Rechtsprechungsübersicht zum Zahnarzthaftungsrecht
Arzthaftung
1. Zum Wegfall des Honoraranspruches des Zahnarztes nach Kündigung des Behandlungsvertrages durch den Patienten gemäß § 628 Abs. 1 S. 2 2. HS BGB:
- Beispiel Fall des OLG Düsseldorf, MDR 1986, 933 f.;
- Vgl. auch LG Berlin, Urteil vom 09. November 1995, 6. Kammer, sowie LG Essen, NJW 1966, 402 f.
2. Zu den zahnärztlichen Behandlungsfehlern:
- a.) „Keinen Behandlungsfehler stellt die Verletzung des Nervus alveolaris inferior oder des Nervus lingualis beim Setzen einer leichten Anästhesie dar.“
- Literatur: OLG Köln, VersR 1989, 632; OLG Hamburg, Urteil vom 13. Dezember 1991, in AHRS 2693/8.
- „Umstritten ist, ob vor dem Setzen einer Leitungsanästhesie über das Risiko der einzelnen Nerv-Läsionen aufgeklärt werden muss.“ Literatur: dagegen sprechen sich aus: OLG Stuttgart, Medizinrecht 1999, 369, sowie OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Oktober 1995, Aktenzeichen 7 U 97/94.
- Für eine solche Aufklärung sprechen sich aus: OLG Hamm, Urteil vom 19. Oktober 1987, Aktenzeichen 3 U 35/87, sowie OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Oktober 1988, Aktenzeichen 8 U 261/87.
- b.) „Das bei der Wurzelkanalbehandlung ein 3 bis 4 mm großes Stück der Instrumentenspitze abbricht und im Zahn verbleibt, gereicht dem Zahnarzt nicht zum Verschulden. Dasselbe gilt für einen sich hieraus entwickelnden krankhaften Prozess an der Wurzelspitze (…)“.
Literatur: Kammergericht, Urteil vom 17. Dezember 1992, in AHRS 2693/10. - c.) „Über das Risiko einer Nervschädigung im Zusammenhang mit einer Wurzelspitzenresektion ist aufzuklären.“
Literatur: LG Hannover, Urteil vom 24. September 1998, Aktenzeichen 19 S 12/98. - d.) „Inzwischen gilt in der Zahnmedizin der allgemeine Grundsatz, dass die Extraktion eines Zahnes erst als letzte Behandlungsmaßnahme indiziert ist und zwar erst dann, wenn konservierende Behandlungsalternativen, z.B. Wurzelkanalbehandlungen, nicht mehr in Betracht kommen oder erfolglos waren. Ein Zahnarzt handelt behandlungsfehlerhaft, wenn er trotz vorhandener Erhaltungsmöglichkeiten einen Zahn extrahiert.“
Literatur: OLG Hamm, Urteil vom 29. April 1981, Aktenzeichen 3 U 15/81; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 1988, AHRS 2695/8. - „Eine Indikation zur Extraktion besteht daher erst dann, wenn der Zahn durch konservierende, parodontale, prothetische, kieferorthopädische oder chirurgische Maßnahmen nicht mehr zu erhalten ist.“
Literatur: OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 1988, AHRS 2695/8. - „Reihen- oder Total-Extraktion ohne vorherige Erhaltungsdiagnostik und Erhaltungstherapieversuche mit der Begründung der unzureichenden Zahnpflege und der fehlenden Kooperationsbereitschaft des Patienten stellt einen Behandlungsfehler dar.“
Literatur: OLG Oldenburg, MDR 1999, 676. - „Die Eröffnung der Kieferhöhle bei der Entfernung des Zahnes 17 ist auch bei einwandfreier Extraktionstechnik möglich.“
Literatur: OLG Düsseldorf, Urteil vom 03. Juni 1993, in AHRS 2694/101. - „Über allgemeine Risiken jeder Extraktion, d.h. Zahn-, Wurzelfraktur mit Notwendigkeit der Aufklappung, Nachblutung, postoperative Schwellung, postoperative Blutungen, Ödeme, Hämatome … ist aufzuklären.“
Lit: Prof. Gaisbauer: „Zahnärztlich-chirurgische Eingriffe (Extraktionen) aus haftungsrechtlicher Sicht“ in VersR 97,274,284ff. - e.) „Sind bei einer beabsichtigten Entfernung eines retinierten (d.h. unterhalb der Oklusionsebene) befindlichen Weisheitszahnes die Belastungen durch den operativen Eingriff, mögliche Schäden und Komplikationen größer als die zu erwartenden negativen Auswirkungen beim Belassen des Weisheitszahnes im Kiefer, so rät die zahnmedizinische Literatur zum Verzicht auf die Entfernung des Weisheitszahnes.“
Literatur: Prof. Gaisbauer in „Zahnärztlich-chirurgische Eingriffe aus haftungsrechtlicher Sicht“ in VersR 1997, 274, 275, Fußnote 22. - „Beim Weisheitszahn im Unterkiefer ist aufzuklären: Über die Schädigung des Nervus alveolaris inferior und Nervus lingualis sowie über eine mögliche Kieferfraktur.“
