{"id":840,"date":"2024-06-07T15:08:34","date_gmt":"2024-06-07T13:08:34","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=840"},"modified":"2024-09-19T19:13:25","modified_gmt":"2024-09-19T17:13:25","slug":"das-private-versicherungsrecht-ab-1-januar-2008","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsgebiete\/anwalt-versicherungsrecht\/das-private-versicherungsrecht-ab-1-januar-2008\/","title":{"rendered":"Das private Versicherungsrecht ab 1. Januar 2008"},"content":{"rendered":"
Seit dem 01. Januar 2008 ist das neue Versicherungsvertragsgesetz in Kraft. Dieses bringt f\u00fcr Versicherungsnehmer eine Reihe wichtiger Verbesserungen. Denn durch die neuen Regelungen wurden die Rechte der Versicherungsnehmer gegen\u00fcber den Versicherungen in vielen Bereichen erheblich gest\u00e4rkt und die Transparenz im gesamten Versicherungsrecht verbessert.<\/p>\n
Nach den neuen Regelungen k\u00f6nnen sich Versicherungsnehmer heute einfacherer und umfassender als bisher \u00fcber ihre Rechte und Pflichten informieren. Zudem m\u00fcssen die Versicherungen den Versicherungsnehmern vor Vertragsschluss die wesentlichen Unterlagen und Informationen zur Verf\u00fcgung stellen.<\/p>\n
Durch die Neuregelung des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Versicherung nunmehr verpflichtet, dem Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss ein sog. Produktinformationsblatt zu \u00fcberreichen. Auf dem Produktinformationsblatt sind die Informationen enthalten, die f\u00fcr den Abschluss oder die Erf\u00fcllung des Versicherungsvertrages von besonderer Bedeutung sind. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass das Produktinformationsblatt lediglich einen ersten \u00dcberblick \u00fcber das angebotene Produkt vermitteln kann. Weitere Information finden sich im Versicherungsschein und in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.<\/p>\n
Eine wesentliche Neuerung besteht darin, dass die Versicherung neben der umfassenden Informationspflicht durch die \u00c4nderung des Versicherungsvertragsgesetzes nunmehr auch verpflichtet ist, den Versicherungsnehmer umfassend zu beraten. Vor Vertragsschluss ist der Versicherungsnehmer daher umfassend nach seinen W\u00fcnschen und Bed\u00fcrfnissen zu befragen und \u00fcber das f\u00fcr ihn in Betracht kommende Produkt zu informieren. Die Versicherung bzw. der das Produkt vermittelnde Berater sind verpflichtet, diese Beratung auch zu dokumentieren.<\/p>\n
Doch auch den Versicherungsnehmer treffen bei Abschluss eines Versicherungsvertrages Pflichten. So ist der Versicherungsnehmer bei der Antragstellung verpflichtet, die in dem Antragsformular gestellten Fragen wahrheitsgem\u00e4\u00df zu beantworten. Durch die \u00c4nderungen im Versicherungsvertragsgesetz ist der Versicherungsnehmer jedoch nur insoweit verpflichtet, als ihm ausdr\u00fcckliche und pr\u00e4zise Fragen von der Versicherung gestellt werden.<\/p>\n
Nach wie vor gilt, dass die Versicherung vom Vertrag – auch noch nach mehreren Jahren – zur\u00fccktreten kann, wenn der Versicherungsnehmer bei der Antragstellung falsche Angaben gemacht hat. Durch die Neuregelung kann die Versicherung bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht jedoch nur noch dann zur\u00fccktreten, wenn der Versicherungsnehmer mindestens grob fahrl\u00e4ssig (besonders unsorgf\u00e4ltiges Verhalten ohne Sch\u00e4digungsabsicht) gehandelt hat.<\/p>\n
Bestand nach den alten Regelungen des Versicherungsvertragsgesetz das R\u00fccktrittsrecht der Versicherung stets dann, wenn die Versicherung in Kenntnis des verschwiegenen Umstandes den Versicherungsvertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen h\u00e4tte, so gilt nunmehr, dass R\u00fccktritt und K\u00fcndigung f\u00fcr die Versicherung nur f\u00fcr den Fall m\u00f6glich ist, wenn die Versicherung bei Kenntnis des verschwiegenen Umstandes den Vertrag \u00fcberhaupt nicht geschlossen h\u00e4tte. F\u00fcr den Versicherungsnehmer ist in diesem Zusammenhang wichtig zu wissen, dass die Versicherung diese Rechte nur dann hat, wenn sie den Versicherungsnehmer durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Au\u00dferdem muss die Versicherung diese Rechte innerhalb eine Monats, nachdem sie von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt hat, aus\u00fcben.<\/p>\n
Ist der Vertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherung geschlossen worden, so kann der Versicherungsnehmer aufgrund der Neuregelungen im Versicherungsvertragsgesetz nach Vertragsschluss den Versicherungsvertrag innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gr\u00fcnden widerrufen. Die Zwei- Wochen Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer die vollst\u00e4ndigen Vertragsunterlagen sowie eine Belehrung \u00fcber das Widerrufsrecht ausgeh\u00e4ndigt worden sind. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Widerruf in Textform erfolgen muss (E- Mail, Brief, Fax). F\u00fcr den Abschluss einer Lebensversicherung gilt eine 30- t\u00e4gige Widerrufsfrist.<\/p>\n
