Versicherungsrecht

Rechtsfolgen bei Nichtzahlung der Versicherungsprämie

Zu den Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Prämienzahlung

I. Übersicht:

Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Zahlung der vereinbarten Prämie ist die einzige Hauptpflicht des Versicherungsnehmers (§ 1 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.). Innerhalb der laufenden Prämie unterscheidet das Gesetz zwischen der Erstprämie (§ 38 VVG a.F.) und der Folgeprämie (§ 39 VVG a.F.). Diese Unterscheidung ist deshalb von großer Bedeutung, weil unterschiedliche Sanktionen an die Nichtzahlung geknüpft sind. Die Rechtsfolgen bei der Nichtzahlung der Erstprämie sind für den Versicherungsnehmer gravierender (kein Versicherungsschutz) als bei einem Verzug mit einer Folgeprämie (Leistungsfreiheit dort erst nach qualifiziertem Mahnverfahren).

Im Einzelnen:

Nachfolgend werde ich Ihnen die Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit des Versicherers am Beispiel der PKW-Haftpflichtung darstellen, wenn der Versicherungsnehmer mit seiner Verpflichtung zur Zahlung einer Prämie in Verzug geraten ist. Dabei werde ich zugleich die Veränderungen zum neuen Versicherungsrecht bei unterlassener Prämienzahlung aufzeigen.

II. Zu den Rechtsfolgen bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Erstprämie:

§ 38 VVG alte Fassung § 37 VVG neue Fassung
(1) Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von 3 Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht wird. (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
(2) Ist die Prämie z. Z. des Eintritts des Versicherungsfalls noch  nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nurleistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.

1. Voraussetzungen für den Rücktritt nach der alten Rechtslage:

Die Erstprämie muss innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins eingelöst werden. In der Regel wird der Versicherungsschein ausgehändigt, so dass die Zweiwochenfrist mit Aushändigung des Versicherungsscheins anfängt zu laufen.

Auf die Nichtzahlung der Erstprämie kann sich der Versicherer nur berufen, wenn auch eine ordnungsgemäße Erstprämienforderung vorliegt. Der Versicherer muss dem Versicherungsnehmer die Höhe der zu leistenden Prämie zutreffend mitgeteilt und fällig gestellt haben. Hieran werden wegen der Leistungsfreiheit und dem Rücktrittsrecht des Versicherers hohe Anforderungen gestellt (vgl. BGH VersR 1988, 464). Die Beweislast für eine korrekte Mitteilung der Höhe der Prämie und Mitteilung der Fälligkeit und Zahlungsfrist trägt der Versicherer. Die Mitteilung des Versicherers, welche regelmäßig mit dem Versicherungsschein erfolgt, muss eine zutreffende Bezifferung der Prämie und die richtige Kennzeichnung desjenigen Betrages enthalten, der zur Erlangung bzw. – bei einer vorläufigen Deckungszusage – zur Erhaltung des Versicherungsschutzes aufgewendet werden muss.

Haben die Parteien ein Lastschriftverfahren vereinbart, muss der Versicherer dieses in Anspruch nehmen. Hier muss der Versicherer den Versicherungsnehmer über die Folgen eines erfolglosen Abbuchungsversuches belehren. Die Belehrung – bei einem vereinbarten Lastschriftverfahren – muss darauf erstreckt werden, dass der Versicherungsnehmer sich selbst durch nachträgliche Zahlung den Versicherungsschutz auch für die Vergangenheit dennoch erhalten kann. Das gehört zu einer ordnungsgemäßen Belehrung des Versicherers (vgl. OLG Hamm VersR 1991, 220). Dieses Belehrungserfordernis gilt auch für die im Bereich der Kraftfahrthaftpflichtversicherung vereinbarten vorläufigen Deckung. Es muss deutlich und umfassend auf die Folgen verspäteter Zahlung und die Gefahr des rückwirkenden Wegfalles des Versicherungsschutzes hingewiesen werden (vgl. BGH VersR 1985, 981, 983). Diese Belehrungspflicht ist für den Bereich der PKW-Haftpflichtversicherung ausdrücklich auch in § 1 Abs. 2 Satz 4 AKB geregelt (vgl. auch OLG Frankfurt Urteil vom 29.11.2000 AZ 7 U 195/99).

