{"id":822,"date":"2024-06-07T14:33:40","date_gmt":"2024-06-07T12:33:40","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=822"},"modified":"2024-09-19T19:17:22","modified_gmt":"2024-09-19T17:17:22","slug":"arbeitslosengeld-und-hartz-iv","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsgebiete\/arbeitslosengeld-und-hartz-iv\/","title":{"rendered":"Arbeitslosengeld und Hartz IV"},"content":{"rendered":"

Arbeitslosengeld und Hartz IV<\/h1>\n

Arbeitslosenversicherung<\/h2>\n

1. Mitgliedschaft<\/h3>\n

Bei der Arbeitslosenversicherung handelt es sich um eine Pflichtversicherung f\u00fcr Arbeitneh- mer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Keine Arbeitnehmer in diesem Sinne sind bei- spielsweise Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH, die die Geschicke des Unterneh- mens wie ein Unternehmer leiten k\u00f6nnen. Dies wird regelm\u00e4\u00dfig bei Beteiligungsquoten von 50 % am Kapital der Gesellschaft angenommen; aber auch geringere Beteiligungsquoten k\u00f6nnen zum Ergebnis der Versicherungsfreiheit f\u00fchren, wenn beispielsweise Sperrminorit\u00e4- ten einger\u00e4umt wurden. Die zust\u00e4ndigen Krankenkassen f\u00fchren bei Aufnahme der T\u00e4tigkeit eine Statusfeststellung durch.<\/p>\n

Seit dem 1.2.2006 k\u00f6nnen dar\u00fcber hinaus auch Existenzgr\u00fcnder, Pflegepersonen und Aus- landsbesch\u00e4ftigte auf Antrag das Risiko der Arbeitslosigkeit versichern. Die vorgesehene Aufhebung dieser M\u00f6glichkeit zum 31.12.2010 wurde revidiert. Voraussetzung f\u00fcr diese frei- willige Weiterversicherung ist das Bestehen eines versicherungspflichtigen Arbeitsverh\u00e4ltnis- ses von zw\u00f6lf Monaten oder der Bezug von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III inner- halb der der letzten zwei Jahre. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten(bisher ein Monat) nach Aufnahme der T\u00e4tigkeit zu stellen. Ab dem 1.1.2011 gilt allerdings eine f\u00fcnfj\u00e4hrige K\u00fcndigungsfrist f\u00fcr neue Mitglieder dieser Versicherung; die Bestandsmitglieder haben auf- grund dieser \u00c4nderung ein Sonderk\u00fcndigungsrecht bis zum 30.03.2011 r\u00fcckwirkend zum 31.12.2010. Nach Ablauf der f\u00fcnfj\u00e4hrigen Bindungsdauer gilt eine dreimonatige K\u00fcndigungs- frist. Wer mit mehr als drei Monatsbeitr\u00e4gen im R\u00fcckstand ist wird aus der Arbeitslosenversi- cherung der Selbstst\u00e4ndigen ausgeschlossen. Nicht mehr aufgenommen wird ein Selbst- st\u00e4ndiger, wenn er ab 2011 zweimal als Selbstst\u00e4ndiger Arbeitslosengeld bezogen hat.
\nDer Monatsbeitrag wird 2011 von der h\u00e4lftigen Bezugsgr\u00f6\u00dfe sowie ab 2012 von der vollen Bezugsgr\u00f6\u00dfe aus berechnet. F\u00fcr 2011 betr\u00e4gt die Bezugsgr\u00f6\u00dfe 2.555 Euro (West) bzw. 2.240 Euro (Ost). Der Beitragssatz entspricht dem der Pflichtversicherung.<\/p>\n

2. Eintritt der Arbeitslosigkeit<\/h3>\n

Seit dem 1.7.2003 ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich unmittelbar nach Kenntnis \u00fcber die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses bzw. bei einem befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnis drei Monte vor Ende der Arbeitsverh\u00e4ltnisses bei dem f\u00fcr ihn zust\u00e4ndigen Jobcenter der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit zu melden. \u00dcber diese Meldepflicht hat der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zu informieren- allerdings besteht seitens des Arbeitnehmers kein Schadensersatzanspruch, sollte der Arbeitgeber ihn hier\u00fcber nicht informieren. Kommt der Arbeitnehmer seiner Ver- pflichtung nicht nach, kann er mit einer Sperrfrist belegt werden. Leistungen aus der Arbeits- losenversicherung werden fr\u00fchestens bei Eintritt, ggf. sp\u00e4ter bei versp\u00e4teter Meldung bzw. nach Ablauf einer Sperrfrist gew\u00e4hrt. W\u00e4hrend der Arbeitslosigkeit ist der Empf\u00e4nger renten-, kranken-, und unfallversichert.<\/p>\n

3. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung<\/h3>\n

Zu den Leistungen der Versicherung geh\u00f6rt u. a. die Zahlung von Arbeitslosengeld bei Ar- beitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung, die Zahlung von Kurzarbeitergeld an Arbeit- nehmer, die aufgrund von Arbeitsunfall einen Entgeltausfall haben aber auch Insolvenzgeld in den F\u00e4llen, in denen der Arbeitgeber aufgrund von Zahlungsunf\u00e4higkeit kein Arbeitsentgelt zahlt.<\/p>\n

Das Arbeitslosengeld betr\u00e4gt grunds\u00e4tzlich 60 v. H. des Bemessungsentgeltes. Bei Arbeits- losen, die mindestens ein Kind i. S. d. \u00a7 32 EStG haben, betr\u00e4gt der Satz 67 v. H. des Be- messungsentgeltes (\u00a7 129 SGB III). Bemessungsentgelt ist das bisher durchschnittliche er- zielte Einkommen(Bruttoeinkommen abz\u00fcglich Lohnsteuer, Solidarit\u00e4tszuschlag und Beitr\u00e4- gen zur gesetzlichen Sozialversicherung.) Hierbei wird i. d. R. ein Betrachtungszeitraum von einem Jahr herangezogen.<\/p>\n

Kann im erweiterten Betrachtungszeitraum von zwei Jahren kein Entgelt \u00fcber 150 Tage er- mittelt werden, so wird ein fiktive Arbeitsentgelt f\u00fcr die Berechnung des Arbeitslosengeldes\u00a0herangezogen ( \u00a7 132 SGB III).Hierzu wird der Arbeitslose einer nachfolgenden Qualifikati- onsstufen zugeordnet, das fiktive Arbeitsentgelt wird in den dort genannten Bruchteilen von der Bezugsgr\u00f6\u00dfe aus berechnet:<\/p>\n