Problemstellung:
Kommt ein Kind aufgrund des Verschuldens eines Dritten zu Schaden und war auch ein Elternteil beteiligt, kürzen Haftpflichtversicherungen häufig den Schadensersatzanspruch der Regress nehmenden Krankenkasse.
Dabei argumentieren die Haftpflichtversicherungen wie folgt:
1. Der Schadensersatzanspruch der Krankenkasse gegen den Schadensverursacher ist gemäß § 116 Abs. 6 SGB X um den Haftungsanteil der Eltern zu kürzen.
2.Das geschädigte Kind und damit auch seine Krankenkasse müssen sich gemäß den § 254 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 278 BGB das Mitverschulden des Kindes und seiner Eltern zurechnen lassen.
Frage:
Was ist an der Argumentation der Haftpflichtversicherungen wirklich dran?
Antwort:
Das kommt darauf an.
I. Zu den Voraussetzungen einer Kürzung des Schadensersatzanspruches der Krankenkassen gem. § 116 Abs. 6 SGB X durch die gegnerische Haftpflichtversicherung um den Haftungsanteil der Eltern:
Die erste Voraussetzung für eine solche Kürzung ist das Vorliegen einer (gestörten) Gesamtschuldnerschaft. Das bedeutet, dass eine Haftpflichtversicherung eine solche Anspruchskürzung nur vornehmen kann, wenn das beteiligte Elternteil des geschädigten Kindes sich nach den Vorschriften des BGB gegenüber dem eigenen Kind schadensersatzpflichtig gemacht hat und damit auch als Gesamtschuldner mit haftet.
Eine gesamtschuldnerische Mithaftung des beteiligten Elternteils kommt jedoch nur in Betracht, wenn:
1. dem Elternteil eine grob fahrlässige Verletzung seiner Aufsichtspflicht gegenüber dem eigenen Kind vorgeworfen werden kann oder
2. wenn § 1664 BGB im konkreten Fall keine Anwendung findet. Das ist jedoch nur der Fall, wenn die Verletzung des minderjährigen Kindes durch seine Eltern „bei der Führung eines KFZ verursacht wurde“ (vgl. LG Hamm Urteil vom 20.01.1992 AZ 6 O 183/91 in VersR 1993, 493 f.)
Zwischenergebnis:
Liegen diese Voraussetzungen vor, dann haftet das beteiligte Elternteil seinem Kind ebenfalls auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß § 823 BGB. In diesem Fall besteht grundsätzlich für die gegnerische Haftpflichtversicherung die Möglichkeit, den geltend gemachten Schadensersatzanspruch der regressierenden Krankenkasse gem. § 116 Abs. 6 SGB X zu kürzen.
Frage:
In welchem Umfang kann bei einer zivilrechtlichen Mithaftung des Elternteils die gegnerische Haftpflichtversicherung den Schadensersatzanspruch der Krankenkasse kürzen?
Antwort:
Das hängt davon ab, wie hoch die Haftungsquote des mithaftenden Elternteils im Rahmen des gesamtschuldnerischen Ausgleichs ist.
In der Rechtsprechung ist festzustellen, dass, wenn dem Elternteil eine grob fahrlässige Verletzung seiner Aufsichtspflicht gegenüber seinem minderjährigen Kind vorzuwerfen ist und der andere Schädiger nur aus Gefährdungshaftung haftet, die Mithaftung des Drittschädigers vollständig verdrängt wird. In diesem Fall haftet das grob fahrlässig handelnde Elternteil zu 100% (vgl. z. B. BGH Urteil vom 20.05.1980 AZ VI ZR 185/78 in VersR 1980, 938; Landgericht Koblenz Urteil vom 14.01.2008, AZ 5 O 169/07).
Für eine solche Anspruchskürzung gibt es 2 Argumente.
1. Zum ersten Argument:
Hierzu führt der BGH in seiner Entscheidung vom 20.05.1980 AZ VI ZR 185/78 wie folgt aus: „Dann aber würde der Zugriff der klagenden Ortskrankenkasse auf den Beklagten (dem Unfallgegner) dazu führen, dass dieser sich hinsichtlich des vollen Schadenbetrages wiederum beim Vater des Kindes im Wege des Ausgleiches schadlos halten könnte. Es wäre also im Ergebnis ebenso, wie wenn die klagende Krankenkasse selbst gegen den Vater Regress genommen hätte. Dies wäre ihr aber nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates in entsprechender Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG untersagt“ das bedeutet, dass schon der klagenden Krankenkasse der Zugriff auf den Beklagten (den Unfallgegner) insoweit versagt ist, als dieser im Endergebnis Ausgleichsansprüche gegenüber den von der Krankenkasse zu verschonenden Vater des Kindes erheben könnte“.
2. Zum zweiten Argument für eine solche Anspruchskürzung:
Hierzu hat das Oberlandesgericht München in einer Entscheidung vom 15.10.1976, AZ X U 1357/76 in VersR 1977, 729 ausgeführt: „Die familienrechtliche Haftungserleichterung hat ihren Grund in den persönlichen Beziehungen der Familienangehörigen und kann daher nur im Verhältnis dieser Personen zueinander gelten. Die Rechtsstellung Dritter darf dadurch nicht nachteilig beeinflusst werden“.
