{"id":859,"date":"2024-06-07T15:40:54","date_gmt":"2024-06-07T13:40:54","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=859"},"modified":"2024-09-19T19:15:00","modified_gmt":"2024-09-19T17:15:00","slug":"schadensersatzansprueche-bei-dekubitusschaeden","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsgebiete\/anwalt-haftung-pflegeheime\/schadensersatzansprueche-bei-dekubitusschaeden\/","title":{"rendered":"Schadensersatzanspr\u00fcche bei Dekubitussch\u00e4den"},"content":{"rendered":"
Ein Druckgeschw\u00fcr (lat. Dekubitus) ist eine Sch\u00e4digung der Haut und des darunter liegenden Gewebes, die durch langanhaltenden Druck und die damit verbundene Unterbrechung der Mikrozirkulation des Blutes entsteht.<\/p>\n
Dekubitus-Geschw\u00fcre lassen sich in vier verschiedene Stadien einteilen:<\/p>\n
Heutzutage ist davon auszugehen, dass etwa 5-10% der Krankenhauspatienten, bis zu 30% der Bewohner von Pflegeheimen sowie bis zu 20% der zu Hause gepflegten Patienten von Dekubitus-Geschw\u00fcren betroffen sind. In den Jahren 1994\/95 wurden zwei Erhebungen in Krankenh\u00e4usern durchgef\u00fchrt, aufgrund derer ca. 20% aller Patienten als dekubitusgef\u00e4hrdet eingestuft wurden.<\/p>\n
Erstes Anzeichen eines Dekubitus ist eine bereits vorhandene und anhaltende R\u00f6tung der Haut (Fingertest: sofern sich eine Hautr\u00f6tung auf Druck mit dem Finger nicht zur\u00fcckbildet, liegt wahrscheinlich ein Dekubitus ersten Grades vor).<\/p>\n
Dekubitus-Geschw\u00fcre f\u00fchren bei den Betroffenen zu Schmerzen, Einschr\u00e4nkungen der Selbst\u00e4ndigkeit, sozialer Isolation sowie einer Einschr\u00e4nkung der Lebensqualit\u00e4t. In der Regel l\u00e4sst sich die Entstehung eines Dekubitus jedoch durch das rechtzeitige Ergreifen prophylaktischer Ma\u00dfnahmen (fr\u00fchzeitige Erkennung und Einsch\u00e4tzung des konkreten Risikos einerseits, konkrete Verh\u00fctungsma\u00dfnahmen andererseits) vermeiden.<\/p>\n
Nur in Ausnahmef\u00e4llen sind Dekubiti unvermeidbar. Dies ist zum Beispiel dann der fall, wenn der gesundheitliche Zustand des Patienten eine konsequente Anwendung dekubitusprophylaktischer Ma\u00dfnahmen nicht zul\u00e4sst oder wenn die prophylaktischen Ma\u00dfnahmen wirkungslos bleiben (bei gravierenden, nicht behebbaren Durchblutungs-st\u00f6rungen).<\/p>\n
Es sind zahlreiche Risikofaktoren bekannt, die die Entstehung eines Dekubitus beg\u00fcnstigen:<\/p>\n
Standardaussage: Jeder dekubitusgef\u00e4hrdete Patient\/ Betroffene erh\u00e4lt eine Prophylaxe, die die Entstehung des Dekubitus verhindert<\/p>\n
Zur korrekten Behandlung bzw. Vorbeugung von Dekubiti muss zun\u00e4chst eine korrekte Einsch\u00e4tzung des konkreten Risikos vorgenommen werden. Zudem muss das Pflegepersonal \u00fcber entsprechende Kenntnisse verf\u00fcgen, wie im Falle einer Dekubitusgef\u00e4hrdung oder eines beginnenden Dekubitus vorzugehen ist.<\/p>\n
