Arzthaftungsrecht

Beweislastumkehr im Arzthaftungsrecht

A. Beweislasten und Beweiserleichterungen im Arzthaftungsprozess:

Der Patient trägt durchgehend die Beweislast für den objektiven Behandlungsfehler. Der Beweis des Behandlungsfehlers ist gemäß § 286 Zivilprozessordnung (ZPO) zur Gewissheit des Richters zu führen.

Entscheidend ist dabei die persönliche Überzeugung des Gerichts, nicht der Grad der Überzeugung des medizinischen Sachverständigen, der regelmäßig vom Gericht bestellt wird. Dabei ist es keineswegs erforderlich, dass sämtliche Zweifel des Gerichts ausgeräumt sind (vgl. Bundesgerichtshof [BGH] Urteil vom 26. Oktober 1993, Aktenzeichen VI ZR 155/92, veröffentlicht in Versicherungsrecht [VersR] 1994, 52).

Zu beachten ist, dass der Arzt beweisen muss, dass er die für die konkrete Behandlung erforderlichen speziellen Fachkenntnisse und Facherfahrungen besaß (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1980, Aktenzeichen VI ZR 7/79, veröffentlicht in VersR 1980, 940).

Für die ursächliche Verknüpfung zwischen dem Behandlungsfehler und dem in Betracht stehenden Schaden ist der Patient ebenfalls generell beweisbelastet. Ausreichend ist jedoch der Beweis der Mitverursachung des Schadens durch einen Patientenfehler.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu in seinem Urteil vom 01. Oktober 1996, Aktenzeichen VI ZR 10/96, veröffentlicht in VersR 1997, 362, sinngemäß ausgeführt, dass der Nachweis des Ursachenzusammenhangs zwischen Behandlungsfehler und Körperschaden nicht schon dann verneint wird, wenn es unwahrscheinlich ist, dass der Behandlungsfehler allein den konkreten Körperschaden verursacht hat.

Denn es genügt nach dem Bundesgerichtshof, dass die fehlerhafte ärztliche Behandlung mit ursächlich für den Eintritt des Körperschadens war, um dem Schädiger den gesamten Schaden zuzurechnen.

Ausführung des Bundesgerichtshofs

In einer Entscheidung vom 26. Januar 1999, Aktenzeichen VI ZR 374/97, veröffentlicht in VersR 1999, 862, hatte der Bundesgerichtshof wie folgt ausgeführt:

„In einem solchen Fall, in dem die durch den Unfall hervorgerufenen Verletzungen der Klägerin als „Auslöser“ im Sinne einer Mitursache gewirkt hatten, müssten die Beklagten (…) für die Folgen der jetzigen Beschwerden aufkommen.

Das gilt auch dann, wenn die Wirkung der Unfallverletzungen nur deshalb eingetreten ist, weil die Klägerin aufgrund ihrer besonderen Konstitution und ihrer Vorschädigungen für die jetzigen Beschwerden besonders anfällig war. An der Einstandspflicht der Beklagten ändert sich grundsätzlich selbst dann nichts, wenn das jetzige Beschwerdenbild in einer psychischen Fehlverarbeitung der Unfallfolgen seine Ursache hat.“

Vorschäden, die regelmäßig vom Arzt bewiesen werden müssen, können nach alledem den Ursachenzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und den eingetretenen Körperschäden nur ausschließen, wenn sich feststellen lässt, inwieweit die eingetretenen Körperschäden ausschließlich auf die Vorschäden zurückzuführen sind und inwieweit die Beschwerden ausschließlich durch den Behandlungsfehler bedingt sind (vgl. Geiß / Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Auflage 2014, B Rdn. 217). Anderenfalls verbleibt es bei der Einstandspflicht für den gesamten Schaden.

B. Zu den Beweiserleichterungen:

I. Beweiserleichterung aus Dokumentationsmängeln, betreffend den Nachweis eines Behandlungsfehlers:

Beweiserleichterungen hinsichtlich des Behandlungsfehlerbeweises kommen dem Patienten zu Gute aus pflichtwidrig unvollständiger oder widersprüchlicher Patientendokumentation. Lässt die Behandlungsseite pflichtwidrig dokumentationsbedürftige Befunde in den Krankenunterlagen undokumentiert, so folgt hieraus per Indiz, dass das, was nicht dokumentiert wurde, auch nicht geschehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1995, Aktenzeichen VI ZR 272/93, veröffentlicht in VersR 1995, 706).

