OLG Stuttgart 5. Zivilsenat, 07.12.2005, 5 U 71/05
Medizinrecht
Leitsatz
Ersatzansprüche für Aufwendungen, die ein Unternehmer im Rahmen einer Rückrufaktion zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen wegen Produkthaftung getätigt hat, kann er gegen den Lieferanten eines Zulieferteils, das er für den Mangel verantwortlich macht, im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. § 32 ZPO verfolgen.
Handlungsort i. S. von § 32 ZPO ist bei der Produktherstellung, die arbeitsteilig und unter Benutzung von Zulieferteilen erfolgt, (auch) der Ort, an dem das die Produkthaftung auslösende schadhafte Teil in das Endprodukt eingebaut wird. 3. Im internationalen Deliktsgerichtsstand kann auch der Ausgleichsanspruch gem. § 426 BGB geltend gemacht werden.
Tenor
Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.
Entscheidungsgründe
Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Sachverhalt wurde vom Gericht wie folgt mitgeteilt.
Sachverhalt:
Die Klägerin, ein deutsches Unternehmen, das Lastkräne produziert und vertreibt, Nimmt ein amerikanisches Zuliefererunternehmen auf Ersatz von Kosten in Anspruch, die im Zusammenhang mit einer Rückrufaktion angefallen sind. Die amerikanische Beklagte produziert Ventile und hat solche nach Deutschland an eine Firma SCH. geliefert, die sie in Hydraulikaggregate eingebaut hat, die wiederum an die Klägerin geliefert und in die von ihr produzierten Kräne eingebaut wurden. Über diese Hydraulikaggregate wird eine Notbremse ausgelöst, die bei Abschalten des Krans sicherstellen soll, dass keine Ladung abgeworfen wird. Nachdem es zu einem Schadensfall gekommen war, den die Klägerin auf Fehler der von der Beklagten gelieferten Ventile zurückführt, hat sie bei den mit diesen Ventilen ausgestatteten Kränen Nacharbeiten ausgeführt mit einem behaupteten Aufwand von ca. 350.000,- €. Diesen Betrag verlangt die Klägerin von der Beklagten ersetzt. Die Beklagte hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bestritten. Das Landgericht Ravensburg hat mit Zwischenurteil vom 25.3.2005 die Klage für zulässig erklärt. Mit Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO vom 07.12.2005 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die dagegen gerichtete Berufung der Beklagte keine Erfolgsaussicht hat, woraufhin die Beklagte die Berufung zurückgenommen hat. Der Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO wurde wie folgt begründet:
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Senats (§ 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO). Die angegriffene rechtliche Würdigung wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Berufung hat aus derzeitiger Sicht des Senats keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S 1 ZPO) Das angegriffene Zwischenurteil des LG Ravensburg vom 24. März 2005 – 40 171/04 – ist zulässiger Weise ergangen Der Senat hat weder Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch an der rechtlichen Würdigung des Landgerichts Das gilt im Ergebnis sowohl für die Bejahung der internationalen wie der örtlichen Zuständigkeit durch das Landgericht Ravensburg. 1. Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte.
Das Landgericht Ravensburg hat im Ergebnis zutreffend seine internationale Zuständigkeit bejaht. Im Einzelnen gilt nach Auffassung des Senats insoweit folgendes:
1. Zu Recht hat das Landgericht seine internationale Zuständigkeit nicht auf Art. 5 Nr. 3 EuGVO gestützt. Die EuGVO (Verordnung [EG]Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22 12 2000 [Amtsblatt EG 2001 Nr. L 12, 5. 1] – EuGVO, „Brüssel 1″ -) wäre im vorliegenden Verfahren zwar zeitlich und sachlich anwendbar (Art. 66 Abs. 1, 76 S. 1 EuGVO), ist aber räumlich nicht anwendbar, da die Beklagte ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der EG/EU hat, s. Art. 4 Abs. 1 EuGVO.
2. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht seine internationale Zuständigkeit auf §.32 ZPO gestützt; § 32 ZPO ergibt – entsprechend angewandt – inländische internationale Zuständigkeit für die deliktsrechtlich einzuordnende Klage der Klägerin. 16 aa) Für den zugrunde liegenden Sachverhalt wird auf das Zwischenurteil des Landgerichts Ravensburg verwiesen. Die dortigen Sachverhaltsfeststellungen tragen die dortige Entscheidung und bedürfen für den jetzigen Beschluss des Senats keiner notwendigen Ergänzungen.
Der internationale Gerichtsstand beim Landgericht Ravensburg ist entsprechend § 32 ZPO begründet. Weder besteht vorrangige staatsvertragliche Regelung der Zuständigkeit noch gibt es eine vorrangige Regelung des deutschen Gesetzesrechts, die der entsprechenden Heranziehung der die örtliche Zuständigkeit regelnden Norm für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte und damit auch des Landgerichts Ravensburg entgegenstehen könnte (s. zum Fehlen staatsvertraglicher Regelung Staudinger/von Hoffmann, EGBGB [Bearb. 2001] Vorbemerkungen zu Art. 40 EGBGB Rdnr. 92; zur entsprechenden Heranziehung von § 32 ZPO außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 5 Nr. 3 EuGVO s. BGHZ 132, 105 ; Staudinger/von Hoffmann, aaO Rdnr 92; Zöller/Geimer, ZPO 25. Auflage 2004 IZPR Rdnr. 37). Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht den von der KI gegen die Beklagte erhobenen Ausgleichsanspruch als Anspruch aus unerlaubter Handlung i. S. des § 32 ZPO eingeordnet. Das Landgericht hat insoweit, da lediglich eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage zu treffen war, genügen lassen können, dass die Klägerin, die sich auf einen gesamtschuldnerisch zu begründenden Ausgleichsanspruch (z.B. §§ 840, 426 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB) beruft, einen solchen auf sie übergehenden Anspruch in schlüssiger Form hat vortragen können (s. Stein-Jonas/Roth, ZPO Bd. 1 [22. Auflage 2003] § 32 ZPO Rdr. 14). Die Klägerin begehrt den Ausgleich von Kosten, die sie für Umrüstungsmaßnahmen an von ihr produzierten Kränen aufgewandt hat. Sie hat damit, plausibel und schlüssig vorgebracht, Schadensersatzansprüchen von Käufern aus Produkthaftung (auf der Grundlage von § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB oder aus §§ 1 ff PHG) vorgebeugt, die sonst hätten eintreten können, und konnte sich, diesen Vortrag zugrunde gelegt, zu solchen kostenträchtigen Maßnahmen auch unter dem Gesichtspunkt einer ihr obliegenden, einer Rückrufaktion ähnelnden Verkehrssicherungsverpflichtung i. S. von § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet sehen (vgl., auch im Hinblick auf die hier durchaus drohenden Verletzungsgefahren für Leib und Leben und Eigentum von Dritten bei Lastabwurf durch Kräne, BGH NJW 1990, 2560 ; OLG Karlsruhe NJW-RR 1995, 594). Dass Schaden in solcher Hinsicht noch nicht eingetreten ist, steht einem Anspruch auf Ausgleich gegenüber dem Zulieferer des schadhaften oder gefährlichen Produktteils nicht entgegen. Richtig sieht das Landgericht insoweit auch die Einordnung als Anspruch aus „unerlaubter Handlung“ i. S. v. § 32 ZPO. Anerkannt ist insoweit, dass Rechtsgutverletzung und Schaden (noch) nicht eingetreten sein müssen, weshalb die Beseitigungsklage und Unterlassungsklage, die die Beeinträchtigung eines deliktsrechtlich geschützten Rechtsguts abwehren sollen, im Gerichtsstand des § 32 ZPO erhoben werden können (s. BGH MDR 1995, 282 ; weitere Nachweise bei Zöller/Vollkommer, aaO § 32 ZPO Rdnr. 14). Das hat für die Begründung internationaler Zuständigkeit, ist sie auf § 32 ZPO zu stützen, auch zu gelten. Nicht entgegen steht dieser Wertung, dass der Klägerin unter Umständen auch ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zur Verfügung stehen könnte (s. – bei Geltung deutschen Rechts insofern, worüber hier im Rahmen der die Zuständigkeit begründenden Qualifikation Nicht zu entscheiden ist – zu solcher Anspruchsbegründung Müller/Dörre, VersR 1999, 1333). Die Schadensvorbeugung steht hier durchaus im Vordergrund, so dass die Einordnung bei § 32 ZPO richtigerweise zu erfolgen hat.