Weiteres Zwischenergebnis:
Kommt wegen der Haftungsfreistellung des § 1664 BGB eine Mithaftung des beteiligten Elternteiles nicht in Betracht, so haftet das Elternteil seinem Kind nicht auf Schadensersatz. In diesem Fall gibt es daher keine gesamtschuldnerische Haftung. Es gibt nur die Haftung des Drittschädigers. Eine (gestörte) Gesamtschuldnerschaft liegt nicht vor, vgl. auch BGH Urteil vom 01.03.1988 AZ VI ZR 190/87 in VersR 1988, 632. Der BGH hat in dieser Entscheidung aus dem Jahre 1988 ausgeführt: „In den Fällen dagegen, in denen eine Mithaftung an § 1664 BGB scheitert, wächst der so „priviligierte“ Mitschädiger schon gar nicht in die Regelung des § 840 Abs. 1 BGB hinein; es fehlt schon an den Grundlagen für ein Gesamtschuldverhältnis, das gestört werden könnte“ Dem Drittschädiger steht in diesem Fall auch nicht ein (fingierter) Ausgleichsanspruch gegen die Eltern zu“.
Liegt eine gesamtschuldnerische Haftung des Drittschädigers und zugleich eines beteiligten Elternteils nicht vor, kann dieser Drittschädiger, wenn er von einer Krankenkasse auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, nicht gemäß dem § 840 BGB in Verbindung mit § 426 BGB gegen die Eltern vorgehen. Denn die Voraussetzungen des gesamtschuldnerischen Ausgleiches liegen nicht vor.
Deshalb kann eine Haftpflichtversicherung in einem solchen Fall, wenn die Krankenkasse gegen den Drittschädiger vorgeht, den Schadensersatzanspruch der Krankenkasse auch nicht gemäß § 116 Abs. 6 SGB X kürzen. Denn in einem solchen Fall liegen die Voraussetzungen für einen gesamtschuldnerischen Ausgleich der gegnerischen Haftpflichtversicherung gegenüber den beteiligten Eltern nicht vor (vgl. BGH VersR 1980, 938).
Zusammenfassung:
Sachverhalt A:
Kind wird durch einen PKW angefahren. Mutter haftet nicht aufgrund der Haftungsfreistellung des § 1664 BGB, d. h. die Mutter handelt nicht grob fahrlässig.
Schlussfolgerung:
1. Es gibt keine (auch keine gestörte) Gesamtschuldnerschaft.
2. Der gegnerische PKW Fahrer kann von der Mutter kein Ausgleich verlangen, da damit die Voraussetzungen des § 840 BGB und § 426 BGB nicht vorliegen.
3. Die Krankenkasse kann den PKW Halter voll in Haftung nehmen trotz § 116 Abs. 6 SGB X, denn ein Rückgriff der Haftpflichtversicherung des PKW Fahrers gegenüber den Eltern ist nicht möglich.
Sachverhalt B:
Kind wird angefahren. Mutter hat grob fahrlässig ihre Aufsichtspflicht verletzt.
Schlussfolgerung:
1. Es liegt eine gestörte Gesamtschuldnerschaft vor.
2. Der PKW Halter kann gemäß den §§ 840, 426 BGB gesamtschuldnerischen Ausgleich von der Mutter verlangen.
3. Die gegnerische PKW Haftpflichtversicherung kann daher den Schadensersatzanspruch der regressierenden Krankenkasse um die Haftungsquote der Mutter kürzen.
In der Regel ist bei grober Fahrlässigkeit der Mutter davon auszugehen, dass der Unfallgegner, wenn er nur aus Gefährdungshaftung haftet, im Rahmen des gesamtschuldnerischen Ausgleiches überhaupt nicht haftet (vgl. LG Koblenz, Urteil vom 14.01.2008, AZ 5 O 169/07 sowie BGH Urteil vom 20.05.1980 AZ VI ZR 187/78 in VersR 1980, 938).
II. Nächste Frage:
Unter welchen Voraussetzungen kann die gegnerische Haftpflichtversicherung den Schadensersatzanspruch der Krankenkasse gemäß den §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB mit dem Argument eines Mitverschuldens des Kindes bzw. seiner Eltern kürzen?
Soweit das Kind noch nicht deliktsfähig ist:
1. gemäß § 828 Abs. 2 BGB ist es im Straßenverkehr bis zur Vollendung seines 10. Lebensjahres nicht deliktsfähig sowie
2. ansonsten bis zur Vollendung seines 7. Geburtstages
ist eine Anspruchskürzung gem. den §§ 254 Abs. 2 Satz 2 BGB in Verbindung mit 278 BGB nie möglich (vgl. OLG München VersR 1977, 729 sowie BGH VersR 1988, 623). Ein deliktsunfähiges Kind kann nie in einer rechtlichen Sonderbeziehung bzw. in einer Zurechnungseinheit mit seinen Eltern stehen. Eine solche ist aber Voraussetzung für eine Anspruchskürzung gem. den §§ 254 Abs. 2 Satz 2 BGB in Verbindung mit 278 BGB.
Schwieriger zu beantworten sind folgende Fragen:
1. Muss sich ein durch einen Verkehrsunfall geschädigtes 11-jähriges Kind das Mitverschulden seiner Eltern zurechnen“
2. Muss sich ein 8-jähriges Kind, das auf einem Spielplatz zu Schaden kommt, ein Mitverschulden eines Elternteils zurechnen“
Antwort:
Voraussetzung für eine Zurechnung des Mitverschuldens seiner Eltern ist stets das Vorliegen einer Zurechnungseinheit bzw. einer rechtlichen Sonderverbindung im Sinne der §§ 254 Abs. 2 Satz 2 BGB in Verbindung mit 278 BGB. Eine solche Zurechnungseinheit setzt zweierlei voraus:
1. Dem Kind selbst muss ein Mitverschulden treffen (BGH VersR 1978, 735; OLG Hamm Urteil vom 03.03.1994 AZ VI U 186/93).
2. Außerdem muss den Elternteil an der Schadensverursachung ein Mitverschulden treffen.