Nur wenn der Versicherer im beschriebenen Umfang den Versicherungsnehmer ordnungsgemäß aufgeklärt hat

  • über die Höhe,
  • über die Zahlungsfrist,
  • über die Leistungsfreiheit der Versicherung, wenn die fällige Prämie im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch nicht bezahlt war sowie
  • darüber, dass durch eine nachträgliche Zahlung der Versicherungsschutz auch für die Vergangenheit, erhalten bleiben kann

und der Versicherungsnehmer dann nicht innerhalb von 14 Tagen ab Aushändigung bzw. Erhalt des Versicherungsscheins seine Erstprämie gezahlt hat, so ist die Versicherung berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

Tritt der Versicherungsfall ein und hat der Versicherungsnehmer noch immer nicht gezahlt, so entsteht die Leistungspflicht der Versicherung erst gar nicht. Die Gefahrtragung der Versicherung beginnt erst mit Zahlung der Erstprämie.

Im allgemeinen PKW-Haftpflichtversicherungsrecht sind die Voraussetzungen des Rücktritts des Versicherers bei Nichtzahlung der Erstprämie nicht in § 38 Satz 1 VVG a.F., sondern in § 1 Abs. 2 Satz 4 AKB geregelt. Holt der Versicherungsnehmer die Zahlung innerhalb von 3 Monaten ab Erhalt des Versicherungsscheines nach bevor der Versicherungsfall eintritt, erlischt das Rücktrittsrecht der Versicherung. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Dreimonatsfrist, wird fingiert, dass die Versicherung von dem Vertrag zurückgetreten ist, wenn sie keine Zahlungsklage erhoben hat (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F.).

2. Zur Nachhaftung:

In der Kraftfahrzeugpflichtversicherung ist der Versicherer dem Geschädigten auch nach seinem wirksamen Rücktritt vom Versicherungsvertrag noch einen Monat zum Schadensersatz verpflichtet. Diese Monatsfrist beginnt mit dem Eingang der Anzeige des Versicherers über das Nichtbestehen der Versicherung bei der Zulassungsstelle. Für die Zeit dieser Nachhaftung hat der Versicherer gegen den Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Zahlung von anteiligen Prämien (vgl. zum Ganzen Burmann/Heß/Höke/Stahl, Das neue VVG im Straßenverkehrsrecht 2008 E Rdn. 94 S. 138; sowie z. B. LG Bonn Urteil vom 28.11.2003 AZ 10 O 645/03).

3. Nun zu den Voraussetzungen der Leistungsbefreiung bei nicht (rechtzeitiger) Zahlung der Erstprämie nach neuem Recht gem. § 37 VVG n.F. :

Auch nach neuem Recht wird der Versicherer gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz VVG n.F. leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles seine Prämie noch nicht gezahlt hatte.

Dies gilt allerdings – anders als nach alten Recht – nur, wenn zwei weitere Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 VVG n.F. wird der Versicherer nämlich nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf die Rechtsfolge der nicht rechtzeitigen Zahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
  2. Der Versicherer wird außerdem in diesem Fall nur leistungsfrei, wenn es dem Versicherungsnehmer nicht gelingt, zu beweisen, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat (vgl. § 37 Abs. 1, letzter Halbsatz VVG). Es wird sicherlich problematisch sein für den Versicherungsnehmer das zu beweisen, denn es gilt der Grundsatz:“Geld hat man zu haben“.

Die Rücktrittsfiktion des § 38 Abs. 1 Satz 2 VVG gilt nicht mehr. Dies bedeutet, dass der Versicherungsnehmer

– solange die Versicherung noch nicht gekündigt hat und

– der Versicherungsfall auch noch nicht eingetreten ist

durch eine nachträgliche Zahlung der Prämie den Versicherungsschutz wieder herstellen kann.

