Urteile Medizinproduktehaftung

OLG Karlsruhe 15. Zivilsenat, 02.04.1993, 15 U 293/91

Medizinrecht

Normen: § 254 Abs 1 BGB, § 426 BGB, § 823 Abs 1 BGB

Produzentenhaftung eines Herstellers eines elektronischen Einbauteils und des Endherstellers des Elektrogerätes: Verkehrssicherungspflichten der jeweiligen Produzenten; Gesamtschuldnerausgleich hinsichtlich der Kosten für eine Rückruf- und Austauschaktion

Orientierungssatz

Wenn der Hersteller eines Elektrogerätes (hier: einer Küchendunstabzugshaube) einen Elektronikspezialisten mit der Entwicklung und Herstellung einer elektronischen Steuerung für sein Gerät beauftragt hat, dann hat dieser dafür zu sorgen, daß die Steuerung nicht nur funktionstüchtig, sondern auch bei jedem in Betracht kommenden Einsatz gefahrlos ist. Falls der Endhersteller die Verwendung eines Bauteils wünscht, bei dem ein solcher gefahrloser Einsatz nicht möglich ist, muß der Zulieferer dies im Interesse der Sicherheit der Endverbraucher ablehnen und auf eine sichere Ausführung hinwirken. Wenn dem Endhersteller bekannt ist, daß das bezogene Einbauteil entflammbar ist, so muß er alles ihm Mögliche unternehmen, um zu verhindern, daß bei der Benutzung seines Produktes ein Brand entsteht. Erlangt der Endhersteller, durch Produktbeobachtung Kenntnis davon, daß es bei der Benutzung seines Gerätes wiederholt zu Bränden gekommen ist, die vom Zulieferteil ausgegangen sind, hat er eine Rückruf- und Austauschaktion durchzuführen, damit dieses bestimmte Zulieferteil bei allen ausgelieferten Geräten ausgetauscht wird, um so weitere Schadenfälle mit möglichen gefährlichen Folgen zu verhindern. Hinsichtlich der Kosten einer solchen Rückruf- und Austauschaktion ist ein Gesamtschuldnerausgleich nach BGB § 426 durchzuführen, wobei Verteilungsmaßstab entsprechend BGB § 254 Abs 1 die beiderseitigen Verschuldens- und Verursachungsbeiträge sind. Vorliegend ist die Mitverursachung und das Mitverschulden des beauftragten Elektronikspezialisten doppelt so hoch wie bei dem Endhersteller zu bewerten.

Fundstelle: NJW-RR 1995, 594-598 (red. Leitsatz und Gründe).

Tenor

1. Die Berufungen beider Parteien gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Mannheim vom 25.11.1991 — 23 O 88/87 — werden zurückgewiesen.

2. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Mannheim zurückverwiesen.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsrechtszugs bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

