Arzthaftungsrecht

Urteil zum Mitverschulden des geschädigten Patienten

Gemäß § 254 BGB kann der geschädigte Patient seine Schmerzensgeld- sowie Schadensersatzansprüche verlieren, wenn ihn an der Entstehung seiner Körper- und Vermögensschaden ein Mitverschulden trifft.

§ 254 BGB hat folgenden Wortlaut:

1. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teile verursacht worden ist.

2. Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlichen hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

I. Zu den allgemeinen Voraussetzungen des Mitverschuldenseinwandes gemäß § 254 Abs. 1 u. 2 S. 1 1. u. 2. Alt. BGB:

Hat bei der Entstehung des Schadens (gemeint sein können sowohl Körperschäden als auch Vermögensschäden) ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so hängt die Frage des Fortbestehens eines Schadensersatzanspruches und bejahenden Falls in welchem Umfang insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Geschädigten oder von dem Schädiger verursacht worden ist.
§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB ist lediglich ein besonderer Anwendungsfall des § 254 Abs. 1 BGB (vgl. Palandt / Heinrichs, BGB-Kommentar, 58. Aufl., § 254, Rdn. 32).

§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB unterscheidet zwei Fallgruppen:

1. Unterlässt es der Geschädigte, den Schädiger auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen, den der Schädiger weder kannte, noch kennen musste, so kann dieses Unterlassen gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 1. Alt. BGB ein Mitverschulden des Geschädigten begründen.

2. Unterlässt es der Geschädigte, einen Schaden abzuwenden, so kann auch dies gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 2. Alt. BGB zu einem Mitverschulden des Geschädigten führen.

§ 254 Abs. 1 sowie Abs. 2 S. 1 BGB beruhen auf dem Rechtsgedanken, dass derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt, die erforderlich ist, um sich selbst vor Schäden zu bewahren, den Verlust oder die Kürzung eines Schadensersatzanspruches hinnehmen muss (vgl. Palandt / Heinrichs, BGB-Kommentar, § 254, Rdn. 1; OLG Köln, Urteil vom 04. Dezember 1991, 27 U 23/90, in AHRS 1400/27).

Den Geschädigten trifft damit ein Mitverschulden, wenn er diejenige Aufmerksamkeit und Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schäden zu bewahren.

Voraussetzung für die Begründung von Mitverschulden ist daher grundsätzlich die Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Schadeneintrittes für den Geschädigten (vgl. Palandt / Heinrichs, BGB-Kommentar, a.a.O., § 254, Rdn. 12, 34). Eine bloße Mitverursachung genügt daher zur Begründung eines Mitverschuldens nicht. (Hierzu zugleich noch näher).

Zum Mitverschulden gehört auch die Zurechnungsfähigkeit analog §§ 827, 828 BGB (vgl. BGH, AHRS 1400/16; Palandt / Heinrichs, BGB-Kommentar, § 254, Rdn. 13). An einer Zurechnungsfähigkeit und damit an einem Mitverschulden fehlt es, wenn der Geschädigte aufgrund von Krankheit nicht fähig ist, zu erkennen, dass sein Verhalten / Unterlassen einen Schaden verursachen kann:

Beispiel: Fall des BGH in AHRS 1400/16
Der BGH hatte dort Folgendes ausgeführt: „Dem Krankenhausträger, der einem Patienten wegen Selbstgefährdung zu behandeln und ihn vor einer Selbstschädigung zu bewahren hat, ist, wenn der Patient während der stationären Behandlung dennoch einen Selbsttötungsversuch unternimmt, grundsätzlich der Mitverschuldenseinwand versagt.“.