Dass hier ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte als andere bei Eintritt eines Schadens gegebenenfalls verantwortliche Schädigerin erhoben wird, der aus §§ 840, 426 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB begründet wird, ändert an der für § 32 ZPO erforderlichen und üblichen weiten Auslegung der deliktsrechtlichen Qualifikation nichts Entscheidendes. Der hier geltend gemachte Ausgleichsanspruch bleibt als übergehender Anspruch „Anspruch aus unerlaubter Handlung“ und kann ebenso wie der im Außenverhältnis durch einen Geschädigten gegen einen Schädiger erhobene Schadensersatzanspruch im Deliktsgerichtsstand erhoben werden (s. zur deliktsrechtlichen Einordnung, ungeachtet des Anspruchsübergangs, BGH NJW 1990, 1533). Maßgeblich bleibt auch insoweit, dass ein deliktsrechtlich qualifizierter Anspruch sich als Anspruch aus „Produkthaftung“ im weiteren Sinne ergeben kann, wenn bei der Herstellung der Kräne und ihres Teilaggregats die die Lockerung der Feststellschraube verhindernde Klebung mit einem sichernden Metallkleber nicht vorgenommen worden ist.
Das Landgericht hat dann mit im Ergebnis zutreffender Würdigung des Sachverhalts auch den Begehungsort i. S. von § 32 ZPO im Inland liegen sehen können. Ohne Rechtsirrtum geht es davon aus, dass als Begehungsort i. S. von § 32 ZPO – für die internationale Zuständigkeit nicht anders als für die örtliche Zuständigkeit – der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung wie deren Handlungsort grundsätzlich gleichermaßen in Betracht kommen. Von der Geltung dieser „ubiquitären“ Differenzierung des Begehungsortes darf auch im vorliegenden Fall und für den vorliegenden Sachverhalt ausgegangen werden. Nach durchaus herrschender Auffassung, die sich der Senat auch hier zu eigen macht, gilt die Anknüpfungsmöglichkeit an den Erfolgs- und Handlungsort für § 32 ZPO deliktstypunabhängig und klagetypunabhängig; sie gilt für die eigentliche Schadensersatzklage, die Beseitigungsklage und die (auch vorbeugende) Unterlassungsklage (s. die Nachweise bei Zöller/Vollkommer aaO § 32 ZPO Rdnr. 16), nicht anders dann auch hier, bei Vorliegen einer Ausgleichsklage mit deliktsrechtlichem Hintergrund. Sie gilt grundsätzlich ebenso für die Klage auf Produzentenhaftung (s. OLG Frankfurt a.M. OLGR 1995, 119; weitere Nachweise bei Zöller/Vollkommer, aaO § 32 ZPO Rdnr. 17), die Klage aus Eigentums- oder Körperverletzung, wenn ein „Distanzdelikt“ vorliegt, und, was für die vorliegende Fallgestaltung veranschaulichende Bedeutung haben kann, für das in Verkehr bringen schutzrechtswidrig hergestellter Produkte (s. LG Mainz BB 1971, 143 ; zu den Grenzen BGHZ 52, 111 ff.; s. die weiteren Nachweise bei Zöller/Vollkommer, aa0 § 32 ZPO Rdnr. 17 am Ende). Sie ist deswegen auch als Ausgangspunkt der Beurteilung der vorliegenden Fallgestaltung geeignet.
