsübergang auf den gesetzlichen Krankenversicherer
Leitsatz
1. 1. Wenn im Rahmen einer Familien-Grillparty einer der beiden anwesenden Väter nach einem fehlgeschlagenen ersten Anzündversuch Spiritus zum Anzünden verwendet, hat er zuvor die Kinder aus dem Gefahrenbereich zu entfernen; er ist dem verletzten fremden Kind selbst dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sich der Spiritus nicht an der noch vorhandenen Glut entzündet hat, sondern von dem Vater dieses Kindes entzündet worden ist.
2. 2. Ein elfjähriges Kind trifft kein Mitverschulden, wenn es sich nicht rechtzeitig aus dem Gefahrenbereich entfernt. Es muß sich deshalb auch nicht nach den Grundsätzen über die Haftungseinheit das mitwirkende Verschulden des eigenen Vaters zurechnen lassen. Dieses ist ihm auch nicht gemäß BGB §§ 278, 254 zuzurechnen; die erforderliche rechtliche Sonderverbindung entsteht nicht allein dadurch, daß sich zwei Familien zu einer Grillparty im Park verabreden.
3. 3. Auf die Kläger als gesetzlicher Krankenversicherer ist aber nach den Grundsätzen über den gestörten Innenausgleich gemäß SGB X § 116 Abs 1 und Abs 6 der Forderungsteil nicht übergegangen, für den im Innenverhältnis der Vater des verletzten Kindes einzustehen hat (hier: 1/3). Dieser ist seinem Kind gegenüber auch bei Anwendung des Sorgfaltsmaßstabes aus BGB § 1664 Abs 1 ebenfalls zum Schadensersatz verpflichtet; er hat auch dann grob fahrlässig gehandelt, wenn er es lediglich unterlassen hat, sein Kind aus dem Gefahrenbereich herauszunehmen.