Hätte es daher im konkreten Fall zum fachärztlich geschuldeten Behandlungsstandard, der zu verobjektivieren ist, gehört, eine bestimmte Untersuchung am Patienten durchzuführen, und wurde diese Untersuchung nicht dokumentiert, so wird zu Gunsten dieses Patienten grundsätzlich vermutet, dass die Untersuchung nicht stattgefunden hat.

Es ist dann Sache der Behandlungsseite, nachzuweisen, dass die gebotene Untersuchung am betroffenen Patienten doch durchgeführt wurde.

II. Beweiserleichterungen für den Behandlungsfehler und den Ursachenzusammenhang bei Vorliegen eines Anscheinsbeweises:

Eine Beweiserleichterung durch den Anscheinsbeweis kann in Betracht kommen, wenn eine feststehende Primärschädigung typischerweise nur durch einen schuldhaften Behandlungsfehler verursacht sein kann.

Beispiel des OLG Hamm, Urteil vom 18. Juni 1997, Aktenzeichen 3 U 173/96, veröffentlicht in VersR 1998, 1243:

„Bei der Verwirklichung eines medizinisch voll beherrschbaren Risikos (hier: sachgerechter Auslagerungswinkel des Infusionsarms bei einer Operation) spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen schadensursächlichen Behandlungsfehler (…) Der Beweis des ersten Anscheins spricht weiterhin für eine fehlerhafte Lagerung, denn das Risiko einer Plexusschädigung ist für die Behandlerseite voll beherrschbar.

Wird ein grundsätzlich geeignetes Lagerungsverfahren gewählt, wird der Arm zunächst sachgerecht ausgelagert, funktionieren die dabei verwandten Hilfsmittel einwandfrei und wirken der Anästhesist, der Operateur und die Hilfskräfte während der Operation nicht fehlerhaft auf den Arm ein, so kommt es mit sehr großer Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Plexusschädigung. Deshalb ist es Sache der Behandlerseite, eine andere Schadensursache unmittelbar zu beweisen.“.

Beispiel des BGH, Urteil vom 14. Februar 1989, Aktenzeichen VI ZR 65/88, veröffentlicht in VersR 1989, 514:

„intraartikuläre Corticoidinjektion in Schultergelenk “ Eiteransammlung im Gelenk “ Anscheinsbeweis für Infektion (damit auch für den Behandlungsfehler) und Schadensursächlichkeit“.

Beispiel des OLG Düsseldorf, veröffentlicht in VersR 1991, 1136:

„intraartikuläre Injektion in Reizknie ; eitrige Wunde im Ellenbogenbereich ; zeitnahe Eiteransammlung ; Anscheinsbeweis für fehlerhafte gesetzte Injektion und Schadensursächlichkeit“.

Beispiel des OLG Düsseldorf, veröffentlicht in VersR 1984, 241:

„je intramuskuläre Injektion in Gesäßmuskel “ Ischiadicus-Lähmung “ Anscheinsbeweis für Behandlungsfehler und Schadensursächlichkeit (falsche Injektionsstelle und/oder falsche Einstichrichtung)“.

Beispiel des OLG Köln, veröffentlicht in NJW-RR 2000, 1267:

„Dekubitus IV. – Anscheinsbeweis für groben Pflegefehler (vgl. auch Geiß / Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Auflage 2014, B Rdn. 237)“.

III. Beweiserleichterungen für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers bei Vorliegen von voll beherrschbaren Risiken:

Bei Risiken aus dem Krankenhausbetrieb, die voll beherrscht werden können und müssen, insbesondere durch sachgerechte Organisation und Koordinierung des Behandlungsgeschehens (z.B. bei Gerätesicherheit, Hygienegewähr, Verrichtungssicherheit des Pflegepersonals, Anfängerbeschäftigung) kann, wenn sich ein solches Risiko verwirklicht, eine Beweiserleichterung zu Gunsten des Patienten für den Vorwurf eines Behandlungsfehlers eingreifen.

Hierbei muss feststehen, dass der Primärschaden des Patienten im Gefahrenbereich dieses so genannten „voll beherrschbaren Risikos“ gesetzt worden ist.

