Urteile Krankenhausinfektion

Krankenhausinfektion: Wenn der Patient konkrete Anhaltspunkte für einen Hygieneverstoß im Krankenhaus hat, trägt das Krankenhaus die sekundäre Darlegungslast.

Krankenhausinfektion

Der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ist mit Beschluss vom 16.08.2016 (Aktenzeichen VI ZR 634/15) einer Empfehlung unserer Kanzlei gefolgt, die die sekundäre Darlegungslast des Krankenhausträgers bei behaupteten Hygieneverstößen betrifft. Hat der Patient konkrete Anhaltspunkte für einen Hygieneverstoß im Krankenhaus vorgetragen, trifft den Krankenhausträger die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Maßnahmen, die er ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die vom Sachverständigen als Voraussetzung für ein behandlungsfehlerfreies Vorgehen angeführten Hygienebestimmungen eingehalten wurden.

Die Entscheidung, dem Krankenhausträger die Beweislast bei behaupteten Hygieneverstößen aufzuerlegen, wird es betroffenen Patienten deutlich erleichtern, Rechtshilfe gegen das Krankenhaus zu suchen und mögliche Ansprüche geltend zu machen. Der Patient muss nun nicht mehr beweisen, dass das Krankenhaus gegen Hygieneregeln verstoßen hat. Er muss lediglich über Auffälligkeiten im Krankenhaus berichten. Es ist dann Aufgabe des Krankenhauses nachzuweisen, dass es sämtliche Hygieneregeln eingehalten hat.

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