Rechtsgebiete

Arbeitslosengeld und Hartz IV

Arbeitslosenversicherung

1. Mitgliedschaft

Bei der Arbeitslosenversicherung handelt es sich um eine Pflichtversicherung für Arbeitneh- mer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Keine Arbeitnehmer in diesem Sinne sind bei- spielsweise Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die die Geschicke des Unterneh- mens wie ein Unternehmer leiten können. Dies wird regelmäßig bei Beteiligungsquoten von 50 % am Kapital der Gesellschaft angenommen; aber auch geringere Beteiligungsquoten können zum Ergebnis der Versicherungsfreiheit führen, wenn beispielsweise Sperrminoritä- ten eingeräumt wurden. Die zuständigen Krankenkassen führen bei Aufnahme der Tätigkeit eine Statusfeststellung durch.

Seit dem 1.2.2006 können darüber hinaus auch Existenzgründer, Pflegepersonen und Aus- landsbeschäftigte auf Antrag das Risiko der Arbeitslosigkeit versichern. Die vorgesehene Aufhebung dieser Möglichkeit zum 31.12.2010 wurde revidiert. Voraussetzung für diese frei- willige Weiterversicherung ist das Bestehen eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis- ses von zwölf Monaten oder der Bezug von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III inner- halb der der letzten zwei Jahre. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten(bisher ein Monat) nach Aufnahme der Tätigkeit zu stellen. Ab dem 1.1.2011 gilt allerdings eine fünfjährige Kündigungsfrist für neue Mitglieder dieser Versicherung; die Bestandsmitglieder haben auf- grund dieser Änderung ein Sonderkündigungsrecht bis zum 30.03.2011 rückwirkend zum 31.12.2010. Nach Ablauf der fünfjährigen Bindungsdauer gilt eine dreimonatige Kündigungs- frist. Wer mit mehr als drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist wird aus der Arbeitslosenversi- cherung der Selbstständigen ausgeschlossen. Nicht mehr aufgenommen wird ein Selbst- ständiger, wenn er ab 2011 zweimal als Selbstständiger Arbeitslosengeld bezogen hat.
Der Monatsbeitrag wird 2011 von der hälftigen Bezugsgröße sowie ab 2012 von der vollen Bezugsgröße aus berechnet. Für 2011 beträgt die Bezugsgröße 2.555 Euro (West) bzw. 2.240 Euro (Ost). Der Beitragssatz entspricht dem der Pflichtversicherung.

2. Eintritt der Arbeitslosigkeit

Seit dem 1.7.2003 ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich unmittelbar nach Kenntnis über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. bei einem befristeten Arbeitsverhältnis drei Monte vor Ende der Arbeitsverhältnisses bei dem für ihn zuständigen Jobcenter der Bundesagentur für Arbeit zu melden. Über diese Meldepflicht hat der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zu informieren- allerdings besteht seitens des Arbeitnehmers kein Schadensersatzanspruch, sollte der Arbeitgeber ihn hierüber nicht informieren. Kommt der Arbeitnehmer seiner Ver- pflichtung nicht nach, kann er mit einer Sperrfrist belegt werden. Leistungen aus der Arbeits- losenversicherung werden frühestens bei Eintritt, ggf. später bei verspäteter Meldung bzw. nach Ablauf einer Sperrfrist gewährt. Während der Arbeitslosigkeit ist der Empfänger renten-, kranken-, und unfallversichert.

3. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung

Zu den Leistungen der Versicherung gehört u. a. die Zahlung von Arbeitslosengeld bei Ar- beitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung, die Zahlung von Kurzarbeitergeld an Arbeit- nehmer, die aufgrund von Arbeitsunfall einen Entgeltausfall haben aber auch Insolvenzgeld in den Fällen, in denen der Arbeitgeber aufgrund von Zahlungsunfähigkeit kein Arbeitsentgelt zahlt.

Das Arbeitslosengeld beträgt grundsätzlich 60 v. H. des Bemessungsentgeltes. Bei Arbeits- losen, die mindestens ein Kind i. S. d. § 32 EStG haben, beträgt der Satz 67 v. H. des Be- messungsentgeltes (§ 129 SGB III). Bemessungsentgelt ist das bisher durchschnittliche er- zielte Einkommen(Bruttoeinkommen abzüglich Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Beiträ- gen zur gesetzlichen Sozialversicherung.) Hierbei wird i. d. R. ein Betrachtungszeitraum von einem Jahr herangezogen.