1. Zuverl\u00e4ssige Einsch\u00e4tzung des Dekubitusrisikos<\/strong><\/p>\n Angesichts dessen, dass Hautgewebe schnell Schaden nehmen kann, sollte die Priorit\u00e4t auf einer schnellen Risikoeinsch\u00e4tzung liegen, um ggf. unmittelbar Ma\u00dfnahmen zur Dekubitusprophylaxe einleiten zu k\u00f6nnen. Dies bedeutet, dass unmittelbar zu Beginn der pflegerischen T\u00e4tigkeit eine Beurteilung des Dekubitusrisikos hinsichtlich all jener Patienten erfolgen muss, bez\u00fcglich derer eine Gef\u00e4hrdung nicht ausgeschlossen werden kann. Im Anschluss daran m\u00fcssen in regelm\u00e4\u00dfigen, individuell festzusetzenden Abst\u00e4nden weitere Beurteilungen erfolgen. Zudem ist immer dann unverz\u00fcglich eine Beurteilung vorzunehmen, wenn Ver\u00e4nderungen der Mobilit\u00e4t, der Aktivit\u00e4t und der Druckbelastung eintreten. Das Landgericht K\u00f6ln hat im Unterlassen der Risikoeinsch\u00e4tzung sowie der prophylaktischen Ma\u00dfnahmen die Grundlage f\u00fcr einen Schmerzensgeldanspruch gesehen.<\/p>\n LG K\u00f6ln, Urteil vom 06. Dezember 2006 (25 O 403\/01):\u00a0Der Kl\u00e4ger wurde im Krankenhaus der Beklagten \u00fcber mehrere Wochen station\u00e4r behandelt. Anschlie\u00dfend wurde bei ihm ein Dekubitus dritten Grades diagnostiziert. Zu Beginn seines Aufenthaltes im Krankenhaus war keine Risikoeinsch\u00e4tzung erfolgt, prophylaktische Ma\u00dfnahmen unterblieben. Die Pflegedokumentation wies massive L\u00fccken auf.<\/p>\n Das LG K\u00f6ln entschied, dass aufgrund der Verletzungen des Patienten ein deutlich erh\u00f6htes Dekubitusrisiko vorgelegen h\u00e4tte. Die notwendige Risikoeinsch\u00e4tzung und eine vorausschauende Beurteilung seien gleichwohl nicht erfolgt. Dem Kl\u00e4ger wurde f\u00fcr seine immateriellen Sch\u00e4den ein Schmerzensgeld von 17.500 \u20ac zugesprochen.<\/p>\n Zur Einsch\u00e4tzung des Dekubitusrisikos empfiehlt sich die Anwendung eines standardisierten Verfahrens. Die in der Vergangenheit entwickelten Risikoskalen sind jedoch nur begrenzt von Nutzen, da sie nicht immer eine korrekte Einsch\u00e4tzung des Risikos zulassen. In jedem Fall m\u00fcssen die Skalen auf die jeweilige Zielgruppe (\u00e4ltere Menschen, schwerst Pflegebed\u00fcrftige, Neugeborene, \u2026) abgestimmt sein, da es sonst zu Fehleinsch\u00e4tzungen kommen kann. Letztlich sind Risikoskalen zwar als Gedankenst\u00fctze geeignet, d\u00fcrfen aber klinisches Urteil nicht ersetzen.<\/p>\n 2. Kenntnisse des Pflegepersonals<\/strong><\/p>\n Die Einrichtung, in welcher der Patient untergebracht ist, muss durch geeignete Fortbildung und Schulungsprogramme sicherstellen, dass sein Personal \u00fcber die Bedeutung von Dekubitusprophylaxen informiert ist und im Falle einer akuten Gef\u00e4hrdung selbst\u00e4ndig die erforderlichen Gegenma\u00dfnahmen ergreifen kann. Insbesondere muss das Pflegepersonal in der Lage sein, einen Dekubitus ersten Grades von anders verursachten Hautr\u00f6tungen abzugrenzen (Fingertest). An den gef\u00e4hrdeten Stellen muss regelm\u00e4\u00dfig eine Inspektion des Hautzustandes vorgenommen werden.<\/p>\n Zudem m\u00fcssen die Pflegefachkr\u00e4fte die geeigneten Prophylaxe kennen und in der Lage sein, sie einzusetzen. Kenntnis der Prophylaxe umfasst das theoretische und praktische Beherrschen aller Interventionsmethoden, insbesondere der erforderlichen Bewegungs-, Lagerungs- und Transfertechniken um haut- und gewebeschonend vorgehen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n Zudem muss sichergestellt werden, dass die ergriffenen Ma\u00dfnahmen zur Dekubitusprophylaxe kontinuierlich fortgesetzt und regelm\u00e4\u00dfig auf ihre Wirksamkeit hin \u00fcberpr\u00fcft werden<\/p>\n 3. Lagerung und Bewegung des Patienten<\/strong><\/p>\n Nach erfolgter Risikoerkennung m\u00fcssen sofort Ma\u00dfnahmen zur Dekubitusprophylaxe unternommen werden. Vorrangiges Mittel sollte dabei eine Bewegungsf\u00f6rderung sein, zudem ist eine Druckentlastung durchzuf\u00fchren. Die Intervalle zur Bewegungsf\u00f6rderung und Druckentlastung sind individuell zu bestimmen. Dazu empfiehlt es sich, den Patienten zun\u00e4chst im zweist\u00fcndigen Rhythmus umzulagern. Anschlie\u00dfend ist aufgrund des Hautzustandes (Fingertest) und \u2013 wenn m\u00f6glich \u2013 der subjektiven \u00c4u\u00dferungen des Patienten die Lagerzeit individuell anzupassen.<\/p>\n F\u00fcr jeden Patienten muss ein individueller Bewegungs- und Lagerungsplan erstellt werden. Das \u00fcbliche Lagerungsschema (\u201erechts-links-R\u00fccken\u201c) reicht dabei nicht aus, vielmehr m\u00fcssen die individuellen Bed\u00fcrfnisse des Patienten ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n Sofern der Patient noch in der Lage ist, einige K\u00f6rperteile selbst zu bewegen, so m\u00fcssen diese freigehalten werden, um dem Patienten Bewegung zu erm\u00f6glichen. F\u00fcr die Lagerung des Patienten im Bett hat sich die 30\u00b0-Lagerung im Vergleich zur 90\u00b0-Lagerung als g\u00fcnstiger erwiesen, bei der 90\u00b0-Lagerung wurde ein deutlich erh\u00f6hter Druck gemessen.<\/p>\n Da die Druckbelastung im Sitzen gr\u00f6\u00dfer ist als im Liegen, m\u00fcssen bei sitzenden Personen h\u00e4ufiger Lagewechsel durchgef\u00fchrt werden. Besonders entlastend sind St\u00fchle mit Armlehnen, zur\u00fcckliegender R\u00fcckenlehne und erh\u00f6hten Unterschenkeln. Das gr\u00f6\u00dfte Risiko eines Dekubitus besteht in \u201eauf die Seite geknickten\u201c oder \u201eheruntergerutschten\u201c Sitzpositionen.<\/p>\n Werden trotz eines bekannterma\u00dfen erh\u00f6hten Dekubitusrisikos keine \u00fcber die \u00fcblichen Prophylaxe hinausgehenden Ma\u00dfnahmen ergriffen, so ist darin ein Pflegefehler zu sehen.<\/p>\n OLG D\u00fcsseldorf (15 U 160\/03):\u00a0Bei Risikopatienten (hier: regelm\u00e4\u00dfiges Einn\u00e4ssen bei permanenter Druckbelastung des Stei\u00dfbereichs durch Bettl\u00e4gerigkeit und Sitzen im Rollstuhl) kann der Einsatz einer Wechseldruckmatratze, die Erh\u00f6hung der Frequenz des Vorlagenwechsels bis hin zu einer n\u00f6tigenfalls st\u00fcndlichen Umlagerung notwendig sein, um einen Dekubitus durch Pflegefehler zu vermeiden.<\/p>\n 4. Motivierung des Patienten<\/strong><\/p>\n Die Dekubitusgef\u00e4hrdung sowie die zur Vermeidung durchzuf\u00fchrenden prophylaktischen Ma\u00dfnahmen m\u00fcssen mit dem Patienten und ggf. mit seinen Angeh\u00f6rigen besprochen werden. Zudem ist der Betroffene im Rahmen seiner M\u00f6glichkeiten zur Eigenbewegung und selbst\u00e4ndigen Druckreduktion anzuhalten.