{"id":836,"date":"2024-06-07T15:05:02","date_gmt":"2024-06-07T13:05:02","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=836"},"modified":"2024-09-19T19:13:18","modified_gmt":"2024-09-19T17:13:18","slug":"rechtsfolgen-bei-nichtzahlung-der-praemie","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsgebiete\/anwalt-versicherungsrecht\/rechtsfolgen-bei-nichtzahlung-der-praemie\/","title":{"rendered":"Rechtsfolgen bei Nichtzahlung der Pr\u00e4mie"},"content":{"rendered":"
Rechtsfolgen bei Nichtzahlung der Versicherungspr\u00e4mie<\/h1>\n
Zu den Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Pr\u00e4mienzahlung<\/h2>\n
I. \u00dcbersicht:<\/h2>\n
Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Zahlung der vereinbarten Pr\u00e4mie ist die einzige Hauptpflicht des Versicherungsnehmers (\u00a7 1 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.). Innerhalb der laufenden Pr\u00e4mie unterscheidet das Gesetz zwischen der Erstpr\u00e4mie (\u00a7 38 VVG a.F.) und der Folgepr\u00e4mie (\u00a7 39 VVG a.F.). Diese Unterscheidung ist deshalb von gro\u00dfer Bedeutung, weil unterschiedliche Sanktionen an die Nichtzahlung gekn\u00fcpft sind. Die Rechtsfolgen bei der Nichtzahlung der Erstpr\u00e4mie sind f\u00fcr den Versicherungsnehmer gravierender (kein Versicherungsschutz) als bei einem Verzug mit einer Folgepr\u00e4mie (Leistungsfreiheit dort erst nach qualifiziertem Mahnverfahren).<\/p>\n
Im Einzelnen:<\/h3>\n
Nachfolgend werde ich Ihnen die Voraussetzungen f\u00fcr die Leistungsfreiheit des Versicherers am Beispiel der PKW-Haftpflichtung darstellen, wenn der Versicherungsnehmer mit seiner Verpflichtung zur Zahlung einer Pr\u00e4mie in Verzug geraten ist. Dabei werde ich zugleich die Ver\u00e4nderungen zum neuen Versicherungsrecht bei unterlassener Pr\u00e4mienzahlung aufzeigen.<\/p>\n
II. Zu den Rechtsfolgen bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Erstpr\u00e4mie:<\/h2>\n
\n\n
\n
\u00a7\u00a038 VVG alte Fassung<\/strong><\/td>\n
\u00a7\u00a037 VVG neue Fassung<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n
\n
(1) Wird die erste oder einmalige Pr\u00e4mie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zur\u00fcckzutreten.\u00a0Es gilt als R\u00fccktritt, wenn der Anspruch auf die Pr\u00e4mie nicht innerhalb von 3 Monaten vom F\u00e4lligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht wird.<\/td>\n
(1) Wird die einmalige oder die erste Pr\u00e4mie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum R\u00fccktritt vom Vertrag berechtigt,\u00a0es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.<\/td>\n<\/tr>\n
\n
(2) Ist die Pr\u00e4mie z. Z. des\u00a0Eintritts des Versicherungsfalls\u00a0<\/strong>noch\u00a0\u00a0nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.<\/td>\n
(2) Ist die einmalige oder die erste Pr\u00e4mie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet,\u00a0es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.\u00a0Der Versicherer ist\u00a0nur<\/strong>leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auff\u00e4lligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Pr\u00e4mie aufmerksam gemacht hat.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n
1. Voraussetzungen f\u00fcr den R\u00fccktritt nach der alten Rechtslage:<\/h3>\n
Die Erstpr\u00e4mie muss innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins eingel\u00f6st werden. In der Regel wird der Versicherungsschein ausgeh\u00e4ndigt, so dass die Zweiwochenfrist mit Aush\u00e4ndigung des Versicherungsscheins anf\u00e4ngt zu laufen.<\/p>\n