Kann im erweiterten Betrachtungszeitraum von zwei Jahren kein Entgelt über 150 Tage er- mittelt werden, so wird ein fiktive Arbeitsentgelt für die Berechnung des Arbeitslosengeldes herangezogen ( § 132 SGB III).Hierzu wird der Arbeitslose einer nachfolgenden Qualifikati- onsstufen zugeordnet, das fiktive Arbeitsentgelt wird in den dort genannten Bruchteilen von der Bezugsgröße aus berechnet:

  • Qualifikationsstufe 1: Hochschul- oder Fachhochschulabschlus 1/300
  • Qualifikationsstufe 2: Fachschulabschluss oder nachgewiesene Meisterprüfung, 1/360
  • Qualifikationsstufe 3: abgeschlossene Berufsausbildung, 1/450
  • Qualifikationsstufe 4: ohne Abschluss, 1/600

Die Bezugsgröße ergibt sich aus dem durchschnittlichen rentenversicherungspflichtigen Ent- gelt eines Jahres (§ 18 SGB IV)
Neben dem Arbeitslosengeld können in Zeiten der beruflichen Weiterbildung die Kosten der Weiterbildung (nebst Fahrtkosten) übernommen werden. Sind beaufsichtigungspflichtige Kinder vorhanden, zahlt die Arbeitsagentur Kinderbetreuungskosten von bis zu 130 Euro je Monat (§ 83 SGB III). Ebenso kann der Arbeitslose finanziell unterstützt werden bei Bewer- bungen (bis 260 Euro jährlich) und Vorstellungsgesprächen (Fahrkosten gem. § 46 SGB III)

Ebenfalls zu den Leistungen der Arbeitsagentur gehört die Zahlung eines Gründungszu- schusses (Existenzgründerzuschusses). Dieser wird an Arbeitslose gezahlt, die eine selbst- ständige Tätigkeit aufnehmen wollen. Voraussetzung für den Bezug für den Gründungszu- schuss ist das Bestehen von Ansprüchen nach dem SGB III. Zum Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit muss zudem noch ein Restanspruch von 90 Tagen auf Arbeits- losengeld bestehen. Zur Erlangung des Zuschusses hat der Arbeitslose seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit darzulegen und die Tragfähig- keit seines unternehmerischen Konzeptes durch eine sachkundige Stelle(z.B. Kammern und Kreditinstitute, aber auch Steuerberater) nachzuweisen.

Der Existenzgründerzuschuss wird für einen Zeitraum von neun Monaten in Höhe des bisher bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich 300 Euro gezahlt. Der Zuschuss kann bei Nach- weis der Geschäftstätigkeit für weitere 6 Monate mit einem Betrag von 300 Euro monatlich verlängert werden.

4. Anspruchvoraussetzungen und –dauer

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nur, wenn der Arbeitslose in den letzten beiden Jahren vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens zwölf Monate in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stand. Bei beruflicher Weiterbildung gelten die Anspruchsvoraussetzungen des § 124a SGB III.

Die Anspruchsdauer hängt ab von versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen innerhalb der um ein Jahr erweiterten Rahmfrist, also drei Jahre.

Anspruchsdauer

  • 6 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung: 3 Monate
  • 8 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung: 4 Monate
  • 10 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung: 5 Monate
  • 12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung: 6 Monate
  • 16 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung: 8 Monate
  • 20 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung: 10 Monate
  • 24 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung: 12 Monate
  • 30 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung (ab 50 Lebensjahre): 15 Monate
  • 36 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung (ab 55 Lebensjahre): 18 Monate
  • 48 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung (ab 58 Lebensjahre): 24 Monate

Die verkürzte Anwartschaft gilt in den Fällen in denen die Regelanwartschaftszeit nicht erfüllt wird (u. a. bestand innerhalb der letzten zwei Jahre an weniger als 360 Tagen Versiche- rungspflicht, innerhalb der letzten 2 Jahre bestand aber Versicherungspflicht an mehr als sechs Monaten). Die Agentur für Arbeit ist hierüber zu informieren; die Voraussetzungen sind nachzuweisen.