Anderes muss gelten, wenn sich der Gesundheitsschaden nicht nur in dem Bereich ereignet, dessen Gefahren vom Klinikpersonal voll beherrscht werden können und müssen, sondern zusätzlich eine unerkannte und nicht zu erwartende Disposition (infolge einer anatomischen Varietät) des Patienten gegeben ist, die diesen für das verwirklichte Risiko anfällig macht; dann ist ein Gefahrenbereich gegeben, der nicht mehr uneingeschränkt beherrscht werden kann (vgl. zum Ganzen: Geiß / Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Auflage 2014, B Rdn. 238 f.).

1. Die Fallgruppe der Anfängereingriffe:

Infolge fehlerhaften Einsatzes eines Arztes in Weiterbildung oder Ausbildung:

Beispiel des BGH, Entscheidung vom 10. März 1992, Aktenzeichen VI ZR 64/91, veröffentlicht in VersR 1992, 745:

„Bei chirurgischen Eingriffen, die von einem Berufsanfänger vorgenommen werden, muss immer ein Facharzt assistieren. Ist das nicht der Fall, und führt die Operation zu Komplikationen für den Patienten, so besteht ein Indiz dafür, dass die unzureichende Qualifikation der Ärzte ursächlich dafür ist.

In einem etwaigen Schadensersatzprozess tragen sowohl der Krankenhausträger als auch der für die Übertragung der Operationsaufsicht auf den Nicht-Facharzt verantwortlichen Arzt und der aufsichtsführende Arzt selbst die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die eingetreten Komplikation nicht auf der geringen Erfahrung und Übung des noch nicht ausreichend qualifizierten Operateurs bzw. der mangelnden Erfahrung des Aufsichtsführenden beruht (…)

Jeder junge Arzt ist nur langsam und schrittweise in das operative Geschehen einzuführen. Deshalb darf ein in der Facharztausbildung stehender Arzt erst nach Feststellung seiner Zuverlässigkeit bei ähnlichen Eingriffen und Nachweisen praktischer Fortschritte in der chirurgischen Ausbildung operieren (…) Ein solcher junger Arzt darf nur unter unmittelbarer Aufsicht eines erfahrenen Chirurgen eingesetzt werden, der jeden Operationsschritt beobachtend verfolgt und jederzeit korrigierend einzugreifen vermag.

Immer muss nämlich der Standard eines erfahrenen Chirurgen gewährleistet sein. Aus diesem Grunde muss immer ein Facharzt dem Berufsanfänger bei chirurgischen Eingriffen assistieren. In einem solchen Fall tragen der Krankenhausträger die Beweislast dafür, dass die nach der Appendektomie (Blinddarmentfernung) eingetreten Nahtinsuffizienz nicht auf fehlender Erfahrung und Übung des noch nicht ausreichend qualifizierten Operateurs beruhten.“.

Beispiel des OLG Zweibrücken, veröffentlicht in VersR 1988, 165:

„Anästhesie – Anfängerarzt“

Beispiel des OLG Schleswig, veröffentlicht in NJW 1997, 3098:

„Entlassung durch Arzt im Praktikum ohne ordnungsgemäße Abschlussuntersuchung.“

2. Fallgruppe der Verrichtungssicherheit des Pflegepersonals:

Beispiel des BGH, veröffentlicht in VersR 1991, 310:

„Bekommt ein Patient im Krankenhaus bei einer Bewegungs- und Transportmaßnahme der ihn betreuenden Krankenschwester aus ungeklärten Gründen das übergewicht und stürzt, so ist es Sache des Krankenhausträgers, aufzuzeigen und nachzuweisen, dass der Vorfall nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten der Pflegekraft beruht.“.

