{"id":834,"date":"2016-06-07T15:02:02","date_gmt":"2016-06-07T13:02:02","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=834"},"modified":"2019-11-28T16:40:52","modified_gmt":"2019-11-28T15:40:52","slug":"besonderheiten-bei-der-regulierung-von-grossschaeden","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsgebiete\/anwalt-versicherungsrecht\/besonderheiten-bei-der-regulierung-von-grossschaeden\/","title":{"rendered":"Besonderheiten bei der Regulierung von Gro\u00dfsch\u00e4den"},"content":{"rendered":"

Besonderheiten bei der Regulierung von Gro\u00dfsch\u00e4den<\/h1>\n

I. Besonderheiten bei Verhandlungen mit Haftpflichtversicherungen<\/h2>\n

Wenn man au\u00dfergerichtliche Verhandlungen mit Haftpflichtversicherungen f\u00fchrt, insbesondere auch im Gro\u00dfschadensbereich, stellen sich in der Regel zahlreiche Fragen, die wir nachfolgend im Einzelnen er\u00f6rtern und beantworten wollen.<\/p>\n

II. Zum Umfang der Vertretungsmacht der Haftpflichtversicherung bei Verhandlungen mit Gesch\u00e4digten<\/h2>\n

\u00a7 5 Ziffer 7 AHB (= Allgemeine Haftpflichtversicherungsbedingungen) f\u00fchrt hierzu aus:<\/p>\n

„Der Versicherer gilt als bevollm\u00e4chtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckm\u00e4\u00dfig erscheinenden Erkl\u00e4rungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.“<\/p>\n

Annerkennungshandlungen des Haftpflichtversicherers wirken wegen seiner Regulierungsvollmacht deshalb wie solche des Sch\u00e4digers (vgl. BGH Versicherungsrecht 1964, 1199).<\/p>\n

Das Bewusstsein vom Bestehen der Schuld wird nicht ohne weiteres durch Vorbehalte von Haftpflichtversicherungen wie: „Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ ausgeschlossen. Wenn Haftpflichtversicherungen gr\u00f6\u00dfere Geldsummen, z. B. 20.000,00 \u20ac, zahlen und Formulierungen wie: „Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ im Rahmen von Abfindungserkl\u00e4rungen verwenden, ist dennoch von einem Schuldanerkenntnis der Haftpflichtversicherung auszugehen.<\/p>\n

Nach einer neuen Entscheidung des BGH vom 11.10.2006 AZ: IV ZR 329\/05, dass eine Trendwende des BGH eingeleitet hat, gilt fortan:<\/p>\n

1. Der Haftpflichtversicherer wird von \u00a7 5 Nr. 7 AHB uneingeschr\u00e4nkt zu Verhandlungen mit dem Gesch\u00e4digten bevollm\u00e4chtigt und tritt in der Regel dem Gesch\u00e4digten auch als Vertreter des Sch\u00e4digers gegen\u00fcber.<\/p>\n

2. Erkennt der Versicherer unter diesen Voraussetzungen den Haftpflichtanspruch des Gesch\u00e4digten an, wird die Verj\u00e4hrung auch zu Lasten des versicherten Sch\u00e4digers unterbrochen, und zwar auch insoweit als der Versicherer wegen eines Selbstbehalts oder \u00dcberschreitung der Deckungssumme den Schaden nicht selbst reguliert.<\/p>\n

3. Will der Versicherer von seiner Vollmacht nur eingeschr\u00e4nkt Gebrauch machen, muss er dies dem Gesch\u00e4digten gegen\u00fcber ausdr\u00fccklich klarstellen.<\/p>\n

III. Sachverhalt<\/h2>\n

1. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:<\/h3>\n

Die Kl\u00e4gerin nimmt den Beklagten, der als Steuerberater f\u00fcr sie t\u00e4tig war, auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat in den Einkommenssteuererkl\u00e4rungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Jahre 1988 bis 1998 Renteneink\u00fcnfte aus der gesetzlichen Unfallversicherung als steuerpflichtiges Einkommen angegeben. Eine \u00c4nderung der auf dieser Grundlage ergangen Steuerbescheide hatte das Finanzamt aber abgelehnt. Darauf verlangte die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 01.11.2000 den Ausgleich ihres durch zu viel bezahlte Einkommenssteuer entstandenen Schadens in H\u00f6he von rund 28.000,00 \u20ac. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 06.11.2000, das er das Schreiben der Kl\u00e4gerin an seine Berufshaftpflichtversicherung weitergeleitet habe. Mit Schreiben vom 13.03.2001 zahlte die Berufshaftpflichtversicherung des beklagten Steuerberaters der Kl\u00e4gerin Schadensersatz, soweit es um die Steuerjahre 1993 bis 1998 geht, da f\u00fcr die Jahre 1988 bis 1992 die Schadensersatzanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin verj\u00e4hrt waren. Die Berufshaftpflichtversicherung erkl\u00e4rte jedoch, dass der Steuerberater einen Selbstbehalt von j\u00e4hrlich 3.000,00 DM (1.500.00 \u20ac) habe, weshalb sie die Berufshaftpflichtversicherung den Schaden nur abz\u00fcglich des Selbstbehaltes des Steuerberaters begleiche. Mit der Klage forderte die Kl\u00e4gerin nunmehr den Steuerberater auf einen Selbstbehalt in H\u00f6he von 1.500,00 \u20ac mal sechs Jahre (von 1993 bis 1998) zu zahlen. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hatte der Klage teilweise stattgegeben. Der BGH hatte der Klage der Kl\u00e4gerin vollst\u00e4ndig stattgegeben.<\/p>\n