4. Die Beschwer der Klägerin beträgt DM 2.343.293,–, die der Beklagten DM 4.686.585,-

Entscheidungsgründe

Die Klägerin, die neben anderen elektrischen Geräten Küchendunstabzugshauben herstellt und vertreibt, nimmt die Beklagte, die als Elektronikspezialistin für sie auftragsgemäß elektronische Steuerungen für die Abzugshauben entwickelte, fertigte und lieferte, auf Schadensersatz in Anspruch, weil die Steuerungen aufgrund eines Konstruktionsfehlers gefährliche Küchenbrände verursacht und eine umfangreiche Aufruf- und Austauschaktion veranlaßt hätten. Beim Betrieb der Abzugshaube wird ein flacher Dunstschwadenschirm über der Kochstelle herausgezogen. Die Haube enthält eine elektronische Vierstufenschaltung, die zwei Lüftungsmotoren steuert; die Motoren schalten beim Herausziehen des Schirms automatisch an und beim Einschieben desselben wieder ab. Gesteuert wird das Gerät über eine Elektronikplatine mit den Maßen 104 x 120 x 30 mm, die ihrerseits ständig am Stromnetz liegt. Sie ist in ein Kunststoffgehäuse eingeschoben, das neben dem Abzugsrohr der Haube angebracht ist. Die Platine ist aus schwer entflammbarem, das Abdeckgehäuse aus brennbarem Kunststoff gefertigt. Im Netzeingang („Netzteil“) der Platinenschaltung befindet sich u. a. ein als Sicherungswiderstand oder Schutzwiderstand bezeichneter Ohm’scher Widerstand „R 1“, dem die Aufgabe zukommt, die nachgeschalteten Bauteile gegenüber Belastungen aus dem Stromnetz abzuschirmen. Unmittelbar nachgeschaltet ist ein Kondensator „C 1“, der zusammen mit dem Widerstand R 1 einen sogenannten kapazitiven Spannungsteiler darstellt. Durch diesen wird die Netzspannung von 220 V auf eine Kleinspannung herabgesetzt, indem die nicht benötigte Spannung abgeteilt und in Verlust- oder Blindleistung umgewandelt wird. Die Beklagte — mit der die Klägerin bereits in langdauernder Geschäftsverbindung stand — hatte zu Anfang der Achtziger Jahre zunächst die Platine XB 20/01 entwickelt und der Klägerin davon 30.000 Stück zum Einbau in deren Abzugshauben geliefert. Beanstandungen ergaben sich daraus nicht. Der Widerstand R 1 war in dieser Platinenausführung mit 27 /1 W ausgelegt, der Kondensator C 1 mit Kapazitätswerten von 2,2 oder 3,0 µF war ein solcher der X-Klasse (das bedeutet, daß ein Ausfall durch Kurzschluß nicht zu einem gefährdenden elektrischen Schlag führen kann, DIN-Norm VDE 0565 Teil 1 Ziffer 2.1.4 — K 26). 9 In der Folgezeit nahm die Beklagte an den Platinen Veränderungen vor. Bei den Ausführungen XB 20/05 und XB 20/07 war der Widerstand R 1 nunmehr mit 27 /2 W ausgelegt; als Kondensator C 1 wurde nunmehr kein X-Kondensator mehr verwendet, vielmehr Kondensatoren der Firma Th und der Firma T die dieses Qualitätsmerkmal nicht aufwiesen. Die Klägerin erteilte für beide Platinen die Fertigungsfreigabe, indem sie erklärte, daß das Muster funktionell ihren Anforderungen entspreche bzw. sich nach Rücksprache mit ihrer Entwicklungsabteilung keine Beanstandungen ergeben hätten. Die Beklagte lieferte daraufhin im Zeitraum 1983 bis 1985 40.164 Platinen des Typs XB 20/05 und 20.000 des Typs XB 20/07. Die Klägerin setzte die Platinen in ihre Abzugshauben, die sie im In- und Ausland vertrieb, ein. 10 Erstmals im Dezember 1985 erfuhr die Klägerin, daß eine bei einem Kunden installierte und in Betrieb genommene Abzugshaube in Brand geraten war. In der Folgezeit kam es zu weiteren derartigen Brandvorfällen. Als Brandquelle wurde der auf Platinen des Typs XB 20/05 und XB 20/07 aufgebrachte Kondensator C 1 festgestellt. Darüber hinaus wurden auch aufgeblähte Kondensatoren vorgefunden. 11 Die Klägerin unterrichtete die Beklagte hiervon und ließ von dem Sachverständigen Dr. Ing. T ein Gutachten erstellen, das dieser am 12.03.1986 vorlegte (Anlage K 15). Der Gutachter kam zu dem Schluß, daß die Konstruktion des Netzteils in bezug auf Spannungsfestigkeit des Kondensators C 1 äußerst kritisch, nicht betriebssicher und für den Dauerbetrieb ungeeignet sei. Die Klägerin übermittelte das Gutachten der Beklagten. Diese lehnte jedoch jegliche Verantwortung ab. Die Klägerin unternahm es daraufhin ab Mai 1986, die mit den Platinen XB 20/05 und XB 20/07 bestückten Abzugshauben im In- und Ausland zu erfassen und im Rahmen einer Aufruf- und Austauschaktion die elektronischen Steuerungen mitsamt dem Abdeckgehäuse auszutauschen. Die Beklagte bzw. ihre Versicherung ließen nunmehr Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. O vom 07.12.1986 (Anlage B 10) und der Landesgewerbeanstalt Bayern vom 27.04.1987 (Anlage B 9) erstellen, die ihr bestätigten, sie habe die einschlägigen Normen bei der Konstruktion ihrer Platinen eingehalten. Die Klägerin hat von der Beklagten Erstattung von DM 5.029.878,– — nebst Zinsen — begehrt, die sie bisher für die Aufruf- und Austauschaktion aufgewendet habe. Außerdem hat sie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung und Ersetzung darüber hinausgehender Aufwendungen und Schäden verlangt, da sie nicht alle mit den gefährlichen Platinen bestückten Abzugshauben habe erfassen können, so daß sowohl mit neuen Brandfällen als auch mit der Notwendigkeit weiterer Austauschmaßnahmen gerechnet werden müsse. Die Klägerin hat vorgetragen, die Verantwortung der Beklagten ergebe sich daraus, daß diese bei der Konstruktion ihrer Steuerung nicht für eine ausreichende Sicherung gegen die möglichen Überspannungsimpulse aus dem Stromnetz — mit deren Wirksamwerden insbesondere deshalb zu rechnen gewesen sei, weil die Platinen dauernd am Netz liegen — gesorgt habe. Der Widerstand R 1 erfülle seine Schutzfunktion nur bei sehr steilflankigen Überspannungsimpulsen, nicht dagegen bei länger andauernden energiereichen Impulsen. Letztere führten zur Erwärmung, Aufblähung und letztlich zur Entzündung des Kondensators C 1. Dies sei für die Beklagte voraussehbar und durch eine andere Auslegung von R 1, durch die Verwendung eines geeigneteren Kondensators oder durch den Einbau zusätzlicher Sicherungen vermeidbar gewesen. Sie, die Klägerin, habe ihrerseits darauf vertrauen dürfen, daß die Beklagte aufgrund ihrer elektronischen Spezialkenntnisse die Platinen betriebssicher konstruieren und auf ein trotzdem verbleibenden Brandrisiko hinweisen werde, zumal die Beklagte Aufbau und Einsatz der Abzugshauben genau gekannt habe. Nachdem bis April 1986 15 Abzugshauben in Brand geraten seien und es teilweise zu Küchenbränden und Bedrohung von Menschenleben gekommen sei, habe sie keine andere Wahl gehabt, als die Aufruf- und Austauschaktion einzuleiten und durchzuführen. Die Beklagte hat einen von ihr zu verantwortenden Fehler der Platinen bestritten. Sie habe bei der Konstruktion der elektronischen Steuerung alle technischen Normen erfüllt. Überspannungen, die zum Aufblähen oder Entflammen der von ihr verwendeten Kondensatoren führen könnten, kämen in der Praxis nicht vor. Wegen der im Verhältnis zu den verkauften Abzugshauben sehr geringen Zahl von Brandfällen sei davon auszugehen, daß allenfalls einige Kondensatoren der Firma T — nur Kondensatoren dieser Firma seien betroffen gewesen — Fabrikationsfehler aufgewiesen hätten. Abgesehen davon habe sie die von der Klägerin jetzt beanstandete Konstruktion entsprechend deren Wünschen vorgenommen. Das müsse die Klägerin sich entgegenhalten lassen, weil diese selbst über ausreichende einschlägige Kenntnisse verfügt habe. Die Rückrufaktion sei im Grunde nur dadurch veranlaßt worden, daß die Klägerin das die Platine aufnehmende Gehäuse aus brennbarem Kunststoff statt aus schwer entflammbarem oder selbstverlöschendem Material hergestellt hat. Hätte die Klägerin für eine brandsichere Kapselung gesorgt, wozu sie schon deshalb verpflichtet gewesen sei, weil die auf der Platine verwendeten Bauteile grundsätzlich abbrennen können, hätte eine Entzündung des Kondensators C 1 keine weiteren Schäden verursacht. Im übrigen würden die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen und Kosten auch der Höhe nach bestritten. Das Landgericht hat nach Einholung von Sachverständigengutachten, auf die Bezug genommen wird — Gutachten Prof. Dr. Ing. K vom 09./11.05.1989 (I 258 ff) mit mündlicher Erläuterung vom 11.09.1989 (I 308 ff) sowie Gutachten Prof. Dr. Ing. P vom 16.10.1990 mit schriftlicher Ergänzung (violettes Klarsichtheft) und mündlicher Erläuterung vom 25.02.1991 (I 468 ff) –, Grund- und Teilurteil vom 25.11.1991 erlassen, mit dem es das Leistungsbegehren der Klägerin dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt und darüber hinaus festgestellt hat, daß die Beklagte Aufwendungen und Schäden, die der Klägerin durch die Aufruf- und Austauschaktion und die gelieferten Elektronikplatinen des Typs XB 20/05 und XB 20/07 noch entstehen werden, zu 2/3 zu ersetzen hat. Es hat, ausgehend davon, daß es bei einer Reihe der von der Beklagten konstruierten Platinen zu einer Entzündung gekommen ist und daraufhin die von der Klägerin gelieferte brennbare Kapsel Feuer gefangen hat, beide Parteien als dafür verantwortlich angesehen und deshalb der Klägerin wegen der ihr durch die Aufruf- und Austauschaktion entstandenen und noch entstehenden Aufwendungen sowie wegen des von ihr noch zu leistenden Schadensersatzes einen internen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte aus § 426 BGB zuerkannt, wobei es den Verschuldens- und Verursachungsanteil der Beklagten doppelt so hoch wie den der Klägerin bewertet hat. Hinsichtlich des Leistungsbegehrens hat es, da der Anspruch auch der Höhe nach hochstreitig ist, zunächst lediglich gemäß § 304 ZPO über den Grund entschieden. Wegen der Einzelheiten des Urteils wird auf dieses (I 582 ff) verwiesen. Beide Parteien haben gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Klägerin beanstandet, daß das Landgericht sie zu 1/3 Anteil als mitverantwortlich angesehen hat. Sie habe die als Elektronikspezialistin eingesetzte Beklagte nicht zu überwachen gehabt und auch brennfähiges Material für die Kapselung einsetzen dürfen, weil sie auf eine ordnungsgemäße Auftragserledigung durch die Beklagte habe vertrauen dürfen. Im übrigen verteidigt die Klägerin das Urteil des Landgerichts und erweitert und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Klägerin beantragt, das Landgerichtsurteil zu ändern und wie folgt zu erkennen: Die Leistungsklage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Aufwendungen zu ersetzen, welche dieser durch die Aufruf- und Austauschaktion im Zusammenhang mit den von der Beklagten gelieferten Elektronik-Platinen des Typs XB 20/05 und XB 20/07 entstanden sind und noch entstehen werden, sowie diejenigen Schäden zu ersetzen, welche der Klägerin durch von der Beklagten gelieferte fehlerhafte Elektronik-Platinen des Typs XB 20/05 und XB 20/07 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit diese Aufwendungen und Schäden nicht bereits durch die Leistungsklage erfaßt sind. Die Beklagte beantragt, das Landgerichtsurteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Parteien beantragen jeweils, die Berufung der Gegenseite zurückzuweisen. Die Beklagte hält jeglichen Anspruch der Klägerin für unbegründet. Die Platinen hätten dem Stand der Technik entsprochen. Außerdem habe die Klägerin die konstruktive Verantwortung für den kapazitiven Spannungsteiler übernommen und damit ihrerseits dafür zu sorgen gehabt, daß sich eine Brandgefahr nicht verwirklichte. Die Gutachten des Sachverständigen P seien ungeeignet, eine Verurteilung zu stützen, insbesondere da der Sachverständige unter üblichen Einsatzbedingungen nicht den Nachweis der Mangelhaftigkeit der Platinen habe erbringen können. Die von ihm zugrunde gelegten Netzüberspannungen seien unrealistisch. Im übrigen erweitert und vertieft auch die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen des vollständigen Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf die jeweils zur Gerichtsakte gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die gerichtlichen Verhandlungsprotokolle verwiesen. Der Senat hat im Verhandlungstermin vom 02.04.1993 Muster der von der Beklagten konstruierten Platinen mit Abdeckgehäusen in Augenschein genommen. Die Berufungen beider Parteien sind im wesentlichen zulässig, aber unbegründet.