Auf die Nichtzahlung der Erstpr\u00e4mie kann sich der Versicherer nur berufen, wenn auch eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erstpr\u00e4mienforderung vorliegt. Der Versicherer muss dem Versicherungsnehmer die H\u00f6he der zu leistenden Pr\u00e4mie zutreffend mitgeteilt und f\u00e4llig gestellt haben. Hieran werden wegen der Leistungsfreiheit und dem R\u00fccktrittsrecht des Versicherers hohe Anforderungen gestellt (vgl. BGH VersR 1988, 464). Die Beweislast f\u00fcr eine korrekte Mitteilung der H\u00f6he der Pr\u00e4mie und Mitteilung der F\u00e4lligkeit und Zahlungsfrist tr\u00e4gt der Versicherer. Die Mitteilung des Versicherers, welche regelm\u00e4\u00dfig mit dem Versicherungsschein erfolgt, muss eine zutreffende Bezifferung der Pr\u00e4mie und die richtige Kennzeichnung desjenigen Betrages enthalten, der zur Erlangung bzw. – bei einer vorl\u00e4ufigen Deckungszusage – zur Erhaltung des Versicherungsschutzes aufgewendet werden muss.<\/p>\n
Haben die Parteien ein Lastschriftverfahren vereinbart, muss der Versicherer dieses in Anspruch nehmen. Hier muss der Versicherer den Versicherungsnehmer \u00fcber die Folgen eines erfolglosen Abbuchungsversuches belehren. Die Belehrung – bei einem vereinbarten Lastschriftverfahren – muss darauf erstreckt werden, dass der Versicherungsnehmer sich selbst durch nachtr\u00e4gliche Zahlung den Versicherungsschutz auch f\u00fcr die Vergangenheit dennoch erhalten kann. Das geh\u00f6rt zu einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Belehrung des Versicherers (vgl. OLG Hamm VersR 1991, 220). Dieses Belehrungserfordernis gilt auch f\u00fcr die im Bereich der Kraftfahrthaftpflichtversicherung vereinbarten vorl\u00e4ufigen Deckung. Es muss deutlich und umfassend auf die Folgen versp\u00e4teter Zahlung und die Gefahr des r\u00fcckwirkenden Wegfalles des Versicherungsschutzes hingewiesen werden (vgl. BGH VersR 1985, 981, 983). Diese Belehrungspflicht ist f\u00fcr den Bereich der PKW-Haftpflichtversicherung ausdr\u00fccklich auch in \u00a7 1 Abs. 2 Satz 4 AKB geregelt (vgl. auch OLG Frankfurt Urteil vom 29.11.2000 AZ 7 U 195\/99).<\/p>\n
Nur wenn der Versicherer im beschriebenen Umfang den Versicherungsnehmer ordnungsgem\u00e4\u00df aufgekl\u00e4rt hat<\/p>\n
\n
\u00fcber die H\u00f6he,<\/li>\n
\u00fcber die Zahlungsfrist,<\/li>\n
\u00fcber die Leistungsfreiheit der Versicherung, wenn die f\u00e4llige Pr\u00e4mie im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch nicht bezahlt war sowie<\/li>\n
dar\u00fcber, dass durch eine nachtr\u00e4gliche Zahlung der Versicherungsschutz auch f\u00fcr die Vergangenheit, erhalten bleiben kann<\/li>\n<\/ul>\n
und der Versicherungsnehmer dann nicht innerhalb von 14 Tagen ab Aush\u00e4ndigung bzw. Erhalt des Versicherungsscheins seine Erstpr\u00e4mie gezahlt hat, so ist die Versicherung berechtigt, von dem Vertrag zur\u00fcckzutreten.<\/p>\n
Tritt der Versicherungsfall ein und hat der Versicherungsnehmer noch immer nicht gezahlt, so entsteht die Leistungspflicht der Versicherung erst gar nicht. Die Gefahrtragung der Versicherung beginnt erst mit Zahlung der Erstpr\u00e4mie.<\/p>\n