Literatur: BGH, Urteil vom 09. November 1993, AHRS 4800/103; OLG München, Urteil vom 23. Juni 1994, AHRS 4800/105; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. März 1996, AHRS 4800/114; OLG München, Urteil vom 30. März 1995, AHRS 4800/110. - „Bei der Entfernung des Weisheitszahnes im Oberkiefer ist außerdem aufzuklären über die mögliche Eröffnung der Kieferhöhle sowie über das Entgleiten des Weisheitszahnes in der Kieferhöhle sowie über einen Tuberabriss.“
- f) „Das Belassen von Wurzelresten im Kiefer oder in den Weichteilen stellt grundsätzlich einen Behandlungsfehler dar. Deshalb muss der extrahierte Zahn auf Vollständigkeit überprüft und ggf. eine Röntgenaufnahme angefertigt werden, um den zurückzugebliebenen Wurzelrest zu entfernen.“
Literatur: BGH, MDR 1970, 130; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 1988, AHRS 2694/4; OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. August 1988, AHRS 2694/6; Gaisbauer, a.a.O., VersR 1997, 279, m.z.N. - g) „Das Tragen von Amalgamfüllungen begründet grundsätzlich keinen Verdacht auf ein medizinisch nicht vertretbares Risiko.“
Literatur: OLG Hamm, Urteil vom 25. Mai 1994, AHRS 2693/100. - „Bei entsprechender Indikation ist dem Patienten als kostengünstigste Versorgung Amalgam im Zahnbereich vorzuschlagen. Er ist über die Behandlungsmöglichkeit aufzuklären. Kostspieligere Alternativen wie Edelmetallinlays oder zahnfarbene plastische Füllungen können abgesprochen werden, sofern der Zahnarzt eine mögliche Indikation dafür sieht.“
Literatur: OLG Koblenz, Urteil vom 02. März 1999, in Medizinrecht 1999, 464. - h) „Eine zahnprothetische Maßnahme darf erst erfolgen, wenn zuvor eine vollständige erfolgreiche Kariesbehandlung sichergestellt ist.“
Literatur: OLG Oldenburg, Urteil vom 20. April 1993, AHRS 2695/105. - i) „Der Zahnarzt hat bei bestehender Zahnfleischerkrankung vor der Eingliederung von Zahnersatz eine Paradontosebehandlung durchzuführen und die nicht mehr erhaltungswürdigen Zähne zu entfernen.“
Literatur: OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Oktober 1993, in AHRS 2695/107; OLG Köln, Urteil vom 29. August 1990, AHRS 2695/15; OLG Hamm, Urteil vom 26. Juni 1991, AHRS 2695/19. - j) „Eine zahnprothetische Behandlung ist fehlerhaft, wenn Umfang und Art der Nachbesserungsmaßnahmen das Maß des Üblichen übersteigen.“
Literatur: OLG Köln, Urteil vom 12. Januar 1977, AHRS 2695/2; OLG Düsseldorf, MDR 86, 934 f.; OLG München, Urteil vom 04. März 1993, AHRS 2695/102 - k) „Ist der von einem Zahnarzt hergestellte Zahnersatz mangelhaft, dann braucht sich der Patient nicht auf eine Nachbesserung durch diesen Zahnarzt einzulassen.“
Literatur: OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Oktober 1994, AHRS 2695/118; OLG München, Urteil vom 29. November 1990, AHRS 2695/16. - l) „Der Zahnarzt muss Vorsichtsmaßnahmen ergreifen, um eine spätere fehlerhafte Oklusion zu vermeiden.“
Literatur: OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Januar 1991, AHRS 2695/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 01. Oktober 1987, AHRS 2695/7 - m) „Bei Oklusionsproblemen muss vor Beginn einer Zahnersatzbehandlung eine funktionstherapeutische Behandlung durchgeführt werden.“
Literatur: OLG Nürnberg, Urteil vom 08. Juli 1988, AHRS 2698/2. - n) „Schlechtes Abschließen der Kronenränder ist ein Behandlungsfehler.“
Literatur: OLG Stuttgart, VersR 1999, 1017; LG Berlin, Urteil vom 27. März 1997, Aktenzeichen 6.O.29/96; OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Juni 1980, AHRS 2695/3. - o) „Das Belassen einer provisiorischen Brücke im Kiefer ist behandlungsfehlerhaft.“
Literatur: OLG Oldenburg, Urteil vom 09. Juli 1991, AHRS 2695/20; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 1992, AHRS 2695/28. - p) „Voraussetzung unter welcher eine Wurzelbehandlung dringend indiziert ist.“
Literatur: OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 1992, AHRS 2695/95.
3. Zur Schmerzensgeldhöhe bei Behandlungsverschulden des Zahnarztes:
Vorab: Zur Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes in Erfüllung der so genannten „Genugtuungsfunktion“ soll nicht nur der Verschuldensgrad, sondern auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zahnarztes berücksichtigt werden (BGH, NJW 1993, 1531). Dies schlägt sich in Gerichtsentscheidungen gegen Zahnärzte nieder, die bekannter Maßen wegen ihrer guten wirtschaftlichen Verhältnisse ausdrücklich aus diesem Grund zu höheren Schmerzensgeldzahlungen verurteilt wurden (LG Stuttgart, Urteil vom 02. Juli 1980, Aktenzeichen 12.O.4/79).
Die nachfolgenden Schmerzensgeldbeträge sind im Hinblick auf den heutigen Geldwert korrigiert worden:
a.) Brücken:
– OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 1986, 6 U 144/85: Fehlerhafte Eingliederung von zwei Brücken, Entfernung der Brücken, Schmerzensgeld heute 6.500,00 DM,
– LG Bonn, Urteil vom 23. Oktober 1991, Aktenzeichen 1.O.434/89, in Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldtabelle, lfd.Nr. 781 (Aufl. 1995) = fehlerhaftes Anbringen von zwei Brücken, zwei Jahre Schmerzen … Nachbehandlung, Schmerzensgeld 9.000,00 DM,
– OLG Oldenburg, VersR 1987, 1022: schuldhaft falsches Einsetzen von drei Brücken und dadurch resultierende Beschwerden von eineinhalb Jahren ergab ein Schmerzensgeld von heute 6.000,00 DM.
b.) Kronen / prothetische Neuversorgung allgemein:
– OLG Stuttgart, Urteil vom 25. November 1980, 6 U 142/80: fehlerhafte Kronen, wiederholtes Beschleifen, einjährige schmerzhafte Nachbehandlung, Rechtsverfolgung wurde erschwert, Schmerzensgeld 15.000,00 DM;
– OLG Düsseldorf, VersR 1985, 456: Überkronung von gesunden Zähnen, Krone mit Randspalten, Schmerzensgeld 7.000,00 DM
– OLG Köln, Urteil vom 29. August 1990, 27 U 30/90, in VersR 1991, 1413: unbrauchbare Prothesen im Oberkiefer und Unterkiefer, Neuversorgung, dauerhafte, zweijährige Schmerzen, Schmerzensgeld 8.000,00 DM
– OLG Zweibrücken, Urteil vom 09. Juli 1992, 5 U /91, in Hacks/Ring/Böhm, ADAC-Schmerzensgeldtabelle, lfd. Nr. 931 (Aufl. 1995): 16 Monate erhebliche Beschwerden als Folge eines ärztlichen Fehlers bei einer Zahnbehandlung, z.B. beim Kauen und Sprechen, Schmerzensgeld 11.000,00 DM
c.) Zahnverlust:
– OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. Dezember 1988, 7 U 29/88, in VersR 1989, 852 f.: Verlust von sechs Zähnen durch Unterlassen einer Paradontosebehandlung, Schmerzensgeld 12.400,00 DM
d.) fehlerhafte Zahnentfernung:
– LG Heidelberg, Urteil vom 06. Juni 1984, 3.O.96/82: Weisheitszahnentfernung, Nervbeschädigung, Schmerzensgeld 12.500,00 DM,
– LG Bonn, VersR 1989, 811: Nervverletzung bei Entfernung von Weisheitszahn, Aufklärungsverschulden, Schmerzensgeld 8.000,00 DM,
– LG Heidelberg, VersR 1991, 822: Weisheitszahnentfernung, Kieferfraktur, Schmerzensgeld 7.000,00 DM.