{"id":850,"date":"2016-06-07T15:22:25","date_gmt":"2016-06-07T13:22:25","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=850"},"modified":"2019-11-28T16:41:53","modified_gmt":"2019-11-28T15:41:53","slug":"das-schadensersatzrecht-im-bgb-und-stvg","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsgebiete\/anwalt-verkehrsrecht\/das-schadensersatzrecht-im-bgb-und-stvg\/","title":{"rendered":"Das Schadensersatzrecht im BGB und StVG"},"content":{"rendered":"

Das Schadensersatzrecht im BGB und StVG<\/h1>\n

I. Grundlagen des allgemeinen Haftungsrechts<\/h2>\n

Fall (Standardfall): Der A befindet sich auf seinem Skateboard auf dem Weg nach Hause. Er ger\u00e4t auf seinem Skateboard au\u00dfer Kontrolle und \u00fcbersieht die ihm entgegenkommende B. A f\u00e4hrt direkt in B hinein. Daraufhin st\u00fcrzt B zu Boden und zieht sich eine Platzwunde am Kopf zu. W\u00e4hrend des Sturzes ist ihr auch noch die Brille von der Nase gefallen und zerbrochen.<\/p>\n

B m\u00f6chte von A Schadensersatz.<\/strong><\/p>\n

Das geltende Haftungsrecht beruht auf zwei S\u00e4ulen: der Haftung innerhalb und au\u00dferhalb einer Sonderverbindung. Sonderverbindung bedeutet, dass eine vertragliche oder vertrags\u00e4hnliche Regelung (z.B. \u00a7\u00a7 280, 683 ff. BGB ) zwischen Sch\u00e4diger und Gesch\u00e4digtem besteht.<\/p>\n

Zur\u00fcck zum Ausgangsfall:<\/strong><\/p>\n

B m\u00f6chte von A Schadensersatz. Eine vertragliche Beziehung zwischen den beiden liegt nicht vor. Dennoch hat A die B verletzt und ihr Eigentum, also die Brille, besch\u00e4digt. Daf\u00fcr muss er auch aufkommen. Es ist also eine Haftung auch au\u00dferhalb einer Sonderverbindung notwendig. Diese teilt sich in zwei gro\u00dfe Gruppen auf: die Haftung aus Delikt ( = aus unerlaubter Handlung nach den \u00a7\u00a7 823 ff. BGB ) und die Haftung f\u00fcr Gef\u00e4hrdung.<\/p>\n

1. Voraussetzungen der deliktischen Haftung<\/h3>\n

B m\u00f6chte von A Schadensersatz f\u00fcr die Platzwunde, also die Behandlungskosten und die kaputte Brille.<\/p>\n

a) In Betracht kommt ein Anspruch aus \u00a7 823 I BGB:<\/p>\n

aa) Wortlaut: „Wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig das Leben, den K\u00f6rper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“<\/p>\n

bb) die Voraussetzungen im einzelnen:<\/p>\n

(1) Im Tatbestand setzt \u00a7 823 I eine Rechtsguts- oder Rechtsverletzung der aufgef\u00fchrten Rechtg\u00fcter voraus:<\/p>\n

    \n
  • Leben<\/li>\n
  • K\u00f6rper\/Gesundheit<\/li>\n
  • Freiheit<\/li>\n
  • Eigentum<\/li>\n<\/ul>\n

    (2) Die Rechtsgutsverletzung muss durch ein Handeln, das dem Anspruchsgegner zuzurechnen ist, geschehen sein.<\/p>\n

    (3) Die Handlung muss rechtswidrig und verschuldet gewesen sein.<\/p>\n

    cc) Falll\u00f6sung: A hat hier den K\u00f6rper und das Eigentum der B verletzt. Er hat den Tatbestand des \u00a7 823 I BGB erf\u00fcllt.<\/p>\n

    Das Gesetz geht hier vom Verschuldensprinzip aus: die Verantwortlichkeit trifft grunds\u00e4tzlich denjenigen, der den Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat.<\/p>\n

    Indem A die B \u00fcbersehen und zu Fall gebracht hat, lie\u00df er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt au\u00dfer Acht. Er handelte fahrl\u00e4ssig und hat damit die Verletzung der B verschuldet.<\/p>\n

