{"id":1199,"date":"2014-09-03T22:41:13","date_gmt":"2014-09-03T20:41:13","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?p=1199"},"modified":"2024-03-13T21:23:48","modified_gmt":"2024-03-13T20:23:48","slug":"bericht-ueber-die-muendliche-verhandlung-des-eugh-am-03-09-2014-im-herzschrittmacherfall","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/bericht-ueber-die-muendliche-verhandlung-des-eugh-am-03-09-2014-im-herzschrittmacherfall\/","title":{"rendered":"Bericht \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung des EUGH am 03.09.2014 im „Herzschrittmacherfall“"},"content":{"rendered":"
Am 03.09.2014 hat wegen des Vorabentscheidungsersuchens des Bundesgerichtshofs im Herzschrittmacherfall (Az. C-503\/13) die m\u00fcndliche Verhandlung vor dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EUGH) stattgefunden. In dieser Verhandlung habe ich die klagende Krankenkasse anwaltlich vertreten.<\/p>\n
Die beiden von dem BGH gestellten Fragen habe ich in meinem Pl\u00e4doyer jeweils mit ja beantwortet.<\/p>\n
Gem\u00e4\u00df Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 85\/374\/EWG des Rates vom 25.07.1985 ist ein Medizinprodukt, das in den menschlichen K\u00f6rper (hier: Herzschrittmacher) implantiert wird, fehlerhaft, wenn Ger\u00e4te derselben Produktgruppe ein nennenswert erh\u00f6htes Ausfallrisiko aufweisen. Dies gilt auch dann, wenn ein Fehler des im konkreten Fall implantierten Ger\u00e4ts nicht festgestellt ist.<\/b><\/p>\n Bei den Kosten der Operation zur Explantation eines fehlerhaften Herzschrittmachers und zur Implantation eines fehlerfreien Produktes handelt es sich jeweils um einen durch K\u00f6rperverletzung verursachten Schaden im Sinne der Art. 1, Art. 9 Satz 1 lit. a der Richtlinie 85\/374\/EWG.<\/b><\/p>\n B. Unter Bezugnahme auf die m\u00fcndliche Verhandlung am 03.09.2014 hat der Generalanwalt bei dem EUGH am 21.10.2014 seine Schlussantr\u00e4ge gestellt und folgt unserer Auffassung.<\/b><\/p>\n I. Zum Fehlerbegriff hat er zun\u00e4chst den Text der einschl\u00e4gigen Richtlinie der deutschen Vorschrift gegen\u00fcbergestellt:<\/b><\/p>\n Art. 6 Abs.1 Richtlinie 85\/374 bestimmt:<\/p>\n \u201eEin Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde …. berechtigt erwarten darf.\u201c<\/p>\n Diese Unionsregelung hat \u00a7 3 Produkthaftungsgesetz wortgleich in deutsches Recht umgesetzt.<\/p>\n \u201eEin Produkt ist fehlerhaft, wenn es die Sicherheit seines Nutzers beeintr\u00e4chtigende, ungew\u00f6hnliche und unangemessene Risiken aufweist, die \u00fcber die mit seinem Gebrauch verbundenen gew\u00f6hnlichen Risiken hinausgehen.\u201c<\/p>\n In Leits\u00e4tzen zusammengefasst hebt der Generalanwalt dann folgendes hervor:<\/p>\n Auf der Grundlage dieser Feststellungen schl\u00e4gt der Generalanwalt dem EUGH vor, die Frage zum Fehlerbegriff wie folgt zu beantworten:<\/b><\/p>\n Ein implantiertes medizinisches Ger\u00e4t ist fehlerhaft im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 85\/374, wenn es die gleichen Merkmale aufweist wie andere Ger\u00e4te, von denen erwiesen ist, dass sie ein nennenswert h\u00f6heres als das normale Ausfallrisiko haben. Das gleiche gilt, wenn es bei einer betr\u00e4chtlichen Anzahl bereits zu Ausf\u00e4llen gekommen ist. Die Zugeh\u00f6rigkeit eines bestimmten Produkts zu einer Gruppe fehlerhafter Produkte l\u00e4sst n\u00e4mlich die Annahme zu, dass es selbst ein Ausfallpotenzial hat, das der berechtigten Sicherheitserwartung der Patienten nicht entspricht.<\/p>\n 2. Zum Problem der Kosten der Explantationsoperation und der Implantationsoperation eines Herzschrittmachers verweist der Generalanwalt zun\u00e4chst auf die folgenden Vorschriften:<\/b><\/p>\n Art. 9 Satz 1 Buchst. a der Richtlinie 85\/374 lautet:<\/p>\n \u201eDer Begriff \u201aSchaden\u2018 im Sinne des Artikels 1 umfasst Im \u00a7 1 Abs.1 Produkthaftungsgesetz hei\u00dft es:<\/p>\n \u201eWird durch den Fehler eines Produkts jemand get\u00f6tet, sein K\u00f6rper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache besch\u00e4digt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Gesch\u00e4digten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. ……\u201c<\/p>\n Auf der Grundlage dieser Feststellungen schl\u00e4gt der Generalanwalt dem EUGH vor, die zweite Frage wie folgt zu beantworten:<\/b><\/p>\n Sch\u00e4den im Zusammenhang mit einer pr\u00e4ventiven chirurgischen Operation zur Explantation eines fehlerhaften medizinischen Ger\u00e4ts und zur Implantation eines neuen Ger\u00e4ts stellen einen durch K\u00f6rperverletzung verursachten Schaden im Sinne von Art. 9 Satz 1 Buchst. a der Richtlinie 85\/374 dar. Der Hersteller des fehlerhaften Produkts haftet f\u00fcr diese Sch\u00e4den, wenn sie in einem urs\u00e4chlichen Zusammenhang mit dem Fehler stehen, was das nationale Gericht unter Ber\u00fccksichtigung aller relevanten Umst\u00e4nde zu pr\u00fcfen hat, wobei insbesondere zu ermitteln ist, ob die chirurgische Operation erforderlich war, um die Verwirklichung des sich aus dem Fehler des Produkts ergebenden Ausfallrisikos zu verhindern.<\/p>\n Der EUGH wird hoffentlich noch bis Ende dieses Jahres seine Endentscheidung verk\u00fcn- den. Er wird mit Sicherheit unserer Auffassung und des Generalanwalts folgen. Anschlie-\u00dfend wird dann der BGH seine Endentscheidung treffen.<\/p>\n Wir werden Sie weiterhin \u00fcber die Verfahrensentwicklung informieren.<\/p>\n Im \u00dcbrigen wird auf die beigef\u00fcgte Gesamtfassung der Stellungnahme des Generalanwalts vom 21.10.2014 verwiesen.<\/p>\n\n
Meine Antwort auf die zweite Frage<\/h3>\n
\n
\n
\na) den durch Tod und K\u00f6rperverletzungen verursachten Schaden;
\nb) ….<\/p>\nIn Leits\u00e4tzen zusammengefasst hebt der Generalanwalt dann folgendes hervor<\/h4>\n
\n
C. Erg\u00e4nzende Hinweise zum Fortgang des Verfahrens:<\/h3>\n