{"id":812,"date":"2024-06-07T14:05:58","date_gmt":"2024-06-07T12:05:58","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=812"},"modified":"2024-09-19T19:17:03","modified_gmt":"2024-09-19T17:17:03","slug":"entscheidung-des-bundesverfassungsgerichtes-zum-sorgerecht-des-unehelichen-vaters","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsgebiete\/entscheidung-des-bundesverfassungsgerichtes-zum-sorgerecht-des-unehelichen-vaters\/","title":{"rendered":"Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum Sorgerecht des unehelichen Vaters"},"content":{"rendered":"
Es verletzt das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, dass er ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung f\u00fcr sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich \u00fcberpr\u00fcfen lassen kann, ob es aus Gr\u00fcnden des Kin- deswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge f\u00fcr sein Kind einzur\u00e4umen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge f\u00fcr das Kind zu \u00fcbertragen. 1. \u00a7 1626a Absatz 1 Nummer 1 und \u00a7 1672 Absatz 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches in der Fas- sung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2942) sind mit Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar. 3. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist \u00a7 1672 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbu- ches mit der Ma\u00dfgabe anzuwenden, dass das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Eltern- teils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge \u00fcbertr\u00e4gt, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am bes- ten entspricht.<\/p>\n 4. Der Beschluss des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 30. Juni 2008 – 23 F 109\/08 – verletzt den Beschwerdef\u00fchrer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Damit werden der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. November 2008 – 1 UF 180\/08 – und der Beschluss des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 8. Januar 2009 – 43 F 3\/09 – gegenstandslos. Die Sache wird an das Amtsgericht Bad Oeynhausen zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n 5. …<\/p>\n A. I. \u00a7 1626a BGB lautet: Es verletzt das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, dass er ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung f\u00fcr sein Kind ausge- schlossen ist und nicht gerichtlich \u00fcberpr\u00fcfen lassen kann, ob es aus Gr\u00fcnden des Kin- deswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge f\u00fcr sein Kind einzur\u00e4umen\u00a0oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge f\u00fcr das Kind zu \u00fcbertragen.<\/p>\n Auch eine \u00dcbertragung der alleinigen elterlichen Sorge von der Mutter auf den Vater eines nicht- ehelichen Kindes bei Getrenntleben der Eltern ist mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz geregelt worden. Sie kann ebenfalls nur mit Zustimmung der Mutter erfolgen.<\/p>\n \u00a7 1672 Abs. 1 BGB, der dies bestimmt, lautet: II.<\/p>\n 1. Bereits im Jahr 2003 hat sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage der Verfassungs- m\u00e4\u00dfigkeit des Regelungskonzepts von \u00a7 1626a BGB zur gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern befasst und damals \u00a7 1626a BGB nur insoweit f\u00fcr nicht vereinbar mit Art. 6 Abs. 2 und 5 GG erkl\u00e4rt, als eine \u00dcbergangsregelung f\u00fcr Eltern fehlte, die sich noch vor Inkrafttre- ten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt hatten (BVerfGE 107, 150 ff.). Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, es versto\u00dfe nicht gegen das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, dass ein Kind nach \u00a7 1626a Abs. 2 BGB zun\u00e4chst rechtlich allein der Mutter zugeordnet und grunds\u00e4tzlich ihr die Personensorge \u00fcbertragen ist (vgl. BVerfGE 107, 150 ). Anders als bei Eltern ehelicher Kinder, die sich mit dem Eheschluss rechtlich dazu verpflichtet h\u00e4tten, f\u00fcreinander und f\u00fcr ein gemeinsames Kind Verantwortung zu tragen, k\u00f6nne der Gesetzgeber bei nicht miteinander verheirateten Eltern auch heutzutage nicht generell davon ausgehen, dass diese in h\u00e4uslicher Gemeinschaft lebten und gemeinsam f\u00fcr das Kind Verantwortung \u00fcbernehmen wollten und k\u00f6nnten. Das Kindeswohl verlange, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person habe, die f\u00fcr das Kind rechtsverbindlich handeln k\u00f6nne. Angesichts der Unterschiedlichkeit der Lebensverh\u00e4ltnisse, in die nichteheliche Kinder hineingeboren w\u00fcrden, sei es gerechtfertigt, das Kind bei der Geburt sorgerechtlich grunds\u00e4tzlich der Mutter und nicht dem Vater oder beiden Elternteilen gemeinsam zuzuordnen (vgl. BVerfGE 107, 150 ). Auch \u00a7 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB versto\u00dfe nicht gegen Art. 6 Abs. 2 GG. Es l\u00e4gen derzeit keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, dass durch die Vorschrift, die unter Kindeswohlgesichtspunkten den Konsens der Eltern zur Voraussetzung einer gemeinsamen Sorge mache, dem Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes nicht ausreichend Rechnung getragen werde (vgl. BVerfGE 107, 150 ).<\/p>\n Die gemeinsame Sorge setze im Kindeswohlinteresse bei beiden Elternteilen die Bereitschaft vor- aus, Verantwortung f\u00fcr das Kind zu tragen. Die Aus\u00fcbung dieser gemeinsamen Verantwortung er- fordere den Aufbau einer pers\u00f6nlichen Beziehung zum Kind durch jeden Elternteil und bed\u00fcrfe ei- nes Mindestma\u00dfes an \u00dcbereinstimmung zwischen den Eltern. Fehle es hieran und seien die El- tern zur Kooperation weder bereit noch in der Lage, k\u00f6nne die gemeinsame Sorge f\u00fcr das Kind dem Kindeswohl zuwiderlaufen (vgl. BVerfGE 107, 150 ).<\/p>\n Der Gesetzgeber habe bei verheirateten Eltern aufgrund der rechtlichen Verbindung, die diese mit der Ehe eingegangen seien, unterstellt, dass es zwischen ihnen als Voraussetzung f\u00fcr eine dem Kindeswohl dienliche gemeinsame Sorgerechtsaus\u00fcbung eine \u00dcbereinstimmung sowie die Bereit- schaft gebe, zusammen Sorge f\u00fcr das gemeinsame Kind zu tragen. Bei nicht miteinander verhei- rateten Eltern fehle es an diesem Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr eine solche Annahme. Um daf\u00fcr ein \u00c4qui- valent zu schaffen, das die gesetzliche Vermutung einer gemeinsamen Sorgerechtsaus\u00fcbung im Kindeswohlinteresse auch bei nicht miteinander verheirateten Eltern trage, habe der Gesetzgeber ihnen mit \u00a7 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt, durch \u00fcbereinstimmende Erkl\u00e4- rungen zum Ausdruck zu bringen, dass sie willig und bereit seien, gemeinsam f\u00fcr ihr Kind zu sor- gen (vgl. BVerfGE 107, 150 ).