I. Unzulässig ist die Berufung der Klägerin, soweit damit eine Erstreckung des auf den Ersatz zukünftig entstehender Aufwendungen und Schäden begrenzten Feststellungsausspruchs des Landgerichts auf — von dem Leistungsantrag nicht erfaßte — bereits entstandene Aufwendungen und Schäden erstrebt wird. Insoweit fehlt es an der nach § 519 ZPO erforderlichen Begründung der Berufung. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO sind die Gründe der Anfechtung in der fristgebundenen Berufungsbegründungsschrift im einzelnen anzuführen und bestimmt zu bezeichnen. Das ist hier nicht einmal ansatzweise geschehen. Das sich aus dem Berufungsantrag ergebende Erstreckungsbegehren der Klägerin ist in der Berufungsbegründungsschrift vom 21.04.1992 ansonsten mit keinem Wort erwähnt.

II. Soweit die Beklagte verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen worden ist, hat es bei der Entscheidung des Landgerichts zu verbleiben. Die Beklagte und die Klägerin haben durch schuldhafte Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflichten eine größere Zahl von Bränden, deren Quelle jeweils der Elektronikteil der Küchendunstabzugshauben war, bewirkt und damit jeweils eine unerlaubte Handlung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB begangen. Dadurch ist auch die Aufruf- und Austauschaktion der Klägerin notwendig geworden. Zwischen den Parteien hat deshalb — mit der sich aus I. ergebenden Einschränkung — bezüglich der von der Klägerin erbrachten und noch zu erbringenden Aufwendungen und Schadensersatzleistungen ein Ausgleich gemäß § 426 BGB stattzufinden; Gesamtschuldner sind sie aufgrund von § 840 Abs. 1 BGB. 34 Das Urteil des Landgerichts beruht ganz überwiegend auf den Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Ing. P. Der Senat hat sich mit den Gutachten dieses wie auch mit denen der anderen Sachverständigen eingehend auseinandergesetzt. Aufgrund dessen hält er die entscheidungsrelevanten Tatsachenfeststellungen des Sachverständigen P ebenso wie die daraus von diesem und dem Landgericht gezogenen Schlußfolgerungen für überzeugend. Die Gutachten der anderen Sachverständigen erfassen jeweils nur Teilaspekte der Gesamtproblematik und vermögen die aus dem Gutachten des Sachverständigen P gewonnenen Erkenntnisse nicht in Frage zu stellen. Das gilt auch für die Gutachten der Landesgewerbeanstalt Bayern sowie der Sachverständigen Dipl.Ing. O und Prof. Dr. Ing. K, nach denen die Beklagte die einschlägigen Normen bei der Konstruktion der Platinen eingehalten bzw. die Regeln der Technik beachtet habe. Diese Gutachten berücksichtigen die Problematik der VDE 0160 (dazu unten 2. a. cc.) nicht bzw. nicht genügend und geben insbesondere keine Antwort darauf, wie es zu den Brandfällen gekommen ist und ob die Platinenschaltung auch gegen ein Zusammentreffen mehrerer ungünstiger Einflüsse — Überspannungsimpulse, Überwärmungen innerhalb der Platine, Wärmestau durch Küchenbetrieb, periodische Überlagerungen der Netzspannung — (vgl. unten 2. a. ff.) die erforderliche Sicherheit bietet.

Zutreffend hat das Landgericht zugrunde gelegt, daß die Klägerin substantiiert und unbestritten eine ausreichende Zahl von Schadensfällen vorgetragen hat, bei denen es bei ihren Abnehmern zu Küchenbränden gekommen ist, die jeweils von den von der Beklagten gelieferten und sodann von ihr in die Abzugshauben eingebauten Platinen, dort von dem Kondensator C 1, ausgegangen sind (Seite 8 des Urteils). Das Landgericht ist allerdings fälschlicherweise von 13 konkreten Schadensbeschreibungen der Klägerin ausgegangen. Tatsächlich liegen acht derartige Beschreibungen vor (I 185 ff). Das ändert im Ergebnis jedoch nichts, zumal die Klägerin in Tabellenform weitere 27 Schadensfälle aufgelistet (Anlage K 36) und angeboten hat, auch dazu weitere Einzelheiten vorzutragen (I 191).

Die von der Beklagten gelieferten Platinen XB 20/05 und XB 20/07 waren fehlerhaft. Es liegt ein Konstruktionsfehler vor, der für die Beklagte vermeidbar war. Das Inverkehrbringen der Platinen stellt damit eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung gegenüber den Abnehmern der Abzugshauben als Endprodukt dar (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 51. Aufl., § 823 Rdnr. 202, 216).

Der Senat macht sich die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts zueigen und wiederholt und ergänzt diese wie folgt:

Ausgangspunkt ist, daß die von der Beklagten verwendeten Kunststoffolien-Kondensatoren grundsätzlich passiv entflammbar sind, sofern eine entsprechende Zündquelle vorhanden ist (Gutachten P Seite 94). Die Beklagte hatte deshalb Vorkehrungen dagegen zu treffen, daß diese Gefahr sich nicht verwirklichte. Hierzu hat sie dem Kondensator C 1 den Sicherungswiderstand R 1 vorgeschaltet. Diese Schutzmaßnahme war jedoch unzureichend. Unter ungünstigen Umständen konnte der Kondensator sich trotz des vorgeschalteten Widerstands entzünden. Das wird im folgenden näher ausgeführt.

Die Rechnersimulation des Sachverständigen P hat ergeben, daß — bei einer Umgebungstemperatur von 27° C — zwar ein weitgehender Schutz von C 1 durch R 1 gegen starke Überspannungsimpulse im Mikrosekundenbereich, die durch Blitzeinwirkung und Schaltvorgänge ausgelöst werden und bei denen mit einem Scheitelwert bis zu 1,5 KV zu rechnen ist (Gutachten Seite 25), besteht. Aber bereits bei Mitberücksichtigung des Scheitelwerts der Netzspannung kann es zu einer Überschreitung eines kritischen Spannungswerts von 800 V an C 1 kommen (Gutachten Seite 41, 49, 52, 53), von dem ab mit Durchschlägen im Kondensator zu rechnen ist (Gutachten Seite 30). Folge solcher den Kondensator schädigender Durchschläge ist allerdings regelmäßig noch nicht dessen Entflammung (Ergänzungsgutachten P Seite 3 und I 4). Das besagt indes nicht viel, da hier ausschließlich der Einfluß sehr kurzfristiger (= steilflankiger) Überspannungsimpulse aus dem Mikrosekundenbereich betrachtet worden ist.