2. Nun zu den Entscheidungsgr\u00fcnden:<\/h3>\n

\u00a7 5 Nr. 7 AHB ist als Teil Allgemeiner Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne rechtliche Spezialkenntnisse diese Bestimmung bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung, aufmerksamer Durchsicht und Ber\u00fccksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss; dabei kommt es auch auf seine Interessen an (st. Rspr., vgl. BGHZ 123, 83, 85). Die Vorschrift enth\u00e4lt im Wortlaut keinerlei Einschr\u00e4nkung der dem Versicherer erteilten Vollmacht. Vielmehr kann er „alle“ zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs „ihm“ zweckm\u00e4\u00dfig erscheinenden Erkl\u00e4rungen im Namen des Versicherungsnehmers abgeben.<\/p>\n

Einschr\u00e4nkungen der Leistungspflicht des Versicherers, die sich aus der begrenzten H\u00f6he der Deckungssumme oder aus vereinbarten Selbstbehalten des Versicherungsnehmers ergeben, spielen im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis zum Gesch\u00e4digten keine Rolle f\u00fcr die Reichweite der in \u00a7 5 Nr. 7 AHB erteilten Vollmacht. Das findet erkennbar seine Rechtfertigung in dem allseitigen Interesse an einer umfassenden und abschlie\u00dfenden Regulierung der Anspr\u00fcche des Gesch\u00e4digten.<\/p>\n

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dar\u00fcber hinaus anzunehmen, dass der Haftpflichtversicherer, der erkennbar auf der Grundlage der Vollmacht des \u00a7 5 Nr. 7 AHB Verhandlungen mit dem Gesch\u00e4digten f\u00fchrt, regelm\u00e4\u00dfig nicht in eigenem Namen, sondern als Vertreter des Versicherungsnehmers und Sch\u00e4digers auftritt, sofern nicht besondere Umst\u00e4nde entgegen stehen. Will der Versicherer von der Vollmacht des \u00a7 5 Nr. 7 AHB nur eingeschr\u00e4nkt etwa in H\u00f6he seiner Deckungspflicht Gebrauch machen, muss er dies dem Gesch\u00e4digten gegen\u00fcber ausdr\u00fccklich klarstellen. Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall die Berufshaftpflichtversicherung, auch als Vertreter des Steuerberaters, die Haftung f\u00fcr den Schaden ab dem Kalenderjahre 1993 dem Grunde nach anerkannt hatte und zwar auch soweit es um den Selbstbehalt des sch\u00e4digenden Steuerberaters ging.<\/p>\n

3. Ergebnis:<\/h3>\n

Dies bedeutet, dass Haftpflichtversicherer bei Gro\u00dfsch\u00e4den in der Regel im Namen des Sch\u00e4digers die Verhandlungen f\u00fchren, auch soweit es um Sch\u00e4den der Krankenkassen geht, die oberhalb der Haftpflichtversicherungsdeckungssumme liegen. Etwas anderes gilt nur, sofern die Haftpflichtversicherer ausdr\u00fccklich – und das m\u00fcssen sie beweisen(!)- erkl\u00e4ren, dass sie nur verhandeln bis zu einem Betrag von z. B. 511.000,00 \u20ac. Sofern eine solche Erkl\u00e4rung von ihnen nicht ausdr\u00fccklich abgegeben wird, bleibt festzuhalten, dass die Haftpflichtversicherer auch Namens und in Vollmacht des sch\u00e4digenden Krankenhauses verhandeln, soweit es um Schadenssummen oberhalb der Deckungssumme geht. Relevant kann dies auch sein bei der Pr\u00fcfung von Verj\u00e4hrungsfristen.<\/p>\n

Im vorliegenden Fall war die Verj\u00e4hrungsfrist hinsichtlich des Anspruchs auf den Selbstbehalt des sch\u00e4digenden Steuerberaters gehemmt worden durch das Haftungsanerkenntnis seiner Berufshaftpflichtversicherung. Die Entscheidung des BGH vom 11.10.2006 mit dem Aktenzeichen IV ZR 329\/05 stellt damit eine Trendwende dar!<\/p>\n

IV. Vorraussetzungen des Teilungsverfahrens:<\/h2>\n

Das Teilungsverfahren muss durchgef\u00fchrt werden, sobald f\u00fcr den Haftpflichtversicherer erkennbar wird, dass die Haftpflichtversicherungsdeckungssumme nicht ausreichen wird, um s\u00e4mtliche Gesch\u00e4digte zu befriedigen. Um dies festzustellen sind s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche von Gesch\u00e4digten zu addieren und der Haftpflichtversicherungssumme gegen\u00fcber zu stellen. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der unmittelbare pers\u00f6nliche Gesch\u00e4digte ein uneingeschr\u00e4nktes Quotenvorrecht vor dem ebenfalls gesch\u00e4digten Sozialversicherungstr\u00e4ger hat.<\/p>\n

Dies ergibt sich ausdr\u00fccklich aus \u00a7 116 Abs. 2 SGB X. Dieser lautet:<\/p>\n

Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der H\u00f6he nach begrenzt, geht er auf den Versicherungstr\u00e4ger oder Tr\u00e4ger der Sozialhilfe \u00fcber, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Gesch\u00e4digten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.<\/p>\n