Beispiel des OLG Köln, veröffentlicht in VersR 1990, 1240:

Die Behandlungsseite hat die Durchführung von Diagnostik und Therapie so zu organisieren, dass jede vermeidbare Gefährdung der Patienten ausgeschlossen ist. Die damals 72 Jahre alte Klägerin ließ sich (…) in der Augenklinik X behandeln (…)

Bei dem Versuch, sich nach Abschluss der Untersuchung aufzurichten, stürzte die Klägerin von der Untersuchungsliege. Hierdurch zog sie sich einen Bruch des Schenkelhalskopfes zu (…) Das beklagte Krankenhaus ist gemäß § 823 Abs. 1 BGB dafür verantwortlich, dass die Klägerin im Behandlungszimmer der augeärztlichen Ambulanz der Universitätsklinik zu Fall gekommen ist (…) Voraussetzung für die Schadensersatzhaftung ist, dass es sich um die Verletzung von Nebenpflichten zum Schutz des Patienten vor Gefahren handelt, die aus dem räumlich-gegenständlichen Bereich der Behandlung herrühren (…)

Die besondere Gefährdung der in der augenärztlichen Ambulanz zu betreuenden Patientin rührt zum einen her aus der medikamentös bewirkten Pupillenweitstellung, die (…) eine erhebliche Sichttrübung (…) zur Folge hat, andererseits aus der unkomfortablen Rückenlagen der Patientin auf der über Tisch hohen Liege (…)

Hinzu kommt, dass das Behandlungszimmer in dämmriges Licht getaucht ist (…) Dies beeinträchtigt ihre Wahrnehmungsfähigkeit zusätzlich. Der Senat hält es in dieser Lage für geboten, dass den Patienten, zumindest beim Besteigen und Verlassen des Betts Hilfestellung geleistet wird.

Darüber hinaus müssen aber zusätzliche Schutzvorkehrungen für diejenigen Patienten getroffen werden, die “ sei es in Überschätzung ihrer untersuchungsbedingt “ tatsächlich eingeschränkten Fähigkeit, sei es in der irrtümlichen Annahme, die Liege verlassen zu sollen – selbstständig vom Behandlungstisch abzusteigen versuchen (…) War der Patientin nicht gesagt, worden liegenzubleiben, so mußte damit gerechnet werden, dass sie aufstehen würde ….“.

Beispiel des OLG Stuttgart, veröffentlicht in NJW 1993, 2384:

„Der Träger eines Krankenhauses mit Belegabteilung ist verpflichtet, auch auf dieser in ausreichendem Maß fachkundiges, nichtärztliches Personal zu stellen und organisatorisch sicherzustellen, dass das Personal ausreichende Anweisungen erhält. Soweit der Träger die Aufnahme zur Geburtshilfen bei Risikogeburten zulässt, trifft ihn die Pflicht dafür zu sorgen, dass ein in jeder Hinsicht ausreichender ärztlicher Bereitschaftsdienst vorhanden ist.“.

Beispiel des OLG Dresden, veröffentlicht in NJW-RR 2000, 761:

„Sturz eines Patienten im Pflegeheim“

3. Die Fallgruppe der Gerätesicherheit:

Beispiel des BGH, veröffentlicht in VersR 1978, 82:

„Narkosegerät“

Beispiel des OLG Hamm, veröffentlicht in VersR 1999, 1111:

„Elektrokauter“

Beispiel des OLG Hamm, veröffentlicht in VersR 1980, 585:

„Röntgengerät“

Beispiel des OLG Köln, veröffentlicht in VersR 1988, 140:

„Zurücklassen eines Tupfers in der Operationsöffnung“

4. Die Fallgruppe der Lagerungsschäden:

Beispiel des BGH, veröffentlicht in VersR 1984, 386:

„Bandscheibenoperation ; Häschenstellung ; Lagerungsschaden“

Beispiel des OLG Hamm, veröffentlicht in VersR 1998, 1243:

„Armplexuslähmung – Lagerungsschaden“

Beispiel des OLG Köln, veröffentlicht in VersR 1991, 695:

„Bruchoperation ; Nervus-ulnaris-Läsion ; Lagerungsschaden“.

5. Die Fallgruppe im Hygienebereich:

Beispiel des BGH, veröffentlicht in VersR 1991, 467:

„Zur Frage einer Haftung des Krankenhausträgers bei Infizierung der Operationswunde durch einen Keimträger aus dem Operationsteam (…) anderes gilt jedoch, wo sich Risiken verwirklichen, die nicht vorrangig aus den Eigenheiten des menschlichen Organismus erwachsen, sondern durch den Krankenhausbetrieb gesetzt werden und von dem Träger des Krankenhauses und dem dort tätigen Personal beherrscht werden können.

Kommt es in diesem Bereich zu einem Schaden des Patienten, wäre es unbillig, den Patienten, der den Krankenhausbetrieb in den Einzelheiten nicht zu überschauen vermag, einer praktisch nicht behebbaren Beweisnot auszusetzen.