Der BGH hatte in dieser Entscheidung ein Mitverschulden des geschädigten Patienten u.a. mit dessen fehlender Zurechnungsfähigkeit verneint.
Außerdem hatte er mit dem Argument des „Schutzzweck der Norm“ argumentiert. Zutreffend hatte der BGH festgestellt, dass § 254 Abs. 1 u. 2 S. 1 BGB voraussetzen, dass den Geschädigten die Pflicht traf, den konkret eingetretenen Körper- oder Vermögensschaden zu verhindern (vgl. auch Palandt / Heinrichs, BGB-Kommentar, § 254, Rdn. 15). Der BGH hatte es in seiner Entscheidung in AHRS 1400/16 wie folgt ausgedrückt:

Der Schaden wird durch das Mitverschulden des Geschädigten nur berührt, wenn der Schaden vom Schutzbereich der Obliegenheit erfasst ist, welche den Geschädigten trifft. Das ist nur der Fall, wenn die in der Situation des Geschädigten konkret von ihm geforderte Mitwirkungspflicht gerade die Vermeidung des eingetretenen Schadens bezweckt. Die dem Patienten A. zumutbare Mitwirkungspflicht bezweckte aber (…) grundsätzlich nicht die Unterlassung eines Selbstmordversuchs. Inhalt des Behandlungsvertrages war nicht nur die Behandlung der psychopathischen Reaktionen, sondern auch die Verhinderung der bei dem Patienten bestehenden Selbstmordgefahr“.

II. Zwischenergebnis:

Voraussetzung für ein Mitverschulden des Geschädigten in die Entstehung seines Körper- oder Vermögensschadens sind:

  • die Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit der Schadensentstehung für den Geschädigten,
  • die Zurechnungsfähigkeit des Geschädigten sowie
  • das Bestehen einer Pflicht auf Seiten des Geschädigten, gerade den konkret eingetretenen Schaden zu verhindern.

B. Zur Warnpflicht gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 1. Alt. BGB:

I. Voraussetzungen

§ 254 Abs. 2 S. 1 1. HS BGB setzt voraus, dass

  • die Gefahr des Eintritts eines ungewöhnlich hohen Schadens besteht,
  • der Schädiger diesen Schaden weder kannte noch kennen musste,
  • der Geschädigte den Schaden voraussehen und vermeiden konnte.

Eine Hinweispflicht des Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 1. HS BGB besteht daher nicht, wenn der Schädiger die gleiche oder bessere Erkenntnismöglichkeiten bzgl. der Gefahr eines Schadeneintrittes hat (vgl. BGH, VersR 1953, 14).

Beispiel: Fall des OLG Köln vom 4.12.91 in AHRS/27
Das OLG Köln hatte in seiner Entscheidung vom 04. Dezember 1991, abgedruckt in AHRS 1400/27, ein Mitverschulden des Geschädigten mit der Begründung verneint, dass dieser die Entstehung eines Schadens nicht voraussehen und damit auch nicht vermeiden konnte (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 04. Dezember 1991, AHRS 1400/27).

II. Gegenbeispiel

Die Voraussetzungen des Mitverschuldeneinwandes gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 1. HS BGB liegen trotz Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit in der Schadensentstehung auf Seiten des Geschädigten dann nicht vor, wenn der Schädiger einen entsprechenden Hinweis des Geschädigten bzgl. der Gefahr eines Schadeneintrittes nicht beachtet hätte (vgl. BGH, NJW 1989, 292). In einem solchen Fall wäre nämlich der unterlassene Hinweis bzw. die unterlassene Warnung nicht ursächlich für den Schadenseintritt (vgl. BGH, NJW 1989, 292).

C. Zur Schadensabwendungsverpflichtung des Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 2. HS BGB:

Ein Mitverschulden in diesem Sinne liegt nur vor, wenn

für den Geschädigten der Schadeneintritt voraussehbar war, d.h. der Geschädigte muss erkennen, oder zumindest erkennen können, dass sein Verhalten schadensursächlich im weiteren Sinne ist, denn nur dann kann man von einem Verschulden „gegen sich selbst“ sprechen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 04. Dezember 1991, in AHRS 1400/27; BGH, VersR 64, 950).
Beispiel: die Entscheidung des OLG Frankfurt, Urteil vom 08. Mai 1978, abgedruckt in AHRS 1400/11 (Vgl. auch die ähnliche Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 09. November 1995 in AHRS 1400/109)
Weiteres Beispiel: OLG Frankfurt, Urteil vom 27. April 1993, abgedruckt in AHRS 1400/100
Weitere Voraussetzungen zur Begründung der Verletzung einer Schadensabwendungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 2. HS BGB ist, dass dem Geschädigten die erforderlichen Maßnahmen zur Schadensabwendung bekannt sind (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1992, in AHRS 1400/29; BGH, NJW 1997, 1635; BGH, NJW 1997, 3090; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08. Juli 1993, in AHRS 1400/102; OLG Stuttgart, Urteil vom 01. Dezember 1994, in AHRS 1400/107).

