{"id":1920,"date":"2019-06-25T11:54:40","date_gmt":"2019-06-25T09:54:40","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?p=1920"},"modified":"2024-03-13T21:26:35","modified_gmt":"2024-03-13T20:26:35","slug":"neues-urteil-des-bundesgerichtshofes-zum-thema-krankenhaushygiene","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/neues-urteil-des-bundesgerichtshofes-zum-thema-krankenhaushygiene\/","title":{"rendered":"Neues Urteil des Bundesgerichtshofes zum Thema Krankenhausinfektion"},"content":{"rendered":"

Krankenhaus zur Herausgabe von Hygieneunterlagen verpflichtet.<\/h2>\n

W\u00e4hrend der Behandlung im Krankenhaus hatte sich der Patient mit Krankenhauskeimen infiziert und erlitt einen schweren Harnwegsinfekt. Die Ehegattin des inzwischen verstorbenen Patienten wirft dem Krankenhaus vor, nicht s\u00e4mtliche Ma\u00dfnahmen zur Sicherstellung der Hygiene und zur Sicherstellung des Infektionsschutzes bei der Behandlung, insbesondere auf der Intensivstation, ergriffen zu haben. Der BGH hat festgestellt, dass auf der Grundlage dieser Vorw\u00fcrfe das Krankenhaus verpflichtet ist, s\u00e4mtliche Hygieneunterlagen, insbesondere auch f\u00fcr den Bereich der Intensivstation, sowie s\u00e4mtliche Desinfektions- und Reinigungspl\u00e4ne und den gesamten Hygieneplan sowie die Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Regeln gem\u00e4\u00df des Hygieneplanes auch tats\u00e4chlich umgesetzt worden sind. Im Anschluss wird ein krankenhaushygienischer Gutachter untersuchen, ob das Krankenhaus gegen die Regeln zur Pr\u00e4vention von Infektionen sowie gegen Hygieneregeln versto\u00dfen hat.<\/p>\n

Die Vorw\u00fcrfe des Patienten k\u00f6nnen also ganz allgemein gehalten sein. Sie l\u00f6sen dennoch eine Verpflichtung beim Krankenhaus zur umfassenden Vorlage von Unterlagen aus.<\/p>\n


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Fundstellen<\/strong><\/p>\n