Das zur Nachhaftung Gesagte gilt unverändert fort.

III. Inkrafttreten und Übergangsregelungen des VVG:

Das neue VVG ist zum 01.01.2008 in Kraft getreten. Es gilt dann unmittelbar für die ab dem 01.01.2008 abgeschlossenen neuen Versicherungsverträge, d. h. Verträge zwischen Versicherungsnehmern und Versicherungen.

Für Verträge zwischen Versicherungsnehmern und Versicherungen, die vor dem 01.01.2008 abgeschlossen wurden, gilt:

Es soll das alte VVG gelten bis zum 31.12.2008. Ab 01.01.2009 soll auch für diese Altverträge, sofern der Versicherungsfall ab 01.01.2009 und später eintritt, das neue VVG geltend. Das neue VVG kann heruntergeladen werden unter www.bmj.de sowie meiner neuen Homepage.

Die Fälligkeit der Erstprämie setzt den Ablauf der Widerrufsfrist nach § 8 Abs. 2 VVG n.F. voraus.

IV. Rechtsfolgen bei Nichtzahlung bzw. verspäteter Zahlung einer laufenden Prämie (Folgeprämie):

§ 39 VVG alte Fassung § 38 VVG neue Fassung
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mind. 2 Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach den Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, die ohne Beachtung dieser Vorschriften erfolgt, ist unwirksam. (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Abs. 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung der Prämie oder der geschuldeten Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder der Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung in Verzug ist, das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung kann bereits bei der Bestimmung der Zahlungsfrist dergestalt erfolgen, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall eingetreten ist. (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigungoder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Soweit die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsfolgen davon abhängen, dass Zinsen oder Kosten nicht gezahlt worden sind, treten sie nur ein, wenn die Fristbestimmung die Höhe der Zinsen oder den Betrag der Kosten angibt.  

V. Voraussetzung der Leistungsfreiheit bei Nichtzahlung der Folgeprämie nach altem Recht:

  1. Nicht rechtzeitige Zahlung einer Folgeprämie (ganz oder teilweise). Beim Lastschriftverfahren muss der Versicherungsnehmer für die ausreichende Deckung des Kontos Sorge tragen (BGH VersR 1996, 445).
  2. Der Versicherungsnehmer muss die Nichtzahlung zu vertreten haben, wobei der bloße Geldmangel nicht als Grund der Nichtzahlung ausreicht.
  3. Weiterhin muss der Versicherer den Versicherungsnehmer qualifiziert gemahnt haben.
  4. Der Versicherungsfall tritt nach Ablauf der zweiwöchigen Mahnungsfrist ein. Tritt der Versicherungsfall vor Ablauf der zweiwöchigen Mahnungsfrist ein, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, auch wenn die Prämie noch nicht gezahlt war (vgl. AG Idar-Oberstein, Recht und Schaden 1999, 54).

Der Versicherer bleibt auch dann zur Zahlung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die rückständige Zahlung nach Ablauf der Zahlungsfrist aber vor Eintritt des Versicherungsfalles erbringt.

VI. Zur qualifizierten Mahnung:

Der Versicherer muss dem Versicherungsnehmer mit Rechtsfolgenbelehrung schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen setzen und über die Folgen der Nichtzahlung belehren.

Nach Ablauf der gesetzten Zweiwochenfrist ist der Versicherer, sofern der Versicherer noch immer nicht gezahlt hat, berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen (§ 39 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F.).

Das Kündigungsrecht entfällt, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Zahlungsfrist aber vor Ausspruch der Kündigung die rückständigen Beiträge ausgeglichen hat. Auch hierauf erstreckt sich übrigens die Belehrungspflicht im qualifizierten Mahnschreiben.

Die Wirkung der Kündigung entfällt, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung die Prämien zahlt. Dann genießt er ab der Zahlung wieder zukünftig Versicherungsschutz, sofern nicht der Versicherungsfall eingetreten ist (§ 39 Abs. 3 Satz 3 VVG a.F.).

