{"id":816,"date":"2016-06-07T14:13:01","date_gmt":"2016-06-07T12:13:01","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=816"},"modified":"2019-11-28T17:00:51","modified_gmt":"2019-11-28T16:00:51","slug":"ansprueche-im-rahmen-einer-nichtehelichen-lebensgemeinschaft","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsgebiete\/ansprueche-im-rahmen-einer-nichtehelichen-lebensgemeinschaft\/","title":{"rendered":"Anspr\u00fcche im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft"},"content":{"rendered":"

Anspr\u00fcche im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft<\/h1>\n

A. Der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter gegen den Vater des gemeinsamen Kindes<\/h2>\n

(Die folgenden Ausf\u00fchren gelten entsprechend f\u00fcr die Unterhaltsanspr\u00fcche des Vaters gegen die Mutter)<\/p>\n

Geschichte:<\/h3>\n

Das BGB sah zun\u00e4chst in \u00a7 1715 – neben einem Anspruch auf Ersatz der Kosten und Aufwendungen infolge Schwangerschaft und Entbindung – innerhalb der Grenzen der Notdurft einen Anspruch der Kindesmutter gegen den Vater auf Erstattung der Kosten des Unterhalts f\u00fcr die ersten 6 Wochen nach der Entbindung. Dabei kam es weder auf eine Kindesbetreuung noch darauf an, ob die Mutter tats\u00e4chlich Kosten aufgewendet hatte.<\/p>\n

Gem\u00e4\u00df des am 1. Juli 1970 in Kraft getretenen Nichtehelichengesetzes wurde neben einer Erweiterung des Anspruchszeitraumes f\u00fcr den „Basisunterhalt“ auf 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung und der Begr\u00fcndung eines Unterhaltsanspruches f\u00fcr den Fall mangelnder Erwerbst\u00e4tigkeit der Mutter infolge schwangerschafts- und entbindungsbedingter Erkrankung erstmals auch ein Betreuungsunterhaltsanspruch eingef\u00fchrt. Er begann fr\u00fchestens 4 Monate vor und endete sp\u00e4testens 1 Jahr nach der Entbindung und bestand nur, wenn die – grunds\u00e4tzlich erwerbspflichtige – Mutter keine M\u00f6glichkeit f\u00fcr eine Fremdbetreuung des Kindes fand.<\/p>\n

Mit dem am 1. Oktober 1995 in Kraft getretenen Schwangeren- und Familienhilfe\u00e4nderungsgesetz wurde der m\u00f6gliche Anspruchszeitraum auf 3 Jahre nach der Geburt erweitert. Zudem wurden die Anspruchsvoraussetzungen abgemildert. W\u00e4hrend der Anspruch auf Betreuungsunterhalt bis dahin nur bestand, wenn die Mutter nicht erwerbst\u00e4tig war, weil das Kind andernfalls nicht versorgt werden k\u00f6nnte, besteht er nunmehr „soweit von der Mutter wegen der Pflege und der Erziehung des Kindes eine Erwerbst\u00e4tigkeit nicht erwartet werden kann“. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Verbesserung der Anspruchslage auch die Entscheidung der schwangeren nicht mit dem Erzeuger verheirateten Mutter f\u00fcr die Austragung des Kindes erleichtern, damit den Schutz des ungeborenen Lebens st\u00e4rken.<\/p>\n

Durch das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Kindschaftsreformgesetz mit dem gesetzgeberischem Ziel, die rechtlichen Unterschiede zwischen Kindern miteinander verheirateter und nicht miteinander verheirateter Eltern so weit wie m\u00f6glich abzubauen, wurde der Betreuungsunterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter noch weiter verbessert: Der Betreuungsunterhaltsanspruch wird in Ausnahmef\u00e4llen \u00fcber den Zeitraum von drei Jahren der Kindesmutter zugesprochen, zum Beispiel dann, wenn das Kind behindert und eine Fremdunterbringung nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n

I. \u00dcberblick \u00fcber s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche aus \u00a7 1615 l BGB:<\/h3>\n

Der zentrale Unterhaltsanspruch der nichtverheirateten Mutter gegen den Vater des gemeinsamen Kindes ist der in \u00a7 1615 l Absatz 2 Satz 2 BGB regelte Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Ich m\u00f6chte kurz s\u00e4mtliche Unterhaltsanspr\u00fcche des \u00a7 1615 l BGB vorstellen. \u00a7 1615 l BGB enth\u00e4lt insgesamt vier Unterhaltstatbest\u00e4nde: Der Zeitraum von sechs Wochen vor bis achten Wochen nach der Geburt des Kindes ist durch den Anspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 1615 l Abs. 1 Satz 1 BGB erfa\u00dft. Dieser Anspruch wird auch „Basisunterhaltsanspruch“ oder „ordentlicher Unterhaltsanspruch“ genannt. Voraussetzung f\u00fcr diesen Anspruch ist Bed\u00fcrftigkeit der Mutter und Leistungsf\u00e4higkeit des Vaters. Eine Kausalit\u00e4t von Schwangerschaft bzw. Entbindung f\u00fcr die Bed\u00fcrftigkeit der Kindesmutter verlangt dieser Anspruch nicht.<\/p>\n

F\u00fcr die Zeit ab Beginn der neunten Woche nach der Geburt des Kindes stehen zwei unterschiedliche Unterhaltsanspr\u00fcche zur Verf\u00fcgung, der Anspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 1615 l Absatz 2 Satz 1 BGB sowie der Anspruch nach \u00a7 1615 l Absatz 2 Satz 2 BGB, der sog. Betreuungsunterhaltsanspruch, hierzu noch n\u00e4her sogleich. Beide Anspr\u00fcche werden grunds\u00e4tzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes gew\u00e4hrt. Man spricht hierbei auch von au\u00dferordentlichen oder erweiterten Unterhaltsanspr\u00fcchen. Der Unterhaltsanspruch des \u00a7 1615 l Abs. 2 Satz 1 BGB betrifft den Fall, da\u00df die Mutter bed\u00fcrftig ist, weil sie infolge der Schwangerschaft oder infolge einer durch die Schwangerschaft oder durch die Entbindung verursachten Krankheit nicht erwerbst\u00e4tig sein und deshalb vom leistungsf\u00e4higen Vater Unterhalt verlangen kann. Wie sich aus dem Wortlaut und den Gesetzesmaterialien ergibt, ist hier die Kausalit\u00e4t von Schwangerschaft bzw. schwangerschafts- und entbindungsbedingter Krankheit f\u00fcr die mangelnde Erwerbst\u00e4tigkeit der Kindesmutter Anspruchsvoraussetzung.<\/p>\n

Schlie\u00dflich ist in \u00a7 1615 l Absatz 1 Satz 2 BGB ein Anspruch der Mutter gegen den Vater auf Erstattung der Kosten, die aufgrund der Schwangerschaft oder der Entbindung entstanden sind, geregelt. Hierbei handelt es sich um unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf.<\/p>\n

Gem\u00e4\u00df \u00a7 1615 l Abs. 5 BGB steht dem Vater, der das Kind betreut, ein Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 Satz 2 BGB zu.<\/p>\n

Nunmehr m\u00f6chte ich mich schwerpunktm\u00e4\u00dfig dem Betreuungsunterhaltsanspruch nach \u00a7 1615 l Absatz 2 Satz 2 BGB zuwenden. Danach ist der Kindesvater zum Unterhalt verpflchtet, soweit von der Kindesmutter wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbst\u00e4tigkeit nicht erwartet werden kann. Hier ist vieles streitig.<\/p>\n

II. Zur Befristung des Betreuungsunterhaltsanspruchs:<\/h3>\n

Gem\u00e4\u00df \u00a7 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB endet der Betreuungsunterhaltsanspruch grunds\u00e4tzlich drei Jahre nach der Geburt des Kindes, es sei denn, die Versagung des Anspruchs zu diesem Zeitpunkt w\u00e4re insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung der Kindesbelange grob unbillig. Die Darlegungs- und Beweislast daf\u00fcr, da\u00df die Voraussetzungen f\u00fcr eine Verl\u00e4ngerung des Unterhaltsanspruchs gegeben sind, tr\u00e4gt die Mutter. Nach einer im Schrifttum verbreiteten Ansicht verst\u00f6\u00dft \u00a7 1615 l Abs.2 Satz 3 BGB gegen Art. 6 Abs. 5 GG, wonach den unehelichen Kindern die gleichen Entwicklungsbedingungen einzur\u00e4umen sind, wie den ehelichen Kindern. Begr\u00fcndet wird dies damit, dass der Betreuungs-unterhaltsanspruch der geschiedenen Mutter, solange die Betreuungsbed\u00fcrftigkeit des gemeinsamen Kindes andauert, unbefristet ist, w\u00e4hrend der Betreuungsunterhaltsanspruch der mit dem Kindesvater nicht verheirateten Mutter grunds\u00e4tzlich drei Jahre nach der Geburt des Kindes endet. Dadurch w\u00fcrden die nichtehelichen Kinder schlechter gestellt als die ehelichen, da sie nach Vollendung ihres dritten Lebensjahres auf die pers\u00f6nliche Betreuung durch ihre Mutter verzichten m\u00fc\u00dften.<\/p>\n

Aufgrund der K\u00fcrze der Zeit kann ich die Frage nach der Verfassungsgem\u00e4\u00dfheit von \u00a7 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB hier nicht vertiefen. Ich gebe jedoch an dieser Stelle kurz zu bedenken: die grammatische und die teleologische Auslegung von \u00a7 1570 BGB einerseits und \u00a7 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB andererseits ergibt, dass der von beiden Vorschriften zu regelnde Sachverhalt im wesentlichen gleich ist: erforderlich ist das Vorliegen eines fortdauernden Betreuungsbed\u00fcrfnisses des gemeinsamen Kindes und dadurch ausgel\u00f6st, die fehlende M\u00f6glichkeit der Mutter, einer Erwerbst\u00e4tigkeit nachzugehen. Hieraus ergibt sich, da\u00df die haupts\u00e4chliche Legitimationsgrundlage des nachehelichen Betreuungsunterhalts-anspruches – ebenso wie beim Anspruch nach \u00a7 1615 l Abs. 2 Saz 2 BGB – das Kindeswohl und die verfassungsrechtlich verankerte gemeinsame Elternverantwortung sein d\u00fcrfte, nicht aber die nacheheliche Solidarit\u00e4t. Hierf\u00fcr spricht auch, dass der Gesetzgeber mit Einf\u00fchrung des Zerr\u00fcttungsprinzps durch das erste EherechtsreformG vom 14.6.76 ausdr\u00fccklich die bisherige gemeinsame wirtschaftliche Basis der Eheleute f\u00fcr ab dem Zeitpunkt der Scheidung aufgel\u00f6st erkl\u00e4rte und deshalb den Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung in das nacheheliche Unterhaltsrecht aufnahm und diesem voran stellte ( BT-Drs. 7\/650 S. 121-123). Es d\u00fcrfte daher an einem sachlichen Grund f\u00fcr die unterschiedliche zeitliche Ausgestaltung des \u00a7 1570 BGB einerseits und \u00a7 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB andererseits fehlen.<\/p>\n

Auch der fehlende Ehestatus zwischen den Kindeseltern kann keinen sachlichen Grund f\u00fcr die Befristung nach \u00a7 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB darstellen, da Zweck dieses Betreuungsunterhaltsanspruchs die Befriedigung des Betreuungsbedarfes des gemeinsamen Kindes und die Elternverantwortung ist. Mir erscheint es daher, dass \u00a7 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB gegen Art. 6 Abs. 5 GG verst\u00f6\u00dft. Sollte ein Familiengericht \u00a7 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB f\u00fcr verfassungswidrig halten, so m\u00fc\u00dfte es gem. Art. 100 Abs. 1GG das Verfahren aussetzen und die Entscheidung des BverfG zur Frage der Verfassungsgem\u00e4\u00dfheit von \u00a7 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB einholen.<\/p>\n

Umstritten ist, was f\u00fcr Gr\u00fcnde Vorliegen m\u00fcssen, damit die Kindesmutter \u00fcber den Dreijahreszeitraum hinaus noch Betreuungsunterhalt vom Kindesvater verlangen kann. Einigkeit besteht darin, dass gem\u00e4\u00df des Wortlautes von \u00a7 1615 l Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz BGB Kindesbelange, die eine Weiterbetreuung erfordern, die Verl\u00e4ngerung des Betreuungsunterhaltsanspruchs begr\u00fcnden k\u00f6nnen. Bsp.: Kind ist behindert, Mutter findet keine angemessene M\u00f6glichkeit der Fremdbetreuung. Streitig ist jedoch, ob auch Gr\u00fcnde, die die Beziehung zwischen der Mutter und dem Vater oder auch nur die Person der Mutter betreffen, ebenfalls zu einer Verl\u00e4ngerung des Betreuungsunterhaltsanspruchs \u00fcber den Dreijahreszeitraum hinaus f\u00fchren k\u00f6nnen. Bps.: das Kind ist aus einer Vergewaltigung hervorgegangen, besondere Verpflichtungen des Vaters gegen\u00fcber der Mutter, z.B. weil diese die Ausbildung des Vaters finanziert hatte. Dies wird vom Schrifttum ganz \u00fcberwiegend bejaht und damit begr\u00fcndet, dass der Wortlaut von \u00a7 1615 l Abs. 2 Satz 3 2.HS BGB weit ist. So w\u00fcrden dort die Kindesbelange beispielhaft mit der Formulierung – insbesondere genannt, ohne dass es jedoch ausgeschlossen w\u00e4re, dass noch andere Gr\u00fcnde eine Verl\u00e4ngerung des Betreuungsunterhaltsanspruch \u00fcber den Dreijahreszeitraum rechtfertigen k\u00f6nnten. Vereinzelt wird auch vertreten, dass nur Kindesbelange eine Anspruchsverl\u00e4n-gerung rechtfertigen k\u00f6nnen.<\/p>\n

Die letztgenannte Ansicht ist vorzuziehen. Die Ber\u00fccksichtigung von sonstigen Belangen zur Rechtfertigung einer Anspruchsverl\u00e4ngerung wird vom Wortlaut des \u00a7 1615 l Absatz 2 Satz 3 2. HS BGB zwar nicht ausgeschlossen. Zweck des Betreuungsunterhaltsanspruch ist jedoch die Befriedigung des Betreuungsbedarfs des Kindes und die Wahrnehmung der gemeinsamen Elternverantwortung. Den Gesetzesmaterialen zu Absatz 2 Satz 3 2. HS BGB ist zu entnehmen, da\u00df Belange des Kindes im Einzelfall eine st\u00e4rkere Solidarit\u00e4t zwischen den Eltern und deshalb zeitlich verl\u00e4ngerte Betreuungsunterhaltsanspr\u00fcche erfordern k\u00f6nnen ( BT-Drs. 13\/8511 S.71, 13\/ 4899 S. 167; BR-Drs. 180\/96 S.99 ). Hieraus folgt, dass der weite Wortlaut auf den Normzweck zu beschr\u00e4nken ist ( sog. Teleologische Reduktion ).<\/p>\n

Nur die Wahrung von Kindesbelangen kann daher eine Verl\u00e4ngerung des Betreuungsunterhaltsanpruchs \u00fcber drei Jahre hinaus rechtfertigen. Belange der Kindesmutter k\u00f6nnen daher allenfalls mittelbar ber\u00fccksichtigt werden, n\u00e4mlich insoweit als sie sich direkt auf das Kindeswohl auswirken. Im Hinblick auf diesen Gesetzeszweck aber auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 5 GG d\u00fcrften die an das Tatbestandsmerkmal – grobe Unbilligkeit der Unterhaltsversagung“ gestellten Anforderungen nicht so hoch sein.<\/p>\n

III. Zu Fragen im Zusammenhang mit der Bed\u00fcrftigkeit der Kindesmutter:<\/h3>\n

Gem\u00e4\u00df 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB finden die Vorschriften \u00fcber das Verwandtenunterhaltsrecht auf s\u00e4mtliche Unterhaltsanspr\u00fcche des \u00a7 1615 l BGB Anwendung. Da hierbei auch auf Anspruchsvoraussetzungen des Verwandtenunterhaltsrechts verwiesen wird, handelt es sich bei \u00a7 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB um eine sog. Rechtsgrundverweisung ( BT-Drs. V\/2370, S. 57). Verwiesen wird u.a. auf die Vorschriften \u00fcber die Bed\u00fcrftigkeit und den Bedarf des Berechtigten sowie die Leistungsf\u00e4higkeit des Verpflichteten.<\/p>\n

\u00dcberwiegend wird in der Literatur vertreten, da\u00df die \u00fcber Verm\u00f6gen verf\u00fcgende Kindesmutter dieses nur in den Grenzen der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit f\u00fcr ihre Bedarfsdeckung einzusetzen br\u00e4uchte. Das OLG Hamm wendet \u00a7 1577 Abs. 3 BGB sogar analog an.<\/p>\n

Das ist abzulehnen. Verf\u00fcgt die Kindesmutter \u00fcber Verm\u00f6gen, so mu\u00df sie dieses grunds\u00e4tzlich ohne Einschr\u00e4nkung f\u00fcr ihre Bedarfsdeckung verwenden. Gem. den \u00a7\u00a7 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1602 Abs. 1 BGB ist unterhaltsberechtigt nur, wer au\u00dferstande ist, sich selbst zu unterhalten. Au\u00dferstande, sich selbst zu unterhalten, ist, wer \u00fcber kein Verm\u00f6gen verf\u00fcgt, nicht erwerbst\u00e4tig sein kann oder seinen Lebensbedarf nicht durch den Einsatz der Arbeitskraft voll decken kann ( Gernhuber\/Coestjer-Waltjen S. 667 f.).<\/p>\n

Aber auch aus der systematischen Auslegung des \u00a7 1602 Abs. 1 BGB ergibt sich, da\u00df im Verwandtenunterhaltsrecht unterhaltsberechtigte Personen grunds\u00e4tzlich ihr Verm\u00f6gen zur eigenen Bedarfsdeckung verwerten m\u00fcssen. Dies folgt aus dem Umkehrschlu\u00df zu \u00a7 1602 Abs. 2 BGB. Gem. \u00a7 1602 Abs. 2 BGB brauchen minderj. \u00fcber Verm\u00f6gen verf\u00fcgende Kinder ihren Verm\u00f6genstamm nicht angreifen, wenn die Ertr\u00e4ge aus dem Verm\u00f6gen zur Bestreitung des Lebensbedarfes nicht ausreichen. In diesem Fall bleiben sie gg\u00fc ihren Eltern unterhaltsberechtigt. Hieraus ergibt sich im Umkehrschlu\u00df, dass Vollj\u00e4hrige Kinder und sonstige Verwandte den Verm\u00f6gensstamm verwerten m\u00fcssen, wenn die Ertr\u00e4ge hieraus zum Leben nicht gen\u00fcgen.<\/p>\n

Damit ist sowohl die Literaturansicht abzulehnen, als auch das OLG Hamm. F\u00fcr eine analoge Anwendung des \u00a7 1577 Abs. 3 BGB fehlt es nach alledem an einer Regelungsl\u00fccke. Zum im Schrifttum bestehenden Streit \u00fcber die Frage einer analogen Anwendung des \u00a7 1577 Absatz 2 BGB kann ich aufgrund der K\u00fcrze der Zeit leider nicht Stellung nehmen.<\/p>\n

IV. Zum Unterhaltsma\u00df:<\/h3>\n

Gem\u00e4\u00df \u00a7 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB in Verbindung mit \u00a7 1610 Abs. 1 BGB richtet sich das Ma\u00df s\u00e4mtlicher Unterhaltsanspr\u00fcche aus \u00a7 1615 l BGB nach der Lebensstellung der Kindesmutter.<\/p>\n

War die Kindesmutter vor der Geburt des Kindes erwerbst\u00e4tig, so bestimmt sich ihre Lebensstellung nach ihrem bisherigen Einkommen, ist sie verheiratet, bestimmt sich ihre Lebensstellung nach ihren ehelichen Lebensverh\u00e4ltnissen. Man spricht hierbei von einer von Dritten abgeleiteten Lebensstellung.<\/p>\n

Umstritten ist, ob auf die Einkommensverh\u00e4ltnisse des Kindesvaters abzustellen ist, wenn die Kindeseltern zusammengelebt und der Kindesvater die nicht erwerbst\u00e4tige Kindesmutter bis zur Aufl\u00f6sung der n. L. unterhalten hatte. W\u00e4hrend das Schrifttum dies \u00fcberwiegend bejaht, lehnen das OLG Hamm und das OLG Koblenz ein Abstellen auf die wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse des Kindesvaters ab.<\/p>\n

Das OLG Hamm begr\u00fcndet dies sinngem\u00e4\u00df damit, dass der Begriff der „Lebensstellung“ eine Lebenssituation von einer gewissen Best\u00e4ndigkeit meint. Davon k\u00f6nne aber nicht gesprochen werden, wenn die Kindesmutter aufgrund ihres nichtehelichen Status jederzeit damit rechnen mu\u00dfte, da\u00df ihr Partner sie pl\u00f6tzlich nicht mehr teilhaben lassen w\u00fcrde an seinen Eink\u00fcnften.<\/p>\n

Die Rechtsprechung ist abzulehnen. Richtig ist zwar, dass der Begriff der „Lebensstellung“ eine Lebenslage von gewisser Dauer voraussetzt. Haben die Partner jedoch l\u00e4ngere Zeit zusammengelebt, so ist die Lebensstellung der nichterwerbst\u00e4tigen Kindesmutter zwangsl\u00e4ufig durch die wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse ihres Partners gepr\u00e4gt worden. Haben die Partner l\u00e4ngere Zeit zusammen gelebt, ist damit auch das Argument der Rechtsprechung, Partner einer n.L. m\u00fc\u00dften jederzeit mit einer Beendigung der Beziehung rechnen, widerlegt.<\/p>\n

Es ist daher der \u00fcberwiegenden Auffassung in der Literatur Recht zu geben, da\u00df bei l\u00e4ngerem Zusammenleben der Kindeseltern, wenn die Kindesmutter von dem Kindesvater unterhalten wurde, die Lebensstellung der Kindesmutter durch die wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse des Kindesvaters gepr\u00e4gt wurden. Auch hier haben wir es dann mit einer sog. Abgeleiteten Lebensstellung zu tun. Diese Lebensstellung bleibt auch nach Aufl\u00f6sung der Beziehung solange bestehen, als der Kindesvater gegen\u00fcber der Kindesmutter gem. \u00a7 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB unterhaltspflichtig ist.<\/p>\n

