Urteile Medizinproduktehaftung

OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, 30.03.2000, 19 U 93/99

Medizinrecht

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 847 Abs 1 BGB

Haftung des Veranstalters eines Rockkonzerts für einen Hörsturz eines Konzertbesuchers: Schutzpflichten des Veranstalters; Anscheinsbeweis und Beweislastumkehr.

Orientierungssatz

1. Ein Konzertveranstalter hat (unter anderem) die Pflicht, die notwendigen und möglichen Maßnahmen zu treffen, um Konzertbesucher vor Hörschäden durch eine übermäßige Lautstärke der Musik zu schützen.

2. Es bleibt vorliegend offen, ob bei einem Konzert in einem Zirkuszelt die in der DIN 15905 Teil 5 „Tontechnik in Theatern und Mehrzweckhallen“ genannten, in festen Gebäuden geltenden Grenzwerte für die Geräuschentwicklung maßgeblich sind.

3. Jedenfalls läßt nämlich ein Hörsturz nach einem Rockkonzert (Punk, Hardcore und Grunge) nicht notwendigerweise den Schluß auf eine übermäßige Geräuschentwicklung durch die Musik zu, weil (wie sachverständig festgestellt) ein Hörsturz auch dadurch hervorgerufen werden kann, daß im Abstand von 1 m ein Pfiff mit 120 dB ertönt und dieser Wert auch erreicht werden kann, wenn mehrere Konzertbesucher pfeifen. Es spricht dann kein Anscheinsbeweis für eine übermäßige Lautstärke der Musik.

4. Eine Beweislastumkehr zu Lasten des Konzertveranstalters folgt auch nicht daraus, daß dieser während des Rockkonzerts nicht dauernd den Schallpegel nach dem Meßverfahren der DIN 15905 Teil 5 gemessen und das Meßergebnis nicht als Dokumentation aufbewahrt hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 4. März 1999 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

Die Beschwer übersteigt 60.000 DM nicht.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin hat nach dem Besuch eines Konzerts (Punk, Hardcore und Grunge), das der Beklagte im Rahmen des Z. im Jahr 1997 veranstaltet hat, einen Gehörsturz erlitten und nimmt den beklagten Verein nun wegen der Lautstärke des Konzerts auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass a) ein Anscheinsbeweis dafür spreche, dass die Klägerin durch das Konzert einen Gehörsturz erlitten habe b) und daraus folge, dass das Konzert über die (erlaubten) Grenzwerte hinaus zu laut gewesen sei. c) Insoweit greife für sie eine Beweislastumkehr ein, weil der beklagte Verein entgegen der UVV Nr. 121 „Lärm“ keine Messungen und Aufzeichnungen darüber vorgenommen habe. Sie hat behauptet, auch nach der Rückbildung der Schwerhörigkeit nach zwei Tagen sei bei ihr ein therapieresistenter Tinnitus verblieben. In der ersten Zeit der Infusionstherapie, die bei ihr durchgeführt wurde, sei sie stark beeinträchtigt gewesen und der verbliebene Dauerton führe zu Problemen beim Einschlafen und zu Schlafstörungen in der Nacht. Ihre Konzentration in der Schule sei erheblich beeinträchtigt und sie habe ihr erfolgreiches Trompetespielen erheblich einschränken müssen; durch die Hörschädigung sei es ihr nicht möglich, Berufsmusikerin zu werden und sie müsse auch auf ihre früher sehr häufigen Diskothekenbesuche verzichten. Die Klägerin hat beantragt, a) den Beklagten zur verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber in Höhe von 7.000,00 DM, nebst 4 % Zinsen seit dem 8.8.1997 zu zahlen; b) den Beklagten weiter zur verurteilen, an die Klägerin 395,00 DM nebst 4 % Zins seit dem 8.8.1997 zu zahlen; c) festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin jeglichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen hat, den die Klägerin durch den am 10.7.1997 aufgetretenen Hörsturz erlitten hat, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der beklagte Verein hat geltend gemacht, dass beim Konzert Schallpegelbegrenzer und Dezibel-Messer eingesetzt worden seien und die Lautstärke 90 Dezibel nicht überschritten habe. Darüber hinaus sei nach den auf der Eintrittskarte aufgedruckten AGB ein Haftungsausschluss gegeben. Bestritten wurde auch die Kausalität zwischen dem Konzertbesuch und dem Gehörsturz und auch die Auswirkungen auf die Lebensgestaltung der Klägerin sowie die Höhe des Schadens. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter und wiederholt ihr Vorbringen aus der ersten Instanz im wesentlichen; dabei beruft sie sich in der Berufungsinstanz nun nicht mehr vorrangig auf die Nichteinhaltung der UVV 121.1, sondern auf die DIN 15 905 „Tontechnik in Theatern und Mehrzweckhallen“, die der Beklagte ebenfalls nicht eingehalten habe. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und a) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber in Höhe von 7.000,00 DM, nebst 4 % Zinsen seit dem 8.8.1997 zu zahlen; b) den Beklagten weiter zu verurteilen, an die Klägerin 395,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8.8.1997 zu zahlen; c) festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin jeglichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen hat, den die Klägerin zukünftig durch den am 10.7.1997 aufgetretenen Hörsturz erleiden wird, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze vom 20.9.1999 (II 23), 8.11.1999 (II 93), 21.1.2000 (II 115) und vom 13.3.2000 (II 145) Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch die ergänzende Vernehmung des Sachverständigen Dr. M.; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 16.3.2000 (II 157) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

Die Klägerin hat gegen den beklagten Verein keinen Anspruch auf Schadensersatz, weil sie nicht zu beweisen vermochte, dass der beklagte Verein eine Verkehrssicherungspflicht bei dem von der Klägerin besuchten Rockkonzert verletzt hat. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, trifft den Veranstalter eines Konzerts u.a. die Pflicht, die erforderlichen und möglichen Vorkehrungen zu treffen, um Konzertbesucher vor Hörschäden durch übermäßige Lautstärke der Musik zu schützen. Dabei ist aber entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf die Bestimmungen der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift (BGV) Lärm (i.d.F. vom 1.1.1997) abzustellen; diese Vorschrift gilt nur für Unternehmen, soweit (in der Berufsgenossenschaft) Versicherte unter Lärmgefährdung beschäftigt werden, § 1. Nach § 7 dieser Vorschrift hat der Unternehmer die im Betrieb vorhandenen Lärmbereiche fachkundig zu ermitteln und die Versicherten, für die die Gefahr des Entstehens lärmbedingter Gehörschäden besteht, festzustellen, wobei die Ermittlung in geeigneten Zeitabständen, insbesondere nach wesentlichen Änderungen, die Auswirkungen auf den Beurteilungspegel haben, zu wiederholen sind. Damit enthält die BGV Lärm keine Schutzvorschriften zugunsten der Besucher bei der Durchführung von Konzerten. Letztlich kann auch dahin gestellt bleiben, ob für die Durchführung des Rockkonzerts durch den Beklagten im Zirkuszelt des Musikfestivals die DIN 15905, Teil 5 „Tontechnik in Theatern und Mehrzweckhallen“ maßgeblich war, oder dies deshalb ausscheidet, weil die Veranstaltung nicht in einem festen Gebäude sondern im Zelt stattfand. Die Klägerin hat nämlich nicht zu beweisen vermocht, dass bei dem Rockkonzert die in dieser Norm festgelegten Grenzwerte durch die Musikdarbietung überschritten wurden. Der vom Landgericht gehörte Zeuge R. hat angegeben, dass die Dauerbelastung damals nicht über 90 dB lag und er bei einem Musiker einen Pegel von 105 dB gemessen hat. Zwar fand diese Messung nicht entsprechend dem Verfahren nach Punkt 4 der DIN 15905 statt, sondern der Zeuge hat während des Konzerts sein Handmessgerät nur ab und zu angemacht, gleichwohl hat er glaubhaft angegeben, dass dieses Konzert nicht übermäßig laut war. Sowohl der Zeuge R. wie auch die Zeugin M. haben dabei bekundet, dass die Geräuschentwicklung durch Pfiffe des Publikums wesentlich störender gewesen sei und dadurch erheblich stärkerer „Lärm“ verursacht wurde. Zugunsten der Klägerin kommt auch ein Anscheinsbeweis dafür, dass der erlittene Hörsturz durch eine übermäßige Lautstärke der Musikdarbietung verursacht wurde, nicht in Betracht. Dafür muss ein typischer Geschehensablauf feststehen, d.h. ein Sachverhalt, bei dem nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge oder auf die Verursachung durch ein bestimmtes Verhalten geschlossen werden kann. Bloße Wahrscheinlichkeiten genügen nicht (vergl. Greger in Zöller, ZPO 21. Aufl. vor § 284 Rdn. 29 m.N.). Hier lässt der Umstand, dass die Klägerin nach dem Konzert über einen Hörsturz klagte, schon deshalb nicht den Schluss auf eine übermäßige Geräuschentwicklung beim Konzert durch die Musikdarbietung zu, weil der Sachverständige Dr. M. es für möglich gehalten hat, dass bei der Klägerin eine Überempfindlichkeit im linken Ohr schon vor dem Konzert vorlag und er dafür auch Anhaltspunkte bei der Untersuchung der Klägerin gefunden hat. Darüber hinaus hat der Sachverständige ausgeführt, dass ein Hörsturz auch dadurch hervorgerufen werden kann, dass im Abstand von 1 m ein Pfiff mit 120 dB ertönt und dass dieser Wert auch erreicht werden kann, wenn mehrere Konzertbesucher pfeifen. Zugunsten der Klägerin greift auch eine Beweislastumkehr nicht ein. Eine solche folgt hier nicht daraus, dass der beklagte Verein