Die einmonatige Frist der Nachhaftung beginnt mit dem Eingang der Anzeige des Versicherers bei der Zulassungsstelle.

VII. Zur neuen Rechtslage bei Nichtzahlung einer Folgeprämie:

Anders als nach altem Recht ist eine Kündigung des Versicherers unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung sämtliche Prämien und Kosten gezahlt hat, selbst wenn inzwischen der Versicherungsfall eingetreten ist.

Nach dem neuen VVG kann damit der Versicherungsnehmer die Kündigung des Versicherers verhindern (vgl. § 38 Abs. 3 Satz 3 VVG n.F. im Gegensatz zu § 39 Abs. 3 Satz 3, letzter Halbsatz VVG a.F.).

Der Versicherungsnehmer kann mit seiner verspäteten Zahlung binnen eines Monats ab Kündigung jedoch nicht eine bereits eingetretene Leistungsfreiheit des Versicherers rückgängig machen.

VIII. Besonderheiten bei der vorläufigen Deckung:

1. Besonderheiten bei der vorläufigen Deckung nach altem Recht:

Gemäß § 9 Satz 1 Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung beginnt der vorläufige Deckungsschutz mit dem Zeitpunkt der behördlichen Zulassung des Kraftfahrzeugs bzw. mit dem Zeitpunkt der Einreichung der Versicherungsbestätigung bei der Zulassungsstelle.

Gemäß § 9 Satz 2 Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung kann sich der Versicherer vorbehalten, die vorläufige Deckung rückwirkend außer Kraft zu setzen, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen einer Zweiwochenfrist den Versicherungsschein einlöst. Voraussetzung für das rückwirkende außer Kraft treten der vorläufigen Deckung ist jedoch, dass der Versicherungsnehmer die Verspätung nicht zu vertreten hat und dass er deutlich auf die Folgen der verspäteten Zahlung, insbesondere auf die Gefahr des rückwirkenden Wegfalls des Versicherungsschutzes, hingewiesen wurde (vgl. OLG Celle Neue Versicherungszeitschrift 2000, 73).

Unzureichend ist eine schriftliche Belehrung lediglich auf der Rückseite des Versicherungsscheines (vgl. OLG Hamm NZV 1998, 211). Erforderlich ist ferner der Hinweis, dass bei unverschuldeter Fristüberschreitung die nachträgliche Zahlung den Versicherungsschutz auch für die Vergangenheit erhält. Die zweiwöchige Einlegungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein zugegangen ist, vorher hat er ein Leistungsverweigerungsrecht (vgl. § 35 Satz 2 VVG a.F.). Für den Beginn der zweiwöchigen Einlegungsfrist, d. h. für den Zugang des Versicherungsscheins beim Versicherungsnehmer, ist der Versicherer beweispflichtig (vgl. BGH NJW 1996, 729).

2. Die vorläufige Deckung im neuen VVG:

Durch die §§ 49 bis 52 VVG n.F. wird nun erstmals die vorläufige Deckung im VVG geregelt. § 49 Abs. 1 Satz 1 VVG n.F. stellt klar, dass es sich bei der Gewährung einer vorläufigen Deckung um einen eigenständigen Versicherungsvertrag handelt.

Die Anforderungen an den rückwirkenden Wegfall der vorläufigen Deckung entsprechen der bisherigen Rechtslage. Gemäß § 52 Abs. 1 VVG n.F. kann der Beginn des Versicherungsschutzes von der Zahlung der Prämie abhängig gemacht werden, sofern der Versicherer den Versicherungsnehmer durch besondere Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Voraussetzung aufmerksam gemacht hat. § 52 Abs. 1 Satz 2 VVG n.F. präzisiert:

Ist der Vertrag über die vorläufige Deckung von der Zahlung der Prämie durch den Versicherungsnehmer abhängig, endet der Vertrag über die vorläufige Deckung bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung der Prämie abweichend von Satz 1 spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem Versicherungsnehmer mit der Prämienzahlung in Verzug ist, vorausgesetzt, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung und einem auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat.