Versicherungsrecht

Wichtige Hinweise für Versicherte

Worauf Sie vor und nach dem Vertragsabschluß achten müssen

Jeder braucht sie, jeder hat sie: Versicherungen. 1998 hatten allein 77% aller Deutschen eine Hausrat-, 66% eine private Haftpflicht- und mindestens 60% eine Lebensversicherung. In Anbetracht der immer geringeren Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen gewinnen insbesondere auch private Krankenversicherungen zunehmend an Attraktivität. Ähnlich verhält es sich mit den privaten Lebensversicherungen, da infolge der wachsenden Überalterung der Gesellschaft die Prognosen über die Zukunft der gesetzlichen Renten schlecht sind. Aber auch in anderen Versicherungsbereichen, wie beispielsweise die Einbruchs und Rechtsschutzversicherung, ist ein jährlicher Zuwachs zu verzeichnen. Bei Abschluß des Versicherungsvertrages wird dem Kunden (der im Versicherungsdeutsch Versicherungsnehmer heißt) umfassender Versicherungsschutz zugesagt. Leider verhält es sich nach Eintritt des Versicherungsfalls häufig so, dass Versicherer nicht zu ihrem Versprechen stehen und eine Leistung ablehnen. Dabei berufen sie sich auf Pflichtverletzungen ( sogenannte Obliegenheitsverletzungen ) des Versicherungsnehmers, die, wenn sie begründet sind, zum Verlust der Versicherungsleistungen führen.

Folgende Pflichtverletzungen berechtigen den Versicherer, den Versicherungsvertrag zu beenden und die versprochene Leistung zu verweigern:
Bereits vor Abschluß des Versicherungsvertrags trifft den Versicherungsnehmer eine wichtige Obliegenheit, deren Verletzung den Versicherer auch Jahre später noch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Leistung abzulehnen. Nämlich die Pflicht, dem Versicherer bei Abschluss des Vertrages alle Umstände mitzuteilen, die für dessen Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem speziellen Inhalt, z.B. der vereinbarten Prämienhöhe, abzuschließen, von Bedeutung sind. Beispiel: Möchte der Versicherungsnehmer eine Krankenversicherung abschließen, so muss er seine Rückenbeschwerden, den Hexenschuss, den häufigen Harndrang, Allergien, die psychotherapeutische Untersuchung sowie die chronischen Nasennebenhöhlenentzündungen angeben. Nicht angeben muß er Kopfschmerzen, Haarausfall oder Karies, da der Versicherer mit derartigen Umständen rechnen muss.

In den Antragsformularen der Versicherer wird der Versicherungsnehmer oft nach Beschwerden gefragt, die in den letzten fünf Jahren bestanden haben, und welche Ärzte er in dieser Zeit aufgesucht hat. In diesem Fall muss man sämtliche Beschwerden und Ärzte der letzten fünf Jahre auflisten, wenn man verhindern möchte, dass der Versicherer später, wenn der Versicherungsfall eintritt, die Leistung verweigert. Ist das Antragsformular nicht sorgfältig ausgefüllt worden und tritt später der Versicherungsfall ein, so muss der Versicherer in bestimmten Fällen ausnahmsweise doch leisten: zum einen dann, wenn, wie so oft, der Versicherungsvertreter das Antragsformular ausgefüllt und bestimmte Fragen überhaupt nicht gestellt oder für den Versicherungsnehmer nur vereinfachend beantwortet hat.

Der Versicherer darf auch dann nicht die versprochene Leistung verweigern, wenn der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss noch keine Kenntnis von vorhandenen Beschwerden, zum Beispiel Bluthochdruck, hatte, sondern erst später hierüber durch einen Arzt erfuhr. Der Versicherer muss die vertragliche Leistung auch dann erbringen, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Kenntnis von den unrichtigen oder nicht erwähnten Angaben bei Vertragsabschluss vom Vertrag zu rücktritt oder wenn diese Umstände keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfall hatten. Beispiel: Frau A. schließt mit Wirkung zum 1.7.99 eine Lebensversicherung des Inhalts ab, dass ihr Mann für den Fall ihres Todes 60.000 DM erhält. Frau A. verstirbt im Dezember 99 an einen erst im September 99 entdeckten Speiseröhrenkrebs.

Der Versicherer muß auch dann zahlen, wenn Frau A. es bei Vertragsabschluß vergessen hatte, ihre Magenbeschwerden anzugeben, und diese mit dem Speiseröhrenkrebs nichts zu tun hatten. Grundsätzlich alsom wenn kein Ausnahmefall im obigen Sinn vorliegt, kann der Versicherer bei unvollständigen oder fehlerhaften Angaben im Antragsformular vom Versicherungsvertrag zurücktreten und hat damit ein Leistungsverweigerungsrecht, während der Versicherungsnehmer bis zum Ende der vereinbarten Versicherungsperiode Prämien zahlen muss.

Auch nach Vertragsabschluß treffen den Versicherungsnehmer zahlreiche Anzeige und Mitwirkungspflichten gegenüber dem Versicherer. Dazu gehören die Pflicht zur sofortigen Überweisung der ersten Prämie und zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalles. Die erste Prämie wird bei Vertragsabschluß fällig. Erst mit Zahlung der ersten Prämie entsteht Versicherungsschutz.

Hatte der Versicherungsnehmer die Prämie noch nicht überwiesen und tritt der Versicherungsfall ein, so kann der Versicherer die Leistung ablehnen. Wird die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluß gezahlt, geht das Gesetz von einem Rücktritt des Versicherers aus. Das beendete Versicherungsverhältnis kann dann auch nicht mehr durch Nachholung der Prämienzahlung wiederbelebt werden. Von größter Bedeutung ist, dass dem Versicherer der Versicherungsfall unverzüglich nach Eintritt mitgeteilt wird.

Eine nicht unverzügliche Meldung führt zum Verlust des Versicherungsschutzes. Beispiel: Ein Versicherungsnehmer sendet das Schadensanzeigeformular für eine Sturmschadensanzeige erst zurück, nachdem die von ihm mit der Reparatur beauftragten Handwerker schon mehrere Tage tätig waren. Hier muss der Versicherer nicht leisten.

Trotz unterlassener Prämienzahlung und trotz verspäteter Anzeige des Versicherungsfalls ist der Versicher jedoch zur Schadensregulierung verpflichtet, wenn er nicht über die Rechtsfolgen einer unterbliebenen Prämienzahlung sowie einer verspäteten Schadensanzeige belehrt hatte.