Aus der Sicht des Senats folgt deutsche internationale Zuständigkeit mit Heranziehung von § 32 ZPO schon daraus, dass als „Handlungsort“ i. S. der – hier vermiedenen – Schädigung das Inland angesehen werden kann. Durchaus richtig ist insofern zwar, dass die Beklagte die schadhaften Ventile, auf die die Gefährdung Dritter und Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin als Herstellerin der Kräne zurückzuführen wären, in Bellwood und damit im Gebiet der Vereinigten Staaten von Amerika produziert hat, so dass ein „Handlungsort“ dort und insofern also nicht in Deutschland angesiedelt ist. Den „Handlungsort“ bei einer Produktherstellung, die arbeitsteilig und unter Benutzung von Zuliefersystemen erfolgt, auf den Herstellungsort eines schadhaften Produktteils zu beschränken, wäre indes verfehlt, weil zu eng. Handlungsort ist bei einem Fall, der wie der vorliegende in den Bereich der -vermiedenen – Produkthaftung gehört, auch noch der Ort, an dem später Gefährlichkeit ausstrahlende Produkte durch den Teilehersteller so in Verkehr gebracht werden, das sie an einem für den Teilehersteller vorhersehbaren Platz in einem Gesamtprodukt Verwendung finden können. So betrachtet, befindet sich der „Handlungsort“ der unerlaubten Handlung, die hier zu § 32 ZPO führt, in Deutschland. Denn die Beklagte hat die Ventile, die bei der Klägerin eingebaut worden sind, ins Inland an das Unternehmen S. GmbH geliefert, das seinen Sitz in W. im Regierungsbezirk S. in Bayern hat. Sinn dieses Verkaufs nach Deutschland war die Weiterveräußerung in Deutschland mit dem Zweck des Einbaus in Kräne von der vorliegenden Art. Die Auffassung des OLG Frankfurt/Main, hiermit wäre der „Handlungsort“ überspannt (OLG Frankfurt/Main OLGR 1995, 119), betrachtet der Senat nicht als bindend. Richtig ist zwar, dass die Zahl möglicher Handlungsorte steigt, wenn das in Verkehr bringen zu Distribution in mehrere Länder führt, doch ist das nicht entscheidend. Das in Verkehr bringen ist wesentliches Handlungselement einer späteren Produkthaftung; eine Begrenzung mag im Interesse des Produzenten dort beginnen, wo der Erstabkäufer weiterverkauft, doch bedarf es insoweit hier keiner Entscheidung. Ziel der Veräußerung der Beklagten an die Firma S. GmbH war Deutschland, so dass die Absatzstrategie der Beklagten insofern auf Deutschland gerichtet war. Das macht Deutschland zum für § 32 ZPO in internationaler Hinsicht genügenden „Handlungsort“, womit inländische Deliktszuständigkeit gegeben ist.