Im allgemeinen PKW-Haftpflichtversicherungsrecht sind die Voraussetzungen des R\u00fccktritts des Versicherers bei Nichtzahlung der Erstpr\u00e4mie nicht in \u00a7 38 Satz 1 VVG a.F., sondern in \u00a7 1 Abs. 2 Satz 4 AKB geregelt. Holt der Versicherungsnehmer die Zahlung innerhalb von 3 Monaten ab Erhalt des Versicherungsscheines nach bevor der Versicherungsfall eintritt, erlischt das R\u00fccktrittsrecht der Versicherung. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Dreimonatsfrist, wird fingiert, dass die Versicherung von dem Vertrag zur\u00fcckgetreten ist, wenn sie keine Zahlungsklage erhoben hat (vgl. \u00a7 38 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F.).<\/p>\n
2. Zur Nachhaftung:<\/h3>\n
In der Kraftfahrzeugpflichtversicherung ist der Versicherer dem Gesch\u00e4digten auch nach seinem wirksamen R\u00fccktritt vom Versicherungsvertrag noch einen Monat zum Schadensersatz verpflichtet. Diese Monatsfrist beginnt mit dem Eingang der Anzeige des Versicherers \u00fcber das Nichtbestehen der Versicherung bei der Zulassungsstelle. F\u00fcr die Zeit dieser Nachhaftung hat der Versicherer gegen den Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Zahlung von anteiligen Pr\u00e4mien (vgl. zum Ganzen Burmann\/He\u00df\/H\u00f6ke\/Stahl, Das neue VVG im Stra\u00dfenverkehrsrecht 2008 E Rdn. 94 S. 138; sowie z. B. LG Bonn Urteil vom 28.11.2003 AZ 10 O 645\/03).<\/p>\n
3. Nun zu den Voraussetzungen der Leistungsbefreiung bei nicht (rechtzeitiger) Zahlung der Erstpr\u00e4mie nach neuem Recht gem. \u00a7 37 VVG n.F. :<\/h3>\n
Auch nach neuem Recht wird der Versicherer gem\u00e4\u00df \u00a7 37 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz VVG n.F. leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles seine Pr\u00e4mie noch nicht gezahlt hatte.<\/p>\n
Dies gilt allerdings – anders als nach alten Recht – nur, wenn zwei weitere Voraussetzungen erf\u00fcllt sind:<\/p>\n
\n
Gem\u00e4\u00df \u00a7 37 Abs. 2 Satz 2 VVG n.F. wird der Versicherer n\u00e4mlich nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auff\u00e4lligen Hinweis im Versicherungsschein auf die Rechtsfolge der nicht rechtzeitigen Zahlung der Pr\u00e4mie aufmerksam gemacht hat.<\/li>\n
Der Versicherer wird au\u00dferdem in diesem Fall nur leistungsfrei, wenn es dem Versicherungsnehmer nicht gelingt, zu beweisen, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat (vgl. \u00a7 37 Abs. 1, letzter Halbsatz VVG). Es wird sicherlich problematisch sein f\u00fcr den Versicherungsnehmer das zu beweisen, denn es gilt der Grundsatz:“Geld hat man zu haben“.<\/li>\n<\/ol>\n
Die R\u00fccktrittsfiktion des \u00a7 38 Abs. 1 Satz 2 VVG gilt nicht mehr. Dies bedeutet, dass der Versicherungsnehmer<\/p>\n
– solange die Versicherung noch nicht gek\u00fcndigt hat und<\/p>\n
– der Versicherungsfall auch noch nicht eingetreten ist<\/p>\n
durch eine nachtr\u00e4gliche Zahlung der Pr\u00e4mie den Versicherungsschutz wieder herstellen kann.<\/p>\n
Das zur Nachhaftung Gesagte gilt unver\u00e4ndert fort.<\/p>\n
III. Inkrafttreten und \u00dcbergangsregelungen des VVG:<\/h2>\n
Das neue VVG ist zum 01.01.2008 in Kraft getreten. Es gilt dann unmittelbar f\u00fcr die ab dem 01.01.2008 abgeschlossenen neuen Versicherungsvertr\u00e4ge, d. h. Vertr\u00e4ge zwischen Versicherungsnehmern und Versicherungen.<\/p>\n
F\u00fcr Vertr\u00e4ge zwischen Versicherungsnehmern und Versicherungen, die vor dem 01.01.2008 abgeschlossen wurden, gilt:<\/p>\n
Es soll das alte VVG gelten bis zum 31.12.2008. Ab 01.01.2009 soll auch f\u00fcr diese Altvertr\u00e4ge, sofern der Versicherungsfall ab 01.01.2009 und sp\u00e4ter eintritt, das neue VVG geltend. Das neue VVG kann heruntergeladen werden unter www.bmj.de sowie meiner neuen Homepage.<\/p>\n