    Ergebnis: B kann von A den ihr entstandenen Schaden aus \u00a7\u00a7 823 I, 249 BGB ersetzt verlangen.<\/p>\n

    b) Exkulpationsm\u00f6glichkeit ( = Entlastungsm\u00f6glichkeit ) nach \u00a7 831 BGB<\/p>\n

    Wie gerade dargestellt muss das Verschulden des Sch\u00e4digers grunds\u00e4tzlich nachgewiesen werden.<\/p>\n

    In bestimmten F\u00e4llen wird jedoch das Verschulden widerlegbar vermutet, sodass der Sch\u00e4diger haftet, wenn er sich nicht exkulpiert, d.h. entlastet.<\/p>\n

    Fall: Der bei Klempner K angestellte Mitarbeiter T hat bei einem Kunden, anstatt einen Wasserrohrbruch zu beseitigen, den kompletten Keller unter Wasser gesetzt, was zu einem erheblichen Schaden an der Bausubstanz des Hauses gef\u00fchrt hat.<\/p>\n

    Es stellt sich die Frage, ob K, als Arbeitgeber, f\u00fcr den von T verursachten Schaden einstehen muss.<\/p>\n

    In Betracht kommt eine Haftung nach \u00a7 831 I Satz 1 BGB:<\/p>\n

    aa) Wortlaut: „Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in der Ausf\u00fchrung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zuf\u00fcgt.“<\/p>\n

    K hat den T bei sich angestellt. Er hat ihn daher „zur Verrichtung bestellt“.<\/p>\n

    Danach haftet K f\u00fcr den von T angerichteten Schaden aus \u00a7 831 I 1 BGB aus Delikt.<\/p>\n

    bb) Diese pauschale Haftung tritt aber nicht ein, wenn sich K nach \u00a7 831 I 2 BGB entlasten kann.<\/p>\n

    (1) Wortlaut: „Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Gesch\u00e4ftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Ger\u00e4tschaften zu beschaffen oder die Ausf\u00fchrung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein w\u00fcrde.“<\/p>\n

    K hat seinerseits bei der Auswahl alles Erforderliche getan, d.h. hat er die f\u00fcr die Verrichtung erforderliche Qualifikation verlangt sowie \u00fcberpr\u00fcft. K kann sich nach \u00a7 831 I 2 BGB exkulpieren und haftet nicht f\u00fcr das Missgeschick des T nach \u00a7 831 BGB.<\/p>\n

    (2) Nat\u00fcrlich kommt eine Haftung des K aus einer Sonderverbindung (aus Vertrag) in Betracht. Diese soll hier aber au\u00dfer Acht gelassen werden.<\/p>\n

    2. Gef\u00e4hrdungshaftung<\/h3>\n

    In bestimmten Bereichen ist das Gesetz von der Verschuldenshaftung abger\u00fcckt und hat eine Gef\u00e4hrdungshaftung angeordnet.<\/p>\n

    Gef\u00e4hrdungshaftung bedeutet eine verschuldensunabh\u00e4ngige Haftung, also eine Haftung, die weder Rechtswidrigkeit noch Verschulden voraussetzt. F\u00fcr die Gef\u00e4hrdungshaftung gibt es keine Generalklausel. Der Schwerpunkt der Gef\u00e4hrdung liegt bei der technischen Gef\u00e4hrdung (\u00a7 7 StVG, \u00a7\u00a7 1, 2 HaftPflichtG). Hinzu tritt die Produzentenhaftung nach dem ProdukthaftG. Das BGB kennt in \u00a7 833 Satz 1 der Tierhalterhaftung eine Gef\u00e4hrdungshaftung<\/p>\n

    Zum Ausgangsfall: Es liegt eine K\u00f6rperverletzung vor, wie vorhin festgestellt, so dass B gegen A einen Anspruch auf Schmerzensgeld aus \u00a7 847 I BGB hat.<\/p>\n

    Der Schmerzensgeldanspruch zwischen A und B ergibt sich jetzt aus \u00a7\u00a7 823 I, 253 II BGB.<\/p>\n

    Der Wortlaut des \u00a7 253 II BGB lautet:<\/p>\n

    Ist wegen einer Verletzung des K\u00f6rpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Verm\u00f6gensschaden ist, eine billige Entsch\u00e4digung in Geld verlangt werden.“<\/p>\n