<\/p>\n Sofern der Patient dazu physisch in der Lage ist, sollte er angehalten werden, sich in Bett oder Stuhl selbst\u00e4ndig umzulagern.<\/p>\n 5. Einsatz geeigneter druckreduzierender Mittel<\/strong><\/p>\n Wenn der Zustand des Betroffenen eine ausreichende Bewegungsf\u00f6rderung oder Druckentlastung nicht zul\u00e4sst, muss die Pflegefachkraft die geeigneten Mittel zur Dekubitusprophylaxe ausw\u00e4hlen und anwenden. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass es kein \u201ebestes\u201c Hilfsmittel gibt. Zum einen ist die Wahl des Hilfsmittels von der physischen und psychischen Konstitution des Patienten abh\u00e4ngig, zum anderen muss auch das Pflege- und Therapieziel (z.B. Schmerzreduktion, Bewegungsverbesserung, Ruhigstellung) bedacht werden. Allein eine Druckmessung als technisches Kriterium reicht nicht aus. Zudem ist die Wahl des Lagerungsmittels abh\u00e4ngig von den betroffenen bzw. gef\u00e4hrdeten K\u00f6rperstellen sowie dem Gewicht des Betroffenen.<\/p>\n Auch wenn die Entstehung eines Dekubitus in Ausnahmef\u00e4llen unvermeidbar sein kann, kann sich das Pflegepersonal nicht pauschal dadurch entlasten, dass aufgrund der Schwere der Verletzungen des Patienten keine Bewegung m\u00f6glich gewesen und der Dekubitus daher unvermeidbar sei.<\/p>\n LG K\u00f6ln, Urteil vom 06. Dezember 2006 (25 O 403\/01):\u00a0Das Krankenhaus berief sich darauf, dass aufgrund der schweren Verletzungen des Patienten eine Mobilisierung unm\u00f6glich und der Dekubitus somit unvermeidbar gewesen sei.<\/p>\n Das LG K\u00f6ln hat dies verneint und dem Patienten einen Schmerzensgeldanspruch zuerkannt, da keine druckreduzierenden Mittel zum Einsatz gekommen waren.<\/p>\n Insbesondere sei die zun\u00e4chst zum Einsatz gebrachte Schaumstoffmatratze wegen der durch die Verletzungen notwendigen vollst\u00e4ndigen Immobilisierung unzureichend gewesen. Vielmehr sei der Einsatz eines Wechseldrucksystems erforderlich gewesen, das auch bei den vorliegenden Grundverletzungen zum Einsatz h\u00e4tte gebracht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n Generell l\u00e4sst sich sagen,<\/p>\n Der Einsatz von Lagerungsringen sollte nach M\u00f6glichkeit vermieden werden, da dies zu einer Erh\u00f6hung des Drucks an den Seitenr\u00e4ndern f\u00fchrt.<\/p>\n F\u00fcr den Patienten hat sich die sog. \u201eintraoperative Phase\u201c als besonders kritisch erwiesen, da er sich w\u00e4hrenddessen \u00fcber einen oft mehrst\u00fcndigen Zeitraum nicht bewegen kann. W\u00e4hrend einer Operation sollten deshalb bei bestehendem Dekubitusrisiko druckreduzierende Auflagen verwendet werden. Hilfreich zur Vermeidung von Dekubiti sind zudem spezielle Schaumstoffmatratzen sowie andere druckentlastende Hilfsmittel im Operationssaal.<\/p>\n 6. Zugang zu prophylaktischen Hilfsmitteln<\/strong><\/p>\n Druckreduzierende Hilfsmittel (z.B. Weichlagerungskissen und -matratzen) m\u00fcssen sofort zug\u00e4nglich sein, Spezialbetten innerhalb von zw\u00f6lf Stunden.