Die weitere Rechnersimulation hat ergeben, daß R 1 den Kondensator C 1 nicht gegen länger andauernde Überspannungsimpulse zu schützen imstande ist. Hierbei handelt es sich um Überspannungen im Millisekundenbereich, mit denen sich die VDE 0160, die Prüfungen mit Spannungsimpulsen mit einer Anstiegszeit von 0,1 ms, einer Halbwertdauer von 1,3 ms und einem Größtwert des 2,3-fachen des Scheitelwerts der Netzspannung vorschreibt (Anlage K 68, dort Seite 33, 34), befaßt. Der Sachverständige P hat überzeugend dargelegt, daß derartige Überspannungen in der Praxis vorkommen und auch im Haushaltsbereich wirksam werden (Anhörung I 470, 475; so auch Seite 20 des Gutachtens O). Ein Wirksamwerden ist gerade bei einem Gerät wie der von der Klägerin in den Verkehr gebrachten Abzugshaube zu erwarten, da diese ständig und damit auch in Schwachlastzeiten, in denen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Auftretens länger andauernder Spannungsüberhöhungen besteht, mit dem Netz verbunden ist (Gutachtenergänzung P Seite 16). Bei Überspannungen der hier betrachteten Art wirkt der Sicherungswiderstand R 1 nicht als Sicherung, da er den Stromkreis nicht auftrennt (ein solcher Effekt tritt erst bei Überspannungsimpulsen von mindestens 1.700 V ein — Gutachten P Seite 69/76), und bietet, insofern er die Überspannung abschwächt, nur einen völlig unzureichenden Schutz (Gutachten P Seite 49/56, 95, Gutachtenergänzung P Seite 3, 12). Die Überspannungen erreichen C 1 fast ungedämpft in voller Höhe von etwa 800 V (Gutachten P Seite 56, Gutachtenergänzung P Seite 15).

Eine derartige Überspannungsüberlastung von C 1 wird durch R 1 noch weiter verstärkt, weil R 1 seinerseits durch die Überspannung eine starke Überwärmung erfährt, die sich wegen seiner Lage unmittelbar neben C 1 in einer Erhöhung der Umgebungstemperatur von C 1 auswirkt (Gutachten P Seite 56, 95; Gutachtenergänzung P Seite 15). Der Sachverständige Pfeiffer hat im Experiment bereits unter den Bedingungen der Nennspannung — Überspannungen der hier erörterten Art hat er nicht experimentell nachvollzogen, da ihm das versuchstechnisch nicht möglich war (Anhörung I 469, 473) — Temperaturen an R 1 bis zu 77° C festgestellt (Gutachten Seite 86, Gutachtenergänzung Seite 4). Bei Effektivspannungen bis zu 310 V wurden Temperaturen bis zu 99,5° C erreicht (Gutachten Seite 79, 83). Mit diesen Versuchen konnten die hier erörterten länger andauernden Überspannungen nicht exakt simuliert, vielmehr sollte damit allgemein das Verhalten des Netzteils bei längerzeitigen Überlastungen — solche gibt es auch in der Form periodisch überlagerter Überspannungen wie sie zum Beispiel durch Schaltnetzgeräte und andere Stromrichtergeräte hervorgerufen werden (Gutachtenergänzung P Seite 3, 17; Beklagte I 448) — getestet werden (Gutachtenergänzung P Seite 16).

Als weitere Belastung ist ein durch den Küchenbetrieb in der Abzugshaube bewirkter Wärmestau in die Betrachtung einzubeziehen. Bei den Experimenten des Sachverständigen P führte bei dem Prüfling Nr. 29 allein schon eine Umgebungstemperatur von 100° C unter Netzspannungsbedingungen nach einer Prüfdauer von 1 Stunde zu einer starken Aufblähung des Kondensators C 1 (Gutachten Seite 83, 85, 86; Gutachtenergänzung Seite 16/17). Zwar ist eine solche Prüftemperatur unrealistisch hoch: Die Klägerin hatte der Beklagten eine Temperaturbelastung durch die Koch- und Bratvorgänge von 60° oder 70° C vorgegeben (eines Eingehens auf den diesbezüglichen Streit der Parteien bedarf es nicht, nachdem der Sachverständige P festgestellt hat, daß die Testergebnisse sich nur unwesentlich verändern, wenn von dem niedrigeren Wert ausgegangen wird — Gutachtenergänzung Seite 9). Zu berücksichtigen ist aber, daß bei dem von dem Sachverständigen P an dem Prüfling Nr. 29 vorgenommenen Versuch zusätzliche Belastungen der unter bb. bis dd. erörterten Art fehlten (Anhörung I 473).

Der Senat macht sich die Bewertung des Sachverständigen P zueigen, daß unter den dargelegten Umständen dann, wenn ungünstige Einflüsse zusammenkamen, insbesondere wenn zu Überspannungsimpulsen geringer Flankensteilheit noch eine zusätzliche Beanspruchung hinzutrat, dadurch eine Zündquelle für eine Entflammung des Kondensators geschaffen werden konnte (Gutachten Seite 95, Anhörung I 473). Bei dieser Sachlage hat der Senat auch keinen Zweifel daran, daß die tatsächlich aufgetretenen, jeweils von dem Kondensator C 1 ausgegangenen Brände darauf beruhten, daß die Beklagte C 1 nicht ausreichend gegen eine Entflammung aufgrund von Überspannungen und Überwärmungen geschützt hat. An dieser Feststellung sieht der Senat sich nicht dadurch gehindert, daß es bei den experimentellen Untersuchungen des Sachverständigen P in den realistischen Spannungsbereichen nicht zu einer Entflammung eines Kondensators gekommen ist. Wie bereits unter dd. ausgeführt, hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, daß er die in der Praxis in Betracht zu ziehenden Kombinationen belastender Einflüsse versuchstechnisch nicht nachvollziehen konnte. Eine Unterscheidung nach dem jeweiligen Hersteller der von der Beklagten als C 1 verwendeten Kondensatoren hält der Senat nicht für geboten bzw. sachgerecht. Zwar ist unstreitig, daß es nur zu Bränden gekommen ist, wo Kondensatoren der Firma T eingebaut waren (II 227, II 267). Das besagt aber — zumal die Beklagte vorgetragen hat, daß die Konstruktion der auch verwendeten Kondensatoren der Firma Th identisch sei — nicht, daß nur die T-Kondensatoren ein Gefährdungspotential darstellten: Der Sachverständige P hat dazu ausgeführt, der Umstand, daß es unterschiedliche Beanstandungen je nach dem Hersteller der Kondensatoren gegeben hat, beweise nicht, daß das Netzteil für den vorliegenden Anwendungsfall an sich geeignet sei, sondern belege lediglich, wie kritisch seine Bemessung und sein Betriebsverhalten sei (Gutachten Seite 96); diese Bewertung macht der Senat sich zueigen.