    Voraussetzungen des \u00a7 253 II BGBim einzelnen:<\/p>\n

    – Bestehen eines Schadensersatzanspruchs aus vertraglicher oder au\u00dfervertraglicher, verschuldensabh\u00e4ngiger oder verschuldensunabh\u00e4ngiger Haftung<\/p>\n

    – wegen der Verletzung von K\u00f6rper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung.<\/p>\n

    Der Gesetzgeber hat den Anspruch auf Schmerzensgeld wie auch den Schadensersatz im allgemeinen Teil des Schuldrechts angesiedelt.<\/p>\n

    B hat gegen A auch nach neuer Rechtslage einen Anspruch auf Schmerzensgeld und zwar<\/p>\n

    aus \u00a7\u00a7 823 I, 253 II BGB.<\/p>\n

    b) Schmerzensgeld, wenn keine deliktische Haftung besteht.<\/p>\n

    Fall: Der Hauseigent\u00fcmer aus dem obigen Klempnerfall rutscht auf dem nassen Kellerboden aus und bricht sich ein Bein.<\/p>\n

    Es gilt ein umfassender, vom Haftungsgrund unabh\u00e4ngiger Anspruch auf Schmerzensgeld bei Verletzung des K\u00f6rpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung. Der Anspruch auf Schmerzensgeld besteht jetzt auch bei Vertragshaftung und bei Gef\u00e4hrdungshaftung.<\/p>\n

    Aus diesem umfassendem Charakter des Schmerzensgeldanspruchs erkl\u00e4rt sich auch sein Standort im allgemeinen Schuldrecht. Die Vorschrift des \u00a7 847 I konnte entfallen.<\/p>\n

    Zum Ausgangsfall: Der Hauseigent\u00fcmer hat einen vertraglichen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Klempner K aus \u00a7\u00a7 280 I, 253 II BGB.<\/p>\n

    Wortlaut des \u00a7 280 I BGB:<\/p>\n

    „Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverh\u00e4ltnis, so kann der Gl\u00e4ubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.“<\/p>\n

    \u00a7 280 I BGB regelt die F\u00e4lle der vertraglichen Schadensersatzhaftung, also wenn im Rahmen eines Vertragsverh\u00e4ltnisses eine Vertragspflicht verletzt worden ist.<\/p>\n

    Der Klempner K muss sich das schuldhafte Handeln des bei ihm angestellten T als Erf\u00fcllungsgehilfe nach \u00a7 278 Satz 1 BGB zurechnen lassen.<\/p>\n

    Wortlaut \u00a7 278 Satz 1 BGB:<\/p>\n

    „Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erf\u00fcllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten, wie eigenes Verschulden.“<\/p>\n

    Die Zurechnungsnorm f\u00fcr das Verschulden Dritter des \u00a7 278 S.1 BGB ist erheblich weiter als die des \u00a7 831 Abs. 1 Satz 1 BGB. Anders als \u00a7 831 Abs. 1 Satz 2 BGB enth\u00e4lt \u00a7 278 BGB auch keine Entlastungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr den Vorgesetzten.<\/p>\n

    Der Schmerzensgeldanspruch bei Gef\u00e4hrdungshaftung im Stra\u00dfenverkehr ergibt sich aus \u00a7 11 S. 2 StVG.<\/p>\n

    III. Die Gef\u00e4hrdungshaftung nach dem StVG<\/p>\n

    Allgemein: Das StVG stellt f\u00fcr die Haftung von an Unf\u00e4llen im Stra\u00dfenverkehr Beteiligten eine Sonderregelung zum allgemeinen Deliktsrecht der \u00a7\u00a7 823 BGB ff. dar.<\/p>\n

    Es finden sich Tatbest\u00e4nde der Gef\u00e4hrdungshaftung, d.h. der verschuldensunabh\u00e4ngigen Haftung, und der Haftung f\u00fcr vermutetes Verschulden.<\/p>\n

    Anspr\u00fcche aus Gef\u00e4hrdungshaftung enthalten:<\/p>\n

    – \u00a7 7 I StVG : die Halterhaftung:<\/p>\n

    Da die Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs oder eines Anh\u00e4ngers eine<\/p>\n

    Gef\u00e4hrdungshaftung ist, haftet der Halter auch, wenn er sich weder verkehrswidrig<\/p>\n

    noch schuldhaft verh\u00e4lt. Grund daf\u00fcr ist, dass er allein mit dem Betrieb eines Kfz oder Anh\u00e4ngers die damit verbundenen Gefahren veranlasst hat.<\/p>\n

