{"id":824,"date":"2024-06-07T14:40:32","date_gmt":"2024-06-07T12:40:32","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=824"},"modified":"2024-09-19T19:17:35","modified_gmt":"2024-09-19T17:17:35","slug":"ansprueche-gegen-die-pflegeversicherung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsgebiete\/ansprueche-gegen-die-pflegeversicherung\/","title":{"rendered":"Anspr\u00fcche gegen die Pflegeversicherung"},"content":{"rendered":"
Zum 1.1.1995 wurde in Deutschland ein weiterer Zweig zur gesetzlichen Sozialversicherung eingef\u00fchrt: Die Pflegeversicherung. Diese Versicherung soll den Mitgliedern im Pflegefall finanzielle Unterst\u00fctzung geben. Die Aufwendungen im Pflegefall sind bekannter Ma\u00dfen sehr hoch.\u00a0Es handelt sich um eine Pflichtversicherung. Auch wenn f\u00fcr die Pflichtversicherung im Wesentlichen die Kriterien aus der gesetzlichen Krankenversicherung \u00fcbernommen wur- den, besteht ein wesentlicher Unterschied: Anders als der Krankenversicherung, die nicht zu versicherungspflichtige Personen nicht abschlie\u00dfen m\u00fcssen, ist die Pflichtversicherung abzuschlie\u00dfen.<\/p>\n
Wie bei der Krankenversicherung gibt es auch bei der Pflegeversicherung zwei parallele Systeme:<\/p>\n
Alle Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse (unabh\u00e4ngig vom Status), Personen, die Anspruch auf Bestleistungen nach dem Bundesversorgungs- bzw. dem Entsch\u00e4digungsgesetz haben und Zeitsoldaten unterliegen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Aber auch Bezieher von ALG I oder II sowie Landwirte und selbstst\u00e4ndige K\u00fcnstler (nach Ma\u00dfgabe des K\u00fcnstlersozialversicherungsgesetzes) sind der gesetzlichen Pflegeversicherung zuzuordnen.
\nFamilienangeh\u00f6rige der Vorgenannten, soweit die kein oder nur ein geringes Einkommen (Geringf\u00fcgig entlohnte Besch\u00e4ftigung oder andere Eink\u00fcnfte bis zu 1\/7 der mtl. Bezugsgr\u00f6\u00dfe, dies sind derzeit [2009\/2010\/2011] 360\/365\/365 Euro im Rechtskreis West und [2009\/2010\/2011] 305\/310\/320 Euro im Rechtskreis Ost) werden \u00e4hnlich wie bei der Krankenversicherung kostenfrei mitversichert( Familienversicherung).<\/p>\n
Personen, die nicht der gesetzlichen Pflegeversicherung unterliegen, haben Beitr\u00e4ge zu einer privaten Versicherung zu leisten. Dies gilt regelm\u00e4\u00dfig f\u00fcr privat Krankenversicherte, aber auch f\u00fcr Abgeordnete und Beamte.<\/p>\n
K\u00f6nnen private Versicherer ihren Beitrag selbst kalkulieren, so ist der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung festgeschrieben. Seit dem 1.7.2008 bel\u00e4uft sich der gesetzliche Satz auf 1,95 % des krankenversicherungspflichtigen Entgeltes (ebenfalls maximal bis zur Betragsbemessungsgrenze). Dar\u00fcber zahlen seit dem 1.1.2005 Versicherte nach Vollendung des 23. Lebensjahres in der Regel einen Zuschlag zur Pflegeversicherung in H\u00f6he von 0,25 %.<\/p>\n
Die Pflegeversicherung tritt f\u00fcr pflegebed\u00fcrftige Personen ein. Hierunter sind Menschen zu verstehen, die aufgrund k\u00f6rperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung Hilfe ben\u00f6tigen. Die Hilfe muss dauerhaft (mindestens f\u00fcr 6 Monate) erforderlich sein. Sie muss f\u00fcr wiederkehrende Verrichtungen im t\u00e4glichen Lebensablauf anfallen. Die Pflegebed\u00fcrftigkeit wird vom medizinischen Dienst der Krankenkassen festgestellt. In Abh\u00e4ngigkeit der Bed\u00fcrftigkeit (Pflegestufen) wird Hilfe in unterschiedlichem Umfang gew\u00e4hrt.<\/p>\n
Im Einzelnen wurden folgende Merkmale festgelegt:<\/p>\n
Der Begriff der \u201ePflegestufe 0\u201c bezeichnet keine Pflegestufe im Sinne der Pflegeversicherung. Hierunter fallen Personen, die die Kriterien der Pflegestufe 1 zwar nicht erf\u00fcllen, aber dennoch auf pflegerische Hilfe angewiesen sind. Diese Gruppe erh\u00e4lt zwar keine Unterst\u00fctzung aus der Pflegeversicherung; die Anwendungen k\u00f6nnen gleichwohl als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.<\/p>\n
Leistungen werden als Geldleistung oder als Sachleistung gew\u00e4hrt. Vorrang hat die h\u00e4usliche Pflege. Der Bed\u00fcrftige kann die notwendige Pflege selbst beschaffen (in diesen F\u00e4llen enth\u00e4lt er Geldleistungen ausgezahlt) oder Fachkr\u00e4fte von zugelassenen Pflege- einrichtungen in Anspruch nehmen (als Sachleistung). Beide Leistungen der h\u00e4uslichen Pflege k\u00f6nnen kombiniert werden. Bei Bezug von Geldleistungen ist der Pflegebed\u00fcrftige allerdings verpflichtet, einmal halbj\u00e4hrlich (bei Pflegestufe 1 und 2) bzw. einmal viertelj\u00e4hrig (bei Pflegestufe 3) Leistungen einer Pflegeeinrichtung abzurufen.
\nDurch diese qualifizierte Beratung soll eine bestimmte Qualit\u00e4tsstandart der privaten Pflege gesichert werden.<\/p>\n
In den F\u00e4llen der h\u00e4uslichen Pflege tr\u00e4gt die Pflegeversicherung f\u00fcr nicht erwerbst\u00e4tige Pflegepersonen Beitr\u00e4ge zur Unfallversicherung und zur Rentenversicherung.<\/p>\n
Pflegeaufwand muss von dieser Person in einem Umfang von mindestens 14 Stunden w\u00f6chentlich erbracht werden. Seit 2006 haben Pflegepersonen zudem die M\u00f6glichkeit, sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit zu versichern (siehe dort).<\/p>\n
Ist die h\u00e4usliche Pflege nicht vollumf\u00e4nglich sicher gestellt, so tritt die Pflegeversicherung f\u00fcr eine teilstation\u00e4re Versorgung(z.B. Nachtpflege) ein. Ist\u00a0weder eine h\u00e4usliche noch eine teilstation\u00e4re Pflege m\u00f6glich, so \u00fcbernimmt die Pflegeversicherung die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen f\u00fcr Leistungen der medizinischen Behandlungspflege (vollstation\u00e4re Pflege) bis zu einem\u00a0bestimmten Gesamtbetrag.<\/p>\n
F\u00fcr Pflegebed\u00fcrftige in einer vollst\u00e4ndigen Einrichtung der Hilfe f\u00fcr behinderte Menschen, in der Teilhabe zum Arbeitsleben und am Leben in einer Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszweckes stehen, \u00fcbernimmt die Pflegekasse zur Abgeltung von vorgenannten Aufwendungen zehn vom Hundert des nach \u00a7 75 Abs. 3 des SGB XII vereinbarten Heimentgelts, maximal aber 256 je Kalendermonat.<\/p>\n