{"id":838,"date":"2024-06-07T15:06:37","date_gmt":"2024-06-07T13:06:37","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=838"},"modified":"2024-09-19T19:13:12","modified_gmt":"2024-09-19T17:13:12","slug":"wichtige-hinweise-fuer-versicherte","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsgebiete\/anwalt-versicherungsrecht\/wichtige-hinweise-fuer-versicherte\/","title":{"rendered":"Wichtige Hinweise f\u00fcr Versicherte"},"content":{"rendered":"
Jeder braucht sie, jeder hat sie: Versicherungen. 1998 hatten allein 77% aller Deutschen eine Hausrat-, 66% eine private Haftpflicht- und mindestens 60% eine Lebensversicherung. In Anbetracht der immer geringeren Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen gewinnen insbesondere auch private Krankenversicherungen zunehmend an Attraktivit\u00e4t. \u00c4hnlich verh\u00e4lt es sich mit den privaten Lebensversicherungen, da infolge der wachsenden \u00dcberalterung der Gesellschaft die Prognosen \u00fcber die Zukunft der gesetzlichen Renten schlecht sind. Aber auch in anderen Versicherungsbereichen, wie beispielsweise die Einbruchs und Rechtsschutzversicherung, ist ein j\u00e4hrlicher Zuwachs zu verzeichnen. Bei Abschlu\u00df des Versicherungsvertrages wird dem Kunden (der im Versicherungsdeutsch Versicherungsnehmer hei\u00dft) umfassender Versicherungsschutz zugesagt. Leider verh\u00e4lt es sich nach Eintritt des Versicherungsfalls h\u00e4ufig so, dass Versicherer nicht zu ihrem Versprechen stehen und eine Leistung ablehnen. Dabei berufen sie sich auf Pflichtverletzungen ( sogenannte Obliegenheitsverletzungen ) des Versicherungsnehmers, die, wenn sie begr\u00fcndet sind, zum Verlust der Versicherungsleistungen f\u00fchren.<\/p>\n
Folgende Pflichtverletzungen berechtigen den Versicherer, den Versicherungsvertrag zu beenden und die versprochene Leistung zu verweigern:
\nBereits vor Abschlu\u00df des Versicherungsvertrags trifft den Versicherungsnehmer eine wichtige Obliegenheit, deren Verletzung den Versicherer auch Jahre sp\u00e4ter noch berechtigt, vom Vertrag zur\u00fcckzutreten und die Leistung abzulehnen. N\u00e4mlich die Pflicht, dem Versicherer bei Abschluss des Vertrages alle Umst\u00e4nde mitzuteilen, die f\u00fcr dessen Entscheidung, den Vertrag \u00fcberhaupt oder mit dem speziellen Inhalt, z.B. der vereinbarten Pr\u00e4mienh\u00f6he, abzuschlie\u00dfen, von Bedeutung sind. Beispiel: M\u00f6chte der Versicherungsnehmer eine Krankenversicherung abschlie\u00dfen, so muss er seine R\u00fcckenbeschwerden, den Hexenschuss, den h\u00e4ufigen Harndrang, Allergien, die psychotherapeutische Untersuchung sowie die chronischen Nasennebenh\u00f6hlenentz\u00fcndungen angeben. Nicht angeben mu\u00df er Kopfschmerzen, Haarausfall oder Karies, da der Versicherer mit derartigen Umst\u00e4nden rechnen muss.<\/p>\n
In den Antragsformularen der Versicherer wird der Versicherungsnehmer oft nach Beschwerden gefragt, die in den letzten f\u00fcnf Jahren bestanden haben, und welche \u00c4rzte er in dieser Zeit aufgesucht hat. In diesem Fall muss man s\u00e4mtliche Beschwerden und \u00c4rzte der letzten f\u00fcnf Jahre auflisten, wenn man verhindern m\u00f6chte, dass der Versicherer sp\u00e4ter, wenn der Versicherungsfall eintritt, die Leistung verweigert. Ist das Antragsformular nicht sorgf\u00e4ltig ausgef\u00fcllt worden und tritt sp\u00e4ter der Versicherungsfall ein, so muss der Versicherer in bestimmten F\u00e4llen ausnahmsweise doch leisten: zum einen dann, wenn, wie so oft, der Versicherungsvertreter das Antragsformular ausgef\u00fcllt und bestimmte Fragen \u00fcberhaupt nicht gestellt oder f\u00fcr den Versicherungsnehmer nur vereinfachend beantwortet hat.<\/p>\n
