OLG Hamm Urteil vom 23.05.95 AZ: 27 U 30/93
Verkehrsrecht
Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen bei Sturz eines schuldunfähigen Kindes von einem Flachdach; Schmerzensgeldanspruch wegen eines schweren gedeckten Hirntraumas mit Dauerfolgen; Anrechnung des Aufsichtsverschuldens der Mutter auf den Schadenersatzanspruch.
Orientierungssatz
1. 1. Stürzt ein minderjähriges und noch nicht schuldfähiges Kind von einem Flachdach, auf das es – während eines Besuches mit seiner Mutter in einer fremden Wohnung – durch eine Lücke im Balkongeländer gelangt war, haftet der für den unsicheren Zustand des Balkongeländers verantwortliche Wohnungsinhaber aus dem Aspekt der Verkehrssicherungspflichtverletzung in vollem Umfang für den eingetretenen Schaden.
2. 2. Das Kind, das bei dem Sturz ein schweres gedecktes Hirntrauma sowie Hirnquetschungen erlitten hat und bei dem aufgrund von Dauerfolgen von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 40% auszugehen ist, hat einen Anspruch auf Schmerzensgeld, der mit 35.000 DM zu veranschlagen ist.
3. 3. Die Haftung desVerkehrssicherungspflichtigen wird nicht dadurch relativiert, daß das schuldunfähige Kind (hier: Alter zum Unfallzeitpunkt etwa 1 3/4 Jahre) ohne genügende Aufsicht seiner Mutter gewesen ist. Deren Fremdverschulden braucht sich das Kind nicht wie ein eigenes Verschulden anrechnen zu lassen, daß BGB § 278 Abs 1 im Rahmen der Mithaftung gem BGB § 254 Abs 1 nur bei bestehender Sonderbeziehung Anwendung findet und eine solche durch das Kindschaftsverhältnis nicht begründet wird.
Das Kind bildet mit seiner Mutter auch keine „Zurechnungseinheit“, weil es Schmelzung mit Gefahrerhöhungsbeiträgen Dritter – geht und das Kind überhaupt nicht schuldfähig gewesen ist. Daran scheitert auch eine Anwendung des BGB § 31. Der Verkehrssicherungspflichtige kann sich auch nicht auf ein „gestörtes Gesamtschuldverhältnis“ mit der Mutter des Kindes berufen.
Zwar kommt in Betracht, daß diese allein wegen des geringeren Sorgfaltsmaßstabes nach BGB § 1664 Abs 1 von einer Gesamtschuldnerhaftung gem BGB § 840 befreit ist, was einem Ausgleichsanspruch des Verkehrssicherungspflichtigen entgegenstünde. Soweit jedoch die Mutter von der Haftung befreit ist, fehlt es bereits an einer Schadenzurechnung (auch) zu ihren Lasten und also an den Voraussetzungen eines Gesamtschuldverhältnisses.
Fundstellen
RuS 1995, 455-456 (red. Leitsatz und Gründe)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 3. Dezember 1992 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 35.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. September 1992 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger seinen künftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 14. Mai 1991 zu ersetzen, soweit seine materiellen Ansprüche nicht auf öffentlichrechtliche Versicherungsträger übergegangen sind.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtzuges werden dem Kläger zu 27 % und den Beklagten zu 73 % auferlegt. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges tragen der Kläger 36 % und die Beklagten 64 %. Die Kosten der Streithelferin werden den Beklagten zu 64 % auferlegt und dieser selbst zu 36 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- Der am 7. August 1989 geborene Kläger begehrt Schmerzensgeld (Vorstellung: 50.000,00 DM) und Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche Zukunftsschäden anläßlich seines Sturzes am 14. Mai 1991 um 20.14 Uhr vom kiesbedeckten Flachdach des … in …, auf das er während eines Besuchs mit seiner Mutter in der Wohnung der Beklagten durch eine Lücke im Geländer des Balkons gelangt war. Er zog sich ein schweres gedecktes Hirntrauma, multiple Kalottenfrakturen sowie Hirnquetschungen zu und litt rechtsseitig unter einer armbetonten Hemiparese. Der Bruch des Schläfenbeins entwickelte sich zu einer wachsenden Fraktur, die am 23. September 1991 operativ versorgt wurde. Die Heilung verlief komplikationslos. Die Lähmungserscheinungen gingen nahezu vollständig zurück. Das Versorgungsamt veranschlagte den Grad der Behinderung (GdB) durch „Reststörungen nach Schädel-Hirn-Verletzung“ mit Bescheid vom 10. Juni 1992 auf 40 %.
