{"id":1188,"date":"2015-07-02T21:59:33","date_gmt":"2015-07-02T19:59:33","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?p=1188"},"modified":"2016-07-21T08:54:16","modified_gmt":"2016-07-21T06:54:16","slug":"reaktion_minderwertige-pip-brustimplantate","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/reaktion_minderwertige-pip-brustimplantate\/","title":{"rendered":"Medizinprodukthaftung: Unsere Reaktion auf das Urteil des Berufungsgerichts in Aix-en-Provence im Rechtsstreit um minderwertige PIP\u2013Brustimplantate"},"content":{"rendered":"
Das Urteil des Berufungsgerichts in Aix-en-Provence vom 2. Juli 2015 im Rechtsstreit um minderwertige PIP\u2013Brustimplantate, das den T\u00dcV-Rheinland als benannte Stelle entlastet, ist f\u00fcr deutsche gesch\u00e4digte Patientinnen belanglos. Zudem ist diese Entscheidung noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Die Gesch\u00e4digten werden die Cour de Cassation anrufen.<\/p>\n
In seinem an den EUGH gerichteten Vorabentscheidungsersuchen vom 09.04.2015 (VII ZR 36\/14), ver\u00f6ffentlicht unter unserer Homepage, thematisiert n\u00e4mlich der Bundesgerichtshof zutreffend die deliktsrechtliche Haftung des T\u00dcV gem\u00e4\u00df \u00a7 823 Abs.2 BGB, die eingreift wenn ein Versto\u00df gegen ein Schutzgesetz oder eine Vertragspflicht vorliegt. Im Gegensatz zur zitierten franz\u00f6sischen Entscheidung erkl\u00e4rt er ausdr\u00fccklich, er k\u00f6nne nicht zweifelsfrei feststellen, welchen konkreten Inhalt die \u00dcberwachungspflichten des T\u00dcV gem\u00e4\u00df der Richtlinie 93\/42\/EWG haben, wenn es um Medizinprodukte der h\u00f6chsten Gefahrenstufe geht. Er h\u00e4lt es f\u00fcr m\u00f6glich, dass sich aus dieser Richtlinie eine generelle Produktpr\u00fcfungspflicht und eine generelle Pflicht zur Durchf\u00fchrung von unangemeldeten Kontrollen beim Hersteller ergeben. Au\u00dferdem fragt der BGH bei dem EUGH an, ob es Zweck und Intention der Richtlinie sei, alle potentiellen Patienten zu sch\u00fctzen, so dass bei schuldhafter Verletzung der bestehenden \u00dcberwachungspflichten der T\u00dcV den betroffenen Patienten unmittelbar und uneingeschr\u00e4nkt haftet.<\/p>\n
Der Kanzler des EUGH hat vor wenigen Tagen die Mitgliedstaaten der EU, die EU Kommission und uns als anwaltliche Bevollm\u00e4chtigte der betroffenen Kl\u00e4gerin aufgefordert, schriftliche Erkl\u00e4rungen zu dem Vorabentschei- dungsersuchen des BGH vorzulegen. Wir werden schon in den n\u00e4chsten Tagen reagieren und darlegen, dass der T\u00dcV Rheinland sehr wohl verpflichtet war, die Produktion der Brustimplantate zu \u00fcberwachen und vor allem Stichproben zu entnehmen und unangemeldet Inspektionen der Betriebsst\u00e4tte durchzuf\u00fchren. Wir sind sehr zuversichtlich: Der EUGH wird in unserem Sinne entscheiden. Dann sind auch die franz\u00f6sischen Gerichte daran gebunden.<\/p>\n
Rechtsanw\u00e4ltin Dr. Ruth Schultze.-Zeu und Rechtsanwalt Hartmut Riehn, Vors. Richter am VG a.D. in Berlin<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"
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