Hier ist es vielmehr dem Krankenhausträger zuzumuten, sich zu entlasten. Steht fest, dass die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich hervorgegangen sein muss, so hat der Krankenhausträger für die Folgen der Infektion (…) einzustehen, sofern er sich nicht dahingehend zu entlasten vermag, dass ihn an der Nichtbeachtung der Hygieneverhältnisse kein Verschulden trifft, sofern er also nicht beweisen kann, dass er alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen gegen von dem Operationspersonal ausgehende vermeidbaren Keimübertragungen getroffen hatte.“.

IV. Zur Beweislastumkehr bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers für den Bereich der Kausalität:

Für die Fälle des groben Behandlungsfehlers hat sich zu Gunsten des Patienten die Annahme einer Beweislastumkehr, bezogen auf die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für den Primärschaden in der Rechtsprechung fest etabliert. Diese Beweiserleichterung ist keine Beweissanktion für ärztliches Behandlungsverschulden, sondern Ausgleichung der durch den groben Behandlungsfehler zu Lasten des Patienten regelmäßig verschlechterten Beweissituation.

Zur Definition des „groben Behandlungsfehlers“:

Generell ist ein Behandlungsfehler dann als „grob“ zu bewerten, wenn ein medizinisches Fehlverhalten vorliegt, dass aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.

Die Feststellung grob fehlerhaften Verhaltens ist stets dann gerechtfertigt, wenn Verstöße gegen elementare medizinische Behandlungsstandards oder elementare medizinische Erkenntnisse vorliegen. Dafür kommt es nur darauf an, ob das ärztliche Verhalten eindeutig gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse und bewährte ärztliche Behandlungsregeln und Erfahrungen verstößt.

Die Beurteilung hat das gesamte Behandlungsgeschehen im Auge, sodass auch mehrere, für sich genommen nicht grobe Einzelfehler in der erforderlichen Gesamtwürdigung einen „groben Behandlungsfehler“ begründen können. Es ist daher wichtig, dem gerichtlichen Sachverständigen oder medizinischen Privatgutachter, die Frage zu stellen, ob ein Verstoß gegen elementare medizinische Erkenntnisse oder elementare Behandlungsstandards zu erkennen sind.

Hat der Patient den Beweis eines Sachverhaltes geführt, der die Bewertung eines Behandlungsfehlers als „grob“ trägt, wird im Ergebnis “ als Folge der Umkehr der Beweislast “ zu Lasten der Behandlungsseite ein Kausalzusammenhang zwischen „grobem Behandlungsfehler“ und Primärschädigung vermutet.

Erforderlich ist nicht, dass der „grobe Behandlungsfehler“ die einzige Ursache für den Schaden war. Beim „groben Behandlungsfehler“ reicht für die Annahme einer Beweislastumkehr aus, dass der Behandlungsfehler generell geeignet ist, den eingetretenen Primärschaden zu verursachen, wahrscheinlich braucht der Eintritt eines solchen Erfolges nicht zu sein.

Erst wenn auch eine bloße Mitursächlichkeit des „groben Behandlungsfehlers“ für den eingetretenen Schaden äußerst unwahrscheinlich ist, erscheint eine Beweisbelastung der Behandlungsseite nicht mehr gerechtfertigt. Wirken mehrere möglichen Ursachen nicht abgrenzbar im Sinne einer Gesamtkausalität zusammen, ist es geboten, die durch den Behandlungsfehler geschaffene Unklarheit im Ursachenzusammenhang den für den Behandlungsfehler verantwortlichen Personen anzulasten.

1. Zur Fallgruppe der groben Diagnosefehler:

In Betracht stehen Diagnoseirrtümer, die aus objektiver Sicht mehr verständlich erscheinen und einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfen. Solche sind beispielsweise gegeben, wenn die Kenntnis der richtigen Diagnose grundlegend ist, weil sie zum medizinischen Basiswissen eines Arztes der selben Fachrichtung gehört oder wenn von einem zugezogenen Arzt ein ausdrücklich mitgeteilter Befund verkannt wird.

