Urteile Verkehrsrecht

OLG Hamm Urteil vom 20.1.92 AZ: 6 U 183/91

Verkehrsrecht

Elternhaftung bei Aufsichtspflichtverletzung: Haftungserleichterung bei Schädigung des Kindes im Straßenverkehr

Leitsatz

1. Eltern haften ihren Kindern – auch im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs nach BGB § 426 – nur nach dem Verschuldensmaßstab der BGB §§ 1664, 277; das gilt nur dann nicht, wenn die Verletzung des Kindes bei der Teilnahme der Eltern am Kfz-Verkehr erfolgt ist.

OLG München Urteil vom 21.9.89 AZ: 24 U 752/88:
Kein Ausgleichsanspruch des Schädigers gegen den aufsichtspflichtigen Elternteil des verletzten Kindes

Orientierungssatz

1. 1. Ein 2 1/2jähriges Kind kann einen Verkehrsunfall, bei dem es verletzt wird, nicht in zurechenbarer Weise mitverursacht haben und steht nicht in einer Zurechnungs- und Haftungseinheit mit seiner aufsichtspflichtigen Mutter.

2. 2. Die Haftungserleichterung des BGB § 1664 greift in bestimmten Grenzen auch dann ein, wenn die Schädigung des Kindes auf mangelnder Beaufsichtigung durch die Eltern beruht. Diese Grenzen sind nicht überschritten, wenn die mögliche objektive Pflichtverletzung höchstens auf einmaliger, leichter Fahrlässigkeit beruht.

3. 3. Eine Versagung des Ausgleiches ist für den Schädiger (hier: Versicherer) nicht unbillig. Das Verhalten des an der Schädigung ohne zurechenbaren Beitrag beteiligten Elternteiles kann keine Entlastung des Schädigers über die Fiktion eines gesamtschuldnerischen Innenausgleiches zur Folge haben.

4. 4. Mögliche Ausgleichsansprüche des Versicherers des Schädigers sind verwirkt, wenn seit dem Unfallereignis und dem Zeitpunkt der Anspruchstellung rund 20 Jahre vergangen sind und der Versicherer während dieser ganzen Zeit nicht zu erkennen gegeben hat, daß er solche Ansprüche gelten machen will.