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1. Anwendungsvoraussetzungen des Teilungsabkommens:

Grundsätzlich ermöglichen es die TA ohne Klärung der Haftungsfrage, Schadensersatzansprüche zu regulieren. Demzufolge darf der Haftpflichtversicherer im Allgemeinen nur prüfen, ob sein Versicherungsnehmer am Unfallgeschehen beteiligt war. Die Prüfung des Haftungsprivilegs der §§ 104-107 SGB VII gilt nicht als Prüfung der Haftungsfrage im Sinne der TA. Voraussetzung für die Anwendung eines TA ist somit zunächst einmal die Beteiligung oder das Untätigsein eines Dritten, der Kausalzusammenhang zwischen dem Schadensfall (z.B. Verkehrsunfall) und dem versicherten Gefahrenbereich (z.B. Gebrauch eines Kft) sowie ein gültiger Haftpflichtversicherungsschutz (vgl. Deckungssschutz – Ziffer 8).

Vergleiche hierzu OLG Rostock, Urteil vom 11.05.2007! und OLG Brandenburg, Urteil vom 18.04.2007 sowie BGH Urteil vom 12.06.2007!

2. Keine Prüfung der Sach- und Rechtslage:

An die Glaubhaftmachung im Sinne des Vertragstextes sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen, der schlüssige Vortrag eines Sachverhaltes, der einen gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit hat, reicht aus. Dazu wird im Allgemeinen eine Mehrausfertigung des Unfallfragebogens ausreichen.

3. Definition der allgemeinen Hafftpflichtversicherung:

4. Die Ausschlussklausel des Heilwesenrisikos:

In etlichen TA findet sich die Klausel, dass Schadenfälle, die in ursächlichem Zusammenhang mit einem bei der „H“ versicherten Arzt-Haftpflichtrisiko stehen, nicht abkommensgemäß reguliert werden können. Letztlich handelt es sich hierbei um Schadenfälle aus Behandlungsfehlern im weitesten Sinne. Dazu gehören auch Schäden, die auf ein Organisationsverschulden zurückzuführen sind. Andere Fallgestaltungen, z.B. Fälle der Verletzung von allgemeinen Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflichten, sind dagegen auch dann abkommensgemäß zu regulieren, wenn z.B. ein Arzt oder Krankenhaus ersatzpflichtig ist.

Vergleiche hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2006!

5. Ausschluss der Anwendung des TA (Beweislast der HV):

Das TA findet in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung dann keine Anwendung, wenn nach dem unstreitigen Sachverhalt kein objektiver Verstoß gegen Sorgfalts- und Verhaltsvorschriften vorliegt. Steht der Schadensfall mit einer unbeweglichen Sache (z.B. Treppe) oder mit der Herstellung bzw. Lieferung beweglihcer Sachen (z.B. Herzschrittmacher) in Zusammenhang, so ist das TA nur anwendbar, wenn die Krankenkasse glaubhaft darlegt, dass ein ordnungswidriger Zustand der unbeweglichen Sache oder ein Mangel/ Fehler im Bereich der Herstellung bzw. Lieferung der beweglichen Sache für den Eintritt des Schadenfalles ursächlich ist.

Vergleiche hierzu OLG Köln, Urteil vom 18.06.2002!

6. Nachweispflicht der Krankenkasse:

Die Krankenkasse hat auf Verlangen des Haftpflichtversicherers im Zweifelsfall die Ursächlichkeit des Schadenfalles für den der Kostenanforderung zugrunde liegenden Krankheitsfall nachzuweisen. Üblicherweise genügt eine Bestätigung des behandelnden Arztes. Soll bewiesen werden, dass der geschädigte Versicherte am Unfallgesehen beteiligt war, reicht eine Kopie des Unfallfragebogens im Allgemeinen aus.

Siehe BGH Urteil vom 12.06.2007 zur Beweislast: „Zweifelsfall“!

7. Ausschlussfristen:

Die TA sehen vor, dass die Schadenfälle innerhalb von fünf Jahren nach dem Schadentag dem Haftpflichtversicherer anzuzeigen sind. Nach Ablauf der Frist kann eine Schadenregulierung nicht mehr gefordert werden. Dies gilt auch für evtl. weiter gehende Ersatzansprüche im Rahmen der Sach- und Rechtslage (BGH, BKK 1985 S. 435). Fälle von Wiedererkrankungen nach Ablauf der fünf Jahre sollten unverzüglich gemeldet werden.

Vergleiche hierzu BGH, Urteil vom 02.10.1984