Arzthaftungsrecht

Der Haushaltsführungsschaden

Die Rechtsprechung

Hier finden Sie beispielhafte Urteile und Entscheidungen von Gerichten zur Rechtsprechung bei Haushaltsführungsschäden.

1. Haushaltsführungsschaden bei Kfz-Unfall: Beeinträchtigung von 20%; Zeitaufwand für Hausarbeit und Kinderbetreuung; Mithilfe des Ehemanns

Gericht: KG Berlin 12. Zivilsenat
Datum: 21.10.2004
Az: 12 U 22/04

Orientierungssatz

1. Eine durch einen Unfall verursachte Beeinträchtigung von 20% in der Haushaltsführung ist nicht von vornherein stets durch Gewöhnung und Anpassung auszugleichen (Anschluss OLG Düsseldorf, 16. März 1987, 1 U 42/86, DAR 1988, 24 und OLG Oldenburg (Oldenburg), 28. Juli 1992, 5 U 32/92, VersR 1993, 1491; entgegen OLG Köln, 17. März 2000, 19 U 202/98).

2. Ein Zeitaufwand von sechs Stunden täglich für Hausarbeit im Engeren und Betreuung und Erziehung eines Kindes, was ebenfalls der berücksichtigungsfähigen Haushaltsführung zuzurechnen ist, ist nicht überhöht.

3. Es kann den Schädiger nicht entlasten, wenn der Ehemann der Geschädigten auf Grund des Unfalls in größerem Umfang im Haushalt mithilft, als er dies zuvor getan hat und ohne den Unfall weiter getan hätte. Insoweit kommt es nicht auf die familienrechtliche Verpflichtung, sondern allein auf die ohne den Unfall bestehen gebliebenen tatsächlichen Verhältnisse an.

2. Anrechnung einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf den Ersatzanspruch wegen unfallbedingter Einschränkung der Haushaltsführung

Gericht: OLG Nürnberg 6. Zivilsenat
Datum: 31.03.2000
Az: 6 U 3817/99

Leitsatz

Eine aufgrund eines Unfalls gezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente muß sich eine geschädigte Person in voller Höhe auf den Ersatzanspruch wegen unfallbedingter Einschränkung der Haushaltsführung anrechnen lassen, soweit der Haushalt für Familienmitglieder geführt wurde.
Es gibt keinen anrechnungsfreien Anteil der Erwerbsunfähigkeitsrente für die Beeinträchtigung der eigenen Haushaltsführung.

3. Erwerbsschaden und Haushaltsführungsschaden: Prognoserisiko für beruflichen Aufstieg

Gericht: OLG Köln 19. Zivilsenat
Datum: 17. März 2000
Az: 19 U 202/98

Orientierungssatz

1. Im Rahmen eines dem Verletzten gemäß BGB § 843 Abs. 1 zu ersetzenden Erwerbsschadens ist ein möglicher beruflicher Aufstieg nur zu berücksichtigen, soweit er überwiegend wahrscheinlich ist. Die Beweislast für die mit Wahrscheinlichkeit zu erwartende nachhaltige Erwerbsaussicht trägt hierbei der Verletzte.
2. Selbst bei hochgradigen Bewegungseinschränkungen bewegen sich erfahrungsgemäß die Behinderungen in den Tätigkeitsbereichen Beschaffung/Einkaufen und Putzen im Bereich von allenfalls 10 – 20%. In diesem Rahmen ist es dem Verletzten zumutbar, und nach BGB § 254 auch geboten, sich aller Hilfsmittel der modernen Technik zu bedienen und gegebenenfalls durch organisatorische Maßnahmen die Arbeit im Haushalt umzuverteilen und auf diese Weise den verbleibenden Rest der Behinderung aufzufangen.

Fundstelle

Schaden-Praxis 2000, 336-337 (red. Leitsatz und Gründe)

4. Schadensersatz bei Verletzung einer Hausfrau: Bemessung des Haushaltsführungsschadens

Gericht: OLG Köln 19. Zivilsenat
Datum: 18. Februar 2000
Az: 19 U 87/99
NK: BGB § 252, BGB § 842, BGB § 843 Abs. 1, BGB § 847 Abs. 1, ZPO § 287 Abs. 1

Orientierungssatz

1. Der Schaden durch die Verletzung einer Hausfrau bemißt sich danach, welcher Anteil der Arbeitszeit im Haushalt aufgrund der konkreten Behinderung der Hausfrau von einer Hilfskraft übernommen werden müßte. Wird die Behinderung bei der Haushaltsführung anhand von auf einzelne Haushaltstätigkeiten bezogene Tabellen geschätzt, ist eine weitere Schadenskürzung aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht vorzunehmen.

2. Hat der Geschädigte bei einem Verkehrsunfall eine erstgradige offene komplette Zweietagenunterschenkelfraktur links mit Knieinnentrauma und dislozierter Tibiaschaftfraktur erlitten, ist bei einem äußerst schmerzhaften Unfallhergang und Dauerfolgen in Form von 5 entstellenden Narben ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 DM angemessen.

Fundstelle

VRS. 98, 403-407 (2000) (red. Leitsatz und Gründe)
OLGR Köln 2000, 274-275 (red. Leitsatz und Gründe)
VRS. 99, 18-19 (2000) (red. Leitsatz und Gründe)
Schaden-Praxis 2000, 306-307 (red. Leitsatz und Gründe)

5. Haftung bei Verkehrsunfall: Zurechnung psychischer Folgeschäden

Gericht: OLG München 20. Zivilsenat
Datum: 27. Oktober 1999
Az: 20 U 3476/99
NK: BGB § 823 Abs. 1, BGB § 843 Abs. 1

Orientierungssatz

1. Bei der Zuordnung eines psychischen Krankheitsbildes zu einem Verkehrsunfall ist nicht auf die davongetragenen primären Körperverletzungen, sondern darauf abzustellen, ob der Unfall, wie er sich konkret abspielte, zu der anschließend aufgetretenen Symptomatik paßt.
2. Wird die Verletzte aufgrund der psychischen Folgeschäden in ihrer häuslichen Arbeitsleistung eingeschränkt, steht ihr eine Geldrente nach BGB § 843 Abs. 1 zu.

Fundstelle

OLGR München 2000, 91-92 (red. Leitsatz und Gründe)

Verfahrensgang:

vorgehend LG Landshut XX 73 O 3297/97

Verfahrensgang:

vorgehend LG Stade XX 4 O 368/92