Kommt es bei einem bestehenden Versicherungsverh\u00e4ltnis zu einem Versicherungsfall, hat die Versicherung die vereinbarte Versicherungsleistung zu erbringen. Als Versicherungsfall bezeichnet man den Eintritt eines Ereignisses, aufgrund dessen die Versicherung die vereinbarte Leistung zu erbringen hat. Dies setzt jedoch voraus, dass der Versicherungsnehmer die vereinbarten Versicherungspr\u00e4mien rechtzeitig und vollst\u00e4ndig entrichtet hat.<\/p>\n
Der Versicherung steht ein R\u00fccktrittsrecht zu, soweit die Erstpr\u00e4mie bei Versicherungsbeginn nicht rechtzeitig bezahlt wurde. Bei Eintritt des Versicherungsfalles wird die Versicherung dann von ihrer Leistungspflicht frei. Nach der Neuregelung gilt dies jedoch nur f\u00fcr den Fall, dass die Versicherung den Versicherungsnehmer \u00fcber diese Rechtsfolge in Textform oder durch einen auff\u00e4lligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam gemacht hat.<\/p>\n
Soweit der Versicherungsnehmer mit einer Folgepr\u00e4mie in Verzug ist, muss die Versicherung den Versicherungsnehmer zun\u00e4chst auffordern, den f\u00e4lligen Betrag innerhalb von zwei Wochen zu zahlen und darauf hinweisen, dass nach Ablauf der Frist ein K\u00fcndigungsrecht und im Falle eines Versicherungsfalles Leistungsfreiheit besteht.<\/p>\n
Leistungsfreiheit besteht f\u00fcr die Versicherung auch dann, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vors\u00e4tzlich, d. h. bewusst und gewollt herbeigef\u00fchrt hat. Nach den alten Regelungen im Versicherungsvertragsgesetz wurde die Versicherung schon dann von ihrer Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrl\u00e4ssig (s. o.) herbeigef\u00fchrt hatte. Durch die Neuregelung gilt jedoch, dass die Versicherung bei grober Fahrl\u00e4ssigkeit die Versicherungsleistung nur entsprechend der Schwere des Verschuldens k\u00fcrzen darf.<\/p>\n
Zudem hat der Gesetzgeber bei den Laufzeiten zu Gunsten der Versicherungsnehmer eine \u00c4nderung herbeigef\u00fchrt. Zwar gilt, dass grunds\u00e4tzlich bei Versicherungsvertr\u00e4gen mit fester Laufzeit eine ordentliche K\u00fcndigung nicht m\u00f6glich ist. Durch die Neuregelung kann der Versicherungsnehmer bei Vertr\u00e4gen, die f\u00fcr die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden sind, den Vertrag jedoch mit einer dreimonatigen Frist zum Schluss des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres k\u00fcndigen.<\/p>\n
Auch liegt eine erhebliche Besserstellung des Versicherungsnehmers darin, dass der Versicherungsnehmer durch die Neuregelung im Versicherungsvertragsgesetz bei dem Gericht klagen kann, welches zur Zeit der Klageerhebung f\u00fcr seinen Wohnsitz zust\u00e4ndig ist. Dies unabh\u00e4ngig davon, ob der Versicherungsvertrag durch einen Versicherungsagenten oder Versicherungsmakler vermittelt wurde. Damit erspart sich der Versicherungsnehmer eine l\u00e4stige und aufwendige Suche, bei welchem Gericht er die Versicherung verklagen kann.<\/p>\n
Das neue Versicherungsvertragsgesetz ist bereits am 01. Januar 2008 in Kraft getreten. Es gilt damit ausnahmslos f\u00fcr alle Vertr\u00e4ge, die ab diesem Tag neu abgeschlossen werden. Auf Altvertr\u00e4ge, d. h. auf Vertr\u00e4ge die am 01. Januar 2008 schon bestanden haben, werden die Regelungen des neuen Versicherungsvertragsgesetzes erst ab dem 01. Januar 2009 anwendbar sein. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die alten Vorschriften.<\/p>\n
Dem Versicherungsnehmer ist zu raten, dass er vor Vertragsschluss darauf achtet, dass er umfangreich beraten und belehrt wird. Im Falle eines Versicherungsfalles sollte sich der Versicherungsnehmer nicht damit zufrieden geben, wenn die Versicherung sich auf Leitungsfreiheit beruft. Durch die Neuregelungen des Versicherungsvertragsgesetzes gibt es nur noch wenige Ausnahmef\u00e4lle, in denen es zu einer vollst\u00e4ndigen Leistungsfreiheit der Versicherung kommt. Im Falle der Leistungsverweigerung durch die Versicherung, kann der Versicherungsnehmer nunmehr bequem bei dem Gericht klagen kann, welches zur Zeit der Klageerhebung f\u00fcr seinen Wohnsitz zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n
Die fr\u00fchwew 6 monatige Pr\u00e4klusionsfrist ist aufgehoben worden! Der Versicherungsnehmer kann seine Anspr\u00fcche gegen die Versicherung fortan innerhalb der dreij\u00e4hrigen Verj\u00e4hrungsfrist geltend machen!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"
Das private Versicherungsrecht ab 1. Januar 2008 Die wesentlichen \u00c4nderung des neuen Versicherungsvertragsgesetzes Seit dem 01. Januar 2008 ist das neue Versicherungsvertragsgesetz in Kraft. Dieses bringt f\u00fcr Versicherungsnehmer eine Reihe wichtiger Verbesserungen. Denn durch die neuen Regelungen wurden die Rechte der Versicherungsnehmer gegen\u00fcber den Versicherungen in vielen Bereichen erheblich gest\u00e4rkt und die Transparenz im gesamten […]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":40,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-840","page","type-page","status-publish","hentry"],"acf":[],"yoast_head":"\n