<\/p>\n 7. Ma\u00dfnahmen der Hautpflege zur Erhaltung der Gewebetoleranz<\/strong><\/p>\n Eine hohe Hautfeuchtigkeit oder N\u00e4sse f\u00f6rdert die Entstehung von Dekubiti. Zwar wird Inkontinenz oft als Risikofaktor angesehen, jedoch verursacht sie f\u00fcr sich allein keinen Dekubitus. Bei inkontinenten Patienten muss aber die Hautpflege besonders sorgf\u00e4ltig erfolgen, um das physiologische Feuchtigkeitsniveau und eine stabile Hauttemperatur zu erhalten.<\/p>\n Zudem muss das Pflegepersonal daf\u00fcr Sorge tragen, dass die Gewebetoleranz der Haut erhalten bleibt. Dies beinhaltet:<\/p>\n Erwiesenerma\u00dfen sind Massagen nicht geeignet, Dekubiti zu vermeiden.<\/p>\n 8. Sicherstellung einer ausreichenden und ausgewogenen Ern\u00e4hrung<\/strong><\/p>\n Ungekl\u00e4rt ist bisher, inwiefern ein Mangel an Eiwei\u00df und Spurenelementen das Dekubitusrisiko erh\u00f6ht. Da eine unzureichende Nahrungszufuhr jedenfalls zu einem Energieverlust f\u00fchrt, wird durch die damit einhergehende Verminderung von Mobilit\u00e4t und Motivation zumindest indirekt das Dekubitusrisiko erh\u00f6ht.<\/p>\n Das Krankenhaus oder die Pflegeeinrichtung, in welcher sich der Patient befindet, treffen umfassende Dokumentationspflichten. Sofern ein Patient als dekubitus-gef\u00e4hrdet identifiziert wird, m\u00fcssen sowohl die festgestellten Risikofaktoren als auch die zur Dekubitusprophylaxe durchgef\u00fchrten Ma\u00dfnahmen dokumentiert werden. Die Dekubitusdokumentation muss f\u00fcr alle an der Pflege Beteiligten zug\u00e4nglich aufbewahrt werden. Eine Dokumentation der angeordneten Pflegema\u00dfnahmen darf aber dann unterbleiben, wenn eine allgemeine schriftliche Anweisung existiert, aus der sich ergibt, welche Ma\u00dfnahmen im Falle eines Dekubitusrisikos unbedingt durchgef\u00fchrt werden m\u00fcssen.<\/p>\n Liegt keine derartige Anweisung vor und ist die Dokumentation zudem l\u00fcckenhaft, so f\u00fchrt dies zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Patienten. Nicht der Patient muss dann das Vorliegen eines Pflegefehlers nachweisen, sondern die Pflegeeinrichtung tr\u00e4gt die Beweislast daf\u00fcr, dass die Sorgfaltsstandards eingehalten wurden.<\/p>\n OLG D\u00fcsseldorf, Entscheidung vom 16. Juni 2004 (15 U 160\/03):\u00a0Die Kl\u00e4gerin, eine Krankenversicherung, machte gem\u00e4\u00df \u00a7 116 SGB X \u00fcbergegangene Schadensersatzanspr\u00fcche der bei ihr versicherten Patientin geltend. Die Patientin, die unter seniler Altersdemenz mit Unruhe- und Verwirrtheitszust\u00e4nden sowie Harn- und Darminkontinenz litt, lebte in der Altenpflegeeinrichtung der Beklagten. Am 22.07.1998 wurde erstmals ein Dekubitusgeschw\u00fcr im Ges\u00e4\u00dfbereich der Patientin festgestellt. Dieses war gem\u00e4\u00df den Pflegeberichten der Beklagten im August 1998 ausgeheilt. In den folgenden Wochen entwickelte die Patientin ein weiteres Geschw\u00fcr, welches sich zu einem Dekubitus vierten Grades entwickelte und mittels eines chirurgischen Eingriffs entfernt werden musste. Eine umfassende schriftliche Dokumentation bez\u00fcglich der vorgenommenen Dekubitusprophylaxe sowie ein Umlagerungsplan lagen nicht vor.