<\/p>\n Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass die Eltern bei bestehender Kooperationsbereit- schaft die M\u00f6glichkeit einer gemeinsamen Sorgetragung in der Regel nutzen und ihre tats\u00e4chliche Sorge durch Sorgeerkl\u00e4rungen auch rechtlich absichern w\u00fcrden. Dass es dennoch F\u00e4lle geben k\u00f6nne, in denen die Mutter sogar trotz Zusammenlebens mit dem Vater und dem Kind keine Sor- geerkl\u00e4rung abgeben wolle, habe der Gesetzgeber gesehen. Seine Einsch\u00e4tzung, in solchen F\u00e4llen sei die Weigerung der Mutter Ausdruck eines Konflikts zwischen den Eltern, der sich bei einem Streit auch \u00fcber die gemeinsame Sorge nachteilig f\u00fcr das Kind auswirke, sei vertretbar. Der Ge- setzgeber habe davon ausgehen d\u00fcrfen, dass eine Mutter, gerade wenn sie mit dem Vater und dem Kind zusammenlebe, sich nur ausnahmsweise und nur dann dem Wunsch des Vaters nach einer gemeinsamen Sorge verweigere, wenn sie daf\u00fcr schwerwiegende Gr\u00fcnde habe, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen w\u00fcrden, und dass sie die M\u00f6glichkeit der Verweigerung einer Sorgeerkl\u00e4rung nicht etwa als Machtposition gegen\u00fcber dem Vater missbrauche (vgl. BVerfGE 107, 150 ). 2. Auch der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) hat sich im Jahr 2009 in dem Fall Zaunegger gegen Deutschland mit der Vorschrift des \u00a7 1626a BGB befasst (vgl. EGMR, Zau- negger gegen Deutschland, Nr. 22028\/04, Urteil vom 3. Dezember 2009). In dem Urteil erkl\u00e4rte eine Kammer der F\u00fcnften Sektion des EGMR, dass der grunds\u00e4tzliche Ausschluss einer gerichtli- chen \u00dcberpr\u00fcfung der urspr\u00fcnglichen Zuweisung der Alleinsorge an die Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, n\u00e4mlich den Schutz des Wohls eines nichtehelichen Kindes, nicht verh\u00e4ltnis- m\u00e4\u00dfig sei. Folglich liege eine Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK vor.<\/p>\n Indem der deutsche Gesetzgeber Eltern eines nichtehelichen Kindes gestatte, sich auf das ge- meinsame Sorgerecht zu einigen, versuche er, die nicht miteinander verheirateten Eltern in gewis- sem Umfang verheirateten Eltern gleichzustellen, die sich mit dem Eheschluss dazu verpflichtet h\u00e4tten, f\u00fcreinander und f\u00fcr ein gemeinsames Kind Verantwortung zu tragen. Angesichts der unter- schiedlichen Lebenssituationen nichtehelicher Kinder und in Ermangelung einer gemeinsamen Sorgeerkl\u00e4rung sei es auch gerechtfertigt, zum Schutz des Kindeswohls die elterliche Sorge zu- n\u00e4chst der Mutter zuzuweisen, um sicherzustellen, dass es ab der Geburt eine Person gebe, die f\u00fcr das Kind rechtsverbindlich handeln k\u00f6nne (vgl. EGMR, Zaunegger gegen Deutschland, a.a.O., Ziffer 53, 55).<\/p>\n Es k\u00f6nne auch triftige Gr\u00fcnde daf\u00fcr geben, einem nicht verheirateten Vater die Teilhabe an der elterlichen Sorge zu versagen. Dies k\u00f6nne der Fall sein, wenn Streitigkeiten oder mangelnde Kommunikation zwischen den Eltern das Kindeswohl gef\u00e4hrden w\u00fcrden. Es sei jedoch keines- wegs erwiesen, dass die Beziehungen zwischen nicht verheirateten V\u00e4tern und ihren Kindern ge- nerell durch eine solche Haltung gekennzeichnet seien. F\u00fcr den Fall, dass keine triftigen Gr\u00fcnde vorl\u00e4gen, bleibe es nach \u00a7 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB dem Vater eines nichtehelichen Kindes den- noch von vornherein kraft Gesetzes verwehrt, eine gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung zu beantragen, ob die \u00dcbertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl dienen w\u00fcrde, und durch eine gerichtliche Entscheidung eine m\u00f6glicherweise willk\u00fcrliche Weigerung der Mutter, dem gemein- samen Sorgerecht zuzustimmen, ersetzen zu lassen. Das Argument des Gesetzgebers, dass, wenn die Eltern zusammenlebten, die Mutter sich aber weigere, eine gemeinsame Sorgeerkl\u00e4rung abzugeben, dies eine Ausnahme sei und die Mutter daf\u00fcr schwerwiegende Gr\u00fcnde habe, die vom Kindeswohl getragen seien, sei nicht \u00fcberzeugend (vgl. EGMR, Zaunegger gegen Deutschland, a.a.O., Ziffer 56 ff.).<\/p>\n Ebenso wenig sei der Gerichtshof von dem Argument \u00fcberzeugt, es k\u00f6nne nicht ausgeschlossen werden, dass die gerichtliche Anordnung der gemeinsamen Sorge zu Konflikten zwischen beiden Elternteilen f\u00fchre und dem Kindeswohl daher abtr\u00e4glich sei. Gerichtsverfahren zur Regelung der elterlichen Sorge k\u00f6nnten zwar immer potentiell zur Verunsicherung eines Kindes f\u00fchren, aller- dings sehe das deutsche Recht eine umfassende gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung der Sorgerechtsrege- lung immer dann vor, wenn der Vater ehemals sorgeberechtigt gewesen sei, entweder weil die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet gewesen seien, oder danach geheiratet oder die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart h\u00e4tten. Es seien keine hinreichenden Gr\u00fcnde ersicht- lich, warum der Vater eines nichtehelichen Kindes einen geringeren Rechtsschutz habe und bei Anerkennung der Vaterschaft und \u00dcbernahme der Vaterrolle anders behandelt werden solle als ein Vater, der urspr\u00fcnglich die elterliche Sorge inne gehabt und sich sp\u00e4ter von der Mutter ge- trennt habe oder sich habe scheiden lassen (vgl. EGMR, Zaunegger gegen Deutschland, a.a.O., Ziffer 61 f.).<\/p>\n III.<\/p>\n 1. In allen 27 L\u00e4ndern der Europ\u00e4ischen Union besteht die M\u00f6glichkeit zur gemeinsamen elterli- chen Sorge f\u00fcr nichtehelich geborene Kinder unter der Voraussetzung, dass die Vaterschaft des nichtverheirateten Vaters rechtsverbindlich feststeht. Im Rahmen der konkreten Ausgestaltung der Regelung elterlicher Sorge belassen sieben EU-Mitgliedstaaten, anders als das deutsche Recht, der Mutter zwar von Gesetzes wegen die Alleinsorge, erm\u00f6glichen aber dem Vater sowohl bei Konsens der Eltern als auch aufgrund gerichtlicher Entscheidung ein Sorgerecht (Finnland: \u00a7\u00a7 9, 10 finn. SorgRG; Irland: Sec. 6A para 1 Guardianship of Infants Act 1964 i.d.F. der Sec. 6 Children Act 1997, Sec. 9 Guardianship of Infants Act 1964; Luxemburg: Art. 380 lux. CC; Niederlande: Art. 1:253c nl. BW; Schweden: 6:5 schwed. FB; Vereinigtes K\u00f6nigreich: Sec. 4 para. 1c Children Act 1989; Zypern: Sec. 6 Illegitimate Children Law CAP 278). In 18 EU-Mitgliedstaaten sind unverhei- ratete Eltern verheirateten Eltern weitgehend oder vollst\u00e4ndig gleichgestellt und erlangen kraft Ge- setzes das gemeinsame Sorgerecht (Belgien: Art. 373, Art. 374 \u00a7 1 belg. CC; Bulgarien: Art. 68 Abs. 1, Art. 72 bulg. FamGB; D\u00e4nemark: Kap. 2 \u00a7 7 des d\u00e4n. Gesetzes \u00fcber elterliche Verantwor- tung; Estland: \u00a7\u00a7 49, 50 estn. FamG; Frankreich: Art. 372 franz. Cciv; Griechenland: Art. 1515 griech. ZGB; Italien: Art. 317bis ital. Cciv; Lettland: Art. 178, 181 lett. ZGB; Litauen: Art. 3.165 li- tau. ZGB; Malta: Art. 90 Abs. 1, Art. 86 malt. ZGB; Polen: Art. 93 \u00a7 1 poln. FVGB; Portugal: Art. 1911 i.V.m. Art. 1901 port. CC; Rum\u00e4nien: Art. 97 rum\u00e4n. FGB; Slowakei: \u00a7 28 Abs. 2 slowak. FamG; Slowenien: Art. 102, Art. 105 Abs. 1 slowen. EheFamG; Spanien: Art. 156 span. CC; Tschechische Republik: \u00a7 34 Abs. 1, \u00a7 52 Abs. 1 tschech. FamG; Ungarn: \u00a7 72 Abs. 1 ungar. FamG).<\/p>\n 2. Aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht formulierten Pr\u00fcfungsauftrags werden nach Ma\u00df- gabe des Gesetzes zur Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen des Bundesverfassungs- gerichts vom 13. Dezember 2003 (BGBl I S. 2547) seit 2004 die j\u00e4hrlich rechtswirksam abgegebe- nen gemeinsamen Sorgeerkl\u00e4rungen statistisch erfasst. Setzt man die Zahl der im jeweiligen Be- richtsjahr abgegebenen gemeinsamen Sorgeerkl\u00e4rungen ins Verh\u00e4ltnis zu den nichtehelichen le- bend geborenen Kindern in dem betreffenden Jahr, ergibt dies im Jahr 2004 eine Quote von 44,3 %, im Jahr 2005 eine Quote von 45,2 %, im Jahr 2006 eine Quote von 46,6 %, im Jahr 2007 eine Quote von 49,1 % und im Jahr 2008 eine Quote von 50,7 % (vgl. Statistisches Bundesamt 2009, Statistisches Jahrbuch 2009, Tab. 2.23; Statistisches Bundesamt 2008, Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2004, Tab. 3; Statistisches Bundesamt 2006, Bev\u00f6lkerung 2005; Statistisches Bun- desamt 2008, Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2005, Tab. 3; Statistisches Bundesamt 2007, Bev\u00f6lkerung 2006; Statistisches Bundesamt 2008, Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2006, Tab. 3; Statistisches Bundesamt 2008, Bev\u00f6lkerung 2007; Statistisches Bundesamt 2008, Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2007, Tab. 3; Statistisches Bundesamt 2009, Bev\u00f6lkerung 2008; Statistisches Bundesamt 2010, Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2008, Tab. 3). Aller- dings ist dabei zu beachten, dass damit nicht exakt wiedergegeben ist, wie viele Eltern nichteheli- cher Kinder tats\u00e4chlich gemeinsame Sorgeerkl\u00e4rungen zu einem bestimmten Erhebungszeitpunkt abgegeben haben. Zum einen bleibt unber\u00fccksichtigt, dass Sorgeerkl\u00e4rungen auch f\u00fcr \u00e4ltere Kin- der abgegeben werden k\u00f6nnen und dass die Erkl\u00e4rung eines gemeinsamen Sorgerechts bereits vor der Geburt des Kindes vorgenommen werden kann (\u00a7 1626b Abs. 2 BGB). Zum anderen kann von den amtlichen Zahlen der nichtehelichen Geburten nicht direkt auf die Anzahl nichtehelicher Kinder zu einem bestimmten Erhebungszeitpunkt geschlossen werden, da der Status des Kindes, beispielsweise durch Heirat der Eltern oder Adoption, ver\u00e4nderbar ist. IV.<\/p>\n 1. Der Beschwerdef\u00fchrer ist Vater eines 1998 nichtehelich geborenen Sohnes. Die Eltern lebten lediglich einige Wochen zusammen und trennten sich noch w\u00e4hrend der Schwangerschaft der Mutter. Der gemeinsame Sohn lebt seit seiner Geburt im Haushalt der Mutter. Nachdem der Be- schwerdef\u00fchrer die Vaterschaft angezweifelt hatte, wurde diese in einem Verfahren vor dem Fami- liengericht durch Sachverst\u00e4ndigengutachten festgestellt. Daraufhin erkannte der Beschwerdef\u00fch- rer im Dezember 1998 die Vaterschaft vor dem Jugendamt an. Die Mutter stimmte dem Aner- kenntnis zu. Im Januar 2001 lie\u00df der Beschwerdef\u00fchrer eine notarielle Sorgeerkl\u00e4rung erstellen, in welcher er erkl\u00e4rte, die elterliche Sorge gemeinsam mit der Mutter \u00fcbernehmen zu wollen. Die Mutter verweigerte eine entsprechende Sorgeerkl\u00e4rung. Im November 2002 vereinbarten die El- tern vor dem Familiengericht ein Umgangsrecht, das dem Beschwerdef\u00fchrer unter anderem er- m\u00f6glicht, jedes zweite Wochenende unter Einschluss von \u00dcbernachtungen mit dem gemeinsamen Sohn zu verbringen. Au\u00dferdem wurden Ferien-, Feiertags- und Geburtstagsregelungen getroffen. Beide Elternteile haben sich in den darauf folgenden Jahren an die getroffene Vereinbarung gehal- ten. Allerdings ist das Verh\u00e4ltnis der Eltern seit der Geburt des Kindes von Auseinandersetzungen und gegenseitigem Misstrauen gepr\u00e4gt.<\/p>\n 2. Nachdem der Beschwerdef\u00fchrer Anfang 2008 erfahren hatte, dass die Mutter beabsichtige, in den Sommerferien 2008 mit dem Kind innerhalb Deutschlands umzuziehen, beantragte er beim Familiengericht die teilweise Entziehung des Sorgerechts der Mutter und die \u00dcbertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn selbst; dar\u00fcber hinaus stellte er hilfsweise den Antrag, ihm das alleinige Sorgerecht f\u00fcr seinen Sohn zu \u00fcbertragen oder zur Begr\u00fcndung einer gemeinsamen Sorge die Zustimmung der Mutter zu seiner Sorgeerkl\u00e4rung zu ersetzen.<\/p>\n Nach Anh\u00f6rung der Verfahrensbeteiligten wies das Familiengericht die Antr\u00e4ge des Beschwerde- f\u00fchrers mit Beschluss vom 30. Juni 2008 zur\u00fcck. Gegen den Willen der sorgeberechtigten Mutter k\u00f6nne der Beschwerdef\u00fchrer wegen \u00a7 1626a Abs. 1 BGB das alleinige Sorgerecht oder Teile da- von nicht erlangen. Eine \u00dcbertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder des hilfsweise be- antragten Sorgerechts auf den Beschwerdef\u00fchrer komme auch nicht nach \u00a7 1672 Abs. 1 BGB in Betracht. \u00a7 1672 Abs. 1 BGB setze zwingend die Zustimmung der Mutter zur Begr\u00fcndung der al- leinigen elterlichen Sorge voraus. Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Entziehung der Sorge der Mutter nach \u00a7 1666 BGB l\u00e4gen nicht vor. Allein der seit Beginn des Verfahrens bestehende und mit einer teilweisen Ablehnung der Mutter verbundene ausdr\u00fcckliche Wunsch des Sohnes, beim Vater leben zu wol- len, k\u00f6nne einen Eingriff nach \u00a7 1666 BGB nicht rechtfertigen. Die dagegen eingelegte Beschwer- de verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 20. November 2008 als unzul\u00e4ssig, da der Beschwerdef\u00fchrer nicht beschwerdebefugt sei. Eine unmittelbare Betroffenheit des nicht sorgebe- rechtigten Beschwerdef\u00fchrers in seinen Rechten k\u00f6nne erst bejaht werden, wenn die elterliche\u00a0Sorge der Mutter gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 1666, 1666a, 1680 BGB entzogen worden sei, da sich erst dann die Frage stelle, ob die Sorge auf den Beschwerdef\u00fchrer zu \u00fcbertragen sei. Die gegen die amts- gerichtliche Entscheidung erhobene Anh\u00f6rungsr\u00fcge wies das Familiengericht mit Beschluss vom 8. Januar 2009 zur\u00fcck, da dem Beschwerdef\u00fchrer umf\u00e4nglich rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hrt worden sei.<\/p>\n 3. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdef\u00fchrer erhobene Verfassungsbeschwerde, mit der er eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 2, Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 1, Art. 6, Art. 8 und Art. 14 EMRK geltend macht. Er h\u00e4lt die den Entscheidungen zugrunde liegenden Normen f\u00fcr verfassungswidrig, soweit diese die Begr\u00fcndung der gemeinsamen oder alleinigen Sorge f\u00fcr den Vater eines nichtehelich geborenen Kindes von der Zustimmung der Mutter oder einem Sorgerechtsentzug der Mutter abh\u00e4ngig machen. Verfas- sungsrechtlich geboten sei vielmehr der automatische Eintritt der gemeinsamen elterlichen Sorge ab Feststehen der Vaterschaft. Zumindest m\u00fcsse eine gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung der von der Mutter verweigerten Zustimmungserkl\u00e4rung im Einzelfall und die Anordnung einer gemeinsamen elterli- chen Sorge oder die \u00dcbertragung der alleinigen Sorge auf den Vater unterhalb der Schwelle des \u00a7 1666 BGB m\u00f6glich sein. In seinem Fall sei aufgrund der hohen Schwelle des \u00a7 1666 BGB der Kindeswille unbeachtet geblieben; eine \u00dcberpr\u00fcfung, ob der Beschwerdef\u00fchrer zur Aus\u00fcbung der elterlichen Sorge geeignet sei und die \u00dcbertragung der elterlichen Sorge oder von Teilen der elter- lichen Sorge auf ihn dem Kindeswohl diene, habe nicht stattgefunden. W\u00e4re das Kind ehelich, h\u00e4t- te dem Beschwerdef\u00fchrer das alleinige Sorgerecht bei bestehender Alleinsorge der Mutter gem\u00e4\u00df \u00a7 1696 BGB und nach \u00a7 1671 Abs. 2 BGB bei bestehendem gemeinsamen Sorgerecht \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. Zu Unrecht habe das Oberlandesgericht seine Beschwerdebefugnis verneint.<\/p>\n V.<\/p>\n Von der einger\u00e4umten M\u00f6glichkeit zur Stellungnahme haben namens der Bundesregierung das Bundesministerium der Justiz und der Deutsche Familiengerichtstag e.V. Gebrauch gemacht.<\/p>\n 1. Das Bundesministerium der Justiz geht in seiner Stellungnahme davon aus, dass nach dem derzeitigen Stand der Untersuchungen der Hauptantrieb der M\u00fctter, einem gemeinsamen Sorge- recht mit dem Vater nicht zuzustimmen, wohl in einer gr\u00f6\u00dferen Zahl von F\u00e4llen nicht prim\u00e4r in schwerwiegenden Kindeswohlerw\u00e4gungen liege. Angesichts dessen und im Lichte des j\u00fcngsten Urteils des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte w\u00fcrden Vor\u00fcberlegungen f\u00fcr einen Gesetzesentwurf zur \u00c4nderung der sorgerechtlichen Rechtslage angestellt. Die Vorschriften zur Beschwerdebefugnis in sorgerechtlichen Verfahren seien einer verfassungskonformen Auslegung zug\u00e4nglich.<\/p>\n 2. Der Deutsche Familiengerichtstag e.V. ist der Auffassung, dass \u00a7 1672 Abs. 1 BGB und damit auch \u00a7 1626a BGB und \u00a7 1680 Abs. 3, Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit \u00a7 1666 BGB gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 und Art. 3 GG versto\u00dfen, soweit die Normen bei einer Zustimmungsverwei- gerung der Mutter keine gerichtliche Pr\u00fcfung im Einzelfall vorsehen. Dem Vater allein \u00fcber den Weg des \u00a7 1666 BGB die Zugangsm\u00f6glichkeit zur elterlichen Sorge zu er\u00f6ffnen, sei ungeeignet, einen angemessenen, insbesondere auch dem Kindeswohl gerecht werdenden Ausgleich zwi- schen den Grundrechten der Eltern eines nichtehelichen Kindes zu schaffen. \u00a7 1666 BGB biete keinen Ma\u00dfstab f\u00fcr die sorgerechtliche Entscheidung in Konfliktsituationen zwischen den Eltern, sondern sei auf den durch das Kindesinteresse legitimierten staatlichen Eingriff in das Elternrecht zugeschnitten. Eine Absenkung der in \u00a7 1666 Abs. 1 BGB definierten Eingriffsschwelle w\u00fcrde die Abgrenzung zwischen Elternverantwortung und staatlichem W\u00e4chteramt relativieren.<\/p>\n B.<\/p>\n Die zul\u00e4ssige Verfassungsbeschwerde ist begr\u00fcndet.<\/p>\n \u00a7 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB und \u00a7 1672 Abs. 1 BGB sind mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar. Der Gesetzgeber greift jedoch dadurch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein, dass er den Vater generell von der Sorgetragung f\u00fcr sein Kind aus- schlie\u00dft, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater\u00a0oder zu dessen Alleinsorge f\u00fcr das Kind verweigert, ohne dass ihm die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt ist, gerichtlich \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen, ob er aus Gr\u00fcnden des Kindeswohls an der elterlichen Sorge zu beteiligen oder ihm, auch in Abw\u00e4gung seines Elternrechts mit dem der Mutter, die alleinige Sorge f\u00fcr das Kind zu \u00fcbertragen ist. Die dem geltenden Recht zugrunde liegende Annahme des Ge- setzgebers, dass die Zustimmungsverweigerung von M\u00fcttern in aller Regel auf einem sich nachteilig auf das Kind auswirkenden elterlichen Konflikt basiert und von Gr\u00fcnden getragen ist, die nicht Eigeninteressen der Mutter verfolgen, sondern der Wahrung des Kindeswohls dienen, hat sich nicht best\u00e4tigt.<\/p>\n I.<\/p>\n Das Elternrecht, das Art. 6 Abs. 2 GG M\u00fcttern wie V\u00e4tern gew\u00e4hrleistet, bedarf der gesetzlichen Ausgestaltung. So sind Regeln und rechtsf\u00f6rmige Verfahren erforderlich, die auch f\u00fcr nichtehelich geborene Kinder kl\u00e4ren, wer rechtlich als Vater des Kindes anzuerkennen und damit Rechtstr\u00e4ger des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG ist (vgl. BVerfGE 92, 158 ; 108, 82 ). Weil das Elternrecht beiden Elternteilen zusteht, sind zudem Regeln zu schaffen, die ihnen f\u00fcr den Fall, dass sie sich \u00fcber die Aus\u00fcbung ihrer Elternverantwortung nicht einigen k\u00f6nnen, jeweils Rechte und Pflichten gegen\u00fcber dem Kind zuordnen. Dabei hat der Staat aufgrund seines ihm durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auferlegten W\u00e4chteramtes sicherzustellen, dass sich die Wahrnehmung des Elternrechts am Kindeswohl ausrichtet und bei der Aus\u00fcbung der Elternverantwortung die Rechte des Kindes Beachtung finden (vgl. BVerfGE 121, 69 ). Fehlt es hieran mangels eines erfor- derlichen Mindestma\u00dfes an \u00dcbereinstimmung zwischen den Eltern, darf der Gesetzgeber einem Elternteil die Hauptverantwortung f\u00fcr das Kind zuordnen (vgl. BVerfGE 92, 158 ; 107, 150 ).<\/p>\n 1. Das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG wird nicht dadurch verletzt, dass das Kind nach \u00a7 1626a Abs. 2 BGB zun\u00e4chst rechtlich allein seiner Mutter zugeord- net wird und sie die Personensorge f\u00fcr das Kind erh\u00e4lt. Wie das Bundesverfassungsgericht in sei- ner Entscheidung vom 29. Januar 2003 ausgef\u00fchrt hat, werden nichteheliche Kinder in eine Viel- zahl famili\u00e4rer Konstellationen hineingeboren (vgl. BVerfGE 107, 150 ). Das Spektrum reicht von F\u00e4llen, in denen der Vater nicht feststellbar ist oder nicht feststeht, \u00fcber solche, in denen er zwar Unterhalt zahlen, aber keine Sorge f\u00fcr das Kind tragen will und teilweise sogar den Umgang mit dem Kind ablehnt (vgl. BVerfGE 121, 69 ff.), bis hin zu solchen, in denen der Vater zusammen mit der Mutter oder alleine f\u00fcr das Kind sorgen m\u00f6chte. Im Zeitpunkt der Geburt eines nichteheli- chen Kindes kann deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass das Kind einen Vater hat, dem es rechtlich zugeordnet werden kann und der bereit ist, Verantwortung f\u00fcr das Kind zu tragen.<\/p>\n Hieran hat sich seit dieser Entscheidung nichts Wesentliches ge\u00e4ndert. Zwar ist inzwischen der Anteil der Kinder, die nichtehelich geboren werden, an der Gesamtzahl der Geburten in Deutsch- land auf 32,1 % angestiegen (vgl. Statistisches Bundesamt 2009, Bev\u00f6lkerung 2008). Auch hat sich der Anteil der minderj\u00e4hrigen Kinder, die in nichtehelichen elterlichen Lebensgemeinschaften aufwachsen, seit dem Jahr 2001 von 5,4 % auf mindestens 7,1 % im Jahr 2008 erh\u00f6ht. Jedoch wachsen zugleich mindestens 16,1 % der Kinder lediglich mit einem Elternteil auf, wobei hierunter auch Scheidungskinder fallen (vgl. Statistisches Bundesamt 2009, Statistisches Jahrbuch 2009, Tab. 2.17). Setzt man wiederum die j\u00e4hrlich abgegebenen gemeinsamen Sorgeerkl\u00e4rungen von Eltern nichtehelicher Kinder ins Verh\u00e4ltnis zu den nichtehelich geborenen Kindern des jeweiligen Jahres, dann tr\u00e4gt dies die Einsch\u00e4tzung, dass mittlerweile f\u00fcr ungef\u00e4hr die H\u00e4lfte der nichtehelich geborenen Kinder eine gemeinsame Sorgetragung der Eltern besteht (vgl. Statistisches Bundes- amt 2009, Bev\u00f6lkerung 2008; Statistisches Bundesamt 2010, Statistiken der Kinder- und Jugend- hilfe 2008, Tab. 3). Allerdings ist nicht feststellbar, wann die Sorgeerkl\u00e4rungen, die die Anerken- nung der Vaterschaft voraussetzen, abgegeben werden. So bleibt eine Studie bisher unwiderlegt, die bei den untersuchten F\u00e4llen zu dem Ergebnis kam, dass zwar 80 % der V\u00e4ter ihre Vaterschaft freiwillig anerkannten, dies jedoch in zwei Dritteln der F\u00e4lle erst nach der Geburt des Kindes taten (vgl. Vascovics u.a., Lebenslage nichtehelicher Kinder, 1997, S. 160 f.). Aufgrund der statistischen Zahlen ist insofern zwar ein Entwicklungstrend hin zu Familiengr\u00fcndungen erkennbar, in denen nicht miteinander verheiratete Eltern gemeinsam f\u00fcr ihr Kind Sorge tragen. Allerdings ist auch heutzutage zum Zeitpunkt der Geburt eines nichtehelichen Kindes vielfach rechtlich noch nicht gekl\u00e4rt, wer dessen Vater ist und ob dieser gegebenenfalls auch Sorge f\u00fcr das Kind tragen will.<\/p>\n Das Kindeswohl verlangt aber, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die f\u00fcr das Kind rechtsverbindlich handeln kann. Der Gesetzgeber verfolgt deshalb ein legitimes Ziel, wenn er das nichteheliche Kind bei seiner Geburt sorgerechtlich grunds\u00e4tzlich der Mutter und nicht dem Vater oder beiden gemeinsam zuweist (vgl. auch EGMR, Zaunegger gegen Deutschland, a.a.O., Ziffer 53, 55). Denn die Mutter ist die einzige sichere Bezugsperson, die das Kind bei seiner Geburt vor- findet und die aufgrund von \u00a7 1591 BGB als Elternteil feststeht. Um sicherzustellen, dass f\u00fcr das Kind vom ersten Lebenstag an tats\u00e4chlich und rechtlich Verantwortung getragen werden kann, ist es gerechtfertigt, den Vater zun\u00e4chst einmal an der Sorge f\u00fcr das Kind nicht teilhaben zu lassen (vgl. BVerfGE 107, 150 ).<\/p>\n 2. Das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG gebietet es auch nicht, V\u00e4tern nichtehelicher Kinder gene- rell mit wirksamer Anerkennung ihrer Vaterschaft gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 1594 ff. BGB kraft Gesetzes das Sor- gerecht f\u00fcr ihr Kind gemeinsam mit der Mutter zuzuerkennen. a) Die Anerkennung der Vaterschaft enth\u00e4lt die Erkl\u00e4rung, Vater eines nichtehelichen Kindes zu sein und f\u00fcr das Kind die Rechtsposition als Vater einnehmen zu wollen. Stimmt die Mutter des Kindes dem zu, dann wird gesetzlich vermutet, dass dies den Tatsachen entspricht, und der Erkl\u00e4- rende r\u00fcckt in die rechtliche Vaterschaft ein. Aus dieser Bereitschaft des Vaters eines nichteheli- chen Kindes, rechtlich dem Kind als Vater zugeordnet zu werden, kann jedoch nicht generell dar- auf geschlossen werden, dass dieser auch gewillt ist, zusammen mit der Mutter Sorge f\u00fcr das Kind zu tragen. Ebenso l\u00e4sst die elterliche \u00dcbereinstimmung \u00fcber die Anerkennung der Vater- schaft nicht unbedingt darauf schlie\u00dfen, dass die Eltern bereit und in der Lage sind, die Sorge f\u00fcr das Kind unter hinreichender Ber\u00fccksichtigung des Kindeswohls gemeinsam auszu\u00fcben. Zum ei- nen sind die Beziehungskonstellationen zwischen den Eltern, in die nichteheliche Kinder hineinge- boren werden, zu unterschiedlich, um eine solch weitgehende Vermutung zu tragen. Denn es kann vorkommen, dass beide Elternteile trotz rechtlicher Anerkennung der Vaterschaft einander ablehnen, was einer gedeihlichen gemeinsamen Sorge im Interesse des Kindes unzutr\u00e4glich sein kann. Auch ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass ein Vater zwar die Vaterschaft anerkennt, sich aber weigert, Kontakt mit seinem Kind aufzunehmen oder Umgang zu pflegen (vgl. BVerfGE 121, 69 ff.). Zum anderen spricht auch der Umstand, dass es nach rechtlicher Vaterschaftsanerkennung nur bei ungef\u00e4hr der H\u00e4lfte der nichtehelichen Kinder zu einer freiwilligen Begr\u00fcndung einer ge- meinsamen Sorge durch die Eltern nach \u00a7 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt, gegen die Annahme, in der \u00dcbereinstimmung der Eltern hinsichtlich der Vaterschaft komme stets konkludent auch ein \u00fcbereinstimmender Wille der Eltern zur gemeinsamen Sorgetragung zum Ausdruck. Ein genereller Wille des Vaters zur Sorgetragung f\u00fcr sein Kind l\u00e4sst sich hieraus jedenfalls nicht ableiten. Es gibt keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass die Nichtbegr\u00fcndung einer gemeinsamen Sorge bei ungef\u00e4hr der H\u00e4lfte der nichtehelich geborenen Kinder vor allem oder gar ausschlie\u00dflich an der mangelnden Bereitschaft der Mutter dazu scheitert.<\/p>\n b) Dies hindert den Gesetzgeber allerdings nicht daran, angesichts des Umstandes, dass immer- hin f\u00fcr die H\u00e4lfte der nichtehelichen Kinder eine gemeinsame Sorgetragung der Eltern begr\u00fcndet wird, den Vater eines nichtehelichen Kindes mit der rechtlichen Anerkennung der Vaterschaft zugleich kraft Gesetzes in die Sorgetragung f\u00fcr das Kind einzubeziehen und ihm die gemeinsame Sorge mit der Mutter zu \u00fcbertragen, zumal eine gro\u00dfe Anzahl von Eltern nur mangels ausreichen- der Information oder weil sie meinen, ihre faktische gemeinsame Sorge f\u00fcr das Kind bed\u00fcrfe kei- ner rechtlichen Absicherung, von der Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerkl\u00e4rung absehen (vgl. BTDrucks 16\/10047, S. 14). Hierdurch w\u00fcrde nicht nur dem v\u00e4terlichen Elternrecht Rechnung ge- tragen, sondern der Vater eines nichtehelichen Kindes w\u00fcrde auch mehr in die Pflicht zur Pflege und Erziehung seines Kindes genommen, die mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verbunden ist (vgl. BVerfGE 108, 82 ; 121, 69 ). Jedoch ist bei einer solchen generellen Rechts- zuweisung der gemeinsamen elterlichen Sorge an die Mutter wie den Vater eines nichtehelichen Kindes zu ber\u00fccksichtigen, dass keineswegs immer von einer tragf\u00e4higen Beziehung zwischen den Eltern eines nichtehelichen Kindes ausgegangen werden kann, die gew\u00e4hrleistet, dass die Aus\u00fcbung gemeinsamer elterlicher Sorge hinreichend konfliktfrei verl\u00e4uft und das Kindeswohl\u00a0nicht beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n Zur Wahrung des Kindeswohls w\u00e4re der Gesetzgeber deshalb verfassungs- rechtlich gehalten, in Aus\u00fcbung seines W\u00e4chteramtes jedem Elternteil die M\u00f6glichkeit einzur\u00e4u- men, gerichtlich \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen, ob eine gemeinsame Sorgetragung der Eltern im Einzelfall wirklich mit dem Kindeswohl in Einklang steht oder aus Kindeswohlgr\u00fcnden entweder wieder der Mutter oder nunmehr dem Vater die Alleinsorge f\u00fcr das Kind zu \u00fcbertragen ist. F\u00fcr den Fall einer durch Ehe oder \u00fcbereinstimmende Sorgeerkl\u00e4rung begr\u00fcndeten gemeinsamen Sorge getrennt le- bender Eltern hat der Gesetzgeber dies bereits in \u00a7 1671 BGB vorgesehen.<\/p>\n c) Andererseits aber ist es dem Gesetzgeber auch nicht verwehrt, bei der Zuordnung der elterli- chen Sorge f\u00fcr ein nichteheliches Kind zu ber\u00fccksichtigen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, V\u00e4ter nichtehelicher Kinder seien stets willens, gemeinsam mit der Mutter Sorge f\u00fcr ihr Kind zu tragen. Denn ein mangelnder Wille des Vaters zur gemeinsamen Sorgetragung k\u00f6nnte bei Koppelung der Sorgetragung an die Anerkennung der Vaterschaft die Gefahr in sich bergen, dass V\u00e4ter sich weniger dazu bereit erkl\u00e4ren, die Vaterschaft freiwillig anzuerkennen. Dies k\u00f6nnte die Zahl der notwendig werdenden Verfahren einer gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft gem\u00e4\u00df \u00a7 1600d BGB erh\u00f6hen und das Verh\u00e4ltnis zwischen den Eltern in einer dem Kindeswohl unzutr\u00e4g- lichen Weise beeintr\u00e4chtigen. Dar\u00fcber hinaus darf der Gesetzgeber in seine Erw\u00e4gungen einbe- ziehen, dass eine generelle gesetzliche Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorgetragung auch F\u00e4lle umfassen kann, in denen aufgrund massiver Konflikte zwischen den Eltern das Kin- deswohl zumindest so lange in Mitleidenschaft gezogen w\u00fcrde, bis die gemeinsame Sorge der El- tern durch gerichtliche Entscheidung wieder aufgehoben und in eine Alleinsorge \u00fcberf\u00fchrt w\u00fcrde (vgl. BTDrucks 13\/8511, S. 66). Um dies zu verhindern, ist es in Abw\u00e4gung des Kindeswohls mit dem Elternrecht beider Elternteile ebenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt und nicht zu bean- standen, dass der Gesetzgeber davon abgesehen hat, dem Vater eines nichtehelichen Kindes mit wirksamer Vaterschaftsanerkennung zugleich kraft Gesetzes die gemeinsame Sorge mit der Mut- ter zu \u00fcbertragen, womit es auch bei erfolgter Anerkennung der Vaterschaft zun\u00e4chst bei der allei- nigen Sorgetragung f\u00fcr das Kind durch die Mutter verbleibt.<\/p>\n II.<\/p>\n Das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG ist jedoch dadurch verletzt, dass ihm der Zugang zur Sorgetragung f\u00fcr sein Kind bei Weigerung der Mutter, hierzu die Zustimmung zu erteilen, generell verwehrt ist, weil ihm durch \u00a7 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB und \u00a7 1672 Abs. 1 BGB keine M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt ist, gegen den Willen der Mutter gerichtlich \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen, ob es aus Gr\u00fcnden des Wohls seines Kindes angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge f\u00fcr sein Kind einzur\u00e4umen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge f\u00fcr das Kind zu \u00fcbertragen.<\/p>\n 1. Es ist nicht nur eine notwendige gesetzgeberische Ausgestaltung des Elternrechts, sondern stellt einen Eingriff in das von Art. 6 Abs. 2 GG gesch\u00fctzte Elternrecht des Vaters eines nichteheli- chen Kindes dar, dass der Gesetzgeber in \u00a7 1626a Abs. 1 Nr. 1 und \u00a7 1672 Abs. 1 BGB die M\u00f6g- lichkeit der Realisierung des v\u00e4terlichen Sorgerechts vom Willen der Mutter abh\u00e4ngig macht und dem Vater bei Zustimmungsverweigerung durch die Mutter den Zugang zur elterlichen Sorge ver- schlie\u00dft, indem er f\u00fcr diesen Fall keine gerichtliche Einzelfallpr\u00fcfung vorsieht. Die elterliche Sorge ist essentieller Bestandteil des von Art. 6 Abs. 2 GG gesch\u00fctzten Rechts der Eltern auf Pflege und Erziehung des eigenen Kindes (vgl. BVerfGE 56, 363 ). Wird sie einem Elternteil generell vorenthalten, liegt darin ein Eingriff.<\/p>\n 2. Ein Eingriff in das Elternrecht durch generellen Ausschluss des Vaters von der elterlichen Sorge bei mangelnder Zustimmung der Mutter ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil \u00a7 1680 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit \u00a7 1666 BGB es zul\u00e4sst, bei einer Gef\u00e4hrdung des Kindeswohls durch Versagen der Mutter dieser unter bestimmten Voraussetzungen das Sorgerecht f\u00fcr das Kind zu entziehen und es auf den Vater zu \u00fcbertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Damit wird dem Vater eines nichtehelichen Kindes der Zugang zur elterlichen Sorge nicht grunds\u00e4tzlich er\u00f6ff- net. \u00a7 1666 BGB ist keine Norm, die den Eltern im Verh\u00e4ltnis zueinander prinzipiell Rechte zuord- net oder auf einen Ausgleich der elterlichen Rechte abzielt. Mit dieser Norm werden vielmehr Ein- griffen des Staates in das Recht der Eltern Grenzen gesetzt und bestimmt, unter welchen Voraus- setzungen der Staat seinem W\u00e4chteramt aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG nachkommen muss (vgl. BVerfGE 107, 150 ). Deshalb verbietet es sich auch, durch interpretatorische \u00d6ffnung von \u00a7 1666 BGB dem Vater eines nichtehelichen Kindes einen erleichterten Zugang zum Sorgerecht zu verschaffen. Denn dies senkte zugleich die H\u00fcrde der staatlichen Eingriffsbefugnis in das Elternrecht, womit es zu einer unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen und damit ungerechtfertigten Einschr\u00e4nkung der durch Art. 6 Abs. 2 GG gesch\u00fctzten Eigenverantwortung von Eltern f\u00fcr ihre Kinder kommen k\u00f6nn- te. \u00a7 1680 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit \u00a7 1666 BGB ist damit als generelle Zugangsregel zum elterlichen Sorgerecht f\u00fcr V\u00e4ter weder gesetzlich vorgesehen noch geeignet.<\/p>\n 3. Mit dem Erfordernis der m\u00fctterlichen Zustimmung als Voraussetzung f\u00fcr den Zugang des Va- ters eines nichtehelichen Kindes zur elterlichen Sorge verfolgt der Gesetzgeber ein legitimes Ziel. Er will eine Kindeswohlgef\u00e4hrdung vermeiden, die bei Begr\u00fcndung einer gemeinsamen Sorge aufgrund fehlenden Konsenses der Eltern \u00fcber die Sorgetragung f\u00fcr ihr Kind oder bei \u00dcbertragung der Alleinsorge auf den Vater gegen den Willen der Mutter durch Beeintr\u00e4chtigung der Mutter- Kind-Beziehung eintreten k\u00f6nnte (vgl. BTDrucks 13\/4899, S. 58, 60).<\/p>\n a) Die Aus\u00fcbung der gemeinsamen Verantwortung f\u00fcr ein Kind erfordert ein Mindestma\u00df an \u00dcbereinstimmung zwischen den Eltern. Fehlt es daran und sind die Eltern zur Kooperation weder bereit noch in der Lage, kann die gemeinsame Sorge f\u00fcr das Kind dem Kindeswohl zuwiderlaufen. Tragen die Eltern ihren Konflikt auf dem R\u00fccken des Kindes aus, kann das Kind in seiner Bezie- hungsf\u00e4higkeit beeintr\u00e4chtigt und in seiner Entwicklung gef\u00e4hrdet werden (vgl. BVerfGE 107, 150 ).<\/p>\n Besteht zwischen den Eltern Einigkeit \u00fcber die Sorgetragung f\u00fcr das Kind und kommt dies in einer gemeinsamen und \u00fcbereinstimmenden Erkl\u00e4rung zum Ausdruck, kann davon ausgegangen wer- den, dass beide Eltern auch den Willen zur Kooperation bei der Pflege und Erziehung ihres Kindes besitzen. Fehlt es jedoch an einer solchen Einigung, kann dies auf einen Konflikt zwischen den El- tern hinweisen, der sich folgenschwer auf das Kind auswirken kann (vgl. BVerfGE 107, 150 ). Denn Uneinigkeit \u00fcber die Begr\u00fcndung einer gemeinsamen Sorge l\u00e4sst darauf schlie\u00dfen, dass es auch zu Auseinandersetzungen \u00fcber deren Aus\u00fcbung kommen kann, die wom\u00f6glich auf dem R\u00fccken der Kinder ausgetragen werden. Nach Auffassung des Gesetzgebers ist zu vermu- ten, dass eine gegen den Willen eines Elternteils erzwungene gemeinsame Sorge regelm\u00e4\u00dfig mit mehr Nachteilen als Vorteilen f\u00fcr das Kind verbunden ist (vgl. BTDrucks 13\/4899, S. 58 ff.; BTDrucks 13\/8511, S. 66). Um solche Nachteile auszuschlie\u00dfen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber die Begr\u00fcndung einer gemeinsamen elterlichen Sorge nach \u00a7 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB nur bei \u00fcbereinstimmendem elterlichen Willen dazu vorgesehen und sie bei mangelndem Konsens der Eltern ausgeschlossen.<\/p>\n b) Auch die Bindung der Sorge\u00fcbertragung allein auf den Vater an die Zustimmung der Mutter soll dem Kindeswohl dienen. Der Gesetzgeber will damit vermeiden, dass die Unsicherheit der Mutter, ihr k\u00f6nne gegen ihren Willen die Sorge f\u00fcr das Kind entzogen und auf den Vater \u00fcbertragen wer- den, das bestehende enge Verh\u00e4ltnis zwischen Mutter und Kind belastet und dies dem Kind zum Nachteil gereicht. Zudem soll verhindert werden, dass die Bef\u00fcrchtung der Mutter, der Vater k\u00f6nne sich als der „bessere“ Elternteil erweisen, sich schon auf deren Bereitschaft, die Vaterschaftsfest- stellung zu betreiben, auswirken und auch den Umgang des Vaters mit dem Kind zu dessen Nach- teil tangieren k\u00f6nnte (vgl. BTDrucks 13\/4899, S. 59 f.).<\/p>\n 4. Die Regelungen der \u00a7 1626a Abs. 1 Nr. 1 und \u00a7 1672 Abs. 1 BGB, die den Zugang des Vaters eines nichtehelichen Kindes zur elterlichen Sorge an die Zustimmung der Mutter binden, sind zur Wahrung des Kindeswohls und zur Verhinderung einer Kindeswohlgef\u00e4hrdung grunds\u00e4tzlich auch geeignet. Sie k\u00f6nnen Konflikte zwischen den Eltern \u00fcber die Sorgetragung f\u00fcr ihr Kind im Fakti- schen zwar nicht verhindern. Dadurch, dass diese Konflikte nicht gerichtlich ausgetragen werden k\u00f6nnen, haben sie jedoch auf die Aus\u00fcbung der elterlichen Sorge keinen ma\u00dfgeblichen Einfluss, die insofern widerspruchsfrei erfolgen und dem Kind Orientierung bieten kann. Zudem wird das Kind nicht noch zus\u00e4tzlich durch eine gerichtliche Auseinandersetzung belastet (vgl. BVerfGE 107, 150 ).<\/p>\n 5. Es bestehen allerdings Zweifel, ob der generelle, gerichtlich nicht \u00fcberpr\u00fcfbare Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung durch die Mutter erforderlich ist, um eine Kindeswohlgef\u00e4hrdung durch eine gemeinsame Sorgetragung der Eltern oder durch eine \u00dcbertragung der Alleinsorge auf den Vater gegen den Willen der Mutter zu verhindern. Jedenfalls ist der darin liegende Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im engeren Sinne und verletzt das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes, weil dieser den Ausschluss des Sorgerechts nicht einer gerichtlichen Ein- zelfallpr\u00fcfung am Ma\u00dfstab des Kindeswohls unterziehen kann.<\/p>\n a) \u00a7 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB er\u00f6ffnet dem Vater eines nichtehelichen Kindes lediglich dann die Teilhabe an der gemeinsamen Sorge mit der Mutter, wenn diese ihre Zustimmung dazu gibt. Wird diese von der Mutter verweigert, ist der Vater dauerhaft von der gemeinsamen Sorge f\u00fcr sein Kind ausgeschlossen. Er wird zwar gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 1601 ff. BGB zur Zahlung von Kindesunterhalt herange- zogen und hat auch der Mutter nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 1615l BGB wegen der Betreuung des Kindes Unterhalt zu zahlen, soweit er leistungsf\u00e4hig ist, darf aber \u00fcber die Geschicke seines Kindes und dessen Erziehung nicht mitentscheiden. Ihm verbleibt lediglich das Recht auf Umgang mit dem Kind (\u00a7 1684 BGB), sofern und soweit der Umgang mit dem Kindeswohl in Einklang steht. Diese Versagung der Einflussnahmem\u00f6glichkeit auf die Pflege und Erziehung des Kindes ohne die M\u00f6g- lichkeit einer gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung stellt einen tiefgreifenden Eingriff in das Elternrecht des Vaters dar.<\/p>\n Demgegen\u00fcber ist der Mutter gesetzlich nicht nur vorbehaltlos das alleinige Sorgerecht einge- r\u00e4umt, das ihr nur bei Gef\u00e4hrdung des Kindeswohls entzogen werden kann. Ihr ist auch die Kom- petenz \u00fcbertragen, dar\u00fcber zu entscheiden, ob der Vater Zugang zur elterlichen Sorge f\u00fcr sein Kind erh\u00e4lt. Unma\u00dfgeblich ist bei dieser Regelung, ob die Sorgetragung, die die Mutter w\u00fcnscht oder ablehnt, dem Kindeswohl zutr\u00e4glich ist. Mit dieser Abh\u00e4ngigkeit der Beteiligung des Vaters an der gemeinsamen Sorge vom Willen der Mutter setzt der Gesetzgeber das Elternrecht des Vaters in unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Weise generell hinter das der Mutter zur\u00fcck, ohne dass dies durch die Wahrung des Kindeswohls geboten ist. Zwar k\u00f6nnen Gerichtsverfahren tempor\u00e4r eine zus\u00e4tzliche Belastung f\u00fcr das Kind mit sich bringen (vgl. EGMR, Zaunegger gegen Deutschland, a.a.O., Ziffer 61). Doch die grunds\u00e4tzliche Kl\u00e4rung der Sorgerechtsfrage dient gerade dem Kindeswohl. Nur dieses vermag zu rechtfertigen, einen Elternteil von der Sorge f\u00fcr sein Kind auszuschlie\u00dfen (vgl. BVerfGE 121, 69 ).