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I. Besonderheiten bei Verhandlungen mit Haftpflichtversicherungen:

Wenn man außergerichtliche Verhandlungen mit Haftpflichtversicherungen führt, insbesondere auch im Großschadensbereich, stellen sich in der Regel zahlreiche Fragen, die wir nachfolgend im Einzelnen erörtern und beantworten wollen.

II. Zum Umfang der Vertretungsmacht der Haftpflichtversicherung bei Verhandlungen mit Geschädigten:

§ 5 Ziffer 7 AHB (= Allgemeine Haftpflichtversicherungsbedingungen) führt hierzu aus:

„Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.“

Annerkennungshandlungen des Haftpflichtversicherers wirken wegen seiner Regulierungsvollmacht deshalb wie solche des Schädigers (vgl. BGH Versicherungsrecht 1964, 1199).

Das Bewusstsein vom Bestehen der Schuld wird nicht ohne weiteres durch Vorbehalte von Haftpflichtversicherungen wie: „Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ ausgeschlossen. Wenn Haftpflichtversicherungen größere Geldsummen, z. B. 20.000,00 €, zahlen und Formulierungen wie: „Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ im Rahmen von Abfindungserklärungen verwenden, ist dennoch von einem Schuldanerkenntnis der Haftpflichtversicherung auszugehen.

Nach einer neuen Entscheidung des BGH vom 11.10.2006 AZ: IV ZR 329/05, dass eine Trendwende des BGH eingeleitet hat, gilt fortan:

1. Der Haftpflichtversicherer wird von § 5 Nr. 7 AHB uneingeschränkt zu Verhandlungen mit dem Geschädigten bevollmächtigt und tritt in der Regel dem Geschädigten auch als Vertreter des Schädigers gegenüber.

2. Erkennt der Versicherer unter diesen Voraussetzungen den Haftpflichtanspruch des Geschädigten an, wird die Verjährung auch zu Lasten des versicherten Schädigers unterbrochen, und zwar auch insoweit als der Versicherer wegen eines Selbstbehalts oder Überschreitung der Deckungssumme den Schaden nicht selbst reguliert.

3. Will der Versicherer von seiner Vollmacht nur eingeschränkt Gebrauch machen, muss er dies dem Geschädigten gegenüber ausdrücklich klarstellen.

III. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

1. Zum Sachverhalt:

Die Klägerin nimmt den Beklagten, der als Steuerberater für sie tätig war, auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat in den Einkommenssteuererklärungen der Klägerin für die Jahre 1988 bis 1998 Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Unfallversicherung als steuerpflichtiges Einkommen angegeben. Eine Änderung der auf dieser Grundlage ergangen Steuerbescheide hatte das Finanzamt aber abgelehnt. Darauf verlangte die Klägerin mit Schreiben vom 01.11.2000 den Ausgleich ihres durch zu viel bezahlte Einkommenssteuer entstandenen Schadens in Höhe von rund 28.000,00 €.

Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 06.11.2000, das er das Schreiben der Klägerin an seine Berufshaftpflichtversicherung weitergeleitet habe. Mit Schreiben vom 13.03.2001 zahlte die Berufshaftpflichtversicherung des beklagten Steuerberaters der Klägerin Schadesnersatz, soweit es um die Steuerjahre 1993 bis 1998 geht, da für die Jahre 1988 bis 1992 die Schadensersatzansprüche der Klägerin verjährt waren. Die Berufshaftpflichtversicherung erklärte jedoch, dass der Steuerberater einen Selbstbehalt von jährlich 3.000,00 DM (1.500.00 €) habe, weshalb sie die Berufshaftpflichtversicherung den Schaden nur abzüglich des Selbstbehaltes des Steuerberaters begleiche.

Mit der Klage forderte die Klägerin nunmehr den Steuerberater auf einen Selbstbehalt in Höhe von 1.500,00 € mal sechs Jahre (von 1993 bis 1998) zu zahlen. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hatte der Klage teilweise stattgegeben. Der BGH hatte der Klage der Klägerin vollständig stattgegeben.