Der Beispielsfall des BGH, Urteil vom 17. Dezember 1996, in NJW 1997, 1635 (ähnlich auch die etwas spätere Entscheidung des BGH vom 24. Juni 1997, in NJW 1997, 3090).

D. Weitere Besonderheiten:

I. Zumutbarkeit

Einem Patienten ist nicht zuzumuten, sich erneut in die Behandlung eines Arztes zu begeben, der ihn falsch behandelt hat.

Beispielsfall: OLG Köln, Urteil vom 14. Oktober 1985, in AHRS 1400/17 (vgl. auch LG Köln, Urteil vom 22. Februar 1961, in AHRS 1400/4).

Ein Geschädigter ist gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 2. HS BGB nur dann verpflichtet, sich im Rahmen der Nachbehanldung einer Operation zu unterziehen, wenn

  • diese gefahrlos und
  • ohne besondere Schmerzen ist, sowie
  • die Operation sichere Erfolgsaussichten bietet (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18. April 1989, abgedruckt in AHRS 1400/21) und
  • der Ersatzpflichtige die Kosten hierfür trägt (Literatur hierzu: BGH, NJW 1994, 1593; LG Köln, Urteil vom 22. Februar 1961, AHRS 1400/4; OLG Köln, Urteil vom 10. April 1991, AHRS 1400/26; OLG Oldenburg, NJW 1978, 1200; Palandt / Heinrichs, BGH-Kommentar, § 254, Rdn. 35)

E. Zu den Rechtsfolgen nach Bejahung eines Mitverschuldens des Geschädigten:

Trifft den Geschädigten ein schuldhaftes Mitverschulden am Eintritt seines Körper- oder Vermögensschadens, ist zu prüfen, ob dies zum gänzlichen Wegfall einer Schadensersatzhaftung auf Seiten des Schädigers oder nur zu einer Reduzierung führt.

Gemäß § 254 Abs. 1 BGB ist unter Heranziehung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles das Maß der Schadensverursachung auf Seiten des Geschädigten einerseits und auf Seiten des Schädigers andererseits zu vergleichen (vgl. Palandt / Heinrichs, BGB-Kommentar, § 254, Rdn. 45 f.). Entscheidend ist hierbei, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit die beiderseitigen Verursachungsbeiträge zur Herbeiführung des Schadens geeignet waren. „Vorwiegend verursachen“ im Sinne des Gesetzes bedeutet so viel wie „im höheren Grad wahrscheinlich sein“ (Palandt / Heinrichs, BGB-Kommentar, § 254, Rdn. 46, mit Verweis auf BGH, NJW 1994, 379). In zweiter Linie kommt es auf das Maß des Verschuldens an.

§ 254 BGB begründet einen Einwand, nicht eine Einrede. Ed ist daher von Amts wegen zu berücksichtigen, sofern entsprechende Tatsachen vorgetragen werden (BGH, NJW 1991, 167; Palandt / Heinrichs, BGB-Kommentar, § 254, Rdn. 82).

F. Zur Beweislast:

Die Beweislast für das Verschulden des Geschädigten und dessen Ursächlichkeit für den Schadenseintritt trägt der Ersatzpflichtige (Palandt / Heinrichs, BGH-Kommentar, § 254, Rdn. 82). Der Geschädigte muss aber, soweit es um Umstände aus seiner Sphäre geht, an der Sachaufklärung mitwirken, er muss erforderlichen Falls darlegen, was er zur Schadensminderung unternommen hat (Palandt / Heinrichs, a.a.O.).