Rechtsgebiete

Beitragspflicht bei Direktversicherungen

Bundesverfassungsgericht beschränkt Beitragspflicht bei fortgeführter Direktversicherung

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in zwei Entscheidungen (1 BvR 1660/08 und 1 BvR 739/08) vom September 2010 mit der Frage beschäftigt, inwiefern Zahlungen aus einer Kapitallebensversicherung, die ursprünglich als Betriebsrente im Wege der Direktversicherung begründet wurde, der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen.

In beiden Fällen hatten die ehemaligen Arbeitgeber zu Gunsten der Kläger Kapitallebensversicherungen als Direktversicherungen abgeschlossen. Die Versicherungsbeiträge wurden direkt aus dem sozialversicherungspflichtigen Gehalt an die Versicherung abgeführt. In beiden Fällen endeten die Arbeitsverhältnisse und die Kläger führten die Versicherungen fort und zahlten selbst weiterhin die Beiträge.

Bei der Auszahlung der Kapitalzahlung kam es zum bösen Erwachen. Aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten Gesetzesänderung zum 01.01.2004 setzten die Krankenkassen der Kläger 1/120 der Kapitalleistung als fiktiven monatlichen Zahlbetrag einer betrieblichen Altersversorgung an und setzten hierauf entsprechende monatliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fest.

Das Bundesverfassungsgericht hat die gesetzliche Regelung nicht allgemein für verfassungswidrig erklärt. Es hat jedoch einen entscheidenden Unterschied gesehen, je nach dem welchen Weg die ursprünglich abgeschlossenen Versicherungen nach dem Ende der Arbeitsverhältnisse genommen hatten. In dem einen Fall (1 BvR 1660/08) hatte der Arbeitnehmer nicht nur die Beiträge weiter selbst bezahlt, der Versicherungsvertrag wurde auch auf den Arbeitnehmer umgeschrieben und von diesem als Versicherungsnehmer fortgeführt.

Hier war das Bundesverfassungsgericht der Auffassung, dass eine Beitragserhebung auf die Kapitalzahlung gegen Art. 3 Grundgesetz (Gleichheitsgrundsatz) verstößt. Der Gesetzgeber habe Einzahlungen auf private Lebensversicherungsverträge nicht der Beitragspflicht unterworfen.

Zu dieser gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung setzt sich eine Rechtsprechung in Widerspruch, die Einzahlungen auf private Lebensversicherungsverträge allein deshalb der Beitragspflicht Pflichtversicherter unterwirft, weil die Verträge ursprünglich vom Arbeitgeber des Bezugsberechtigten abgeschlossen wurden und damit dem Regelwerk des Betriebsrentenrechts unterlagen, obwohl sie danach vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und ohne Probleme in einen betrieblichen und privaten Teil bei der Auszahlung zu trennen sind“.

Dies bedeutet:

  • eine grundsätzliche Beitragspflicht ist rechtswidrig,
  • Beitragserhebung kann lediglich auf den Teil der Kapitalauszahlung erfolgen, der aus der ursprünglichen betrieblichen Beitragszahlung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer resultiert.

Gerne prüfen wir Ihre Beitragsbescheide und legen gegebenenfalls für Sie Rechtsmittel ein!