{"id":822,"date":"2024-06-07T14:33:40","date_gmt":"2024-06-07T12:33:40","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=822"},"modified":"2024-09-19T19:17:22","modified_gmt":"2024-09-19T17:17:22","slug":"arbeitslosengeld-und-hartz-iv","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsgebiete\/arbeitslosengeld-und-hartz-iv\/","title":{"rendered":"Arbeitslosengeld und Hartz IV"},"content":{"rendered":"
Bei der Arbeitslosenversicherung handelt es sich um eine Pflichtversicherung f\u00fcr Arbeitneh- mer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Keine Arbeitnehmer in diesem Sinne sind bei- spielsweise Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH, die die Geschicke des Unterneh- mens wie ein Unternehmer leiten k\u00f6nnen. Dies wird regelm\u00e4\u00dfig bei Beteiligungsquoten von 50 % am Kapital der Gesellschaft angenommen; aber auch geringere Beteiligungsquoten k\u00f6nnen zum Ergebnis der Versicherungsfreiheit f\u00fchren, wenn beispielsweise Sperrminorit\u00e4- ten einger\u00e4umt wurden. Die zust\u00e4ndigen Krankenkassen f\u00fchren bei Aufnahme der T\u00e4tigkeit eine Statusfeststellung durch.<\/p>\n
Seit dem 1.2.2006 k\u00f6nnen dar\u00fcber hinaus auch Existenzgr\u00fcnder, Pflegepersonen und Aus- landsbesch\u00e4ftigte auf Antrag das Risiko der Arbeitslosigkeit versichern. Die vorgesehene Aufhebung dieser M\u00f6glichkeit zum 31.12.2010 wurde revidiert. Voraussetzung f\u00fcr diese frei- willige Weiterversicherung ist das Bestehen eines versicherungspflichtigen Arbeitsverh\u00e4ltnis- ses von zw\u00f6lf Monaten oder der Bezug von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III inner- halb der der letzten zwei Jahre. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten(bisher ein Monat) nach Aufnahme der T\u00e4tigkeit zu stellen. Ab dem 1.1.2011 gilt allerdings eine f\u00fcnfj\u00e4hrige K\u00fcndigungsfrist f\u00fcr neue Mitglieder dieser Versicherung; die Bestandsmitglieder haben auf- grund dieser \u00c4nderung ein Sonderk\u00fcndigungsrecht bis zum 30.03.2011 r\u00fcckwirkend zum 31.12.2010. Nach Ablauf der f\u00fcnfj\u00e4hrigen Bindungsdauer gilt eine dreimonatige K\u00fcndigungs- frist. Wer mit mehr als drei Monatsbeitr\u00e4gen im R\u00fcckstand ist wird aus der Arbeitslosenversi- cherung der Selbstst\u00e4ndigen ausgeschlossen. Nicht mehr aufgenommen wird ein Selbst- st\u00e4ndiger, wenn er ab 2011 zweimal als Selbstst\u00e4ndiger Arbeitslosengeld bezogen hat.
\nDer Monatsbeitrag wird 2011 von der h\u00e4lftigen Bezugsgr\u00f6\u00dfe sowie ab 2012 von der vollen Bezugsgr\u00f6\u00dfe aus berechnet. F\u00fcr 2011 betr\u00e4gt die Bezugsgr\u00f6\u00dfe 2.555 Euro (West) bzw. 2.240 Euro (Ost). Der Beitragssatz entspricht dem der Pflichtversicherung.<\/p>\n
Seit dem 1.7.2003 ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich unmittelbar nach Kenntnis \u00fcber die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses bzw. bei einem befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnis drei Monte vor Ende der Arbeitsverh\u00e4ltnisses bei dem f\u00fcr ihn zust\u00e4ndigen Jobcenter der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit zu melden. \u00dcber diese Meldepflicht hat der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zu informieren- allerdings besteht seitens des Arbeitnehmers kein Schadensersatzanspruch, sollte der Arbeitgeber ihn hier\u00fcber nicht informieren. Kommt der Arbeitnehmer seiner Ver- pflichtung nicht nach, kann er mit einer Sperrfrist belegt werden. Leistungen aus der Arbeits- losenversicherung werden fr\u00fchestens bei Eintritt, ggf. sp\u00e4ter bei versp\u00e4teter Meldung bzw. nach Ablauf einer Sperrfrist gew\u00e4hrt. W\u00e4hrend der Arbeitslosigkeit ist der Empf\u00e4nger renten-, kranken-, und unfallversichert.<\/p>\n