2. Nun zu den Entscheidungsgründen:

§ 5 Nr. 7 AHB ist als Teil Allgemeiner Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne rechtliche Spezialkenntnisse diese Bestimmung bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss; dabei kommt es auch auf seine Interessen an (st. Rspr., vgl. BGHZ 123, 83, 85). Die Vorschrift enthält im Wortlaut keinerlei Einschränkung der dem Versicherer erteilten Vollmacht. Vielmehr kann er „alle“ zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs „ihm“ zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abgeben.

Einschränkungen der Leistungspflicht des Versicherers, die sich aus der begrenzten Höhe der Deckungssumme oder aus vereinbarten Selbstbehalten des Versicherungsnehmers ergeben, spielen im Außenverhältnis zum Geschädigten keine Rolle für die Reichweite der in § 5 Nr. 7 AHB erteilten Vollmacht. Das findet erkennbar seine Rechtfertigung in dem allseitigen Interesse an einer umfassenden und abschließenden Regulierung der Ansprüche des Geschädigten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist darüber hinaus anzunehmen, dass der Haftpflichtversicherer, der erkennbar auf der Grundlage der Vollmacht des § 5 Nr. 7 AHB Verhandlungen mit dem Geschädigten führt, regelmäßig nicht in eigenem Namen, sondern als Vertreter des Versicherungsnehmers und Schädigers auftritt, sofern nicht besondere Umstände entgegen stehen. Will der Versicherer von der Vollmacht des § 5 Nr. 7 AHB nur eingeschränkt etwa in Höhe seiner Deckungspflicht Gebrauch machen, muss er dies dem Geschädigten gegenüber ausdrücklich klarstellen. Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall die Berufshaftpflichtversicherung, auch als Vertreter des Steuerberaters, die Haftung für den Schaden ab dem Kalenderjahre 1993 dem Grunde nach anerkannt hatte und zwar auch soweit es um den Selbstbehalt des schädigenden Steuerberaters ging.

3. Ergebnis:

Dies bedeutet, dass Haftpflichtversicherer bei Großschäden in der Regel im Namen des Schädigers die Verhandlungen führen, auch soweit es um Schäden der Krankenkassen geht, die oberhalb der Haftpflichtversicherungsdeckungssumme liegen. Etwas anderes gilt nur, sofern die Haftpflichtversicherer ausdrücklich – und das müssen sie beweisen(!)- erklären, dass sie nur verhandeln bis zu einem Betrag von z. B. 511.000,00 €. Sofern eine solche Erklärung von ihnen nicht ausdrücklich abgegeben wird, bleibt festzuhalten, dass die Haftpflichtversicherer auch Namens und in Vollmacht des schädigenden Krankenhauses verhandeln, soweit es um Schadenssummen oberhalb der Deckungssumme geht. Relevant kann dies auch sein bei der Prüfung von Verjährungsfristen.

Im vorliegenden Fall war die Verjährungsfrist hinsichtlich des Anspruchs auf den Selbstbehalt des schädigenden Steuerberaters gehemmt worden durch das Haftungsanerkenntnis seiner Berufshaftpflichtversicherung. Die Entscheidung des BGH vom 11.10.2006 mit dem Aktenzeichen IV ZR 329/05 stellt damit eine Trendwende dar!

IV. Vorraussetzungen des Teilungsverfahrens:

Das Teilungsverfahren muss durchgeführt werden, sobald für den Haftpflichtversicherer erkennbar wird, dass die Haftpflichtversicherungsdeckungssumme nicht ausreichen wird, um sämtliche Geschädigte zu befriedigen. Um dies festzustellen sind sämtliche Ansprüche von Geschädigten zu addieren und der Haftpflichtversicherungssumme gegenüber zu stellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der unmittelbare persönliche Geschädigte ein uneingeschränktes Quotenvorrecht vor dem ebenfalls geschädigten Sozialversicherungsträger hat.

Dies ergibt sich ausdrücklich aus § 116 Abs. 2 SGB X. Dieser lautet:

Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

Dies bedeutet, dass der Geschädigte bei einer höhenmäßigen Begrenzung der Deckungssumme seine gesamten Schadensersatzansprüche vorab befriedigen kann. Prozessual führt dieses Quotenvorrecht oder Quotenbefriedigungsvorrecht des unmittelbar Geschädigten dazu, dass der Sozialversicherungsträger bei voraussichtlicher Aufzehrung der Haftungshöchstsumme durch Leistung an den unmittelbar Geschädigten schon nicht aktiv legitimiert ist (vgl. z. B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.1996, AZ: 1 U 124/95).