    Anspr\u00fcche aus vermutetem Verschulden enthalten:<\/p>\n

    – \u00a7 18 StVG: die Fahrerhaftung beruht nicht auf der Gef\u00e4hrlichkeit des Kfz oder des<\/p>\n

    Anh\u00e4ngers. Haftungsgrund ist das vermutete Verschulden des Fahrers.<\/p>\n

    Aus \u00a7 16 StVG ergibt sich, dass die Anspr\u00fcche aus den \u00a7\u00a7 823 BGB ff. BGB neben den Anspr\u00fcchen aus dem StVG anwendbar sind. Es besteht Anspruchskonkurrenz.<\/p>\n

    3. h\u00f6here Gewalt und unabwendbares Ereignis<\/h3>\n

    Fall 1 : Der betrunkene Autofahrer A verursacht einen Busunfall. Der Halter des Busses ist B. Bei dem Unfall wird auch der Fahrgast F verletzt. Der Fahrer des Busses hat sich wie ein Idealfahrer verhalten.<\/p>\n

    a) Anspr\u00fcche des Autofahrers A gegen den Halter des Busses B:<\/p>\n

    Es kommt ein Anspruch aus \u00a7\u00a7 7 I, 17 III StVG in Betracht.<\/p>\n

    Wortlaut des \u00a7 7 I StVG :<\/p>\n

    „Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anh\u00e4ngers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgef\u00fchrt zu werden, ein Mensch get\u00f6tet, der K\u00f6rper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache besch\u00e4digt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzten.“<\/p>\n

    Pr\u00fcfungsschema \u00a7 7 StVG:<\/p>\n

    I. Anspruchsbegr\u00fcndende Voraussetzungen:<\/p>\n

    1. Unfall beim Betrieb eines Kfz<\/p>\n

    2. Sch\u00e4diger ist Kfz-Halter<\/p>\n

    3. Rechtsgutsverletzung:<\/p>\n

    – Leben
    \n– K\u00f6rper
    \n– Gesundheit
    \n– Eigentum
    \n– Kausalit\u00e4t<\/p>\n

    a. Haftungsbegr\u00fcndende Kausalit\u00e4t zwischen Unfall und Rechtsgutsverletzung<\/p>\n

    b. Schaden<\/p>\n

    c. haftungsausf\u00fcllende Kausalit\u00e4t zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden<\/p>\n

    II. Haftungsausschl\u00fcsse:<\/p>\n

    1. Haftungsbefreiung bei „h\u00f6herer Gewalt“ \u00a7 7 II StVG<\/p>\n

    2. Unfall mit einem weiteren motorisierten Verkehrsteilnehmer: keine Haftung, wenn „unabwendbares Ereignis gem. \u00a7 17 III StVG<\/p>\n

    3. Fahrzeug wird unbefugt benutzt \u00a7 7 III StVG<\/p>\n

    4. Fahrzeug kann nicht schneller als 20 km\/h fahren \u00a7 8 Nr. 1 StVG<\/p>\n

    5. Eine beim Betrieb des Fahrzeugs t\u00e4tige Person wird verletzt \u00a7 8 Nr. 2 StVG<\/p>\n

    6. Eine bef\u00f6rderte Sache wird besch\u00e4digt \u00a7 8 Nr. 3 StVG<\/p>\n

    \u00a7 17 III StVG regelt den Schadensausgleich zwischen mehreren haftpflichtigen Fahrzeughaltern regelt.<\/p>\n

    Wortlaut des 17 III StVG:<\/p>\n

    „Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 (Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge) ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf dem Versagen seiner Vorrichtungen beruht.“<\/p>\n

    Zur\u00fcck zum Ausgangsfall: Ein Anspruch des Autofahrers gegen den Halter des Busses scheidet damit auch nach neuer Rechtslage gem\u00e4\u00df \u00a7 17 III S. 1 StVG aus.<\/p>\n

    b) Anspr\u00fcche des Busfahrers B gegen den Autofahrer A:<\/p>\n

    Der Busfahrer hat gegen den den betrunkenen Autofahrer A nach alter und neuer Rechtslage einen Anspruch aus \u00a7 7 I StVG.<\/p>\n

    c) Anspr\u00fcche des Fahrgastes F gegen den Halter des Busses B:<\/p>\n

    In Betracht kommt ein Anspruch nach \u00a7 7 I StVG, dessen Voraussetzungen auch vorliegen. Eine Entlastung nach \u00a7 7 II StVG kommt jetzt nur noch beim Vorliegen von „h\u00f6herer Gewalt“ in Betracht.<\/p>\n