Umstritten ist, ob die nichtverheiratete Kindesmutter vom Kindesvater auch die Beitr\u00e4ge zur Altersversicherung erstattet bekommen kann. W\u00e4hrend ein Teil des Schrifttums dies unter entsprechender Heranziehung des \u00a7 1578 Abs. 3 BGB bejaht, wird dies von einem anderen Teil der Literatur verneint. Die letztgenannte Ansicht ist vorzugsw\u00fcrdig.<\/p>\n

Da \u00a7 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB auf das Verwandtenunterhaltsrecht veweist, gelten die dortigen Grunds\u00e4tze auch f\u00fcr die Anspr\u00fcche aus \u00a7 1615 l BGB.<\/p>\n

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nach der Zielsetzung des Verwandtenunterhaltsrechts nur eine in der Gegenwart bestehende Bed\u00fcrftigkeit auszugleichen sein soll. Deshalb geh\u00f6ren die Kosten einer Altersversicherung auch nicht zum Lebensbedarf nach \u00a7 1610 Abs. 2 BGB ( Staudinger \u00a7 1610 Rdnr. 118 ). Begr\u00fcndet wurde dies seinerzeit vom Reichsgericht auch damit, dass der Unterhaltsschuldner keine Gew\u00e4hr h\u00e4tte, dass der Berechtigte Betr\u00e4ge f\u00fcr die Altersvorsorge gem. dieser Zweckbindung verwenden w\u00fcrde (RGZ 152, 356, 359 ).<\/p>\n

Der Kindesvater schuldet der Kindesmutter daher nicht die Kosten f\u00fcr eine Altersversicherung.<\/p>\n

Die Voraussetzungen f\u00fcr eine analoge Anwendung des \u00a7 1578 Abs. 3 BGB auf \u00a7 1615 l BGB liegen nicht vor. Es fehlt an einer planwidrigen L\u00fccke. Aus der expliziten Aufz\u00e4hlung bestimmter Unterhaltsanspr\u00fcche ( nicht aller ) in \u00a7 1578 Abs. 3 BGB kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber f\u00fcr die sonstigen Unterhaltsanspr\u00fcche gerade keine Erstreckung auf die Altersversicherung haben wollte. Aber auch aus der vorerw\u00e4hnten Zielsetzung des Verwandtenunterhaltsrechts, n\u00e4mlich nur Befriedigung des gegenw\u00e4rtig bestehenden Bedarfs, kann gefolgert werden, dass vom Gesetzgeber eine Regelung des Altersvorsorgebedarfs im Verwandtenunterhaltsrecht nicht gewollt ist. Richtig ist allerdings, dass der Anspruch nach \u00a7 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB dem nachehelichen Betreuungsunterhaltsanspruch nahe steht, da der Legimationsgrund bei beiden Vorschriften im wesentlichen gleich ist. Ziel des Anspruchs nach \u00a7 1578 Abs. 3 BGB war es zu verhindern, dass in der – sozialen Biographie“ des betreuenden Elternteils w\u00e4hrend der Betreuungszeit ab Rechtsh\u00e4ngigkeit des Scheidungsverfahrens eine L\u00fccke entst\u00fcnde ( BT-Drs. 7\/650 S.136 ). Diese Interessenlage besteht grds. auch bei \u00a7 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB. Dies spricht daf\u00fcr, de lege ferenda den Betreuungsunterhaltsanspruch der nichtverheirateten Mutter auch auf die Kosten f\u00fcr eine Altersversicherung zu erstrecken.<\/p>\n

Aufgrund der K\u00fcrze der Vortragszeit mu\u00dfte ich leider ein paar Bereiche aussparen, so inbsbesondere den Meinungsstreit bzgl. der Frage eines Kausalit\u00e4tserfordernis zwischen Kindesbetreuung und Bed\u00fcrftigkeit der Kindesmutter, die Rangfragen auf Seiten der Unterhaltsberechtigten und Unterhaltsverpflichteten, hier z.B. die Frage des Verh\u00e4ltnisses der Unterhaltshaftung des Vaters des nichtehelichen Kindes einerseits und des Ehemannes der Kindesmutter andererseits. Zudem mu\u00dfte ich den Bereich des vorl\u00e4ufigen Rechtschutzes auslassen. Der in \u00a7 1615 l Abs. 5 BGB geregelte Betreuungsunterhaltsanspruch des Kindesvaters war nicht Vortagsthema.<\/p>\n