Dies bedeutet, dass der Gesch\u00e4digte bei einer h\u00f6henm\u00e4\u00dfigen Begrenzung der Deckungssumme seine gesamten Schadensersatzanspr\u00fcche vorab befriedigen kann. Prozessual f\u00fchrt dieses Quotenvorrecht oder Quotenbefriedigungsvorrecht des unmittelbar Gesch\u00e4digten dazu, dass der Sozialversicherungstr\u00e4ger bei voraussichtlicher Aufzehrung der Haftungsh\u00f6chstsumme durch Leistung an den unmittelbar Gesch\u00e4digten schon nicht aktiv legitimiert ist (vgl. z. B. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 26.02.1996, AZ: 1 U 124\/95).<\/p>\n

Dieses uneingeschr\u00e4nkte Quotenvorrecht des unmittelbar Gesch\u00e4digten ergibt sich aber auch dar\u00fcber hinaus noch aus \u00a7 116 Abs. 4 SGB X. Dieser Absatz lautet:<\/p>\n

„Stehen der Durchsetzung der Anspr\u00fcche auf Ersatz eines Schadens tats\u00e4chliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Anspr\u00fcche des Gesch\u00e4digten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den \u00fcbergegangenen Anspr\u00fcchen nach Absatz 1.“<\/p>\n

Hieraus folgt, dass Haftpflichtversicherungen zul\u00e4ssiger Weise unmittelbar Gesch\u00e4digte vorab aus der Haftpflichtversicherungssumme von Gesetzes wegen befriedigen d\u00fcrfen. Gegenstand eines Teilungsverfahrens wird deshalb regelm\u00e4\u00dfig nur die Haftpflichtversicherungsdeckungssumme nach erfolgter Befriedigung des unmittelbar Gesch\u00e4digten sein.<\/p>\n

Frage:<\/h3>\n

Muss die Krankenversicherung die Auszahlung der Haftpflichtversicherung des Gesch\u00e4digten an sonstige Sozialversicherungstr\u00e4ger (z. B. an eine andere Krankenversicherung oder an den Sozialversicherungstr\u00e4ger) akzeptieren?<\/p>\n

Die Antwort, vorab, lautet:<\/h3>\n

Nein, wenn die Haftpflichtversicherung im Zeitpunkt der Auszahlung an den weiteren Gesch\u00e4digten damit rechnen musste, dass es auch noch weitere Gesch\u00e4digte bzw. Drittgesch\u00e4digte geben w\u00fcrde. Dies ergibt sich aus \u00a7 156 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit \u00a7 156 Abs. 3 Satz 2 VVG. Danach sind Verf\u00fcgungen \u00fcber die Entsch\u00e4digungsforderung aus dem Haftpflichtversicherungsverh\u00e4ltnis an Dritte gegen\u00fcber sonstigern Gesch\u00e4digten unwirksam, wenn die Haftpflichtversicherung mit deren Existenz rechnen musste.<\/p>\n

Frage:<\/h3>\n

Wann ist die Auszahlung der Haftpflichtversicherung an einen Dritten entschuldbar, wann ist sie nicht mehr entschuldbar?<\/p>\n

Hierzu ist vorab festzustellen, dass die Haftpflichtversicherung beweisen muss, dass sie ohne Verschulden nicht damit rechnen musste, dass es noch einen weiteren gesch\u00e4digten Sozialversicherungstr\u00e4ger gab. Die Beweislast hierf\u00fcr tr\u00e4gt, wie gesagt, die Haftpflichtversicherung. Da die Haftpflichtversicherung grunds\u00e4tzlich keine Erkundigungspflichten hat, muss es schon Anhaltspunkte daf\u00fcr geben, dass sie noch mit einem weiteren gesch\u00e4digten Dritten rechnen musste. Bei Gro\u00dfsch\u00e4den, z. B. Geburtssch\u00e4den, muss selbstverst\u00e4ndlich die Haftpflichtversicherung immer damit rechnen, dass die Krankenversicherung des Gesch\u00e4digten Heilbehandlungskosten und die Pflegeversicherung wegen erfolgter Pflegeversicherungsleistungen Schadensersatzanspr\u00fcche anmelden wird. In einem solchen Fall wird der Haftpflichtversicherung der Beweis nicht gelingen, dass sie unverschuldet mit der nachtr\u00e4glich angemeldeten Forderung der Krankenversicherung nicht rechnen musste.<\/p>\n

Frage:<\/h3>\n

Was bedeutet es konkret, dass die Auszahlung eines Betrages aus der Haftpflichtversicherungssumme sonstigen Drittgesch\u00e4digten z. B. gegen\u00fcber der Krankenversicherung des unmittelbar Gesch\u00e4digten, gem\u00e4\u00df \u00a7 156 Abs. Satz 1 VVG unwirksam ist?<\/p>\n

Es bedeutet, dass der Haftpflichtversicherungssumme s\u00e4mtliche Auszahlungsbetr\u00e4ge an Drittgesch\u00e4digte hinzuzuaddieren sind. Man tut also so, als ob diese Auszahlungen nicht erfolgt w\u00e4ren.<\/p>\n

Achtung:\u00a0<\/strong>Dies gilt nur f\u00fcr Auszahlungen an Drittgesch\u00e4digte (insbesondere Sozialversicherungstr\u00e4ger), nicht aber f\u00fcr Auszahlungen an den unmittelbar Gesch\u00e4digten. Denn diesem steht – wie oben ausgef\u00fchrt – gem\u00e4\u00df \u00a7 116 Abs. 2 SGB X ein sog. Quotenbefriedigungsvorrecht zu. Sodann ist eine erneute fiktive Rechnung vorzunehmen. Hinsichtlich der Verteilung der Versicherungssumme an mehrere Gesch\u00e4digte sieht das Gesetz in \u00a7 156 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz VVG vor, dass der Haftpflichtversicherer die Gesch\u00e4digten: „Nach dem Verh\u00e4ltnis ihrer Betr\u00e4ge“, gemeint sind ihre Forderungen, befriedigt.<\/p>\n