Die F\u00e4lligkeit der Erstpr\u00e4mie setzt den Ablauf der Widerrufsfrist nach \u00a7 8 Abs. 2 VVG n.F. voraus.<\/p>\n
IV. Rechtsfolgen bei Nichtzahlung bzw. versp\u00e4teter Zahlung einer laufenden Pr\u00e4mie (Folgepr\u00e4mie):<\/h2>\n
\n\n
\n
\u00a7\u00a039 VVG alte Fassung<\/strong><\/td>\n
\u00a7\u00a038 VVG neue Fassung<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n
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(1) Wird eine Folgepr\u00e4mie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mind. 2 Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung gen\u00fcgt eine Nachbildung der eigenh\u00e4ndigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach den Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, die ohne Beachtung dieser Vorschriften erfolgt, ist unwirksam.<\/td>\n
(1) Wird eine Folgepr\u00e4mie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die r\u00fcckst\u00e4ndigen Betr\u00e4ge der Pr\u00e4mie, Zinsen und Kosten im einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Abs. 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Vertr\u00e4gen sind die Betr\u00e4ge jeweils getrennt anzugeben.<\/td>\n<\/tr>\n
\n
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung der Pr\u00e4mie oder der geschuldeten Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.<\/td>\n
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Pr\u00e4mie oder der Zinsen oder der Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.<\/td>\n<\/tr>\n
\n
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung in Verzug ist, das Versicherungsverh\u00e4ltnis ohne Einhaltung einer K\u00fcndigungsfrist k\u00fcndigen. Die K\u00fcndigung kann bereits bei der Bestimmung der Zahlungsfrist dergestalt erfolgen, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der K\u00fcndigung ausdr\u00fccklich hinzuweisen.\u00a0Die Wirkungen der K\u00fcndigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der K\u00fcndigung\u00a0oder, falls die K\u00fcndigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Zahlungsfrist\u00a0die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall eingetreten ist.<\/td>\n
(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist k\u00fcndigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Betr\u00e4ge in Verzug ist. Die K\u00fcndigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der K\u00fcndigung ausdr\u00fccklich hinzuweisen.\u00a0Die K\u00fcndigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der K\u00fcndigungoder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf\u00a0die Zahlung leistet; Abs. 2 bleibt unber\u00fchrt.<\/td>\n<\/tr>\n
\n
(4) Soweit die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsfolgen davon abh\u00e4ngen, dass Zinsen oder Kosten nicht gezahlt worden sind, treten sie nur ein, wenn die Fristbestimmung die H\u00f6he der Zinsen oder den Betrag der Kosten angibt.<\/td>\n
<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n
V. Voraussetzung der Leistungsfreiheit bei Nichtzahlung der Folgepr\u00e4mie nach altem Recht:<\/h2>\n\n
Nicht rechtzeitige Zahlung einer Folgepr\u00e4mie (ganz oder teilweise). Beim Lastschriftverfahren muss der Versicherungsnehmer f\u00fcr die ausreichende Deckung des Kontos Sorge tragen (BGH VersR 1996, 445).<\/li>\n
Der Versicherungsnehmer muss die Nichtzahlung zu vertreten haben, wobei der blo\u00dfe Geldmangel nicht als Grund der Nichtzahlung ausreicht.<\/li>\n
Weiterhin muss der Versicherer den Versicherungsnehmer qualifiziert gemahnt haben.<\/li>\n
Der Versicherungsfall tritt nach Ablauf der zweiw\u00f6chigen Mahnungsfrist ein. Tritt der Versicherungsfall vor Ablauf der zweiw\u00f6chigen Mahnungsfrist ein, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, auch wenn die Pr\u00e4mie noch nicht gezahlt war (vgl. AG Idar-Oberstein, Recht und Schaden 1999, 54).<\/li>\n<\/ol>\n
Der Versicherer bleibt auch dann zur Zahlung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die r\u00fcckst\u00e4ndige Zahlung nach Ablauf der Zahlungsfrist aber vor Eintritt des Versicherungsfalles erbringt.<\/p>\n
VI. Zur qualifizierten Mahnung:<\/h2>\n
Der Versicherer muss dem Versicherungsnehmer mit Rechtsfolgenbelehrung schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen setzen und \u00fcber die Folgen der Nichtzahlung belehren.<\/p>\n
Nach Ablauf der gesetzten Zweiwochenfrist ist der Versicherer, sofern der Versicherer noch immer nicht gezahlt hat, berechtigt, das Versicherungsverh\u00e4ltnis zu k\u00fcndigen (\u00a7 39 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F.).<\/p>\n
Das K\u00fcndigungsrecht entf\u00e4llt, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Zahlungsfrist aber vor Ausspruch der K\u00fcndigung die r\u00fcckst\u00e4ndigen Beitr\u00e4ge ausgeglichen hat. Auch hierauf erstreckt sich \u00fcbrigens die Belehrungspflicht im qualifizierten Mahnschreiben.<\/p>\n
Die Wirkung der K\u00fcndigung entf\u00e4llt, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats ab Zugang der K\u00fcndigung die Pr\u00e4mien zahlt. Dann genie\u00dft er ab der Zahlung wieder zuk\u00fcnftig Versicherungsschutz, sofern nicht der Versicherungsfall eingetreten ist (\u00a7 39 Abs. 3 Satz 3 VVG a.F.).<\/p>\n
Die einmonatige Frist der Nachhaftung beginnt mit dem Eingang der Anzeige des Versicherers bei der Zulassungsstelle.<\/p>\n
VII. Zur neuen Rechtslage bei Nichtzahlung einer Folgepr\u00e4mie:<\/h2>\n
Anders als nach altem Recht ist eine K\u00fcndigung des Versicherers unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang der K\u00fcndigung s\u00e4mtliche Pr\u00e4mien und Kosten gezahlt hat, selbst wenn inzwischen der Versicherungsfall eingetreten ist.<\/p>\n
Nach dem neuen VVG kann damit der Versicherungsnehmer die K\u00fcndigung des Versicherers verhindern (vgl. \u00a7 38 Abs. 3 Satz 3 VVG n.F. im Gegensatz zu \u00a7 39 Abs. 3 Satz 3, letzter Halbsatz VVG a.F.).<\/p>\n
Der Versicherungsnehmer kann mit seiner versp\u00e4teten Zahlung binnen eines Monats ab K\u00fcndigung jedoch nicht eine bereits eingetretene Leistungsfreiheit des Versicherers r\u00fcckg\u00e4ngig machen.<\/p>\n
VIII. Besonderheiten bei der vorl\u00e4ufigen Deckung:<\/h2>\n
1. Besonderheiten bei der vorl\u00e4ufigen Deckung nach altem Recht:<\/h3>\n
Gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Satz 1 Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung beginnt der vorl\u00e4ufige Deckungsschutz mit dem Zeitpunkt der beh\u00f6rdlichen Zulassung des Kraftfahrzeugs bzw. mit dem Zeitpunkt der Einreichung der Versicherungsbest\u00e4tigung bei der Zulassungsstelle.<\/p>\n
Gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Satz 2 Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung kann sich der Versicherer vorbehalten, die vorl\u00e4ufige Deckung r\u00fcckwirkend au\u00dfer Kraft zu setzen, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen einer Zweiwochenfrist den Versicherungsschein einl\u00f6st. Voraussetzung f\u00fcr das r\u00fcckwirkende au\u00dfer Kraft treten der vorl\u00e4ufigen Deckung ist jedoch, dass der Versicherungsnehmer die Versp\u00e4tung nicht zu vertreten hat und dass er deutlich auf die Folgen der versp\u00e4teten Zahlung, insbesondere auf die Gefahr des r\u00fcckwirkenden Wegfalls des Versicherungsschutzes, hingewiesen wurde (vgl. OLG Celle Neue Versicherungszeitschrift 2000, 73).<\/p>\n
Unzureichend ist eine schriftliche Belehrung lediglich auf der R\u00fcckseite des Versicherungsscheines (vgl. OLG Hamm NZV 1998, 211). Erforderlich ist ferner der Hinweis, dass bei unverschuldeter Frist\u00fcberschreitung die nachtr\u00e4gliche Zahlung den Versicherungsschutz auch f\u00fcr die Vergangenheit erh\u00e4lt. Die zweiw\u00f6chige Einlegungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein zugegangen ist, vorher hat er ein Leistungsverweigerungsrecht (vgl. \u00a7 35 Satz 2 VVG a.F.). F\u00fcr den Beginn der zweiw\u00f6chigen Einlegungsfrist, d. h. f\u00fcr den Zugang des Versicherungsscheins beim Versicherungsnehmer, ist der Versicherer beweispflichtig (vgl. BGH NJW 1996, 729).<\/p>\n
2. Die vorl\u00e4ufige Deckung im neuen VVG:<\/h3>\n
Durch die \u00a7\u00a7 49 bis 52 VVG n.F. wird nun erstmals die vorl\u00e4ufige Deckung im VVG geregelt. \u00a7 49 Abs. 1 Satz 1 VVG n.F. stellt klar, dass es sich bei der Gew\u00e4hrung einer vorl\u00e4ufigen Deckung um einen eigenst\u00e4ndigen Versicherungsvertrag handelt.<\/p>\n
Die Anforderungen an den r\u00fcckwirkenden Wegfall der vorl\u00e4ufigen Deckung entsprechen der bisherigen Rechtslage. Gem\u00e4\u00df \u00a7 52 Abs. 1 VVG n.F. kann der Beginn des Versicherungsschutzes von der Zahlung der Pr\u00e4mie abh\u00e4ngig gemacht werden, sofern der Versicherer den Versicherungsnehmer durch besondere Mitteilung in Textform oder durch einen auff\u00e4lligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Voraussetzung aufmerksam gemacht hat. \u00a7 52 Abs. 1 Satz 2 VVG n.F. pr\u00e4zisiert:<\/p>\n
Ist der Vertrag \u00fcber die vorl\u00e4ufige Deckung von der Zahlung der Pr\u00e4mie durch den Versicherungsnehmer abh\u00e4ngig, endet der Vertrag \u00fcber die vorl\u00e4ufige Deckung bei Nichtzahlung oder versp\u00e4teter Zahlung der Pr\u00e4mie abweichend von Satz 1 sp\u00e4testens zu dem Zeitpunkt, zu dem Versicherungsnehmer mit der Pr\u00e4mienzahlung in Verzug ist, vorausgesetzt, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung und einem auff\u00e4lligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"
Rechtsfolgen bei Nichtzahlung der Versicherungspr\u00e4mie Zu den Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Pr\u00e4mienzahlung I. \u00dcbersicht: Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Zahlung der vereinbarten Pr\u00e4mie ist die einzige Hauptpflicht des Versicherungsnehmers (\u00a7 1 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.). Innerhalb der laufenden Pr\u00e4mie unterscheidet das Gesetz zwischen der Erstpr\u00e4mie (\u00a7 38 VVG a.F.) und der Folgepr\u00e4mie (\u00a7 […]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":40,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-836","page","type-page","status-publish","hentry"],"acf":[],"yoast_head":"\n
Anwalt Versicherungsrecht > Rechtsfolgen bei Nichtzahlung der Versicherungspr\u00e4mie | Schultze-Zeu \u2022 Manthei & Kollegen<\/title>\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\t\n