Daß die Beklagte in ihre Schaltungen keine ausreichenden Sicherungen eingebaut hat, ist ihr vorzuwerfen. Die unter aa. dargelegte Entflammungsgefahr der hier verwendeten Kondensatoren war allgemein (Anhörung P I 474) und insbesondere auch der Beklagten, die in ihren Schriftsätzen selbst darauf hingewiesen hat (I 44/45, I 390), bekannt. Also hatte die Beklagte diese Gefahrenquelle für Eigentum, Leib und Leben der Kunden der Klägerin durch ausreichende Schutzmaßnahmen auszuschalten (vgl. etwa § 15 n der sich auf elektronische Stellschalter beziehenden VDE 0632 q — Anlage K 74 –: Elektrische Steller müssen so ausgeführt sein, daß sie auch bei gestörtem Betrieb kein Leben und keine Sachwerte gefährden). 54 Das hätte zum Beispiel durch Einbauen eines zusätzlichen Elements in die Platine geschehen können, welches die Netzverbindung bei Auftreten einer kritischen Überlastung auftrennt (etwa eine Temperatursicherung im Sinne einer Lötverbindung, die sich bei entsprechender Temperatur auflöst — Gutachtenergänzung P Seite 4, Anhörung P I 474).

Die Verantwortung der Beklagten entfällt nicht deshalb, weil die unter cc. zitierte VDE 0160 an sich im Haushaltsbereich nicht anwendbar ist. Der Sachverständige P hat überzeugend dargelegt, daß dieser Vorschrift unabhängig davon zu entnehmen ist, daß Überspannungen der darin genannten Art im allgemeinen Netzbetrieb zu erwarten sind und die Beklagte deshalb dafür Sorge zu tragen hatte, daß die von ihr verwendeten Kondensatoren nicht in Brand gerieten, wenn ein solcher Überspannungsimpuls auftrat (Anhörung I 469).

Die Verantwortlichkeit der Beklagten entfällt auch nicht deshalb, weil die Klägerin in die Planung betreffend die Bestückung der Elektronikplatine ihre eigenen Vorstellungen miteingebracht und sich ggf. für die Verwendung des Kondensators C 1 als kapazitiver Vorwiderstand stark gemacht hat. Unstreitig hat die Klägerin die Beklagte als Elektronikspezialistin mit der Entwicklung und Herstellung der elektronischen Steuerung der Abzugshauben beauftragt. Damit hatte diese dafür zu sorgen, daß die Steuerung nicht nur funktionstüchtig, sondern auch bei jedem in Betracht kommenden Einsatz gefahrlos war. Falls die Klägerin die Verwendung eines Bauteils wünschte, bei dem ein solcher gefahrloser Einsatz nicht möglich war, mußte die Beklagte das im Interesse der Sicherheit der Endverbraucher ablehnen und auf eine sichere Ausführung hinwirken (vgl. BGH DB 1990, 577). Die Frage nach der Einflußnahme der Klägerin auf die Verwendung des Kondensators C 1 stellt sich damit allenfalls im Rahmen des zwischen den Parteien vorzunehmenden Gesamtschuldnerausgleichs (siehe unten 5. b).

Die Verantwortlichkeit der Beklagten entfällt schließlich nicht deshalb, weil die Klägerin die Platine in ein Gehäuse aus brennbarem Kunststoff eingesetzt hat. Der Sachverständige P hat zur vollen Überzeugung des Senats dargetan, daß das Problem des richtigen Materials der Kapselung nachrangig ist (Gutachten Seite 96, Gutachtenergänzung Seite 4): Der von dem verwendeten Kondensator C 1 grundsätzlich ausgehenden Brandgefahr war an der Zündquelle, d. h. auf der Elektronikplatine, durch Einbau sachgerechter Sicherungen seitens der Beklagten entgegenzuwirken. Auch die Frage nach der richtigen Kapselung der Platine erhält damit erst im Rahmen des noch zu erörternden Mitverschuldens der Klägerin ihre Bedeutung.

Die Angriffe der Beklagten gegen die Feststellung, daß sie für die aufgetretenen Folgen verantwortlich ist, sind unter a. teilweise bereits mitbehandelt worden. Soweit das noch nicht geschehen ist, erfolgt die Auseinandersetzung damit in diesem Abschnitt. Am Ergebnis ändert sich nichts.

In einem von der Beklagten vorgelegten weiteren Gutachten von Prof. H vom 30.03.1991 (Anlage B 43) ist zutreffend ausgeführt, daß die von dem Sachverständigen Prof. P in dessen Gutachten auf Seite 86/91 angesprochenen Rundsteuersignale nicht zu den dort genannten Belastungen von R 1 führen können. Dies hat der Sachverständige P auf S. 3, 17 seiner Gutachtenergänzung richtiggestellt, allerdings gleichzeitig unwidersprochen auf andere Quellen periodischer Überlagerungen der Netzwechselspannung hingewiesen, die zu einer Belastung von R 1 und C 1 führen können, welche zu den oben unter a. bb. bis ee. dargestellten Belastungen hinzutreten können. Die Beklagte hat damit zwar nachgewiesen, daß das ursprüngliche Gutachten des Sachverständigen P in einem Detailpunkt unzutreffend war. Der Senat hat aber, zumal der Sachverständige diesen Fehler sogleich eingeräumt hat, keine Veranlassung, deshalb dessen gesamte, in sich schlüssigen und überzeugenden Ausführungen in Frage zu stellen.

Die Beklagte beruft sich zum Beweis dafür, daß die Überspannungsimpulse, die der Sachverständige P zugrunde gelegt hat, praxisfremd seien, auf eine „Studie Meissen“, die sich mit transienten Netzüberspannungen befaßt (Anlagen B 36, B 52). Deren Ergebnisse bestätigen indes die Ausführungen des Sachverständigen P. Im Rahmen der Studie wurden in den Bereichen Industrie, Geschäftshäuser, Haushalte und Laboratorien Netzüberspannungen gemessen. Es ergaben sich Meßwerte bis zu 3.000 V. Die Studie bewertet die Meßergebnisse in der Weise, daß zwischen den einzelnen Bereichen keine erheblichen Unterschiede in der Amplitudenverteilung bestehen. Dem stehe nicht entgegen, daß im Haushaltsbereich tatsächlich nur Überspannungen bis 650 V gemessen wurden. Die Studie führt den letztgenannten Umstand darauf zurück, daß die Meßzeit in diesem Bereich zu gering war. Allerdings sei die Häufigkeit hoher Amplituden im Haushalt — im Mittel — geringer als in den anderen Bereichen. Davon, daß die gemessenen Spannungsimpulse von 650 V nur als steilflankige und damit sehr kurzfristige Impulse in der oben unter a. bb. dargestellten Form auftreten, gegen die R 1 einen hinreichenden Schutz bietet, kann nicht ausgegangen werden. Insoweit hat die Untersuchung von Meissen lediglich eine allgemeine Tendenz festgestellt, daß mit zunehmender Amplitude die Steilheit des Impulses zunimmt (dort Seite 3/4). 65 Zutreffend und unwidersprochen hat die Klägerin darauf hingewiesen (II 129, vgl. auch 123/25), daß Überspannungswerte von 650 V bei Mitberücksichtigung der Netzspannung von 220 V zu einer Überschreitung der für den Kondensator C 1 kritischen Durchschlagspannung von 800 V (siehe Gutachten P Seite 30) führen: Im Rahmen der Studie wurde lediglich die Überspannung gemessen, nachdem die Netzspannung zuvor mittels eines Spannungsteilers unterdrückt worden war. Die Spannungshöhe von 800 V wird bei einem Überspannungsimpuls von 650 V nicht etwa nur geringfügig überschritten. Der Netzspannung von 220 V, die als Effektivspannung angegeben wird, entspricht bereits dann, wenn das Energieversorgungsunternehmen exakt diese Nennspannung zur Verfügung stellt, ein Amplituden-Spitzenwert von (220 x 1,41 =) rund 310 V (unstreitig, II 123, II 205). Darüber hinaus ist jedoch noch eine Toleranz von 10% in Rechnung zu stellen (unstreitig, II 123, II 217), so daß schon unter Nennspannungsbedingungen ohne Auftreten eines Überspannungsimpulses mit einem Spitzenwert von etwa 340 V zu rechnen ist. Dabei ist noch nicht einmal berücksichtigt, daß der Sachverständige P ausgeführt hat, daß in Ausnahmefällen sogar mit einer um 20% erhöhten Netzspannung gerechnet werden muß (Gutachten Seite 25, Gutachtenergänzung Seite 9) und in einigen europäischen Ländern schon die Nennspannung 240 V beträgt (Gutachten Seite 25); letzteres ist hier durchaus von Bedeutung, weil die Klägerin unstreitig ihre Abzugshauben auch in das Ausland verkauft hat.