Rechenbeispiel:<\/h3>\n

Die Haftpflichtversicherungsdeckungssumme liegt bei511.000,00 \u20ac. Der unmittelbar Gesch\u00e4digte macht Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspr\u00fcche in H\u00f6he von insgesamt 400.000,00 \u20ac geltend. Die DAK-Krankenkasse und Pflegekasse macht Schadensersatzanspr\u00fcche in H\u00f6he von insgesamt 250.000,00 \u20ac geltend. Die Deutsche Rentenversicherung Berlin macht Schadensersatzanspr\u00fcche in H\u00f6he von insgesamt 50.000,00 \u20ac geltend.<\/p>\n

L\u00f6sung:<\/h3>\n

Aufgrund des Quotenbefriedigungsvorrecht des unmittelbar Gesch\u00e4digten gem\u00e4\u00df \u00a7 116 Abs. 2 SGB X sind die 400.000,00 \u20ac Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspr\u00fcche f\u00fcr den unmittelbar Gesch\u00e4digten vorab von der Haftpflichtversicherungssumme abzuziehen. Es bleiben damit noch \u00fcbrig 111.000,00 \u20ac. Addiert man die geltend gemachten Forderungen der DAK-Krankenkasse und Pflegekasse zusammen mit den geltend gemachten Anspr\u00fcchen der Deutschen Rentenversicherung Berlin so ergibt dies einen Betrag von 300.000,00 \u20ac (= 250.000,00 \u20ac + 50.000,00 \u20ac). Wenn die Haftpflichtversicherung bereits vorab die Forderung der Deutschen Rentenversicherung Berlin in H\u00f6he von 50.000,00 \u20ac befriedigt hat, so ist dieser Fall so zu behandeln, als ob der Betrag von 50.000,00 \u20ac noch Bestandteil der Haftpflichtversicherungssumme w\u00e4re, d. h. als ob der Haftpflichtversicherung noch ein Betrag in H\u00f6he von insgesamt 111.000,00 \u20ac zur Verf\u00fcgung st\u00fcnde. Um zu ermitteln, wie viel von diesem Betrag in H\u00f6he von 111.000,00 \u20ac der DAK zusteht, ist folgende Rechenformel anzuwenden: Forderung x rechtliche Haftpflichtversicherungssumme \/ Summe der geltend gemachte Forderungen.<\/p>\n

Dies bedeutet:<\/h3>\n

250.000,00 \u20ac x 111.000,00 \u20ac (= restliche Versicherungssumme) \/ 300.000,00 \u20ac (= 250.000,00 \u20ac DAK + 50.000,00 \u20ac Deutsche Rentenversicherung Berlin). Dies ergibt einen Forderungsanteil von 92.500,00 \u20ac. Ist die Haftpflichtversicherung au\u00dfergerichtlich nicht bereit diesen Betrag zu zahlen, muss man vor Gericht klagen. Im Haftpflichtprozess, den die Krankenkasse dann gegen beispielsweise den sch\u00e4digenden Arzt f\u00fchrt, spielt die Frage, ob die Deckungssumme ausreicht, keine Rolle, weil der Schadensersatzanspruch der Krankenkasse gegen den Sch\u00e4diger dadurch nicht eingeschr\u00e4nkt wird. Aufgrund des Titels (zusprechenden Urteils) kann die Krankenkasse dann den ungek\u00fcrzten Deckungsanspruch des Arztes gegen seine Haftpflichtversicherung pf\u00e4nden. Dagegen kann sich die Haftpflichtversicherung nicht wehren. Die Krankenkasse kann dann also gegen\u00fcber der Haftpflichtversicherung den Teil ihrer Forderung im Wege der Pf\u00e4ndung des Deckungsanspruches durchsetzen, der ihr bei anteiliger Ber\u00fccksichtigung ihrer Forderung zugestanden h\u00e4tte. Dies bedeutet, dass die Krankenkassen sich keineswegs scheuen sollten – bei ausreichenden materiellrechtlichen Erfolgsaussichten(!) – gegen das sch\u00e4digende Krankenhaus zu klagen, wenn die Haftpflichtversicherung unzul\u00e4ssiger Weise bereits vorab Geldbetr\u00e4ge aus der Versicherungssumme an sonstige Drittgesch\u00e4digte ausgezahlt hatte.<\/p>\n

V. Das Problem der Insolvenz:<\/h2>\n

1. Vorab:<\/h3>\n

Da die Durchf\u00fchrung des in der Regel mehrj\u00e4hrigen Insolvenzverfahrens nicht automatisch die Verj\u00e4hrungsfrist hemmt, muss ausdr\u00fccklich mit der Haftpflichtversicherung vereinbart werden, dass diese auf die Geltendmachung der Verj\u00e4hrungseinrede bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens verzichtet! Und zwar nicht vorsorglich nur, soweit es um die Verj\u00e4hrungsfrist des Schadensersatzanspruches, sondern auch soweit es um die Verj\u00e4hrungsfrist des Anspruches des versicherten Arztes gegen die Haftpflichtversicherung geht!<\/p>\n