Dieses uneingeschränkte Quotenvorrecht des unmittelbar Geschädigten ergibt sich aber auch darüber hinaus noch aus § 116 Abs. 4 SGB X. Dieser Absatz lautet:

„Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.“

Hieraus folgt, dass Haftpflichtversicherungen zulässiger Weise unmittelbar Geschädigte vorab aus der Haftpflichtversicherungssumme von Gesetzes wegen befriedigen dürfen. Gegenstand eines Teilungsverfahrens wird deshalb regelmäßig nur die Haftpflichtversicherungsdeckungssumme nach erfolgter Befriedigung des unmittelbar Geschädigten sein.

Frage: Muss die Krankenversicherung die Auszahlung der Haftpflichtversicherung des Geschädigten an sonstige Sozialversicherungsträger (z. B. an eine andere Krankenversicherung oder an den Sozialversicherungsträger) akzeptieren?

Die Antwort, vorab, lautet:

Nein, wenn die Haftpflichtversicherung im Zeitpunkt der Auszahlung an den weiteren Geschädigten damit rechnen musste, dass es auch noch weitere Geschädigte bzw. Drittgeschädigte geben würde. Dies ergibt sich aus § 156 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 156 Abs. 3 Satz 2 VVG. Danach sind Verfügungen über die Entschädigungsforderung aus dem Haftpflichtversicherungsverhältnis an Dritte gegenüber sonstigern Geschädigten unwirksam, wenn die Haftpflichtversicherung mit deren Existenz rechnen musste.

Frage: Wann ist die Auszahlung der Haftpflichtversicherung an einen Dritten entschuldbar, wann ist sie nicht mehr entschuldbar?

Hierzu ist vorab festzustellen, dass die Haftpflichtversicherung beweisen muss, dass sie ohne Verschulden nicht damit rechnen musste, dass es noch einen weiteren geschädigten Sozialversicherungsträger gab. Die Beweislast hierfür trägt, wie gesagt, die Haftpflichtversicherung. Da die Haftpflichtversicherung grundsätzlich keine Erkundigungspflichten hat, muss es schon Anhaltspunkte dafür geben, dass sie noch mit einem weiteren geschädigten Dritten rechnen musste.

Bei Großschäden, z. B. Geburtsschäden, muss selbstverständlich die Haftpflichtversicherung immer damit rechnen, dass die Krankenversicherung des Geschädigten Heilbehandlungskosten und die Pflegeversicherung wegen erfolgter Pflegeversicherungsleistungen Schadensersatzansprüche anmelden wird. In einem solchen Fall wird der Haftpflichtversicherung der Beweis nicht gelingen, dass sie unverschuldet mit der nachträglich angemeldeten Forderung der Krankenversicherung nicht rechnen musste.

Frage: Was bedeutet es konkret, dass die Auszahlung eines Betrages aus der Haftpflichtversicherungssumme sonstigen Drittgeschädigten z. B. gegenüber der Krankenversicherung des unmittelbar Geschädigten, gemäß § 156 Abs. Satz 1 VVG unwirksam ist?

Es bedeutet, dass der Haftpflichtversicherungssumme sämtliche Auszahlungsbeträge an Drittgeschädigte hinzuzuaddieren sind. Man tut also so, als ob diese Auszahlungen nicht erfolgt wären.

Achtung:

Dies gilt nur für Auszahlungen an Drittgeschädigte (insbesondere Sozialversicherungsträger), nicht aber für Auszahlungen an den unmittelbar Geschädigten. Denn diesem steht – wie oben ausgeführt – gemäß § 116 Abs. 2 SGB X ein sog. Quotenbefriedigungsvorrecht zu. Sodann ist eine erneute fiktive Rechnung vorzunehmen. Hinsichtlich der Verteilung der Versicherungssumme an mehrere Geschädigte sieht das Gesetz in § 156 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz VVG vor, dass der Haftpflichtversicherer die Geschädigten: „Nach dem Verhältnis ihrer Beträge“, gemeint sind ihre Forderungen, befriedigt.