<\/p>\n Das OLG D\u00fcsseldorf entschied, dass Nachl\u00e4ssigkeit bei der erforderlichen Dokumentation ein Indiz daf\u00fcr darstelle, dass im Krankenhaus bzw. Pflegeheim die ernste Gefahr der Entstehung von Durchliegegeschw\u00fcren nicht erkannt und die Durchf\u00fchrung vorbeugender Ma\u00dfnahmen nicht in ausreichender Form angeordnet worden sei und das Pflegepersonal nicht so intensiv auf die Prophylaxe geachtet habe wie erforderlich. Dies f\u00fchre zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich des von dem pflegebed\u00fcrftigen Heimbewohner behaupteten Pflegefehlers. Der Kl\u00e4gerin war aufgrund der Pflege- und Hygienem\u00e4ngel, die aufgrund der unzureichenden Dokumentation vermutet wurden, ein Schadensersatzanspruch zuzuerkennen.<\/p>\n Zudem muss sichergestellt werden, dass der Betroffene \u2013 oder ggf. seine Angeh\u00f6rigen \u2013 \u00fcber die Ursachen der Dekubitusgef\u00e4hrdung und die geplanten Gegenma\u00dfnahmen informiert und, sofern m\u00f6glich, an den prophylaktischen Ma\u00dfnahmen beteiligt werden.<\/p>\n Dar\u00fcber hinaus muss gew\u00e4hrleistet sein, dass eine zeitnahe Informationsweitergabe bzgl. des Dekubitusrisikos an externe Beteiligte (Personal in Arztpraxen, OP- und R\u00f6ntgenabteilungen und Transportdiensten) erfolgt. Das \u00fcberlegene Wissen eines externen Arztes gegen\u00fcber dem Personal einer Pflegeeinrichtung kann dazu f\u00fchren, dass die Pflegeeinrichtung nicht f\u00fcr eine mangelhafte Medikation in Anspruch genommen werden kann. Die Haftung f\u00fcr Pflegefehler bleibt davon aber unber\u00fchrt. So in dem oben dargestellten Urteil.<\/p>\n OLG D\u00fcsseldorf, Entscheidung vom 16. Juni 2004 (15 U 160\/03):\u00a0Die Pflegeeinrichtung berief sich darauf, dass die \u2013 unzureichenden \u2013 prophylaktischen Ma\u00dfnahmen in Absprache mit einem externen Arzt getroffen worden seien.<\/p>\n Das OLG D\u00fcsseldorf entschied, dass die Pflegeeinrichtung nur f\u00fcr mangelhafte Lagerungs- und Hygienema\u00dfnahmen, nicht aber f\u00fcr die ungen\u00fcgende Medikation hafte: \u201e[\u2026] soweit der Arzt eine bestimmte Medikation f\u00fcr ausreichend und geeignet h\u00e4lt, wird man eine objektive Pflichtverletzung des Pflegepersonals f\u00fcr diesen Bereich verneinen k\u00f6nnen, weil das Pflegepersonal insoweit keine \u00fcberlegene Sachkunde besitzt und sich daher – wenn es sich nicht um offensichtlich fehlerhafte Anordnungen handelt – hierauf verlassen darf. F\u00fcr den eigentlichen pflegerischen Bereich, wie etwa das Umlagern und Hygienema\u00dfnahmen gilt allerdings etwas anderes. Hier wird das Personal eines Pflegeheims [\u2026] in eigener Verantwortung t\u00e4tig und kann sich daher nicht darauf berufen, dass insoweit konkrete Anordnungen des konsultierten Hausarztes fehlten.\u201c Aufgrund der vermuteten M\u00e4ngel im pflegerischen Bereich kam eine Entlastung der Einrichtung folglich nicht in Betracht.<\/p>\n Das Krankenhaus bzw. die Pflegeeinrichtung muss zudem nachweisen k\u00f6nnen, dass das Pflegepersonal regelm\u00e4\u00dfig an Fortbildungsveranstaltungen oder Schulungen \u00fcber die Bedeutung von Dekubitusprophylaxen informiert wird und in der Lage ist, die notwendigen Ma\u00dfnahmen selbst\u00e4ndig zu treffen.