Problematisch wird es, wenn der sch\u00e4digende Arzt oder das sch\u00e4digende Krankenhaus oder ein sonstiger Sch\u00e4diger noch w\u00e4hrend der au\u00dfergerichtlichen Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung oder aber w\u00e4hrend der Rechtsh\u00e4ngigkeit des Schadensersatzprozesses Insolvenz anmeldet.<\/p>\n

2. Was f\u00fcr Besonderheiten sind dann zu beachten?<\/h3>\n

Im Prinzip ist alles in der am 05.10.1994, zuletzt ge\u00e4ndert im April 2007, in Kraft getretener Insolvenzordnung geregelt. Entscheidend dort sind die<\/p>\n

    \n
  • \u00a7\u00a7 174 bis 216 sowie<\/li>\n
  • \u00a7\u00a7 286 bis 310.<\/li>\n<\/ul>\n

    Gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Insolvenzordnung setzt die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens voraus, das ein Er\u00f6ffnungsgrund vorliegt. Als solche kommen in Betracht:<\/p>\n

      \n
    • die Zahlungsunf\u00e4higkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Insolvenzordnung. Gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 2 Insolvenzordnung ist der Schuldner zahlungsunf\u00e4hig, wenn er nicht in der Lage ist, f\u00e4llige Zahlungspflichten zu erf\u00fcllen.<\/li>\n
    • Ein weiterer Er\u00f6ffnungsgrund liegt vor, wenn der Schuldner droht zahlungsunf\u00e4hig zu werden, weil er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, bestehende Zahlungspflichten im Zeitpunkt der F\u00e4lligkeit zu erf\u00fcllen (vgl. \u00a7 18 Abs. 2 Insolvenzordnung).<\/li>\n<\/ul>\n

      Frage:<\/h3>\n

      Liegt ein Er\u00f6ffnungsgrund vor, wenn ein Prozess gegen einen Arzt rechtsh\u00e4ngig ist und das Gerichtsgutachten Behandlungsfehler bejaht?<\/p>\n

      Antwort:<\/h3>\n

      Nein. \u00a7 18 Abs. 2 Insolvenzordnung setzt eine bestehende Zahlungsverpflichtung voraus. Solange aber noch kein rechtskr\u00e4ftiges Urteil vorliegt, gibt es auch noch keine verbindliche Zahlungsverpflichtung. Denn dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass neben dem Haftungsgrund ja immer auch noch die sog. haftungsausf\u00fcllende Kausalit\u00e4t bewiesen werden muss, d. h. der Ursachenzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und entstehenden Behandlungskosten. Hinz u kommt: In dem Umfang, wie die Haftpflichtversicherung des Arztes eingreift, besteht ohnehin keine Zahlungsverpflichtung f\u00fcr diesen. Liegt also ein rechtskr\u00e4ftiges Urteil vor und ist die vorhandene Haftpflichtversicherungsdeckungssumme nicht geringer als der Urteilsausspruch, d. h. greift die Haftpflichtversicherung vollumf\u00e4nglich ein, dann wird es auch keine Zahlungsverbindlichkeit f\u00fcr den verurteilten Arzt geben. Etwas anderes gilt nur, wenn bei einem rechtskr\u00e4ftigen Urteil die Zahlungsverpflichtung des verurteilten Arztes h\u00f6her ist als die vorhandene Haftpflichtversicherungssumme der Haftpflichtversicherung des verurteilten Arztes. Beispiel: Es liegt ein rechtskr\u00e4ftiges Urteil in einem Geburtsschadenfall vor. Danach muss die verurteilte Gyn\u00e4kologin der DAK 500.000,00 \u20ac zahlen. Die Haftpflichtversicherung der \u00c4rztin ist jedoch schon zur H\u00e4lfte verbraucht, da die Haftpflichtversicherung den gesch\u00e4digten Jungen entsch\u00e4digt hat. Von der Haftpflichtversicherung sind nur noch rund 200.000,00 \u20ac vorhanden. In diesem Beispielfall kann die verurteilte \u00c4rztin gem. \u00a7 18 Abs. 2 Insolvenzordnung Insolvenz anmelden, wenn die restlichen Voraussetzungen gegeben sind.<\/p>\n

      VI. Was sind die Konsequenzen der Insolvenz?<\/h2>\n

      Die allgemeinen Wirkungen der Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens sind in den \u00a7 80 ff Insolvenzordnung geregelt. Gem\u00e4\u00df \u00a7 80 Abs. 1 Insolvenzordnung geht das Recht des Schuldners, \u00fcber sein Verm\u00f6gen zu verf\u00fcgen, auf den Insolvenzverwalter \u00fcber. Gem\u00e4\u00df \u00a7 240 ZPO werden Prozesse gegen einen Beklagten (Arzt oder sonstiger Sch\u00e4diger), welcher Insolvenz angemeldet hat, unterbrochen. Der Prozess wird erst wieder aufgenommen, wenn das Insolvenzverfahren beendet ist oder aber wenn unter den Voraussetzungen der Insolvenzordnung der Prozess wieder aufgenommen werden darf. Das ist erst m\u00f6glich, wenn der Haftpflichtanspruch im Rahmen des Insolvenzverfahren verbindlich festgestellt worden ist. Dazu komme ich sogleich.<\/p>\n