    Definition des begriffs h\u00f6here Gewalt. Siehe hierzu BGH, Urteil vom 23.10.1952,III ZR 364\/51, JURIS:<\/p>\n

    „Ein betriebsfremdes, von au\u00dfen durch elementare Naturkr\u00e4fte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigef\u00fchrtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlichen Mitteln auch durch die \u00e4u\u00dfere Sachlage vern\u00fcnftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verh\u00fctet oder unsch\u00e4dlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner H\u00e4ufigkeit in Kauf zu nehmen ist.“<\/p>\n

    Der Zusammenstoss mit dem betrunkenen Autofahrer A f\u00e4llt ( aus der Sicht des Bushalters) nicht unter die Kategorie der „h\u00f6heren Gewalt“. Der Anspruch des Fahrgastes F gegen den Halter des Busses aus \u00a7 7 I StVG bleibt daher bestehen.<\/p>\n

    2. Mitverschulden nach \u00a7 254 BGB und \u00a7 9 StVG<\/p>\n

    Fall 2: Der betrunkene Fu\u00dfg\u00e4nger A verursacht einen Busunfall (Halter B), bei dem auch der Fahrgast F verletzt wird. Der Bus fuhr ideal.<\/p>\n

    a) Anspr\u00fcche des Fu\u00dfg\u00e4ngers A gegen den Halter B:<\/p>\n

    Der Anspruch aus \u00a7 7 I StVG bleibt bestehen, da keine h\u00f6here Gewalt im Sinne des \u00a7 7 II StVG vorliegt.<\/p>\n

    F\u00fcr die Haftung bzw. Haftungsbefreiung mit nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern ergeben sich also \u00c4nderungen. Wer sich bisher durch den Nachweis eines „unabwendbaren Ereignisses“ entlasten konnte, weil auch ein Idealfahrer den Unfall h\u00e4tte nicht vermeiden k\u00f6nnen, kann sich \u00fcber den Mitverschuldenseinwand der \u00a7\u00a7 9 StVG, 254 BGB einer Haftung entziehen.<\/p>\n

    \u00a7 9 StVG lautet:<\/p>\n

    „Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des \u00a7 254 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches mit der Ma\u00dfgabe Anwendung, dass im Fall der Besch\u00e4digung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tats\u00e4chliche Gewalt \u00fcber die Sache aus\u00fcbt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.“<\/p>\n

    \u00a7 254 I BGB lautet:<\/p>\n

    Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Besch\u00e4digten mitgewirkt, so h\u00e4ngt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umst\u00e4nden, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem eine oder anderen Teil verursacht worden ist.<\/p>\n

    B kann sich hier vollst\u00e4ndig enthaften.<\/p>\n

    b) Anspr\u00fcche des Fahrgastes F gegen Halter des Busses B:<\/p>\n

    Hier beteht ein Anspruch aus \u00a7 7 I StVG.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

    Das Schadensersatzrecht im BGB und StVG I. Grundlagen des allgemeinen Haftungsrechts Fall (Standardfall): Der A befindet sich auf seinem Skateboard auf dem Weg nach Hause. Er ger\u00e4t auf seinem Skateboard au\u00dfer Kontrolle und \u00fcbersieht die ihm entgegenkommende B. A f\u00e4hrt direkt in B hinein. Daraufhin st\u00fcrzt B zu Boden und zieht sich eine Platzwunde am […]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":34,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_mi_skip_tracking":false,"_exactmetrics_sitenote_active":false,"_exactmetrics_sitenote_note":"","_exactmetrics_sitenote_category":0,"footnotes":""},"acf":[],"yoast_head":"\nAnwalt Verkehrsrecht > Schadensersatzrecht BGB | Schultze-Zeu \u2022 Manthei & Kollegen<\/title>\n<meta name=\"description\" content=\"Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Arzthaftung Behandlungsfehler Medizinrecht Geburtssch\u00e4den. 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