{"id":820,"date":"2016-06-07T14:25:18","date_gmt":"2016-06-07T12:25:18","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=820"},"modified":"2019-11-28T16:42:09","modified_gmt":"2019-11-28T15:42:09","slug":"beitragspflicht-bei-direktversicherungen","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsgebiete\/beitragspflicht-bei-direktversicherungen\/","title":{"rendered":"Beitragspflicht bei Direktversicherungen"},"content":{"rendered":"

Beitragspflicht bei Direktversicherungen<\/h1>\n

Bundesverfassungsgericht beschr\u00e4nkt Beitragspflicht bei fortgef\u00fchrter Direktversicherung<\/h2>\n

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in zwei Entscheidungen (1 BvR 1660\/08 und 1 BvR 739\/08) vom September 2010 mit der Frage besch\u00e4ftigt, inwiefern Zahlungen aus einer Kapitallebensversicherung, die urspr\u00fcnglich als Betriebsrente im Wege der Direktversicherung begr\u00fcndet wurde, der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen.<\/p>\n

In beiden F\u00e4llen hatten die ehemaligen Arbeitgeber zu Gunsten der Kl\u00e4ger Kapitallebensversicherungen als Direktversicherungen abgeschlossen. Die Versicherungsbeitr\u00e4ge wurden direkt aus dem sozialversicherungspflichtigen Gehalt an die Versicherung abgef\u00fchrt. In beiden F\u00e4llen endeten die Arbeitsverh\u00e4ltnisse und die Kl\u00e4ger f\u00fchrten die Versicherungen fort und zahlten selbst weiterhin die Beitr\u00e4ge.<\/p>\n

Bei der Auszahlung der Kapitalzahlung kam es zum b\u00f6sen Erwachen. Aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten Gesetzes\u00e4nderung zum 01.01.2004 setzten die Krankenkassen der Kl\u00e4ger 1\/120 der Kapitalleistung als fiktiven monatlichen Zahlbetrag einer betrieblichen Altersversorgung an und setzten hierauf entsprechende monatliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr\u00e4ge fest.<\/p>\n

Das Bundesverfassungsgericht hat die gesetzliche Regelung nicht allgemein f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt. Es hat jedoch einen entscheidenden Unterschied gesehen, je nach dem welchen Weg die urspr\u00fcnglich abgeschlossenen Versicherungen nach dem Ende der Arbeitsverh\u00e4ltnisse genommen hatten. In dem einen Fall (1 BvR 1660\/08) hatte der Arbeitnehmer nicht nur die Beitr\u00e4ge weiter selbst bezahlt, der Versicherungsvertrag wurde auch auf den Arbeitnehmer umgeschrieben und von diesem als Versicherungsnehmer fortgef\u00fchrt.<\/p>\n

Hier war das Bundesverfassungsgericht der Auffassung, dass eine Beitragserhebung auf die Kapitalzahlung gegen Art. 3 Grundgesetz (Gleichheitsgrundsatz) verst\u00f6\u00dft. Der Gesetzgeber habe Einzahlungen auf private Lebensversicherungsvertr\u00e4ge nicht der Beitragspflicht unterworfen.<\/p>\n

\u201eZu dieser gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung setzt sich eine Rechtsprechung in Widerspruch, die Einzahlungen auf private Lebensversicherungsvertr\u00e4ge allein deshalb der Beitragspflicht Pflichtversicherter unterwirft, weil die Vertr\u00e4ge urspr\u00fcnglich vom Arbeitgeber des Bezugsberechtigten abgeschlossen wurden und damit dem Regelwerk des Betriebsrentenrechts unterlagen, obwohl sie danach vollst\u00e4ndig aus dem betrieblichen Bezug gel\u00f6st worden und ohne Probleme in einen betrieblichen und privaten Teil bei der Auszahlung zu trennen sind<\/em>\u201c.<\/p>\n

Dies bedeutet:<\/h3>\n