      VII. Zum Vorliegen eines Absonderungsrechtes gem. \u00a7 157 VVG:<\/h2>\n

      Gem\u00e4\u00df \u00a7 157 VVG hat eine gesch\u00e4digte Krankenversicherung ein Absonderungsrecht an der Entsch\u00e4digungsforderung des sch\u00e4digenden Arztes gegen seine Haftpflichtversicherung. Das hei\u00dft, es wandelt sich der Befreiungsanspruch des Sch\u00e4digers gegen seine Haftpflichtversicherung zugunsten der gesch\u00e4digten Krankenversicherung in einen Zahlungsanspruch um. Aufgrund dieses Absonderungsrechts der Krankenversicherung an der Entsch\u00e4digungsforderung f\u00e4llt die Entsch\u00e4digungsforderung dann nicht mehr in die Insolvenzmasse. Voraussetzung ist aber auch hier, dass der Schadensersatzanspruch verbindlich festgestellt wurde (vgl. BGH Urteil 09.01.1991 AZ: IV ZR 264\/89, ver\u00f6ffentlicht u.a. in Versicherungsrecht 1991, 414).<\/p>\n

      VIII. Wie wird ein Schadensersatzanspruch im Rahmen des Insolvenzverfahrens verbindlich festgestellt?<\/h2>\n

      Zuerst einmal muss die Krankenversicherung ihren Schadensersatzanspruch zur Insolvenztabelle anmelden. Zust\u00e4ndig ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (gemeint ist sein Wohnsitz, vgl. \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung). Liegt gem. \u00a7 3 Abs. 1 Satz 2 Insolvenzordnung der Mittelpunkt einer selbstst\u00e4ndigen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschlie\u00dflich das Insolvenzgericht zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt. Gem\u00e4\u00df \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung hat der Insolvenzverwalter jede angemeldete Forderung in eine Tabelle einzutragen. Im Rahmen des Pr\u00fcfungstermins werden die angemeldeten Forderungen im Einzelnen gepr\u00fcft. Wird eine Forderung erst nach einem Pr\u00fcfungstermin angemeldet, so muss das Insolvenzgericht einen neuen weiteren Pr\u00fcfungstermin auf Kosten des s\u00e4umigen Gesch\u00e4digten (gemeint ist der Gesch\u00e4digte, der die Forderung sp\u00e4ter anmeldet) anzuordnen (vgl. \u00a7 177 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz Insolvenzordnung). Die Kosten betragen 15,00 \u20ac. Dies bedeutet, dass sp\u00e4ter auch noch Anspr\u00fcche angemeldet werden k\u00f6nnen. Nach der Anmeldung wird in der Regel ein Widerspruch des Insolvenzverwalters oder auch des Sch\u00e4digers erfolgen. Der Insolvenzverwalter muss sogar widersprechen, weil er anderen Falls die Gefahr l\u00e4uft, fahrl\u00e4ssig eine Obliegenheitsverletzung zu begehen, wenn er eine nicht unstreitige Haftpflichtforderung anerkennt (vgl. instruktiv: Thume, „Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche bei Insolvenz des haftpflichtversicherten Sch\u00e4digers“ in Versicherungsrecht 2006, 1318 ff sowie OLG Celle Urteil vom 01.03.2001 AZ: 13 U 103\/00 in Versicherungsrecht 2002, 602).<\/p>\n

      Achtung:\u00a0<\/strong>Die Krankenversicherung muss – innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen – nach dem die Schadensersatzforderung bestritten worden ist, eine Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter erheben (vgl. \u00a7 189 Abs. 1 Insolvenzordnung). Die Zwei-Wochenfrist beginnt ab Bekanntmachung des Verteilungsverzeichnisses bei Gericht und im Internet. Die Internetadresse lautet:<\/p>\n

      www.insolventbekanntmachungen.de, alternativ: www.bundesanzeiger.de.<\/p>\n

      Das Verteilungsverzeichnis ist in der Regel Bestandteil des Schlussberichts und wird deshalb meistens erst am Ende des Insolvenzverfahrens erstellt werden. Dann erst beginnt die 2-w\u00f6chige Klagefrist. Sinnvoll ist es jedoch, sofort nach Bestreiten der Forderung zu klagen. Wird die Feststellungsklage nicht rechtszeitig erhoben, so wird die Schadensersatzforderung bei der sp\u00e4teren Verteilung nicht ber\u00fccksichtigt, dann gibt es keine M\u00f6glichkeit vom Absonderungsrecht Gebrauch zu machen.<\/p>\n

      IX. Was genau ist zu tun, wenn der Insolvenzverwalter im Pr\u00fcfungstermin die angemeldete Schadensersatzforderung bestreitet?<\/h2>\n

      Sinnvoll ist es sicherlich, wenn ein Insolvenzverfahren l\u00e4uft, einen Anwalt zur Unterst\u00fctzung einzuschalten. In jedem Fall muss innerhalb der 2-Wochenfrist eine Klage gegen denjenigen erhoben werden, der die Forderung bestreitet. Dies wird in der Regel der Insolvenzverwalter sein. Au\u00dferdem ist dieser auch innerhalb dieser Frist \u00fcber die Klageeinreichung zu informieren! Bei der Formulierung des Klageantrages muss der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers zun\u00e4chst pr\u00fcfen, was mit der Klage begehrt wird und seinen Klageantrag entsprechend formulieren. Muss aufgrund des Bestreitens der Forderung gerichtlich gekl\u00e4rt werden, ob die Forderung besteht und in welcher H\u00f6he, empfehlen sich folgende Antragsformulierungen: Die DAK erhebt eine Zahlungsklage gegen den bestreitenden Insolvenzverwalter. Die Zahlungsklage muss dann auf die Leistung aus der Entsch\u00e4digungsforderung gegen die Haftpflichtversicherung beschr\u00e4nkt werden. Mit einer solchen Leistungsklage wird dann das unmittelbare Absonderungsrecht gem. 157 VVG gleichzeitig geltend gemacht (vgl. BGH aaO, abgedruckt in Versicherungsrecht 1989, 730 sowie Thume, aaO, Versicherungsrecht 2006, 1318, 1321). Deshalb ist die folgende Klage zu empfehlen:<\/p>\n