Beispiel des OLG Düsseldorf, veröffentlicht in VersR 2000, 853:
„Säugling ; großer Kopfumfang ; Augentiefstand ; keine Einweisung in Klinik wegen Verdacht auf Hydrozephalus – grob fehlerhaft“.

Beispiel des OLG Stuttgart, veröffentlicht in NJW-RR 1997, 1114:
„Meningitis verkannt bei Kleinkind“.

Beispiel des OLG Celle, veröffentlicht in VersR 1998, 54:
„Fehlstellung nach Luxationsfraktur des oberen Sprunggelenkes auf Röntgenaufnahme übersehen – grob fehlerhaft“.

Beispiel des OLG Oldenburg, veröffentlicht in NJW-RR 1997, 1117:
„Kleinkind ; hochfieberhaft seit Tagen ; kein Gleichgewicht ; Störung der Bewegungsabläufe ; Meningitis verkannt – grob fehlerhaft“.

Beispiel des OLG Köln, veröffentlicht in VersR 1993, 190:
„Vorderfußprellung / Wadenschmerz ; Venenthrombose verkannt (keine Phlebographie) – grob fehlerhaft“.

Beispiel des OLG Frankfurt, veröffentlicht in VersR 1992, 578:
„Sprunggelenksdistorsion ; Sudeck-Symptomatik verkannt – grob fehlerhaft“.

Beispiel des OLG Hamm, veröffentlicht in VersR 1988, 601:
„Blinddarmentzündung im Kindesalter ; klassische Symptome verkannt“.

Beispiel des OLG Celle, veröffentlicht in VersR 1987, 941:
„Symphysenruptur nach Reitunfall ; Röntgenaufnahmen verkannt“.

2. Grobe Behandlungsfehler:

durch Nichterheben bzw. nicht ausreichendes Erheben von Diagnose- und Kontrollbefunden:

Beispiel des BGH, veröffentlicht in VersR 1989, 701:
„Schultergelenksprengung ; keine gehaltene Röntgenaufnahme – grob fehlerhaft“.

Beispiel des BGH, veröffentlicht in VersR 1987, 408:
„Sprunggelenksfraktur / Osteomyelitis / keine Wundinspektion trotz alarmierenden Temperaturanstieg“.

Beispiel des BGH, veröffentlicht in VersR 1998, 1585:
„Meningeom (= Geschwulst) der Halswirbelsäule ; Lähmung beider Beine ; keine Prüfung durch Kernspintomographie“.

Beispiel des BGH, veröffentlicht in VersR 1983, 983:
„Bandscheibenprolaps / Lähmungserscheinungen im Bein ; keine Prüfung auf Gefäßverschluss“.

Beispiel des Kammergerichts, veröffentlicht in VersR 1991, 928:
„Fingerweichteilverletzung ; tiefe Wundinfektion ; verspätete Erregerbestimmung, Antibiotikumslücke“.

Beispiel des OLG Frankfurt, veröffentlicht in VersR 1992, 578:
„Sprunggelenksdistorsion ; Schmerzen / Schwellung in Wade ; Anzeichen für beginnendes Sudeck-Syndrom ; keine Diagnostik und Therapie“.

Beispiel des OLG Oldenburg, veröffentlicht in VersR 1988, 603:
„Meniskuseingriff / Gips / postoperativ Schmerzen / Schwellung / Fieber / Sudeck-Syndrom / Wundrevision / Labor verspätet“.

Beispiel des OLG Hamm, veröffentlicht in VersR 2000, 323:
„Infektion nach Punktion des Kniegelenks / Röntgen / Serologie / Bakteriologie des Punktats unterlassen – grob fehlerhaft“.

Beispiel des OLG Stuttgart, veröffentlicht in VersR 1989, 199:
„Unterarmfraktur, offene Durchspießung / Gipsschiene / Gasbrandinfektion / keine rechtzeitige Diagnostik auf Kompartmentsyndrom / keine engmaschige überwachung erkannter Wundinfektion“.

Beispiel des OLG Düsseldorf, veröffentlicht in VersR 1989, 190:
„Oberarmfraktur / fragliche Arterienläsion / Hinweise auf Durchblutungsstörungen / keine gezielte Diagnostik (Dopplerschall / Angiographie)“.

Beispiel des OLG Brandenburg, veröffentlicht in VersR 2000, 489:
„Operative Entfernung der Gallenblase bei Verwachsungen / keine Kolangiographie / Durchtrennung des Hauptgallenganges (Duktus choledochus)“.