IV. Zu \u00a7 1615 l Absatz 2 Satz 2 BGB und dem Erfordernis der Kausalit\u00e4t:<\/h3>\n

Gem\u00e4\u00df \u00a7 1615 l Absatz 2 Satz 2 BGB ist der Vater zum Unterhalt verpflichtet, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbst\u00e4tigkeit nicht erwartet werden kann. Umstritten ist hierbei, ob es ausreicht, dass der Umstand der Betreuung des Kindes durch die Mutter miturs\u00e4chlich, d.h. nur eine von mehreren Ursachen, f\u00fcr die fehlende Erwerbst\u00e4tigkeit der Mutter ist, oder ob die Betreuung des Kindes der einzige Grund f\u00fcr die Nichterwerbst\u00e4tigkeit der Mutter ist. Dieser Frage ist von gro\u00dfer Bedeutung, wenn die Kindesmutter auch vor der Schwangerschaft nicht erwerbst\u00e4tig war, z.B. weil sie noch andere Kinder betreute, oder weil sie arbeitslos war. Nach Auffassung des BGH, des OLG Hamm 2. und 11. Fam.senat, sowie eines Teils des Schrifttums gen\u00fcgt es, wenn die Betreuungst\u00e4tigkeit der Mutter miturs\u00e4chlich f\u00fcr ihre Nichterwerbst\u00e4tigkeit ist. Die Pflege und Erziehung des Kindes m\u00fcssen danach nicht der einzige Grund f\u00fcr die Nichterwerbst\u00e4tigkeit der Mutter sein. Nach dieser Auffassung wollte der Gesetzgeber mit dem Schwangeren- und Familienhilfe\u00e4nderungsgesetz vom 21.8.95 und der aufgrund dessen herbeigef\u00fchrten Wortlaut\u00e4nderung des \u00a7 1615 l Absatz 2 Satz 2 BGB die soziale und wirtschaftliche Ausgangslage des nichtehelichen Kindes dadurch verbessern, dass es w\u00e4hrend der ersten drei Lebensjahre in den Genu\u00df der pers\u00f6nlichen Betreuung durch seine Mutter k\u00e4me. Mit diesem Ziel des Gesetzgebers w\u00e4re es „nach dieser Ansicht- nicht zu vereinen, wenn man der das Kind betreuenden Mutter den Unterhalt nur deshalb versagen w\u00fcrde, weil sie vor der Schwangerschaft nicht erwerbst\u00e4tig war. Nach Auffassung des 8. FamSenats des OLG Hamm, sowie des OLG Zweibr\u00fccken und eines weiteren Teils des Schrifttums ergebe sich aus den Materialien zum Schwangeren- und Familienhilfe\u00e4nderungsgesetz aber auch aus dem Umstand der Angleichung des Wortlautes des \u00a7 1615 l Absatz 2 Satz 2 BGB an \u00a7 1570 BGB das Anspruchserfordernis der ausschlie\u00dflichen Urs\u00e4chlichkeit der Kindesbetreuung f\u00fcr die Nichterwerbst\u00e4tigkeit der Kindesmutter.<\/p>\n

Der erstgenannten Auffassung ist den Vorzug zu geben. Weder kann dem Wortlaut von \u00a7 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB noch seinem Zweck entnommen werden, dass die Betreuungsbed\u00fcrftigkeit des Kindes die “ einzige“ Ursache f\u00fcr die Nichterwerbst\u00e4tigkeit der Mutter sein mu\u00df.<\/p>\n

Dagegen spricht bereits eine Wortlautgegen\u00fcberstellung des \u00a7 1615 l Abs. 2 Satz 1 mit Satz 2 BGB. Aus der vom Gesetzgeber gew\u00e4hlten Fassung des Satz 1: – Soweit die Mutter einer Erwerbst\u00e4tigkeit nicht nachgeht, weil … – ergibt sich, dass dort einzige Ursachen f\u00fcr die fehlende Erwerbst\u00e4tigkeit der Mutter die Schwangerschaft oder schwangerschafts- bzw. entbindungsbedigten Krankheit sein mu\u00df. Da der Gesetzgeber jedoch in Satz 2 von einer solchen die Urs\u00e4chlichkeit betreffenden klaren Wortlautfassung absah und sich f\u00fcr eine weniger eindeutige und damit weitere Fassung entschied: “ … soweit von der Mutter wegen der Pflege o. Erziehung des Kindes eine Erwerbst\u00e4tigkeit nicht erwartet werden kann“ zwingt der Wortlaut von Satz 2 keineswegs zu der Auslegung, dass die Betreuungsbed\u00fcrftigkeit des Kindes die einzige Ursache f\u00fcr die fehlende Erwerbst\u00e4tigkeit der Mutter sein muss.<\/p>\n