Der Versicherer darf auch dann nicht die versprochene Leistung verweigern, wenn der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss noch keine Kenntnis von vorhandenen Beschwerden, zum Beispiel Bluthochdruck, hatte, sondern erst sp\u00e4ter hier\u00fcber durch einen Arzt erfuhr. Der Versicherer muss die vertragliche Leistung auch dann erbringen, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Kenntnis von den unrichtigen oder nicht erw\u00e4hnten Angaben bei Vertragsabschluss vom Vertrag zu r\u00fccktritt oder wenn diese Umst\u00e4nde keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfall hatten. Beispiel: Frau A. schlie\u00dft mit Wirkung zum 1.7.99 eine Lebensversicherung des Inhalts ab, dass ihr Mann f\u00fcr den Fall ihres Todes 60.000 DM erh\u00e4lt. Frau A. verstirbt im Dezember 99 an einen erst im September 99 entdeckten Speiser\u00f6hrenkrebs.<\/p>\n
Der Versicherer mu\u00df auch dann zahlen, wenn Frau A. es bei Vertragsabschlu\u00df vergessen hatte, ihre Magenbeschwerden anzugeben, und diese mit dem Speiser\u00f6hrenkrebs nichts zu tun hatten. Grunds\u00e4tzlich alsom wenn kein Ausnahmefall im obigen Sinn vorliegt, kann der Versicherer bei unvollst\u00e4ndigen oder fehlerhaften Angaben im Antragsformular vom Versicherungsvertrag zur\u00fccktreten und hat damit ein Leistungsverweigerungsrecht, w\u00e4hrend der Versicherungsnehmer bis zum Ende der vereinbarten Versicherungsperiode Pr\u00e4mien zahlen muss.<\/p>\n
Auch nach Vertragsabschlu\u00df treffen den Versicherungsnehmer zahlreiche Anzeige und Mitwirkungspflichten gegen\u00fcber dem Versicherer. Dazu geh\u00f6ren die Pflicht zur sofortigen \u00dcberweisung der ersten Pr\u00e4mie und zur unverz\u00fcglichen Anzeige des Versicherungsfalles. Die erste Pr\u00e4mie wird bei Vertragsabschlu\u00df f\u00e4llig. Erst mit Zahlung der ersten Pr\u00e4mie entsteht Versicherungsschutz.<\/p>\n
Hatte der Versicherungsnehmer die Pr\u00e4mie noch nicht \u00fcberwiesen und tritt der Versicherungsfall ein, so kann der Versicherer die Leistung ablehnen. Wird die Pr\u00e4mie nicht innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschlu\u00df gezahlt, geht das Gesetz von einem R\u00fccktritt des Versicherers aus. Das beendete Versicherungsverh\u00e4ltnis kann dann auch nicht mehr durch Nachholung der Pr\u00e4mienzahlung wiederbelebt werden. Von gr\u00f6\u00dfter Bedeutung ist, dass dem Versicherer der Versicherungsfall unverz\u00fcglich nach Eintritt mitgeteilt wird.<\/p>\n
Eine nicht unverz\u00fcgliche Meldung f\u00fchrt zum Verlust des Versicherungsschutzes. Beispiel: Ein Versicherungsnehmer sendet das Schadensanzeigeformular f\u00fcr eine Sturmschadensanzeige erst zur\u00fcck, nachdem die von ihm mit der Reparatur beauftragten Handwerker schon mehrere Tage t\u00e4tig waren. Hier muss der Versicherer nicht leisten.<\/p>\n
Trotz unterlassener Pr\u00e4mienzahlung und trotz versp\u00e4teter Anzeige des Versicherungsfalls ist der Versicher jedoch zur Schadensregulierung verpflichtet, wenn er nicht \u00fcber die Rechtsfolgen einer unterbliebenen Pr\u00e4mienzahlung sowie einer versp\u00e4teten Schadensanzeige belehrt hatte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"
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