<\/p>\n Bei Anwendung der oben genannten prophylaktischen Ma\u00dfnahmen ist die Entstehung eines Dekubitus in der Regel vermeidbar. Sofern dennoch ein Dekubitus entstanden ist, m\u00fcssen umgehend die Behandlung des Geschw\u00fcrs beginnen.<\/p>\n Die erforderlichen Ma\u00dfnahmen h\u00e4ngen von dem Schweregrad des Dekubitus ab. Im Anfangsstadium des Dekubitus (Grad I) gen\u00fcgen ein h\u00e4ufiger Lagerungswechsel (die ger\u00f6teten Stellen sollten in jedem Fall entlastet werden) sowie verst\u00e4rkte Ma\u00dfnahmen der Hautpflege und Hygiene. Auf \u00e4rztliche Anordnung ist zudem ein Hydrokolloidverband anzulegen. Ist der Dekubitus bereits fortgeschritten (Grad II), so ist mit dem behandelnden Arzt abzukl\u00e4ren ob ein steriler Schutzverband zur Vermeidung einer Infektion ausreicht oder ob eine Abtragung der verletzten Hautschicht (bei Blasenbildung) und eine Wundreinigung erfolgen soll. In schwereren F\u00e4llen (Grad III und IV) ist oftmals eine chirurgische Entfernung des Geschw\u00fcrs notwendig. Mit der \u00fcblichen Wundversorgung muss dann in der Regel eine Schmerztherapie einhergehen. Bei Dekubitus-Geschw\u00fcren IV. Grades m\u00fcssen zudem oftmals Antibiotika verabreicht werden. Wichtig ist, dass die Dekubitusbehandlung immer in Absprache mit einem Arzt erfolgt.<\/p>\n Nach Entstehen eines Dekubitus muss (neben der erforderlichen Behandlung) eine umfassende Dokumentation der Wunde und des Behandlungsverlaufs erfolgen.<\/p>\n Die Dokumentation sollte mit Datum und Uhrzeit der erstmaligen Erfassung des Dekubitus beginnen und Hinweise auf Gr\u00f6\u00dfe und Stadium des Geschw\u00fcrs geben. F\u00fcr die Dokumentation in der Krankenakte empfehlen sich zeichnerische Vorgaben f\u00fcr die am meisten gef\u00e4hrdeten K\u00f6rperteile. In diesen kann die Stelle, an welcher der Dekubitus im konkreten Fall aufgetreten ist, markiert werden.<\/p>\n Sofern der Patient bzw. dessen Betreuer einwilligt, sollte der Verlauf der Wundheilung fotografisch dokumentiert werden. Dabei sollte zur Verdeutlichung ein Ma\u00dfband mit abgelichtet werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Schadensersatzanspr\u00fcche bei Dekubitussch\u00e4den I. Entstehung von Dekubitus-Geschw\u00fcren Ein Druckgeschw\u00fcr (lat. Dekubitus) ist eine Sch\u00e4digung der Haut und des darunter liegenden Gewebes, die durch langanhaltenden Druck und die damit verbundene Unterbrechung der Mikrozirkulation des Blutes entsteht. Dekubitus-Geschw\u00fcre lassen sich in vier verschiedene Stadien einteilen: Dekubitus ersten Grades: R\u00f6tung die auch bei Fingerdruck nicht verschwindet, ggf. geringer […]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":28,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-859","page","type-page","status-publish","hentry"],"acf":[],"yoast_head":"\n\n
\n
III. Dokumentations- und Informationspflichten<\/h2>\n
IV. Ma\u00dfnahmen nach Entstehen eines Dekubitus<\/h2>\n
V. Dokumentationspflichten nach Entstehung eines Dekubitus<\/h2>\n