Beispiel des OLG Koblenz, veröffentlicht in VersR 1988, 41:
„Magenoperation / trotz ausgeprägter Symptomatik für innere Blutung keine weiterführende Diagnostik“.

Beispiel des OLG Düsseldorf, veröffentlicht in VersR 1986, 64:
„Verdachtsdiagnose Mammakarzinom / Probeexcisio wegen Gruppenkalk / Entnahme an falscher Stelle / keine Sicherung der Identität von entnommenem und untersuchtem Gewebe“.

Beispiel des OLG Celle, veröffentlicht in VersR 1985, 1047:
„Arthroskopie / trübe Gelenkflüssigkeit – keine Erregerbestimmung“.

Beispiel des OLG Oldenburg, veröffentlicht in VersR 1994, 1241:
„Thromboseverdacht / Phlebographie unterlassen“.

Beispiel des OLG Hamm, veröffentlicht in VersR 1999, 622:
„Thrombosebehandlung – ….infusion / keine engmaschige Kontrolle der Gerinnungsparameter / Kopfschmerzen und Sehstörungen nicht unverzüglich abgeklärt – grob fehlerhaft“.

Beispiel des OLG Köln, veröffentlicht in VersR 1999, 491:
„Harnabflussstörung / Nierenstein im Harnleiter / keine weiterführende Diagnostik – grob fehlerhaft“.

3. Grobe konkrete Therapiefehler:

Im Therapiebereich kommen in Betracht Behandlungsmaßnahmen oder -unterlassungen bis zur Untätigkeit, die eindeutig gegen anerkannte und gesicherte medizinische Sollstandards verstoßen.

Beispiel des OLG Hamm, veröffentlicht in VersR 1990, 1120:
„Thrombose der Vena subclavia / akute Venensperre / falsche Medikation (keine Phlebographie)“.

Beispiel des OLG Oldenburg, veröffentlicht in VersR 1995, 218:
„Kompartmentsyndrom / Facienspaltung verspätet nach ein bis zwei Stunden – grob fehlerhaft“.

Beispiel des OLG Düsseldorf, veröffentlicht in VersR 1995, 785:
„Thromboseprophylaxe nach Extremitätenoperation unterlassen – grob fehlerhaft“.

Beispiel des OLG Oldenburg, veröffentlicht in NJW E-VHR 1997, 111:
„intraoperative Teildurchtrennung eines Nervs / Primärnaht unterlassen – grob fehlerhaft“.

Beispiel des OLG Oldenburg, veröffentlicht in VersR 1995, 1237:
„Bruch des Mittelhandknochens / Ruhigstellung der Finger in Streckstellung / keine Korrektur – grob fehlerhaft“.

Beispiel des Kammergerichts, veröffentlicht in VersR 1991, 928:
„Fingerweichteilverletzung / tiefe Wundinfektion / Gabe von Antibiotika und spezifische Erregerbestimmung verspätet“.

Beispiel des OLG Düsseldorf, veröffentlicht in VersR 2000, 1019:
„Eiterhöhle im Kniegelenk / chirurgische Sanierung / Verzögerung um zwei Tage – grob fehlerhaft“.

Beispiel des OLG Oldenburg, veröffentlicht in VersR 1988, 603:
„Meniskusoperation / lokale Wundinfektion / unzulängliche Nachsorge (Wundinspektion / Labor verspätet) / Sudeck-Syndrom“.

Beispiel des BGH, veröffentlicht in VersR 2000, 1146:
„angestellte Hebamme verkennt eindeutig pathologisches CTG – grob fehlerhaft“.

Beispiel des OLG München, veröffentlicht in OLGR 2000, 34:
„Verschlechterung des Allgemeinzustands / Pflegepersonal verständigt Arzt nicht – grob fehlerhaft“.

Beispiel des OLG Oldenburg, veröffentlicht in VersR 1997, 749:
„Nachblutung nach Mandeloperation / Pflegepersonal verständigt den Arzt nicht – grob fehlerhaft“.

4. Zu den groben Organisationsfehlern:

Beispiel des OLG Braunschweig, veröffentlicht in VersR 1999, 191:
„Beteiligung an Notversorgung / Rufbereitschaft statt einsatzfähigem Operationsteam – grober Behandlungsfehler“.