Soweit die Beklagte auf angebliche Widersprüche verweist, die zwischen den gutachterlichen Äußerungen des Sachverständigen P und Äußerungen bestehen sollen, welche dieser bei einem Seminar in S/Schweiz vom 28./29.10.1991 gemacht habe, vermag der Senat diese Widersprüche nicht zu erkennen. Der Sachverständige soll bei eigenen, von der Technischen Hochschule Darmstadt durchgeführten Messungen ebenso wie zuvor sein Kollege M im Haushaltsbereich Überspannungen bis lediglich 650 V festgestellt und im Rahmen des Seminars erklärt haben, unter den gegebenen Bedingungen sei statistisch lediglich einmal jährlich mit einem Überspannungsvorgang von 1.500 V Amplitude zu rechnen. Damit besteht offensichtlich kein Widerspruch zu seiner Erklärung im Gutachten, es müsse mit einem Wert von 1.500 V gerechnet werden (Gutachten Seite 25), bzw. zu seiner Erklärung bei der Anhörung, er halte Überspannungen in der Größenordnung von 1.200 V im Haushaltsbereich für möglich (I 470).

Des weiteren beanstandet die Beklagte, daß der Sachverständige P die aus X- und Y-Kondensatoren bestehende Funkentstörkombination am Netzeingang außer Betracht gelassen hat. Sie behauptet, auch diese schütze den Kondensator C 1 gegen Spannungsimpulse. Diese Beanstandung ist unbegründet. Der Sachverständige hat die Funkentstörkombination nicht übersehen. Er hat sie aber als in dem vorliegenden Zusammenhang bedeutungslos außer Betracht gelassen; dies hat er in seinem schriftlichen Gutachten ausdrücklich vermerkt (Seite 5). Diese Feststellung des Sachverständigen wird durch den Vortrag der Beklagten nicht erschüttert. Die Funkentstörkombination dient der Vermeidung von von der Platine ausgehenden Störungen in deren Umgebung (II 245, 275). Daß sie zugleich in einem die Unerheblichkeitsschwelle übersteigenden Maße die Platine gegenüber Spannungsimpulsen aus dem Netz zu schützen imstande sei, hat die Beklagte zwar in allgemeiner Form behauptet, aber nicht genauer quantifiziert. Gegen die Annahme der Beklagten, daß das Gutachten des Sachverständigen P ungenügend sei (§ 412 Abs. 1 ZPO), spricht auch der Umstand, daß sie ihre Beanstandung weder gegenüber dem Sachverständigen bei der vor dem Landgericht durchgeführten Anhörung noch in der Berufungsbegründung vorgebracht hat. Des weiteren spricht dagegen, daß bei den von dem Sachverständigen durchgeführten praktischen Versuchen mit Netzwechselspannung und Impulsspannungen bis zu 2.000 V die Funkentstörkombination, insbesondere der dazugehörige X-Kondensator, ohne Befund blieben, während der Kondensator C 1 sich teilweise aufblähte (Gutachten Seite 83 bis 85). Unter diesen Umständen sieht der Senat keinen Anlaß zur Einholung eines weiteren Gutachtens.

Ohne Erfolg verneint die Beklagte ihr Verschulden mit dem Vortrag, es liege ggf. ein reiner Fabrikationsfehler vor. Sie meint, einen solchen habe sie nicht verhindern können, weil sie alle gebotenen Prüfungen und Wareneingangskontrollen bezüglich der streitgegenständlichen Kondensatoren durchgeführt habe und dennoch bestehende Mängel deshalb nur als „Ausreißer“ angesehen werden könnten. Bereits der Ausgangspunkt, es handele sich um einen Fabrikationsfehler, ist unzutreffend. Unter a. ist oben festgestellt worden, daß ein Konstruktionsfehler vorliegt. Diese Feststellung kann die Beklagte nicht mit dem Hinweis auf von ihr durchgeführte isolierte Prüfungen bezüglich der Kondensatoren beiseite schieben, da der ihr zu machende Vorwurf zum Inhalt hat, daß sie den Kondensator C 1 innerhalb der Schaltung durch Verwendung des Elements R 1 nicht ausreichend gegen Überspannungen und Wärmebelastungen geschützt hat. Abgesehen davon hat die Klägerin zu Recht in ständiger Wiederholung (vgl. nur II 179, 253) darauf hingewiesen, daß in einer handschriftlichen Notiz des Mitarbeiters W der Beklagten vom 31.03.1983 (Anlage B 22 am Ende) Bedenken bezüglich der Spannungsfestigkeit der T-Kondensatoren zum Ausdruck gekommen sind, die Beklagte aber nicht konkret dargelegt hat, daß und in welcher Weise sie diese Bedenken ausgeräumt hat. Daraus, daß möglicherweise nur bei einem verhältnismäßig geringem Anteil der ausgebauten Elektronikplatinen Schäden aufgetreten sind — nach dem bestrittenen Vortrag der Beklagten bei 0,33% –, ergibt sich nichts gegen die Feststellung eines Konstruktionsfehlers. Die Elektronik-Schaltung durfte nicht so ausgelegt werden, daß innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit in jedem 300. Fall Gefährdungen von Leben, Leib und Eigentum der Endverbraucher auftraten. Die Beklagte hatte die Schaltung auch gegen die Folgen selten auftretender Überspannungen bzw. Kombinationen von Überspannungen und Überwärmungen zu schützen.