- Der Kläger hat gemeint, die Beklagten würden ihm wegen Verletzung von Sicherungspflichten haften, weil sie durch Entfernen des linken seitlichen Balkongitters eine Gefahrenquelle geschaffen hätten, die mittels eines rollbaren Polsterhockers nur unzureichend abgesichert gewesen sei.
- Die Beklagten haben behauptet, die Balkontür sei geschlossen gewesen und habe von dem knapp zweijährigen Kläger nicht geöffnet worden sein können. Außerdem haben sie der Mutter des Klägers eine Aufsichtspflichtverletzung angelastet, welche dieser sich entgegenhalten lassen müsse.
- Das Landgericht hat auf eine Haftungsquote der Beklagte von 1/2 erkannt, dem Kläger ein Schmerzensgeld von 20.000,00 DM zugesprochen und dem Feststellungsbegehren unter Berücksichtigung hälftigen Mitverschuldens stattgegeben. Wegen des fehlenden Balkongitters hat es die Beklagten für verpflichtet gehalten, Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr zu treffen, und insoweit das Versperren der Lücke durch den rollbaren Polsterhocker sowie das Geschlossenhalten der Balkontür nicht als hinreichend erachtet. Die Beklagten hätten zusätzliche Maßnahmen wie etwa das Abschließen der Tür ergreifen oder jedenfalls die Mutter des Klägers warnen müssen, weil damit zu rechnen gewesen sei, daß der Kläger unbeaufsichtigt auf den Balkon und von dort auf das angrenzende Flachdach habe gelangen können. Ohne weiteres hätten sie nicht davon ausgehen dürfen, daß schon keine der in ihrer Wohnung anwesenden Personen die Balkontüre öffnen werde. Andererseits müsse der Kläger für die unzureichende Beaufsichtigung durch seine Mutter einstehen. Diese sei verpflichtet gewesen, den Kläger in der ihr fremden Wohnung, um deren Gefahrenquellen sie nicht allesamt habe wissen können, ständig im Auge und somit unter Kontrolle zu behalten. Deshalb sei hälftige Schadensteilung gerechtfertigt.
- Der Kläger rügt diese Würdigung mit der Auffassung, ein Verschulden seiner Mutter müsse er sich nicht zurechnen lassen und die Bemessungsgrundlage für das Schmerzensgeld sei zu niedrig angesetzt worden.
- Er beantragt, teilweise abändernd die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihm ein Schmerzensgeld von insgesamt mindestens 50.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm seine gesamten zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 14. Mai 1991 zu ersetzen, soweit kein Anspruchsübergang vorliegt.
- Die Beklagten haben der Mutter des Klägers den Streit verkündet. Diese hat sich dem Antrag des Klägers angeschlossen.
- Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
- Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil, verneinen nach wie vor die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, halten allein die Mutter des Klägers für verantwortlich und meinen, daß der Kläger angesichts deutlicher Besserung seines Gesundheitszustandes jedenfalls kein höheres Schmerzensgeld verlangen könne. Ihre Anschlußberufung mit dem Ziel, die Klage abzuweisen, haben die Beklagten zurückgenommen. Zum Parteivorbringen im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
- Der Senat hat die Mutter des Klägers gemäß § 141 ZPO angehört und Beweis erhoben über die Unfallfolgen. Insoweit wird auf den Vermerk des Berichterstatters zum Sitzungsprotokoll vom 11. Mai 1993 (Bl. 133 f.) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen … vom 22. Januar 1995 (Bl. 149 bis 158) verwiesen.
- Die Ermittlungsakte 31 (14) Js 475/91 der Staatsanwaltschaft Paderborn ist Gegenstand mündlicher Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist überwiegend begründet.
Der Kläger kann die Beklagten gemäß den §§ 823, 847 BGB auf vollen Ersatz in Anspruch nehmen, da ihm beide Beklagten für den unsicheren Zustand des Balkongeländers verantwortlich sind und er für eine etwaige Aufsichtspflichtverletzung seiner Mutter nicht einstehen muß (1). Als Schmerzensgeld hält der Senat einen Gesamtbetrag von 35.000,00 DM für angemessen (2).
Zutreffend hat das Landgericht die Absperrung der Lücke in der Balkonbrüstung durch einen Rollhocker und das Geschlossenhalten der offenbar nicht verriegelten Balkontür als unzureichende Vorsichtsmaßnahmen angesehen. Dies muß sich auch die Erstbeklagte entgegenhalten lassen, ohne daß es darauf ankäme, ob sie an der Beseitigung des Geländers mitgewirkt hat. Ihr war der Zustand bekannt und sie hat ebenso wie ihr Ehemann die Gefahrenstelle für Dritte zugänglich gemacht, indem sie den Kläger und dessen Mutter in der Wohnung als Besucher empfangen hat. Es mag sein, daß der Balkon von dieser Verkehrseröffnung ausgeschlossen sein sollte. Das ist aber weder zum Ausdruck gelangt noch hinreichend sichergestellt worden. Vielmehr war die „Schwachstelle“ selbst für Kinder ohne weiteres zugänglich, was angesichts der realisierten Absturzgefahr keiner Ausführung bedarf.
Die Haftung der Beklagten wird nicht dadurch relativiert, daß der Kläger ohne genügende Aufsicht seiner Mutter gewesen ist. Deren Fremdverschulden braucht sich der Kläger nicht wie ein eigenes Verschulden anrechnen zu lassen, da § 278 BGB im Rahmen der Mithaftung gemäß § 254 I BGB nur bei bestehender Sonderbeziehung Anwendung findet und eine solche durch das Kindschaftsverhältnis nicht begründet wird (vgl. Urteil des BGH vom 8. März 1951 in BGHZ 1, 248 ff.). Der Kläger bildete mit seiner Mutter auch keine „Zurechnungseinheit“ (vgl. Urteil des BGH vom 18. April 1978 in VersR 78, 735 f.), weil es hierbei um das Einstehenmüssen für Eigenverschulden – womöglich erhöht durch Verschmelzung mit Gefahrerhöhungsbeiträgen Dritter – geht und der Kläger überhaupt nicht schuldfähig gewesen ist. Daran scheitert auch die Anwendung des § 31 BGB (vgl. Urteil des KG vom 31. Oktober 1994 in NZV 1995, 109 f). Die Beklagten können sich ferner nicht auf ein „gestörtes Gesamtschuldnerverhältnis“ mit der Mutter des Klägers berufen. Zwar kommt in Betracht, daß diese allein wegen des geringeren Sorgfaltsmaßstabes nach § 1664 I BGB von einer Gesamtschuldnerhaftung gemäß § 840 BGB (vgl. dazu Urteil des BGH vom 16. Januar 1969 in BGHZ 73, 190 ff.) befreit ist, was einem Ausgleichsanspruch der Beklagten entgegenstünde (vgl. Urteil des OLG Hamm vom 20. Januar 1992 in VersR 1993, 493 ff.). Soweit jedoch die Mutter des Klägers von der Haftung befreit ist, fehlt es bereits an einer Schadenszurechnung (auch) zu ihren Lasten und also an den Voraussetzungen eines Gesamtschuldnerverhältnisses (vgl. Urteil des BGH vom 1. März 1988 in NJW 1988, 2667 ff. zu einem ähnlich gelagerten Fall).
Nach dem Gutachten des Sachverständigen … sind die Verletzungen des Klägers außerordentlich gut verheilt. Bereits seit April 1992 benötigt der Kläger keine … antikonvulsive Schutzmedikation mehr und sämtliche Röntgen- sowie CT-Kontrollen zeigen eine zufriedenstellende Entwicklung der nunmehr knöchernen gut überbauten Fraktur. Lediglich im Bereich der linken Parietalschuppe findet sich eine etwas unregelmäßige, jedoch nicht eindrückbare und nicht pulsierende knöcherne Struktur des Schädeldaches. Das Tragen eines Schutzhelms ist nicht mehr erforderlich. Als Restbefund verblieben ist nur eine diskrete rechtsseitige Hemisymptomatik mit Reflexsteigerung ohne klinische Relevanz. Ferner erscheint es zwar denkbar, daß sich bei dem Kläger noch eine Anfallsmanifestation entwickeln könnte. Das ist jedoch eher unwahrscheinlich, zumal bislang keine zerebralen Anfälle aufgetreten sind. Der Kläger muß allerdings mit dieser Unsicherheit leben und außerdem das – ebenfalls geringe – Risiko verkraften, daß sich bei höheren Leistungsanforderungen in der Schule noch unfallbedingte Defizite im Denkvermögen ergeben können. Diese Befürchtungen gebieten zwar keine Entschädigung in der vom Kläger vorgestellten Größenordnung, stehen andererseits aber einer deutlichen Reduzierung der vom Landgericht aus damaliger Sicht zutreffend eingeschätzten Bemessungsgrundlage entgegen.
Der Zinsausspruch folgt aus den §§ 284 I, 288 I BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 I, 515 III, 708 Nr. 10 ZPO.