Rechenbeispiel:

Die Haftpflichtversicherungsdeckungssumme liegt bei 511.000,00 €. Der unmittelbar Geschädigte macht Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 400.000,00 € geltend. Die DAK-Krankenkasse und Pflegekasse macht Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 250.000,00 € geltend. Die Deutsche Rentenversicherung Berlin macht Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 50.000,00 € geltend.

Lösung:

Aufgrund des Quotenbefriedigungsvorrecht des unmittelbar Geschädigten gemäß § 116 Abs. 2 SGB X sind die 400.000,00 € Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche für den unmittelbar Geschädigten vorab von der Haftpflichtversicherungssumme abzuziehen. Es bleiben damit noch übrig 111.000,00 €. Addiert man die geltend gemachten Forderungen der DAK-Krankenkasse und Pflegekasse zusammen mit den geltend gemachten Ansprüchen der Deutschen Rentenversicherung Berlin so ergibt dies einen Betrag von 300.000,00 € (= 250.000,00 € + 50.000,00 €).

Wenn die Haftpflichtversicherung bereits vorab die Forderung der Deutschen Rentenversicherung Berlin in Höhe von 50.000,00 € befriedigt hat, so ist dieser Fall so zu behandeln, als ob der Betrag von 50.000,00 € noch Bestandteil der Haftpflichtversicherungssumme wäre, d. h. als ob der Haftpflichtversicherung noch ein Betrag in Höhe von insgesamt 111.000,00 € zur Verfügung stünde. Um zu ermitteln, wie viel von diesem Betrag in Höhe von 111.000,00 € der DAK zusteht, ist folgende Rechenformel anzuwenden: Forderung x rechtliche Haftpflichtversicherungssumme / Summe der geltend gemachte Forderungen.

Dies bedeutet:

250.000,00 € x 111.000,00 € (= restliche Versicherungssumme) / 300.000,00 € (= 250.000,00 € DAK + 50.000,00 € Deutsche Rentenversicherung Berlin). Dies ergibt einen Forderungsanteil von 92.500,00 €. Ist die Haftpflichtversicherung außergerichtlich nicht bereit diesen Betrag zu zahlen, muss man vor Gericht klagen. Im Haftpflichtprozess, den die Krankenkasse dann gegen beispielsweise den schädigenden Arzt führt, spielt die Frage, ob die Deckungssumme ausreicht, keine Rolle, weil der Schadensersatzanspruch der Krankenkasse gegen den Schädiger dadurch nicht eingeschränkt wird. Aufgrund des Titels (zusprechenden Urteils) kann die Krankenkasse dann den ungekürzten Deckungsanspruch des Arztes gegen seine Haftpflichtversicherung pfänden.

Dagegen kann sich die Haftpflichtversicherung nicht wehren. Die Krankenkasse kann dann also gegenüber der Haftpflichtversicherung den Teil ihrer Forderung im Wege der Pfändung des Deckungsanspruches durchsetzen, der ihr bei anteiliger Berücksichtigung ihrer Forderung zugestanden hätte. Dies bedeutet, dass die Krankenkassen sich keineswegs scheuen sollten – bei ausreichenden materiellrechtlichen Erfolgsaussichten(!) – gegen das schädigende Krankenhaus zu klagen, wenn die Haftpflichtversicherung unzulässiger Weise bereits vorab Geldbeträge aus der Versicherungssumme an sonstige Drittgeschädigte ausgezahlt hatte.

V. Das Problem der Insolvenz:

1. Vorab:

Da die Durchführung des in der Regel mehrjährigen Insolvenzverfahrens nicht automatisch die Verjährungsfrist hemmt, muss ausdrücklich mit der Haftpflichtversicherung vereinbart werden, dass diese auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens verzichtet! Und zwar nicht vorsorglich nur, soweit es um die Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruches, sondern auch soweit es um die Verjährungsfrist des Anspruches des versicherten Arztes gegen die Haftpflichtversicherung geht!

Problematisch wird es, wenn der schädigende Arzt oder das schädigende Krankenhaus oder ein sonstiger Schädiger noch während der außergerichtlichen Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung oder aber während der Rechtshängigkeit des Schadensersatzprozesses Insolvenz anmeldet.