Die Anspruchsdauer kann u. a. gekürzt werden bei der Ablehnung von Arbeitsangeboten, Ablehnung oder Abbruch von beruflichen Eingliederungsmaßnahmen aber auch bei fehlen- den Eigenbemühungen.

5. Sperrzeiten

Das SGB III sieht für eine Vielzahl von Tatbeständen, i. d. R. sind diese im Fehlverhalten des Arbeitslosen begründet, Sperrzeiten vor. Unter Sperrzeiten wird das Ruhen des Leistungs- anspruches verstanden. Nachfolgens sind folgende Beispiele:

  • a) der Beschäftigte hat sein Arbeitsverhältnis gelöst oder durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung herbeigeführt – Sperrzeit bis zu 12 Wochen
  • b) der Arbeitslose nimmt eine ihm angebotene Stelle nicht an – Sperrzeit bis zu 12 Wochen
  • c) der Arbeitslose kann ausreichende Eigenbemühungen nachweisen- Sperrzeit 2 Wochen
  • d) der Arbeitslose nimmt an einer Eingliederungsmaßnahme nicht teil – Sperrzeit bis zu 12 Wochen
  • e) der Arbeitslose bricht eine Eingliederungsmaßnahme ab – Sperrzeit bis zu 12 Wochen
  • f) der Arbeitslose meldet sich verspätet arbeitsuchend – Sperrzeit 1 Woche

6. Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen

Erhält der Arbeitnehmer eine Entlassungsentschädigung und wird das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist geendet hatte. Der Anspruch ruht längstens ein Jahr. Darüber hinaus wird bei der Ermittlung der Ruhensfrist das Alter und die Betriebszugehörigkeit zu demselben Unternehmen berücksichtigt.

7. Nebeneinkommen

Ein Nebeneinkommen bis zu 165 Euro( nach Abzug von Webungskosten und Sozialversi- cherungsbeiträgen) im Monat bleiben anrechnungsfrei. Hat der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit neben dem Hauptbeschäftigungsverhältnis min- destens für zwölf Monate eine geringfügige entlohnte Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt, so bleibt diese Einkommen in Höhe des in den letzten zwölf Monten durchschnittlich erzielten Einkommens anrechnungsfrei. Mindestens bleibt jedoch ein Betrag von 165 Euro anrechnungsfrei.

8. Pflichten des Arbeitslosen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit

Der Arbeitslose hat der Bundesagentur für Arbeit für eine Vermittlung zur Verfügung zu ste- hen. Er hat zumutbare Beschäftigungen anzunehmen. Gehaltseinbußen oder verlängerte Fahrtzeiten schließen eine Zumutbarkeit nicht aus.

a) Zumutbare Geldeinbußen
In den ersten drei Monaten darf die Gehaltseinbuße nicht höher sein als 20 v. H. des bis- herigen Arbeitsentgeltes und in den darauf folgenden die Monaten nicht höher ein als 30 v. H.
des bisherigen Arbeitsentgeltes. Ab dem siebten Monat wird kein Vergleich zum bisheri- gen Arbeitsentgelt herangezogen. Dann ist jede Tätigkeit zumutbar, sofern das dann er- zielbare Arbeitsentgelt höher ist als die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (§ 121 Abs. 3 SGB)

b) Zumutbare Fahrzeiten und Umzug
Fahrzeiten bis zu 2,5 Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden sowie Fahr- zeiten bis zu zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von weniger als 6 Stunden werden dem Arbeitslosen zugemutet. Besteht keine Aussicht, dass der Arbeitnehmer innerhalb seines Pendelbereiches binnen drei Monaten eine entsprechende Arbeitsstelle findet, so ist auch ein Umzug an en Ort der Beschäftigung zumutbar. Ab dem vierten Monat der Ar- beitslosigkeit ist ein Umzug regelmäßig zumutbar (§ 121 Abs. 3 SGB)

c) Weitere Regelungen
Die Annahme einer zeitlich befristeten Arbeitsstelle ist ebenso zumutbar wie die Annah- me einer Stelle, in der der Arbeitslose nicht ausgebildet wurde.