Erfolge in der Rechtsprechung

Am 25.06.2019 erließ der Bundesgerichtshof einen Beschluss (AZ VI ZR 12/17), der die Verpflichtung des behandelnden Krankenhauses zur Herausgabe von Hygieneunterlagen bei Hygieneverstößen zum Inhalt hat.

In diesem Beschluss zitierte uns der BGH. Hier war es so, dass sich der Patient mit Krankenhauskeimen infiziert und einen schweren Harnwegsinfekt erlitten hat. Die Ehefrau des inzwischen verstorbenen Patienten wirft dem Krankenhaus vor, nicht sämtliche Maßnahmen zur Sicherstellung der Hygiene und zur Sicherstellung des Infektionsschutzes bei der Behandlung, insbesondere auf der Intensivstation, ergriffen zu haben. Der BGH hat festgestellt, dass auf der Grundlage dieser Vorwürfe das Krankenhaus verpflichtet ist, sämtliche Hygieneunterlagen, insbesondere auch für den Bereich der Intensivstation, sowie sämtliche Desinfektions- und Reinigungspläne und den gesamten Hygieneplan sowie die Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Regeln gemäß des Hygieneplanes auch tatsächlich umgesetzt worden sind. Im Anschluss wird ein krankenhaushygienischer Gutachter untersuchen, ob das Krankenhaus gegen die Regeln zur Prävention von Infektionen sowie gegen Hygieneregeln verstoßen hat.

Die Vorwürfe des Patienten können also ganz allgemein gehalten sein. Sie lösen dennoch eine Verpflichtung beim Krankenhaus aus zur umfassenden Vorlage von Unterlagen. Auf dieser Grundlage wird dann ein Sachverständigengutachten erstellt eines Facharztes für Krankenhaushygiene.

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