Ob, wie das Landgericht Ravensburg der Sache nach entschieden hat, auch der „Erfolgsort“, der der Beklagten zur Last gelegten „unerlaubten Handlung“ i. S. des § 32 ZPO insgesamt im Inland belegen ist, kann bei dem zu ff) erreichten, schon zu § 32 ZPO führenden Ergebnis an sich offen bleiben. Der Senat sieht das Landgericht indes insofern auf einem grundsätzlich richtigen Weg, der in Fallgestaltungen wie der vorliegenden auch über die Annahme inländischen Erfolgsortes zu inländischer. Zuständigkeit entsprechend § 32 ZPO führen kann. Richtiger Grundsatz, der zu § 32 ZPO zu befolgen ist, ist, dass Erfolgsort der Ort der „Rechtsgutverletzung“ ist; eine solche kann hier freilich nicht vorliegen, wo es um den Ausgleich für Schadensvermeidungskosten der Kl. geht. Diese sind dadurch veranlasst worden, dass die Kl. die fehlerhaft fabrizierten Teile ihrer Kräne im Inland erworben und eingebaut hat, mit der Folge einer Gefährdung von Rechtsgütern Dritter bei Einsatz der Kräne. Es erscheint dem Senat vertretbar, gerade bei deliktsrechtlich einzuordnenden Ansprüchen aus der „Herstellerhaftung“, um die es im vorliegenden Fall geht, den Begehungsort als Erfolgsort schon am „Erwerbsort“ zu sehen, an dem der Hersteller sein Produkt aus seiner Werkssphäre hinaus gegeben hat, mit der Folge, dass produkthaftungstypisch der Erwerber von diesem Ort und Zeitpunkt an der Gefährdung durch einen dem Produkt anhaftenden, noch latenten Fehler ausgesetzt ist, der seine Rechtssphäre und sein Vermögen tangiert. Kommt es dann zu schadensverhütenden, deliktsvermeidenden Aufwendungen, die auf der Basis von §§ 823 Abs. 1, 426 Abs. 2 BGB ausgeglichen werden sollen, erscheint der Erwerbs- und Veräußerungsort als sinnvoller und geeigneter Anknüpfungspunkt eines – vermiedenen – Taterfolgs i. S. von § 32 ZPO (s. hierzu ausführlich Staudinger/von Hoffmann, aaO Vorbemerkungen Art. 40 EGBGB Rdnr. 95-97 m. w. N.). Die Frage braucht indes nicht endgültig entschieden zu werden, wenn zur Zuständigkeit der deutschen Gerichte schon die oben dargelegten Erwägungen führen. Es bedarf dann auch keiner abschließenden Erörterung mehr zu der damit im Zusammenhang stehenden Frage, ob Erfolgsorte i. S. von § 32 ZPO auch die Orte wären, an denen die – vermiedene – Rechtsgutverletzung tatsächlich hätte eintreten können. Der Senat würde solche Zuständigkeitsbegründung wohl nicht ausgeschlossen sehen, kann die Entscheidung hier aber ebenso dahinstehen lassen wie die Entscheidung zur damit zusammenhängenden weiteren Fragestellung, ob dann an unter Umständen mehreren unterschiedlichen Erfolgsortgerichtsständen im Marktbereich der Klägerin die jeweiligen Teilschäden einklagbar wären Ausgeschlossen erscheinen kann letzteres freilich nicht.
Ist entgegen der Auffassung der Berufung die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte auf der Basis von § 32 ZPO für den von der Kl. angebrachten, aus §§ 840, 426 Abs. 2, 823 BGB begründeten Klaganspruch nicht zu verneinen, kann im Inland entsprechend § 32 ZPO zugleich auch der von der Kl. in Anspruch genommene eigenständige Ausgleichsanspruch auf der Grundlage des § 426 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden, Der Senat kann insoweit dahinstehen lassen, ob ein aus § 426 Abs. 1 BGB folgender Anspruch auf Gesamtschuldausgleich „deliktsrechtlich“ zu qualifizieren ist, wenn Anlass seiner Entstehung ein Deliktsfall mit Deliktsansprüchen oder deliktisch einzuordnenden Schadensverhinderungsansprüchen ist (so der Sache nach OLG Celle VersR 1991, 234). Die aus § 32 ZPO folgende internationale Zuständigkeit ergibt sich vielmehr schon aus dem neuerdings erlaubten Gesichtspunkt des „Sachzusammenhangs“ (s. § 71 GVG und BGHZ 153, 173 ff.). Der Senat sieht sich nicht gehindert, die neuere Rechtsprechungslinie, die zur Frage der örtlichen Zuständigkeit auf der Basis von § 32 ZPO konzipiert worden ist, auch auf die aus § 32 ZPO zu entnehmende internationale Zuständigkeit zu erstrecken. Was vom EuGH zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ insofern anders gesehen worden ist (EuGH NJW 1988, 3088 ; dazu BGHZ 132, 105 ff.), ist für die Auslegung von § 32 ZPO zur Begründung der internationalen Zuständigkeit nicht entscheidend. Im Anwendungsbereich von EuGVÜ und heute der EuGVO mag es sinnvoll sein, die Zuständigkeit für verschieden begründete Ansprüche nicht stets im Deliktsgerichtsstand zu konzentrieren, da von Gleichwertigkeit der Gerichtsbarkeiten der Mitgliedstaaten ausgegangen wird, im Verhältnis zu Drittstaaten, das von § 32 ZPO (in analoger Anwendung) beherrscht wird, darf das anders gesehen werden. Hier kann, nicht anders als im Rahmen örtlicher Zuständigkeit aufgrund von § 32 ZPO, auf den inneren Entscheidungsklang abgestellt werden, mit der Folge, dass im internationalen Deliktsgerichtsstand auch der eigenständige Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden kann, jedenfalls dann, wenn auch der über gegangene Anspruch aus § 426 Abs. 2 BGB die Klage stützt.