2. Was für Besonderheiten sind dann zu beachten?

Im Prinzip ist alles in der am 05.10.1994, zuletzt geändert im April 2007, in Kraft getretener Insolvenzordnung geregelt. Entscheidend dort sind die

– §§ 174 bis 216 sowie

– §§ 286 bis 310.

Gemäß § 16 Insolvenzordnung setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, das ein Eröffnungsgrund vorliegt. Als solche kommen in Betracht:

– die Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Insolvenzordnung. Gemäß § 17 Abs. 2 Insolvenzordnung ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen.

– Ein weiterer Eröffnungsgrund liegt vor, wenn der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, weil er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, bestehende Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (vgl. § 18 Abs. 2 Insolvenzordnung).

Frage: Liegt ein Eröffnungsgrund vor, wenn ein Prozess gegen einen Arzt rechtshängig ist und das Gerichtsgutachten Behandlungsfehler bejaht?

Antwort:

Nein. § 18 Abs. 2 Insolvenzordnung setzt eine bestehende Zahlungsverpflichtung voraus. Solange aber noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, gibt es auch noch keine verbindliche Zahlungsverpflichtung. Denn dabei ist zu berücksichtigen, dass neben dem Haftungsgrund ja immer auch noch die sog. haftungsausfüllende Kausalität bewiesen werden muss, d. h. der Ursachenzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und entstehenden Behandlungskosten.

Hinzu kommt: In dem Umfang, wie die Haftpflichtversicherung des Arztes eingreift, besteht ohnehin keine Zahlungsverpflichtung für diesen. Liegt also ein rechtskräftiges Urteil vor und ist die vorhandene Haftpflichtversicherungsdeckungssumme nicht geringer als der Urteilsausspruch, d. h. greift die Haftpflichtversicherung vollumfänglich ein, dann wird es auch keine Zahlungsverbindlichkeit für den verurteilten Arzt geben. Etwas anderes gilt nur, wenn bei einem rechtskräftigen Urteil die Zahlungsverpflichtung des verurteilten Arztes höher ist als die vorhandene Haftpflichtversicherungssumme der Haftpflichtversicherung des verurteilten Arztes.

Beispiel: Es liegt ein rechtskräftiges Urteil in einem Geburtsschadenfall vor. Danach muss die verurteilte Gynäkologin der DAK 500.000,00 € zahlen. Die Haftpflichtversicherung der Ärztin ist jedoch schon zur Hälfte verbraucht, da die Haftpflichtversicherung den geschädigten Jungen entschädigt hat. Von der Haftpflichtversicherung sind nur noch rund 200.000,00 € vorhanden. In diesem Beispielfall kann die verurteilte Ärztin gem. § 18 Abs. 2 Insolvenzordnung Insolvenz anmelden, wenn die restlichen Voraussetzungen gegeben sind.

VI. Was sind die Konsequenzen der Insolvenz?

Die allgemeinen Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind in den § 80 ff Insolvenzordnung geregelt. Gemäß § 80 Abs. 1 Insolvenzordnung geht das Recht des Schuldners, über sein Vermögen zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Gemäß § 240 ZPO werden Prozesse gegen einen Beklagten (Arzt oder sonstiger Schädiger), welcher Insolvenz angemeldet hat, unterbrochen. Der Prozess wird erst wieder aufgenommen, wenn das Insolvenzverfahren beendet ist oder aber wenn unter den Voraussetzungen der Insolvenzordnung der Prozess wieder aufgenommen werden darf. Das ist erst möglich, wenn der Haftpflichtanspruch im Rahmen des Insolvenzverfahren verbindlich festgestellt worden ist. Dazu komme ich sogleich.

VII. Zum Vorliegen eines Absonderungsrechtes gem. § 157 VVG:

Gemäß § 157 VVG hat eine geschädigte Krankenversicherung ein Absonderungsrecht an der Entschädigungsforderung des schädigenden Arztes gegen seine Haftpflichtversicherung. Das heißt, es wandelt sich der Befreiungsanspruch des Schädigers gegen seine Haftpflichtversicherung zugunsten der geschädigten Krankenversicherung in einen Zahlungsanspruch um. Aufgrund dieses Absonderungsrechts der Krankenversicherung an der Entschädigungsforderung fällt die Entschädigungsforderung dann nicht mehr in die Insolvenzmasse. Voraussetzung ist aber auch hier, dass der Schadensersatzanspruch verbindlich festgestellt wurde (vgl. BGH Urteil 09.01.1991 AZ: IV ZR 264/89, veröffentlicht u.a. in Versicherungsrecht 1991, 414).