Die Klägerin ist mitverantwortlich dafür, daß es bei den Abnehmern der von ihr in den Verkehr gebrachten Abzugshauben zu Brandschäden und -gefährdungen gekommen ist. Auch sie hat damit ihre Verkehrssicherungspflicht diesen gegenüber schuldhaft verletzt.

a. Den allgemeinen Ausführungen des Landgerichts dazu, daß die Klägerin eine Gesamtverantwortung für die von ihr in den Verkehr gebrachten Abzugshauben auch insoweit traf, als es um die von der Beklagten als Zulieferer gefertigten und sodann von ihr in das Endprodukt eingebauten Teile ging (Seite 16 des Urteils des Landgerichts), ist zu folgen (vgl. OLG Köln CR 1990, 268, 269; Graf von Westphalen, Produkthaftungshandbuch/Foerste, § 25 Rdnr. 57). 78 Damit kommt dem Umstand maßgebliche Bedeutung zu, daß ein Kondensator, wie er hier als kapazitiver Vorwiderstand verwendet worden ist, grundsätzlich entflammen kann. Der Senat geht davon aus (vgl. Anhörung Pfeiffer I 475), daß das der Klägerin als elektrotechnischem Unternehmen auch bekannt war. Erschwerend kommt noch hinzu, daß der bei der älteren Schaltung XB 20/01 noch verwendete Schutzwiderstand R 1 mit den technischen Merkmalen 27 /1 W bei den streitgegenständlichen Ausführungen XB 20/05 und XB 20/07 durch einen solchen mit 27 /2 W und damit erheblich geminderter Sicherungsfunktion ersetzt worden ist. Auch das war der Klägerin, wie diese eingeräumt hat (II 369), bekannt. 79 Daraus ergab sich für sie die Verpflichtung, ihrerseits das ihr Mögliche zu tun, um zu verhindern, daß es tatsächlich zu einem Brand kam. Das heißt konkret, daß sie bei der von ihr vorzunehmenden Kapselung der Elektronikplatine kein brennfähiges Kunststoffmaterial einsetzen durfte. Dadurch, daß sie ein derartiges Material verwendet hat, ist das Gefährdungspotential erhöht worden (Gutachten P Seite 96). Hätte sie ein Abdeckgehäuse aus Stahl verwendet oder ein solches aus schwer entflammbarem bzw. selbst verlöschendem Kunststoff — das von ihr eingesetzte Material der Marke „Terluran“ wäre auch, wie sie selbst vorgetragen hat, ohne wesentliche Zusatzkosten in einer brandsicheren Ausführung erhältlich gewesen, I 195 –, wären schwerwiegende Folgen einer Entzündung des Kondensators C 1 mit großer Wahrscheinlichkeit verhindert worden: Eine Entflammung des Kondensators hätte dann vermutlich lediglich zu einer Zerstörung der Platine führen können. Das begründet ein mitwirkendes eigenes Verschulden derKlägerin.

b. Daran ändert nichts, daß die Klägerin die Konstruktion der Elektronikplatine der Beklagten als Spezialistin übertragen hatte und von ihr grundsätzlich nicht verlangt werden konnte, deren Spezialistentätigkeit zu überprüfen. Die Klägerin durfte sich schon deshalb nicht damit zufrieden geben, daß jegliche Brandgefahr durch die Konstruktion der Beklagten ausgeschaltet sein werde, weil sie die DIN-Norm VDE 0700 Teil 1 Abschnitt 30.2 zu beachten hatte, wonach Isolierstoffe, die unter Spannung stehende Teile in ihrer Lage halten, unter anderem gegen Feuer beständig sein müssen (Anlage K 24, dort Seite 92). Ob diese Norm hier die Kapselung der Platine miterfaßt, ist zwischen den Parteien streitig. Streitig ist zunächst, ob die spannungführenden Teile der Platine Kontakt zu der Kapsel haben. Diese Frage ist von dem Sachverständigen P bejaht (Gutachtenergänzung Seite 4 unter II.; Anhörung I 476), von dem Verband Deutscher Elektrotechniker (VDE) e. V./ VDE-Prüfstelle dagegen für ein diesem von der Klägerin vorgelegtes Kunststoffgehäuse in einer Stellungnahme vom 14.08.1991 verneint worden (Anlage K 71). Der Senat hat sich daraufhin von den in Betracht kommenden Platinen Muster mit Gehäusen vorlegen lassen (II 325) und diese mit einem eindeutigen Beweisergebnis in Augenschein genommen: Bei allen drei Mustern haben die spannungführenden Leiterbahnen der Platine mit den Führungsnuten des Gehäuses Kontakt. Danach ist zugrunde zu legen, daß auch die Klägerin keinen Anlaß hatte, davon auszugehen, daß ein solcher Kontakt aufgrund der gewählten Konstruktion nicht möglich sei. Darauf, ob dann, wenn spannungführende Teile der Platine Berührung mit dem Gehäuse haben, letzteres als Isolierstoff im Sinne von Abschnitt 30.2 der genannten DIN-Norm anzusehen ist, geben die Fachleute uneinheitliche Antworten. Die Deutsche Elektrotechnische Kommission im DIN und VDE (DKE) hat diese Frage in einer Stellungnahme vom 26.07.1991 bejaht (I 539, 540). Zu dem selben Ergebnis ist auch der Sachverständige K gekommen (I 277, 315). Der Sachverständige P hat die Frage dagegen verneint (Anhörung I 476). Davon, daß hier der Einsatz eines brennfähigen Materials im Hinblick auf die genannte DIN-Norm jedenfalls nicht unbedenklich war, mußte auch die Klägerin ausgehen. Damit war es — bei Mitberücksichtigung der sonstigen ihr bekannten Umstände (siehe oben a.) — fahrlässig, daß sie die brennfähige statt die ohne wesentliche Zusatzkosten erhältliche brandsichere Ausführungsform des Materials „Terluran“ einsetzte. Die Klägerin hätte in Wahrnehmung ihrer Verkehrssicherungspflicht als Herstellerin des Gesamtprodukts den sicheren Weg gehen und von vornherein eine brandsichere Kapselung vornehmen müssen. . Nachdem es bei installierten Abzugshauben wiederholt zu Bränden gekommen war, die von dem Kondensator C 1 ausgegangen waren, hatte und hat die Klägerin nicht nur gemäß § 823 Abs. 1 BGB die entstandenen Schäden zu ersetzen, sondern darüber hinaus, wie geschehen, eine Aufruf- und Austauschaktion bei sämtlichen ausgelieferten Abzugshauben mit Platinen der Baureihen XB 20/05 und XB 20/07 durchzuführen, um weitere Schadensfälle mit möglicherweise gefährlichen Folgen für Leben, Leib und Eigentum von Kunden und sonstigen Personen zu verhindern (vgl. BGH NJW 1990, 2560, 2564 sowie Urteil des Landgerichts Seite 9 m.w.N.). Eine derartige Verpflichtung traf auch die Beklagte (vgl. BGH a.a.O. sowie Urteil des Landgerichts a.a.O.). Eine weniger kostenträchtige Maßnahme als ein Rückruf kam nach den Umständen nicht in Betracht; deswegen wird auf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 9 des Urteils des Landgerichts verwiesen. Von einer Überreaktion der Klägerin kann mithin nicht die Rede sein. Soweit die Beklagte meint, der Rückruf sei nicht auf Platinen mit Kondensatoren der Firma Th zu erstrecken gewesen, ist ihr nicht zu folgen. Zur Begründung wird auf 2. a. ff Bezug genommen, wo bereits ausgeführt worden ist, daß eine Unterscheidung nach dem Kondensator-Hersteller nicht zu treffen ist. Abgesehen davon muß auch davon ausgegangen werden, daß eine Beschränkung des eigentlichen Austausches auf die Platinen mit T-Kondensatoren nur in verhältnismäßig geringem Umfang Kosten erspart hätte, weil zunächst in jedem Einzelfall vor Ort hätte festgestellt werden müssen, welche Platinen mit einem T- und welche mit einem Th Kondensator bestückt waren, wofür die Platinen jedenfalls zunächst einmal hätten freigelegt werden müssen. Überdies hätte dann, wie die Klägerin überzeugend vorgetragen hat (II 271), immer noch das Risiko von Verwechslungen bestanden, da die Kondensatoren beider Firmen, wie unstreitig (II 227, II 269), gelb lackiert und deshalb nicht ohne weiteres auseinanderzuhalten gewesen wären. Wenn die Klägerin den sicheren Weg ging und alle Platinen der Bauserien XB 20/05 und XB 20/07 austauschte, war das auch unter diesem Gesichtspunkt sachgerecht.  Da allein die Klägerin ihren Verpflichtungen gemäß 4. nachgekommen ist, ist zwischen ihr und der neben ihr verantwortlichen Beklagten — mit der sich aus I. ergebenden Einschränkung — ein Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB durchzuführen, wobei Verteilungsmaßstab entsprechend § 254 BGB (vgl. BGH NJW 1963, 2067, 2068) die beiderseitigen Verschuldens- und Verursachungsbeiträge sind. Der Senat folgt dem Landgericht darin, daß die Mitverursachung und das Mitverschulden bei der Beklagten doppelt so hoch wie bei der Klägerin zu bewerten sind.

a. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, daß der Verschuldensgrad auf beiden Seiten verhältnismäßig gering ist (Seite 18 des Urteils des Landgerichts). Es muß sich aber zu Lasten der Beklagten auswirken, daß es dieser in erster Linie oblag, eine sichere Schaltung zu entwickeln und herzustellen. Das Verschulden der Klägerin besteht dagegen nur darin, nicht für eine nach Sachlage gebotene weitere Sicherungsmaßnahme in Form eines geeigneten Gehäuses gesorgt zu haben.

b. Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Klägerin habe die Verwendung des Kondensators C 1 als kapazitiver Vorwiderstand von ihr in Kenntnis aller Umstände verlangt und daher im Innenverhältnis auch die Verantwortung dafür zu tragen. Gerade bei Abwägung der beiderseitigen Verschuldens- und Verursachungsbeiträge kommt dem Umstand, daß die Beklagte als Spezialistin von der Klägerin mit der Entwicklung und Herstellung der elektronischen Steuerung beauftragt war, maßgebliche Bedeutung zu. Einflußnahmen der Klägerin lassen die Verantwortung der Beklagten für die Steuerung im Innenverhältnis solange unberührt, als die Parteien insoweit keine abweichende Regelung getroffen haben. Dafür, daß das geschehen und die Klägerin die Verantwortung für eine von ihr gewünschte bestimmte Konstruktion der Beklagten abgenommen hat, hat diese keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen. Ebenfalls keinen Erfolg hat der Einwand der Beklagten, ihr Verschulden sei nicht höher, sondern geringer als das der Klägerin, weil erst die dieser anzulastende Kapselung mit einem brennfähigen Kunststoff über eine bloße Zerstörung der Platine hinausgehende Schäden ermöglicht habe. Diese Argumentation läßt unberücksichtigt, daß die Kapsel nur deshalb zu einer Gefahr werden konnte, weil zunächst die Beklagte ihre Verpflichtung, die Platinen mit ausreichenden Sicherheiten gegen die Brandgefahr zu versehen, mißachtet hatte. Es kommt hinzu, daß die Beklagte nach zutreffender Auffassung des Sachverständigen P (Anhörung I 476) ihrerseits verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin auch von sich aus auf die Notwendigkeit der Verwendung eines flammwidrigen Materials für das Abdeckgehäuse hinzuweisen. Indem sie das unterlassen hat, ist sie ihrerseits auch — neben der Klägerin — unmittelbar dafür verantwortlich, daß das Gehäuse Feuer fangen konnte.

c. Auch die Klägerin greift die von dem Landgericht vorgenommene Quotelung ohne Erfolg an. Ihre Auffassung, im Hinblick auf den Inhalt des Vertragsverhältnisses der Parteien dürfe ihr kein Mitverschuldensanteil angelastet werden, ist unzutreffend. Dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag ist nicht zu entnehmen, daß die die Klägerin im Verhältnis zu ihren Endabnehmern treffende deliktsrechtliche Verpflichtung, das ihr Zumutbare zur Vermeidung von Bränden zu tun (hier durch Verwendung eines feuerhemmenden Kapselmaterials), nicht auch im Verhältnis zu der Beklagten zu beachten war. Denn ein derartiges Verhalten der Klägerin entsprach zugleich dem Interesse der Beklagten an einer reibungslosen Abwicklung des Auftrags und war daher nach Treu und Glauben auch dieser gegenüber geschuldet.

Der Prüfung anderer Anspruchsgrundlagen bedarf es nicht. Als nicht verjährte Ansprüche der Klägerin kommen allenfalls noch solche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus positiver Vertragsverletzung in Betracht. In beiden Fällen wären das Mitverschulden und die Mitverursachung der Klägerin in gleicher Weise wie bei dem Anspruch aus § 426 BGB zu berücksichtigen, was das Landgericht für einen etwaigen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag bereits zutreffend auf Seite 19 seines Urteils ausgeführt hat. 7. 00 Unbedenklich ist schließlich, daß das Landgericht die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz einer Quote von 2/3 — bezüglich Kosten, die der Klägerin wegen der fehlerhaften Platinen bereits entstanden sind und die sie bereits beziffert hat — durch Grundurteil und — bezüglicher solcher Aufwendungen und Schäden, die ihr noch entstehen werden — durch Feststellungsurteil ausgesprochen hat.

01 Die Beanstandung der Beklagten, das Landgericht hätte das bestrittene Zahlenwerk der Klägerin auf seine Richtigkeit überprüfen müssen, bevor es ein Grundurteil erließ, ist unbegründet.

02 Die Verurteilung zu einer bestimmten Quote ist im Rahmen eines Grundurteils zulässig, in aller Regel überdies zweckmäßig und entspricht auch der allgemeinen Handhabung in der Praxis (Zöller/Vollkommer, ZPO, 17. Aufl., § 304 Rdnr. 8). Daß die Beklagte neben dem Grund auch die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs bestritten hat, ist kein Hinderungsgrund, vielmehr Voraussetzung für den Erlaß eines Grundurteils. Erforderlich, aber auch genügend ist, daß der Anspruch auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der beklagten Partei mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 304 Rdnr. 6). Das ist hier der Fall.

03 Eines Nachschieberechts auf den Schriftsatz der Beklagten vom 18.03.1993 (II 401 ff) bedurfte es nicht, weil die Zurückweisung der Berufung der Klägerin bzw. deren Verurteilung zur Tragung von 1/3 der entstandenen und noch entstehenden Kosten nicht auf dem Vorbringen der Beklagten in diesem Schriftsatz beruht.

III. Die Entscheidung über die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht beruht auf § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ; eine eigene abschließende Entscheidung des Senats ist nicht sachdienlich (§ 540 ZPO), weil der Streit der Parteien um die Höhe des Anspruchs der Klägerin noch einer umfänglichen Sachaufklärung bedarf. 105 Die Kostenentscheidung ist dem Schlußurteil vorzubehalten (Zöller/Schneider a.a.O., § 538 Rdnr. 5). Eine Entscheidung über eine vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergeht mangels eines vollstreckungsfähigen Inhalts — auch das erstinstanzliche Urteil hat, anders als in den Fällen BGH JZ 1977, 232, 233 und OLG Karlsruhe JZ 1984, 635, keinen vollstreckungsfähigen Inhalt — nicht (Zöller/Schneider, a.a.O. § 543 Rdnr. 24). Die Festsetzung der Beschwer beruht auf § 546 Abs. 2 ZPO.