{"id":824,"date":"2024-06-07T14:40:32","date_gmt":"2024-06-07T12:40:32","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=824"},"modified":"2024-09-19T19:17:35","modified_gmt":"2024-09-19T17:17:35","slug":"ansprueche-gegen-die-pflegeversicherung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsgebiete\/ansprueche-gegen-die-pflegeversicherung\/","title":{"rendered":"Anspr\u00fcche gegen die Pflegeversicherung"},"content":{"rendered":"

Anspr\u00fcche gegen die Pflegeversicherung<\/h1>\n

Zum 1.1.1995 wurde in Deutschland ein weiterer Zweig zur gesetzlichen Sozialversicherung eingef\u00fchrt: Die Pflegeversicherung. Diese Versicherung soll den Mitgliedern im Pflegefall finanzielle Unterst\u00fctzung geben. Die Aufwendungen im Pflegefall sind bekannter Ma\u00dfen sehr hoch.\u00a0Es handelt sich um eine Pflichtversicherung. Auch wenn f\u00fcr die Pflichtversicherung im Wesentlichen die Kriterien aus der gesetzlichen Krankenversicherung \u00fcbernommen wur- den, besteht ein wesentlicher Unterschied: Anders als der Krankenversicherung, die nicht zu versicherungspflichtige Personen nicht abschlie\u00dfen m\u00fcssen, ist die Pflichtversicherung abzuschlie\u00dfen.<\/p>\n

Wie bei der Krankenversicherung gibt es auch bei der Pflegeversicherung zwei parallele Systeme:<\/p>\n

a) Gesetzliche Pflegeversicherung<\/h3>\n

Alle Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse (unabh\u00e4ngig vom Status), Personen, die Anspruch auf Bestleistungen nach dem Bundesversorgungs- bzw. dem Entsch\u00e4digungsgesetz haben und Zeitsoldaten unterliegen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Aber auch Bezieher von ALG I oder II sowie Landwirte und selbstst\u00e4ndige K\u00fcnstler (nach Ma\u00dfgabe des K\u00fcnstlersozialversicherungsgesetzes) sind der gesetzlichen Pflegeversicherung zuzuordnen.
\nFamilienangeh\u00f6rige der Vorgenannten, soweit die kein oder nur ein geringes Einkommen (Geringf\u00fcgig entlohnte Besch\u00e4ftigung oder andere Eink\u00fcnfte bis zu 1\/7 der mtl. Bezugsgr\u00f6\u00dfe, dies sind derzeit [2009\/2010\/2011] 360\/365\/365 Euro im Rechtskreis West und [2009\/2010\/2011] 305\/310\/320 Euro im Rechtskreis Ost) werden \u00e4hnlich wie bei der Krankenversicherung kostenfrei mitversichert( Familienversicherung).<\/p>\n

b) Private Versicherungen<\/h3>\n

Personen, die nicht der gesetzlichen Pflegeversicherung unterliegen, haben Beitr\u00e4ge zu einer privaten Versicherung zu leisten. Dies gilt regelm\u00e4\u00dfig f\u00fcr privat Krankenversicherte, aber auch f\u00fcr Abgeordnete und Beamte.<\/p>\n

K\u00f6nnen private Versicherer ihren Beitrag selbst kalkulieren, so ist der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung festgeschrieben. Seit dem 1.7.2008 bel\u00e4uft sich der gesetzliche Satz auf 1,95 % des krankenversicherungspflichtigen Entgeltes (ebenfalls maximal bis zur Betragsbemessungsgrenze). Dar\u00fcber zahlen seit dem 1.1.2005 Versicherte nach Vollendung des 23. Lebensjahres in der Regel einen Zuschlag zur Pflegeversicherung in H\u00f6he von 0,25 %.<\/p>\n

Die Pflegeversicherung tritt f\u00fcr pflegebed\u00fcrftige Personen ein. Hierunter sind Menschen zu verstehen, die aufgrund k\u00f6rperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung Hilfe ben\u00f6tigen. Die Hilfe muss dauerhaft (mindestens f\u00fcr 6 Monate) erforderlich sein. Sie muss f\u00fcr wiederkehrende Verrichtungen im t\u00e4glichen Lebensablauf anfallen. Die Pflegebed\u00fcrftigkeit wird vom medizinischen Dienst der Krankenkassen festgestellt. In Abh\u00e4ngigkeit der Bed\u00fcrftigkeit (Pflegestufen) wird Hilfe in unterschiedlichem Umfang gew\u00e4hrt.<\/p>\n

Im Einzelnen wurden folgende Merkmale festgelegt:<\/p>\n