VIII. Wie wird ein Schadensersatzanspruch im Rahmen des Insolvenzverfahrens verbindlich festgestellt?

Zuerst einmal muss die Krankenversicherung ihren Schadensersatzanspruch zur Insolvenztabelle anmelden. Zuständig ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (gemeint ist sein Wohnsitz, vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung). Liegt gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 Insolvenzordnung der Mittelpunkt einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

Gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung hat der Insolvenzverwalter jede angemeldete Forderung in eine Tabelle einzutragen. Im Rahmen des Prüfungstermins werden die angemeldeten Forderungen im Einzelnen geprüft. Wird eine Forderung erst nach einem Prüfungstermin angemeldet, so muss das Insolvenzgericht einen neuen weiteren Prüfungstermin auf Kosten des säumigen Geschädigten (gemeint ist der Geschädigte, der die Forderung später anmeldet) anzuordnen (vgl. § 177 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz Insolvenzordnung). Die Kosten betragen 15,00 €.

Dies bedeutet, dass später auch noch Ansprüche angemeldet werden können. Nach der Anmeldung wird in der Regel ein Widerspruch des Insolvenzverwalters oder auch des Schädigers erfolgen. Der Insolvenzverwalter muss sogar widersprechen, weil er anderen Falls die Gefahr läuft, fahrlässig eine Obliegenheitsverletzung zu begehen, wenn er eine nicht unstreitige Haftpflichtforderung anerkennt (vgl. instruktiv: Thume, „Entschädigungsansprüche bei Insolvenz des haftpflichtversicherten Schädigers“ in Versicherungsrecht 2006, 1318 ff sowie OLG Celle Urteil vom 01.03.2001 AZ: 13 U 103/00 in Versicherungsrecht 2002, 602).

Achtung:

Die Krankenversicherung muss – innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen – nach dem die Schadensersatzforderung bestritten worden ist, eine Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter erheben (vgl. § 189 Abs. 1 Insolvenzordnung). Die Zwei-Wochenfrist beginnt ab Bekanntmachung des Verteilungsverzeichnisses bei Gericht und im Internet. Die Internetadresse lautet:

www.insolventbekanntmachungen.de, alternativ: www.bundesanzeiger.de.

Das Verteilungsverzeichnis ist in der Regel Bestandteil des Schlussberichts und wird deshalb meistens erst am Ende des Insolvenzverfahrens erstellt werden. Dann erst beginnt die 2-wöchige Klagefrist. Sinnvoll ist es jedoch, sofort nach Bestreiten der Forderung zu klagen. Wird die Feststellungsklage nicht rechtszeitig erhoben, so wird die Schadensersatzforderung bei der späteren Verteilung nicht berücksichtigt, dann gibt es keine Möglichkeit vom Absonderungsrecht Gebrauch zu machen.

IX. Was genau ist zu tun, wenn der Insolvenzverwalter im Prüfungstermin die angemeldete Schadensersatzforderung bestreitet?

Sinnvoll ist es sicherlich, wenn ein Insolvenzverfahren läuft, einen Anwalt zur Unterstützung einzuschalten. In jedem Fall muss innerhalb der 2-Wochenfrist eine Klage gegen denjenigen erhoben werden, der die Forderung bestreitet. Dies wird in der Regel der Insolvenzverwalter sein. Außerdem ist dieser auch innerhalb dieser Frist über die Klageeinreichung zu informieren! Bei der Formulierung des Klageantrages muss der Prozessbevollmächtigte des Klägers zunächst prüfen, was mit der Klage begehrt wird und seinen Klageantrag entsprechend formulieren.