      Es wird beantragt, Der Insolvenzverwalter des Insolvenzverfahrens GZ: XYZ wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von …. Euro, -beschr\u00e4nkt auf die Leistung aus der Haftpflichtversicherungsforderung des Insolvenzschuldners gegen seine Haftpflichtversicherung XX , Schadennummer ??- zu zahlen.<\/p>\n

      F\u00fcr das au\u00dfergerichtliche Verfahren empfehle ich dementsprechend zur Vorbereitung einer solchen Klage folgendes Schreiben an den Insolvenzverwalter:<\/p>\n

      Wir fordern Sie auf, uns einen Betrag in H\u00f6he von …. Euro, -beschr\u00e4nkt auf die Leistung aus der Haftpflichtversicherungsforderung des Insolvenzschuldners gegen seine Haftpflichtversicherung XX , Schadennummer ??- zu zahlen. Diese Forderung haben wir am 00.00.0000 zur Insolvenztabelle – Gesch\u00e4ftszeichen xxx angemeldet. Sie haben diese Forderung bestritten.<\/p>\n

      Auf jeden Fall ist der Haftpflichtversicherer auch im Fall des \u00a7 157 VVG erst dann zur Zahlung verpflichtet, wenn der Streit \u00fcber das Bestehen der Haftpflicht des Schadensersatzschuldners rechtskr\u00e4ftig abgeschlossen ist. Nach Rechtskraft der Entscheidung gegen den Insolvenzverwalter kann die klagende Krankenversicherung analog zu \u00a7 1282 BGB bei der Haftpflichtversicherung den Deckungsanspruch einziehen, ohne dass es noch einer Pf\u00e4ndung des Deckungsanspruchs bedarf, vgl. BGH Versicherungsrecht 1954, 578. Die Haftpflichtversicherung ist dann n\u00e4mlich aufgrund des \u00a7 157 VVG, d. h. aufgrund des Absonderungsrechts, zur Zahlung direkt an die Krankenversicherung verpflichtet.<\/p>\n

      X. Die M\u00f6glichkeit einer Feststellungsklage gegen den Haftpflichtversicherer:<\/h2>\n

      Schlie\u00dflich hat der Bundesgerichtshof – sowohl au\u00dferhalb eines Insolvenzverfahrens als auch w\u00e4hrend eines Insolvenzverfahrens – ausnahmsweise einen direkten Feststellungsanspruch des Sch\u00e4digers bez\u00fcglich des Deckungsschutzes gegen\u00fcber dem Versicherer anerkannt, dieser Feststellungsanspruch kann klageweise geltend gemacht werden, wenn ein besonderes Feststellungsinteresse gem. \u00a7 256 ZPO besteht (Vergleiche BGH Versicherungsrecht 2001,90). Ein solches Feststellungsinteresse kann bestehen, wenn aus versicherungsrechtlichen Gr\u00fcnden die Haftpflichtversicherung bestreitet, gegen\u00fcber dem versicherten Sch\u00e4diger zur Leistung verpflichtet zu sein. Ein solches Feststellungsinteresse kann aber auch dann bestehen wenn der Versicherungsnehmer selbst nicht zur Erf\u00fcllung des Haftpflichtanspruches in der Lage ist.<\/p>\n

      Frage:<\/h3>\n

      Was aber ist, wenn die Haftpflichtversicherungssumme nicht ausreicht, um s\u00e4mtliche Schadensersatzforderungen der Krankenversicherung und Pflegeversicherung zu begleichen?<\/p>\n

      Antwort:<\/h3>\n

      In diesem Fall m\u00fcssen nach Bestreiten der angemeldeten Forderung durch den Insolvenzverwalter die Krankenversicherungen zwei Klagen erheben:<\/p>\n

      1. Die erste Klage lautet, wie oben ausgef\u00fchrt: Eine Zahlungsklage gegen den Insolvenzverwalter auf Leistung aus der Entsch\u00e4digungsforderung gegen den Versicherer, begrenzt auf die Deckungssumme.<\/p>\n

      2. Eine Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter, dass die Forderung auch dar\u00fcber hinaus besteht.<\/p>\n

      In diesem Umfang, siehe 2., wird bei einem positiven Urteil der Schadensersatzanspruch der Krankenversicherung im Rahmen des Insolvenzverfahrens beglichen werden.<\/p>\n

      XI. Weitere M\u00f6glichkeiten<\/h2>\n

      War bereits ein Prozess rechtsh\u00e4ngig und hat z. B. der beklagte Arzt erst nach Rechtsh\u00e4ngigkeit Insolvenz angemeldet, so besteht folgende M\u00f6glichkeit:<\/p>\n