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte der Vater im Hinblick auf Art. 6 V GG durch die Wortlaut\u00e4nderung des \u00a7 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB mehr in die Verantwortung f\u00fcr sein Kind einbezogen werden, dass dieses die M\u00f6glichkeit hat „wie auch eheliche Kinder – durch seine Mutter betreut zu werden. Der Gesetzgeber wollte mit der durch das Schwangeren- und Familiehilfe\u00e4nderungsG herbeigef\u00fchrten \u00c4nderung des \u00a7 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB dem Kind eine Vollbetreuung bis zur Vollendung seines dritten Lebensjahres durch seine Mutter garantieren ( BT-Drs. 13\/1840 S. 24 ). Auch hieraus ergibt sich, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers allein darauf ankommen sollte, dass die Mutter wegen der tats\u00e4chlichen Betreuung des Kindes gleichzeitig einer Erwerbst\u00e4tigkeit nicht mehr nachgehen kann. Der einzige Grund f\u00fcr ihre Nichterwerbst\u00e4tigkeit mu\u00df es jedoch nicht sein. Die strenge Kausalit\u00e4tsbetrachtung liegt neben der Sache. Auch eine vor der Entbindung arbeitslose Frau m\u00fc\u00dfte nach der Entbindung ihre Lebensgewohnheiten aufgeben und das Kind rund um die Uhr betreuen. Die Kindesbetreuung ist stets ein Grund daf\u00fcr, da\u00df die Kindesmutter einer Erwerbst\u00e4tigkeit nicht nachgehen kann. Nicht entscheidend ist es daher, ob sie vor der Geburt des Kindes erwerbst\u00e4tig war oder nicht.<\/p>\n

Dieses Ergebnis kann auch einer systematischen Auslegung des \u00a7 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB entnommen werden. Um die Betreuungssituation des nichtehelichen Kindes derjenigen der ehelichen Kinder anzupassen, entschloss sich der Gesetzgeber des Schwangeren- und Familienhilfe\u00e4nderungsG \u00a7 1615 lAbs. 2 Satz 2 BGB an \u00a7 1570 BGB anzugleichen. Folglich ist bei der Auslegung von \u00a7 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB \u00a7 1570 BGB mit heranzuziehen.<\/p>\n

Auch bei \u00a7 1570 BGB ist umstritten, ob Pflege und Erziehung des Kindes die einzige oder nur eine Ursache von m\u00f6glicherweise mehreren Ursachen f\u00fcr die Nichterwerbst\u00e4tigkeit der Kindesmutter sein mu\u00df. Die Vertreter der sog. monokausalen Betrachtungsweise meinen, dem Wortlaut von \u00a7 1570 BGB und dem Willen des Gesetzgebers dazu entnehmen zu k\u00f6nnen, da\u00df die Kindesbetreuung die einzige Ursache F\u00fcr die Nichterwebst\u00e4tigkeit der Mutter sein mu\u00df.<\/p>\n

Nach anderer Auffassung gen\u00fcgt es, wenn die Mutter wegen der Kindesbetreuung nicht auch noch berufst\u00e4tig sein kann, selbst wenn sie vorher nicht erwerbst\u00e4tig war. Begr\u00fcndet wird dies mit der \u00fcberragenden Bedeutung des Kindeswohls.<\/p>\n

Die letzte Auffassung ist zutreffend. Dem Wortlaut des \u00a7 1570 BGB kann entnommen werden, dass die Betreuungsbed\u00fcrftigkeit des Kindes die „einzige“ Ursache f\u00fcr die fehlende Erwerbst\u00e4tigkeit der Kindesmutter sein mu\u00df. Aber auch die Gesetzesmaterialien best\u00e4tigen nicht die monokausale Betrachtungsweise. Im Vordergrund der Begr\u00fcndung des nachehelichen Betreuungsunterhaltsanspruch steht vielmehr das Bed\u00fcrfnis des Kindes nach Pflege und Erziehung ( BT-Drs. 7\/650 S.123 ).<\/p>\n

Voraussetzung f\u00fcr die Zubilligung des nachehelichen Betreuungsunterhaltsanspruchs ist dort der fortbestehende Betreuungsbedarf des Kindes und damit das Kindeswohl. Darauf ob die geschiedene Kindesmutter auch ohne die Kindesbetreuung bed\u00fcrftig w\u00e4re kommt es beim nachehelichen Betreuungsunterhaltsanspruch gem. \u00a7 1570 BGB nicht an.<\/p>\n

Ergebnis:<\/h3>\n

Gem. 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB gen\u00fcgt es, dass die Betreuungsbed\u00fcrftigkeit des Kindes miturs\u00e4chlich f\u00fcr die Bed\u00fcrftigkeit der betreuenden Kindesmutter ist. Dies ergibt sowohl die historisch\/teleologische und auch die systematische Auslegung von \u00a7 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB.<\/p>\n

B. Gliederung mit Fundstellen<\/h2>\n