Zu den Leistungen der Versicherung geh\u00f6rt u. a. die Zahlung von Arbeitslosengeld bei Ar- beitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung, die Zahlung von Kurzarbeitergeld an Arbeit- nehmer, die aufgrund von Arbeitsunfall einen Entgeltausfall haben aber auch Insolvenzgeld in den F\u00e4llen, in denen der Arbeitgeber aufgrund von Zahlungsunf\u00e4higkeit kein Arbeitsentgelt zahlt.<\/p>\n
Das Arbeitslosengeld betr\u00e4gt grunds\u00e4tzlich 60 v. H. des Bemessungsentgeltes. Bei Arbeits- losen, die mindestens ein Kind i. S. d. \u00a7 32 EStG haben, betr\u00e4gt der Satz 67 v. H. des Be- messungsentgeltes (\u00a7 129 SGB III). Bemessungsentgelt ist das bisher durchschnittliche er- zielte Einkommen(Bruttoeinkommen abz\u00fcglich Lohnsteuer, Solidarit\u00e4tszuschlag und Beitr\u00e4- gen zur gesetzlichen Sozialversicherung.) Hierbei wird i. d. R. ein Betrachtungszeitraum von einem Jahr herangezogen.<\/p>\n
Kann im erweiterten Betrachtungszeitraum von zwei Jahren kein Entgelt \u00fcber 150 Tage er- mittelt werden, so wird ein fiktive Arbeitsentgelt f\u00fcr die Berechnung des Arbeitslosengeldes\u00a0herangezogen ( \u00a7 132 SGB III).Hierzu wird der Arbeitslose einer nachfolgenden Qualifikati- onsstufen zugeordnet, das fiktive Arbeitsentgelt wird in den dort genannten Bruchteilen von der Bezugsgr\u00f6\u00dfe aus berechnet:<\/p>\n
Die Bezugsgr\u00f6\u00dfe ergibt sich aus dem durchschnittlichen rentenversicherungspflichtigen Ent- gelt eines Jahres (\u00a7 18 SGB IV)
\nNeben dem Arbeitslosengeld k\u00f6nnen in Zeiten der beruflichen Weiterbildung die Kosten der Weiterbildung (nebst Fahrtkosten) \u00fcbernommen werden. Sind beaufsichtigungspflichtige Kinder vorhanden, zahlt die Arbeitsagentur Kinderbetreuungskosten von bis zu 130 Euro je Monat (\u00a7 83 SGB III). Ebenso kann der Arbeitslose finanziell unterst\u00fctzt werden bei Bewer- bungen (bis 260 Euro j\u00e4hrlich) und Vorstellungsgespr\u00e4chen (Fahrkosten gem. \u00a7 46 SGB III)<\/p>\n
Ebenfalls zu den Leistungen der Arbeitsagentur geh\u00f6rt die Zahlung eines Gr\u00fcndungszu- schusses (Existenzgr\u00fcnderzuschusses). Dieser wird an Arbeitslose gezahlt, die eine selbst- st\u00e4ndige T\u00e4tigkeit aufnehmen wollen. Voraussetzung f\u00fcr den Bezug f\u00fcr den Gr\u00fcndungszu- schuss ist das Bestehen von Anspr\u00fcchen nach dem SGB III. Zum Zeitpunkt der Aufnahme der selbstst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit muss zudem noch ein Restanspruch von 90 Tagen auf Arbeits- losengeld bestehen. Zur Erlangung des Zuschusses hat der Arbeitslose seine Kenntnisse und F\u00e4higkeiten zur Aus\u00fcbung der selbstst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit darzulegen und die Tragf\u00e4hig- keit seines unternehmerischen Konzeptes durch eine sachkundige Stelle(z.B. Kammern und Kreditinstitute, aber auch Steuerberater) nachzuweisen.<\/p>\n
Der Existenzgr\u00fcnderzuschuss wird f\u00fcr einen Zeitraum von neun Monaten in H\u00f6he des bisher bezogenen Arbeitslosengeldes zuz\u00fcglich 300 Euro gezahlt. Der Zuschuss kann bei Nach- weis der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit f\u00fcr weitere 6 Monate mit einem Betrag von 300 Euro monatlich verl\u00e4ngert werden.<\/p>\n
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nur, wenn der Arbeitslose in den letzten beiden Jahren vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens zw\u00f6lf Monate in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverh\u00e4ltnis stand. Bei beruflicher Weiterbildung gelten die Anspruchsvoraussetzungen des \u00a7 124a SGB III.<\/p>\n
Anspruchsdauer<\/p>\n
Die verk\u00fcrzte Anwartschaft gilt in den F\u00e4llen in denen die Regelanwartschaftszeit nicht erf\u00fcllt wird (u. a. bestand innerhalb der letzten zwei Jahre an weniger als 360 Tagen Versiche- rungspflicht, innerhalb der letzten 2 Jahre bestand aber Versicherungspflicht an mehr als sechs Monaten). Die Agentur f\u00fcr Arbeit ist hier\u00fcber zu informieren; die Voraussetzungen sind nachzuweisen.<\/p>\n
Die Anspruchsdauer kann u. a. gek\u00fcrzt werden bei der Ablehnung von Arbeitsangeboten, Ablehnung oder Abbruch von beruflichen Eingliederungsma\u00dfnahmen aber auch bei fehlen- den Eigenbem\u00fchungen.<\/p>\n
Das SGB III sieht f\u00fcr eine Vielzahl von Tatbest\u00e4nden, i. d. R. sind diese im Fehlverhalten des Arbeitslosen begr\u00fcndet, Sperrzeiten vor. Unter Sperrzeiten wird das Ruhen des Leistungs- anspruches verstanden. Nachfolgens sind folgende Beispiele:<\/p>\n
Erh\u00e4lt der Arbeitnehmer eine Entlassungsentsch\u00e4digung und wird das Arbeitsverh\u00e4ltnis ohne Einhaltung einer K\u00fcndigungsfrist beendet, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverh\u00e4ltnis unter Ber\u00fccksichtigung der K\u00fcndigungsfrist geendet hatte. Der Anspruch ruht l\u00e4ngstens ein Jahr. Dar\u00fcber hinaus wird bei der Ermittlung der Ruhensfrist das Alter und die Betriebszugeh\u00f6rigkeit zu demselben Unternehmen ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n
Ein Nebeneinkommen bis zu 165 Euro( nach Abzug von Webungskosten und Sozialversi- cherungsbeitr\u00e4gen) im Monat bleiben anrechnungsfrei. Hat der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit neben dem Hauptbesch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis min- destens f\u00fcr zw\u00f6lf Monate eine geringf\u00fcgige entlohnte Besch\u00e4ftigung oder eine selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt, so bleibt diese Einkommen in H\u00f6he des in den letzten zw\u00f6lf Monten durchschnittlich erzielten Einkommens anrechnungsfrei. Mindestens bleibt jedoch ein Betrag von 165 Euro anrechnungsfrei.<\/p>\n
Der Arbeitslose hat der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit f\u00fcr eine Vermittlung zur Verf\u00fcgung zu ste- hen. Er hat zumutbare Besch\u00e4ftigungen anzunehmen. Gehaltseinbu\u00dfen oder verl\u00e4ngerte Fahrtzeiten schlie\u00dfen eine Zumutbarkeit nicht aus.<\/p>\n
a) Zumutbare Geldeinbu\u00dfen
\nIn den ersten drei Monaten darf die Gehaltseinbu\u00dfe nicht h\u00f6her sein als 20 v. H. des bis- herigen Arbeitsentgeltes und in den darauf folgenden die Monaten nicht h\u00f6her ein als 30 v. H.
\ndes bisherigen Arbeitsentgeltes. Ab dem siebten Monat wird kein Vergleich zum bisheri- gen Arbeitsentgelt herangezogen. Dann ist jede T\u00e4tigkeit zumutbar, sofern das dann er- zielbare Arbeitsentgelt h\u00f6her ist als die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (\u00a7 121 Abs. 3 SGB)<\/p>\n
b) Zumutbare Fahrzeiten und Umzug
\nFahrzeiten bis zu 2,5 Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden sowie Fahr- zeiten bis zu zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von weniger als 6 Stunden werden dem Arbeitslosen zugemutet. Besteht keine Aussicht, dass der Arbeitnehmer innerhalb seines Pendelbereiches binnen drei Monaten eine entsprechende Arbeitsstelle findet, so ist\u00a0auch ein Umzug an en Ort der Besch\u00e4ftigung zumutbar. Ab dem vierten Monat der Ar- beitslosigkeit ist ein Umzug regelm\u00e4\u00dfig zumutbar (\u00a7 121 Abs. 3 SGB)<\/p>\n
c) Weitere Regelungen
\nDie Annahme einer zeitlich befristeten Arbeitsstelle ist ebenso zumutbar wie die Annah- me einer Stelle, in der der Arbeitslose nicht ausgebildet wurde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"
Arbeitslosengeld und Hartz IV Arbeitslosenversicherung 1. Mitgliedschaft Bei der Arbeitslosenversicherung handelt es sich um eine Pflichtversicherung f\u00fcr Arbeitneh- mer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Keine Arbeitnehmer in diesem Sinne sind bei- spielsweise Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH, die die Geschicke des Unterneh- mens wie ein Unternehmer leiten k\u00f6nnen. Dies wird regelm\u00e4\u00dfig bei Beteiligungsquoten von 50 % am Kapital der […]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":16,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-822","page","type-page","status-publish","hentry"],"acf":[],"yoast_head":"\n