Beispiel des OLG Köln, veröffentlicht in VersR 1997, 1404:
„Belegkrankenhaus / Einstellung von ungeeignetem Pflegepersonal“.

Beispiel des OLG Hamm, veröffentlicht in VersR 1997, 1403:
„Riesenkind 5.270 Gramm / Schulterdystokie / Geburtsleitung durch unerfahrenen Assistenzarzt ohne ausreichenden Hintergrunddienst“.

5. Herleitung eines groben Behandlungsfehlers durch eine 3-stufige Argumentation:

Dem Patienten kann bereits unterhalb der Schwelle zum „groben Behandlungsfehler“ für das Kausalitätsband zum Primärschaden eine Beweiserleichterung zu Gute kommen. Eine solche Beweiserleichterung greift aber nur dann Platz, wenn:

Gebotene Befunde nicht ausreichend erhoben oder gesichert wurden und der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein (medizinisch) positives und deshalb aus medizinischer Sicht reaktionspflichtiges Ergebnis gehabt hätte.

Weitere Voraussetzung ist, dass das Unterlassen der Reaktion auf einen solchen feststellbaren Befund die Wertung eines „groben Diagnosefehlers oder „groben Therapiefehlers“ zulässt, was der Regelfall sein dürfte ( vgl. den Aufsatz von Ruth Schultze-Zeu in VersR 2000,465 ff. mwN ).

Beispiel des BGH, veröffentlicht in VersR 1999, 1282:
„Die Klägerin wurde nach einem Unfall in das Krankenhaus des Beklagten eingewiesen. Dort wurden eine Unterschenkeltrümmerfraktur sowie eine Etagenfraktur des rechten Beines festgestellt. Die Verletzungen waren entzündet und eiterten. Das beklagte Krankenhaus unterließ es, einen Abstrich zu machen.

Erst mehrere Monate später wurde bei der Klägerin eine Knochenentzündung (Ostitis) festgestellt. Folge der späteren Entdeckung der Knochenentzündung war, dass die Klägerin zu späte eine Folgeoperation durchführe und über 3 ½ Jahre an den Rollstuhl gefesselt war. Auch nach Ausheilung der Knochenentzündung litt sie weiter an einer erheblichen Beinverkürzung.

Der BGH stellte hier fest, dass die Unterlassung des Wundabstriches für sich genommen zwar nicht einen groben Behandlungsfehler darstellt. Er erklärte jedoch, dass das Nichterkennen des zu Gunsten der Klägerin vermuteten reaktionspflichtigen Befundes, nämlich das Vorliegen der Knochenentzündung bereits während des Krankenhausaufenthaltes, einen fundamentalen und damit groben Diagnosefehler darstellen würde.

Der BGH kam daher zu dem Ergebnis, dass das Vorliegen des groben Diagnoseverschuldens des beklagten Krankenhauses zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität zu Gunsten der Klägerin führte.“

Weiteres Beispiel des BGH, veröffentlicht in VersR 1999, 231:
„Der Kläger litt nach einem Sturz auf das Gesäß unter starken Kopfschmerzen und erbrach teilweise Blutuntermischtes. Er wurde in das Krankenhaus des Beklagten eingewiesen. Dieser versäumte eine computertomographische Untersuchung.

Später wurde eine Subarachnoidalblutung (Blutung unter der Spinnengewebshaut im Gehirn) festgestellt. Der Kläger leidet nunmehr an teilweiser Lähmung und Gehbehinderung. Hier konstatiert der BGH Folgendes: Wäre vorliegend eine computertomographische Untersuchung durchgeführt worden, so hätte man beim Kläger die Verletzung des Blutgefäßes unterhalb der Spinnengewebshaut festgestellt.

Das Nichtreagieren auf diesen Befund wäre grob fehlerhaft gewesen, sodass das beklagte Krankenhaus die fehlende Ursächlichkeit der unterlassenen Befunderhebung für die beim Kläger eingetretene Lähmung und Gehbehinderung beweisen müsse. Das beklagte Krankenhaus könne diesen Beweis nur führen, wenn es nachgewiesen habe, dass ein solcher Kausalzusammenhang ausgeschlossen oder jedenfalls als ganz unwahrscheinlich anzusehen ist.“.