Muss aufgrund des Bestreitens der Forderung gerichtlich geklärt werden, ob die Forderung besteht und in welcher Höhe, empfehlen sich folgende Antragsformulierungen: Die DAK erhebt eine Zahlungsklage gegen den bestreitenden Insolvenzverwalter. Die Zahlungsklage muss dann auf die Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen die Haftpflichtversicherung beschränkt werden. Mit einer solchen Leistungsklage wird dann das unmittelbare Absonderungsrecht gem. 157 VVG gleichzeitig geltend gemacht (vgl. BGH aaO, abgedruckt in Versicherungsrecht 1989, 730 sowie Thume, aaO, Versicherungsrecht 2006, 1318, 1321). Deshalb ist die folgende Klage zu empfehlen:

Es wird beantragt, Der Insolvenzverwalter des Insolvenzverfahrens GZ: XYZ wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von …. Euro, -beschränkt auf die Leistung aus der Haftpflichtversicherungsforderung des Insolvenzschuldners gegen seine Haftpflichtversicherung XX , Schadennummer ??- zu zahlen.

Für das außergerichtliche Verfahren empfehle ich dementsprechend zur Vorbereitung einer solchen Klage folgendes Schreiben an den Insolvenzverwalter:

Wir fordern Sie auf, uns einen Betrag in Höhe von …. Euro, -beschränkt auf die Leistung aus der Haftpflichtversicherungsforderung des Insolvenzschuldners gegen seine Haftpflichtversicherung XX , Schadennummer ??- zu zahlen. Diese Forderung haben wir am 00.00.0000 zur Insolvenztabelle – Geschäftszeichen xxx angemeldet. Sie haben diese Forderung bestritten.

Auf jeden Fall ist der Haftpflichtversicherer auch im Fall des § 157 VVG erst dann zur Zahlung verpflichtet, wenn der Streit über das Bestehen der Haftpflicht des Schadensersatzschuldners rechtskräftig abgeschlossen ist. Nach Rechtskraft der Entscheidung gegen den Insolvenzverwalter kann die klagende Krankenversicherung analog zu § 1282 BGB bei der Haftpflichtversicherung den Deckungsanspruch einziehen, ohne dass es noch einer Pfändung des Deckungsanspruchs bedarf, vgl. BGH Versicherungsrecht 1954, 578. Die Haftpflichtversicherung ist dann nämlich aufgrund des § 157 VVG, d. h. aufgrund des Absonderungsrechts, zur Zahlung direkt an die Krankenversicherung verpflichtet.

X. Die Möglichkeit einer Feststellungsklage gegen den Haftpflichtversicherer:

Schließlich hat der Bundesgerichtshof – sowohl außerhalb eines Insolvenzverfahrens als auch während eines Insolvenzverfahrens – ausnahmsweise einen direkten Feststellungsanspruch des Schädigers bezüglich des Deckungsschutzes gegenüber dem Versicherer anerkannt, dieser Feststellungsanspruch kann klageweise geltend gemacht werden, wenn ein besonderes Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO besteht (Vergleiche BGH Versicherungsrecht 2001,90). Ein solches Feststellungsinteresse kann bestehen, wenn aus versicherungsrechtlichen Gründen die Haftpflichtversicherung bestreitet, gegenüber dem versicherten Schädiger zur Leistung verpflichtet zu sein. Ein solches Feststellungsinteresse kann aber auch dann bestehen wenn der Versicherungsnehmer selbst nicht zur Erfüllung des Haftpflichtanspruches in der Lage ist.

Frage: Was aber ist, wenn die Haftpflichtversicherungssumme nicht ausreicht, um sämtliche Schadensersatzforderungen der Krankenversicherung und Pflegeversicherung zu begleichen?

Antwort:

In diesem Fall müssen nach Bestreiten der angemeldeten Forderung durch den Insolvenzverwalter die Krankenversicherungen zwei Klagen erheben:

1. Die erste Klage lautet, wie oben ausgeführt: Eine Zahlungsklage gegen den Insolvenzverwalter auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer, begrenzt auf die Deckungssumme.

2. Eine Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter, dass die Forderung auch darüber hinaus besteht.

In diesem Umfang, siehe 2., wird bei einem positiven Urteil der Schadensersatzanspruch der Krankenversicherung im Rahmen des Insolvenzverfahrens beglichen werden.