      Nach dem der Insolvenzverwalter den Anspruch bestritten hat, kann innerhalb einer 2-Wochenfrist gem. \u00a7 189 Abs. 2 Insolvenzordnung der unterbrochene Prozess wieder aufgenommen werden. Dazu ist es aber seitens des Kl\u00e4gers, z. B. der klagenden Krankenversicherung, erforderlich, dass diese gem\u00e4\u00df \u00a7 250 ZPO die Prozessaufnahme erkl\u00e4rt und ihren bisherigen Leistungsantrag umstellt auf einen Feststellungsantrag. Dies muss dem Insolvenzverwalter vorab mitgeteilt werden. Au\u00dferdem muss nunmehr der bestreitende Insolvenzverwalter als Beklagter bezeichnet werden (vgl. Peter Depr\u00e9, Anwaltspraxis im Insolvenzrecht, 2. Auflage, S. 112, Rdnr. 188). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Streitwert durch die H\u00f6he der angemeldeten Forderungen begrenzt wird und dass durch die Feststellungsklage es dar\u00fcber hinaus zu einer Reduzierung des prozessualen Streitwertes kommt. Denn der Streitwert einer Feststellungsklage ist immer geringer als der einer Leistungsklage. Solange der Streitwert \u00fcber 5.000,01 \u20ac liegt bleibt jedoch die sachliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts erhalten. Dar\u00fcber besteht die M\u00f6glichkeit, wie oben ausgef\u00fchrt, eine Zahlungsklage gegen den Insolvenzverwalter auf Leistung aus der Entsch\u00e4digungsforderung gegen den Versicherer zu erheben (BGH VersR 89,730)<\/p>\n

      XII. Ergebnis:<\/h2>\n

      Im Hinblick auf das bestehende gesetzliche Absonderungsrecht nach \u00a7 157 VVG alte Fassung bedeutet die Anmeldung einer Insolvenz nicht gleichzeitig, dass die Schadensersatzforderung der Krankenversicherung verloren geht. Allerdings gibt es hierbei zweierlei zu beachten:<\/p>\n

      1. Innerhalb der zweiw\u00f6chige Ausschlussfrist, beginnend ab der Ver\u00f6ffentlichung des Verteilungsverzeichnisses muss sofort geklagt werden oder der bereits rechtsh\u00e4ngige Prozess wieder aufgenommen werden. Wenn diese zweiw\u00f6chige Ausschlussfrist verstrichen wird, ist der Schadensersatzanspruch der Krankenversicherung verloren. Insoweit ist eine anwaltliche Unterst\u00fctzung angebracht.<\/p>\n

      2. Soweit der Schadensersatzanspruch die Haftpflichtversicherungsdeckungssumme \u00fcbersteigt, wird dann im Rahmen des Insolvenzverfahrens reguliert werden m\u00fcssen. Eine Berufung auf ein Absonderungsrecht ist dann nicht m\u00f6glich. Das bedeutet, dass, wenn rechtzeitig Klage erhoben wird nach erfolgtem Bestreiten der Forderung, der Krankenversicherung nach obsiegendem Urteil nur eine Quote der Schadensersatzforderung zusteht. Die Quotenermittlung ist vergleichbar mit der Quotenermittlung im Rahmen des Teilungsverfahrens.<\/p>\n

      XIII. Zum neuen Versicherungsrecht (VVG):<\/h2>\n

      Das Versicherungsvertragsgesetz, das ist das Grundgesetz f\u00fcr alle privaten Versicherungen, so auch die Haftpflichtversicherungen, ist mit Wirkung zum 01. Januar 2008 reformiert worden. Damit ist die sechsmonatige Ausschlussfrist des \u00a7 12 VVG alte Fassung abgeschafft worden. Danach musste man innerhalb von sechs Monaten nach Ablehnung der Versicherung klagen. Diese Frist gibt es jetzt nicht mehr. Auch die Verj\u00e4hrungsfrist von zwei Jahren ist auf drei Jahre verl\u00e4ngert worden. Bei der Frage ob f\u00fcr so genannte Eilt- F\u00e4lle die neue oder die alte Verj\u00e4hrungsfrist gilt, ist wie folgt vorzugehen:<\/p>\n

      Es ist zu fragen welche Verj\u00e4hrungsfrist:<\/p>\n

      – die alte zweij\u00e4hrige oder<\/p>\n

      – die neue dreij\u00e4hrige<\/p>\n

      k\u00fcrzer ist.<\/p>\n

      Die k\u00fcrzere Verj\u00e4hrungsfrist ist dann f\u00fcr alle F\u00e4lle ma\u00dfgeblich. \u00c4hnlich verhielt es sich als das Schuldrecht mit Wirkung zum 01. Januar 2002 reformiert worden war. Neu ist der in \u00a7 115 VVG neue Fassung geregelte Direktanspruch des Gesch\u00e4digten gegen die Haftpflichtversicherung des Sch\u00e4digers. Bisher gab es einen solchen Direktanspruch nur in der PKW- Haftpflichtversicherung (Vergleiche das Pflichtversicherungsgesetz). 115 VVG neue Fassung lautet:<\/p>\n

      Abs. 1: Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,<\/p>\n

      1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erf\u00fcllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
      \n2. wenn \u00fcber das Verm\u00f6gen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet oder der Er\u00f6ffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorl\u00e4ufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
      \n3. wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.<\/p>\n

      Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverh\u00e4ltnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des \u00a7 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

      Besonderheiten bei der Regulierung von Gro\u00dfsch\u00e4den I. Besonderheiten bei Verhandlungen mit Haftpflichtversicherungen Wenn man au\u00dfergerichtliche Verhandlungen mit Haftpflichtversicherungen f\u00fchrt, insbesondere auch im Gro\u00dfschadensbereich, stellen sich in der Regel zahlreiche Fragen, die wir nachfolgend im Einzelnen er\u00f6rtern und beantworten wollen. II. 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