Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen, wenn der Geschädigte stirbt
Wir beraten Sie umfassend bei Schadensersatzansprüchen und im Arzthaftungsrecht
Für den Fall, dass der Geschädigte eines Arzthaftungsschadens stirbt, kann der oder die Hinterbliebene folgende Schadensersatzansprüche geltend machen:
- Ersatz der Beerdigungskosten
- Ersatz der Unterhaltsschäden
- Eigene Schmerzensgeldansprüche
- Übergang des Schmerzensgeldanspruchs des Verstorbenen auf die Erben