Ob auch ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag haft Sachzusammenhang hier geltend gemacht werden kann, kann offen bleiben; die Klage verhält sich dazu bislang nicht.
Örtliche Zuständigkeit:
Der Senat sieht schließlich auch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Ravensburg als gegeben an. Im Grundsatz ist auch insofern das Zwischenurteil des Landgerichts zu billigen. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Ravensburg kann nur aus § 32 ZPO folgen, d.h. es bedarf eines Handlungsortes oder Erfolgsortes im Gerichtsbezirk. Da die Lieferung der Beklagten nach W. im Regierungsbezirk S. in Bayern erfolgt ist, das nicht im Landgerichtsbezirk belegen ist, gibt das „in Verkehr bringen“ der Aggregatsteile im Inland keine Anknüpfung für eine aus § 32 ZPO folgende „Handlungsortszuständigkeit“ des Landgerichts Ravensburg. Immerhin trägt aber in Fallgestaltungen wie der vorliegenden die sinnvolle Vorverlagerung des „Erfolgsortes“ die Zuständigkeit des Landgerichts. Insofern kann auf die Ausführungen oben verwiesen werden. Konnte oben die Bejahung der internationalen Zuständigkeit aus dem Gesichtspunkt einer Erfolgsortzuständigkeit offen gelassen werden, ist jetzt die örtliche Zuständigkeit aus dem Gesichtspunkt des Erwerbsortes B. zu bejahen. Es geht hierbei nicht nur um eine – unter Umständen zu extensive – Vorverlagerung des Erfolgsortes auf den Vertriebsort, sondern um eine sachnahe Anknüpfung an den Ort, an dem das schon zu diesem Zeitpunkt fehlerhafte und gefährdende Teil in die Kräne eingebaut worden ist. Diesen Ort als Erfolgsort bei Ansprüchen auf Ausgleich von Schadensvermeidungskosten zu bejahen, ist sachgemäß und angemessen. Ergänzendes Argument kann insofern auch der Verweis darauf sein, dass bei „Weiterfresserschäden“, die im vorliegenden Fall wegen der rechtzeitigen Erkennung des Fehlers nicht entstanden sind, als „Erfolgsort“ auch der Ort zu betrachten ist, an dem ein fehlerhaftes Aggregatteil eingebaut worden ist. Auch dieser Gesichtspunkt mag zur Bejahung des Erfolgsortsgerichtsstandes in Ravensburg führen; nicht verkannt wird dabei, dass ein Weiterfressen der Schäden im vorliegenden Sachverhalt vermieden worden ist, da die Fehlerhaftigkeit des insofern maßgeblichen Produktteils rechtzeitig erkannt worden ist.
Der Senat regt auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen an, die Erfolg nicht versprechende Berufung auch aus Kostengründen zurückzunehmen