XI. War bereits ein Prozess rechtshängig und hat z. B. der beklagte Arzt erst nach Rechtshängigkeit Insolvenz angemeldet, so besteht folgende Möglichkeit:

Nach dem der Insolvenzverwalter den Anspruch bestritten hat, kann innerhalb einer 2-Wochenfrist gem. § 189 Abs. 2 Insolvenzordnung der unterbrochene Prozess wieder aufgenommen werden. Dazu ist es aber seitens des Klägers, z. B. der klagenden Krankenversicherung, erforderlich, dass diese gemäß § 250 ZPO die Prozessaufnahme erklärt und ihren bisherigen Leistungsantrag umstellt auf einen Feststellungsantrag. Dies muss dem Insolvenzverwalter vorab mitgeteilt werden. Außerdem muss nunmehr der bestreitende Insolvenzverwalter als Beklagter bezeichnet werden (vgl. Peter Depré, Anwaltspraxis im Insolvenzrecht, 2. Auflage, S. 112, Rdnr. 188).

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Streitwert durch die Höhe der angemeldeten Forderungen begrenzt wird und dass durch die Feststellungsklage es darüber hinaus zu einer Reduzierung des prozessualen Streitwertes kommt. Denn der Streitwert einer Feststellungsklage ist immer geringer als der einer Leistungsklage. Solange der Streitwert über 5.000,01 € liegt bleibt jedoch die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts erhalten. Darüber besteht die Möglichkeit, wie oben ausgeführt, eine Zahlungsklage gegen den Insolvenzverwalter auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer zu erheben (BGH VersR 89,730)

XII. Ergebnis:

Im Hinblick auf das bestehende gesetzliche Absonderungsrecht nach § 157 VVG alte Fassung bedeutet die Anmeldung einer Insolvenz nicht gleichzeitig, dass die Schadensersatzforderung der Krankenversicherung verloren geht. Allerdings gibt es hierbei zweierlei zu beachten:

1. Innerhalb der zweiwöchige Ausschlussfrist, beginnend ab der Veröffentlichung des Verteilungsverzeichnisses muss sofort geklagt werden oder der bereits rechtshängige Prozess wieder aufgenommen werden. Wenn diese zweiwöchige Ausschlussfrist verstrichen wird, ist der Schadensersatzanspruch der Krankenversicherung verloren. Insoweit ist eine anwaltliche Unterstützung angebracht.

2. Soweit der Schadensersatzanspruch die Haftpflichtversicherungsdeckungssumme übersteigt, wird dann im Rahmen des Insolvenzverfahrens reguliert werden müssen. Eine Berufung auf ein Absonderungsrecht ist dann nicht möglich. Das bedeutet, dass, wenn rechtzeitig Klage erhoben wird nach erfolgtem Bestreiten der Forderung, der Krankenversicherung nach obsiegendem Urteil nur eine Quote der Schadensersatzforderung zusteht. Die Quotenermittlung ist vergleichbar mit der Quotenermittlung im Rahmen des Teilungsverfahrens.

XIII. Zum neuen Versicherungsrecht (VVG):

Das Versicherungsvertragsgesetz, das ist das Grundgesetz für alle privaten Versicherungen, so auch die Haftpflichtversicherungen, ist mit Wirkung zum 01. Januar 2008 reformiert worden. Damit ist die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 12 VVG alte Fassung abgeschafft worden. Danach musste man innerhalb von sechs Monaten nach Ablehnung der Versicherung klagen. Diese Frist gibt es jetzt nicht mehr. Auch die Verjährungsfrist von zwei Jahren ist auf drei Jahre verlängert worden. Bei der Frage ob für so genannte Eilt- Fälle die neue oder die alte Verjährungsfrist gilt, ist wie folgt vorzugehen:

Es ist zu fragen welche Verjährungsfrist:

– die alte zweijährige oder

– die neue dreijährige

kürzer ist.

Die kürzere Verjährungsfrist ist dann für alle Fälle maßgeblich. Ähnlich verhielt es sich als das Schuldrecht mit Wirkung zum 01. Januar 2002 reformiert worden war. Neu ist der in § 115 VVG neue Fassung geregelte Direktanspruch des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers. Bisher gab es einen solchen Direktanspruch nur in der PKW- Haftpflichtversicherung (Vergleiche das Pflichtversicherungsgesetz). 115 VVG neue Fassung lautet:

Abs. 1: Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2. wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3. wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.

Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.