während des Rockkonzerts nicht dauernd den Schallpegel nach dem Messverfahren der DIN 15905, Teil 5 gemessen hat — wobei unterstellt wird, dass diese Norm für die Durchführung des Konzerts maßgeblich war — und das Messergebnis nicht gemäß Punkt 5 der DIN 15905, Teil 5 als Dokumentation aufbewahrt hat. Dies folgt schon daraus, dass nach Punkt 4.5 der DIN 15905 die Messung und Auswertung während der Dauer der Musikdarbietung zur Ermittlung des Beurteilungspegels über die ganze Zeit der Darbietung dient und Spitzenlärmwerte (wie z.B. durch lautes Pfeifen der Besucher) nicht gesondert erfasst und dokumentiert werden müssen. Damit verlangt die DIN 15905 die Begrenzung der Geräuschwerte über die Dauer der Darbietung, nicht aber die Vermeidung einzelner überlauter Geräusche, die ebenfalls — wie der Sachverständige Dr. M. ausgeführt hat — einen Gehörsturz auslösen können, insoweit führt die DIN 15905 unter Punkt 4.5.1 lediglich aus, dass bei Erreichen bestimmter Werte (99 dB nach dem voraussichtlichen Beurteilungspegel der Dauer der Musikdarbietung) der Pegel optisch durch farbige Warnlichtzeichen angezeigt werden kann. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Hörsturz, den die Klägerin erlitten hat, durch ein Überschreiten des Beurteilungspegels von 99 dB verursacht wurde. In Betracht kommt hier zumindest ebenso, wenn nicht überwiegend wahrscheinlich, aufgrund der Aussage des Zeugen R., dass das Konzert für diese Art der Darbietung eher „leise“ gewesen sei, und angesichts der Möglichkeit, dass die Klägerin bereits vor dem Konzertbesuch auf dem linken Ohr „überempfindlich“ war, dass der Hörsturz auch bei Einhalten des Beurteilungspegels durch die Lautstärke der Musik oder durch Pfiffe aus dem Publikum hervorgerufen wurde. Die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze der Beweislastumkehr im Produkthaftungsbereich (NJW 1988, 2611) und dem Arzthaftungsrecht (vergl. NJW 1996, 779 ; 1589) bei fehlender oder in Verlust geratener Dokumentation können auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. In all diesen Fällen stand fest, dass aus dem Gefahrenbereich des Produzenten oder der ärztlichen Behandlung objektiv ein Gefahrenmoment vorhanden war (so die Fehlerhaftigkeit der explodierenden Sprudelflasche im Fall NJW 1988, 2611 ; der übersehene Gallenstein im Fall NJW 1996, 779 ; die Infarktgefahr im Fall NJW 1996, 1589 — vergl. auch Baumgärtel, Handbuch der Beweislast 2. Aufl. Anh. § 282 Rdn. 26 zur Beweislastumkehr bei festgestellter Pflichtwidrigkeit und Kausalität; § 823 Anhang C III Rdn. 32 für die Produzentenhaftung; § 823 Anhang C II Rdn. 56 für die Verletzung einer ärztlichen Dokumentationspflicht). Gemeinsam ist diesen Fällen, dass ein gefahrbringender Umstand objektiv feststand und es um die Frage ging, ob der „Schädiger“ durch geeignete Maßnahmen der Gefahr hätte begegnen können, wobei die erforderliche Beurteilung anhand der durchzuführenden Dokumentation möglich gewesen wäre. Im vorliegenden Fall aber würde eine Beweislastumkehr wegen der unterlassenen Dokumentation mit der Folge, dass der Beklagte für den Hörsturz der Klägerin haftete, dazu führen, dass die Klägerin schon des Beweises der objektiven Überschreitung der nach der DIN 15905, Teil 5 zulässigen Grenzwerte enthoben wäre. Eine so weitgehende Ausdehnung der Umkehr der Beweislast ist nicht gerechtfertigt, wenn nicht zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Schaden durch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hervorgerufen wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 546 ZPO) zugelassen im Hinblick auf die Möglichkeit einer Beweislastumkehr zu Lasten des Veranstalters bei einer fehlenden Dokumentation der Geräuschmessung bei Rockkonzerten und einer Gehörschädigung von Besuchern.