<\/p>\n (1) Dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte ist beizupflichten, dass der Gesetzgeber selbst seine die Regelung des \u00a7 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtfertigende Pr\u00e4misse, eine man- gelnde \u00dcbereinstimmung der Eltern \u00fcber die Sorgetragung lasse einen elterlichen Konflikt erken- nen, der stets zu einer dem Wohl des Kindes abtr\u00e4glichen Aus\u00fcbung gemeinsamer Sorge f\u00fchre, nicht konsequent seinem Gesamtkonzept der Sorgetragung von Eltern nichtehelicher Kinder zugrunde gelegt hat (vgl. EGMR, Zaunegger gegen Deutschland, a.a.O., Ziffer 61 f.). Denn leben nicht miteinander verheiratete Eltern, die einmal eine gemeinsame Sorge begr\u00fcndet haben, ge- trennt und m\u00f6chte ein Elternteil gegen den Willen des anderen die Alleinsorge f\u00fcr das Kind erhal- ten, ist ihm gem\u00e4\u00df \u00a7 1671 BGB das Recht einger\u00e4umt, einen entsprechenden Antrag auf \u00dcbertra- gung der Alleinsorge zu stellen. Dabei schlie\u00dft der Gesetzgeber nicht schon aus dieser Antragstel- lung und der mangelnden Zustimmung des anderen Elternteils hierzu auf eine mangelnde Koope- rationsbereitschaft und -f\u00e4higkeit der Eltern mit sch\u00e4dlichen Auswirkungen f\u00fcr das Kind. Vielmehr hat das Gericht dann zu pr\u00fcfen, ob zu erwarten ist, dass die \u00dcbertragung der Alleinsorge auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes tats\u00e4chlich am besten entspricht. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Sorge- rechtszuweisung ist in diesem Fall also das Kindeswohl, nicht dagegen die fehlende Willens\u00fcber- einstimmung der Eltern, die erst im Rahmen der W\u00fcrdigung des Einzelfalls Ber\u00fccksichtigung fin- det, wenn zu kl\u00e4ren ist, ob sie auf einer Unf\u00e4higkeit der Eltern zur Kooperation beruht, die negative Auswirkungen auf das Kind bef\u00fcrchten l\u00e4sst (so z.B. auch OLG K\u00f6ln, FamRZ 2009, S. 62 ; OLG Hamm, FamRZ 2006, S. 1058 ).<\/p>\n Insofern ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber nicht auch bei der Begr\u00fcndung einer gemeinsamen elterlichen Sorge vorrangig darauf abgestellt hat, ob diese trotz dar\u00fcber bestehen- der Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern im konkreten Einzelfall dem Kindeswohl ent- spricht, sondern hier den entgegenstehenden Willen der Mutter hat ausreichen lassen, um daran generell die Vermutung der Kindeswohlbeeintr\u00e4chtigung anzukn\u00fcpfen, und aufgrund dessen eine gerichtliche Einzelfallpr\u00fcfung am Ma\u00dfstab des Wohles des betroffenen Kindes ausgeschlossen hat. Dass es, anders als bei einer Neubegr\u00fcndung der gemeinsamen elterlichen Sorge, bei deren Beendigung zumindest in der Vergangenheit zwischen den Eltern einmal ein gewisses Ma\u00df an Kooperationsbereitschaft gegeben hat, ist kein tragf\u00e4higer Grund f\u00fcr die unterschiedliche rechtli- che Behandlung der Fallkonstellationen. Denn in beiden F\u00e4llen besteht ein Dissens der Eltern \u00fcber die Sorgetragung f\u00fcr ihr gemeinsames Kind, der jeweils ein Indiz daf\u00fcr sein kann, dass eine neu begr\u00fcndete oder weiterhin bestehende gemeinsame elterliche Sorgetragung wegen der elter- lichen Konflikte dem Kindeswohl in Zukunft eher abtr\u00e4glich ist. Ob diese Annahme wirklich tr\u00e4gt, kann aber gleicherma\u00dfen erst durch gerichtliche Pr\u00fcfung im Einzelfall gekl\u00e4rt werden.<\/p>\n (2) Vor allem aber best\u00e4tigen neuere empirische Erkenntnisse die Annahme des Gesetzgebers nicht, dass die Zustimmungsverweigerung von M\u00fcttern in aller Regel auf einem sich nachteilig auf das Kind auswirkenden elterlichen Konflikt basiert und von Gr\u00fcnden getragen ist, die nicht Eigen- interessen der Mutter folgen, sondern der Wahrung des Kindeswohls dienen.<\/p>\n Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2003 zugestanden, dass er bei seiner Regelung der gemeinsamen Sorge nicht miteinander ver- heirateter Eltern davon ausgehen konnte, Eltern w\u00fcrden die eingef\u00fchrte M\u00f6glichkeit gemeinsamer Sorgetragung in Zukunft in der Regel nutzen und M\u00fctter sich nur dann dem Wunsch des Vaters nach einer Beteiligung an der Sorge verweigern, wenn sie daf\u00fcr schwerwiegende Gr\u00fcnde haben, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden, M\u00fctter also die M\u00f6glichkeit, die Sorgeer- kl\u00e4rung zu verweigern, nicht als Machtposition gegen\u00fcber dem Vater missbrauchen w\u00fcrden (vgl. BVerfGE 107, 150 ). Das Bundesverfassungsgericht hat aber darauf hingewiesen, dass sich \u00a7 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB als unvereinbar mit dem Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG erweisen w\u00fcrde, wenn sich die Annahmen des Gesetzgebers nicht best\u00e4tigten, sich vielmehr her- ausstellen sollte, dass es in gr\u00f6\u00dferer Zahl aus Gr\u00fcnden, die nicht vom Kindeswohl getragen sind, nicht zur gemeinsamen Sorgetragung von Eltern nichtehelicher Kinder kommt (vgl. BVerfGE 107, 150 ). Deshalb hat es den Gesetzgeber verpflichtet, die tats\u00e4chliche Entwicklung zu beo- bachten und zu pr\u00fcfen, ob seine Annahmen vor der Wirklichkeit Bestand haben. Denn sollte dies nicht der Fall sein, m\u00fcsse der Gesetzgeber V\u00e4tern nichtehelicher Kinder einen Zugang zur ge- meinsamen Sorge er\u00f6ffnen, der ihrem Elternrecht aus Art. 6\u00a0Abs. 2 GG unter Ber\u00fccksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung tr\u00e4gt (vgl. BVerfGE 107, 150 ).<\/p>\n Inzwischen liegt hinreichendes Datenmaterial vor, aus dem sich ergibt, dass sich die damaligen Annahmen des Gesetzgebers nicht als zutreffend erwiesen haben. Dies betrifft zum einen die An- zahl der von Eltern nichtehelicher Kinder begr\u00fcndeten gemeinsamen Sorgetragungen. Den statis- tischen Erhebungen ist zu entnehmen, dass sich lediglich knapp \u00fcber die H\u00e4lfte der Eltern darauf verst\u00e4ndigen, entsprechende Sorgeerkl\u00e4rungen abzugeben (vgl. Statistisches Bundesamt 2009, Statistisches Jahrbuch 2009, Tab. 2.23). Eine gemeinsame Sorge wird in relevantem Umfang auch dann nicht begr\u00fcndet, wenn die Eltern zusammenleben (vgl. BTDrucks 16\/10047, S. 11 f.). Zum anderen hat sich die Vermutung des Gesetzgebers – wie auch die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme ausf\u00fchrt – nicht best\u00e4tigt, dass die Ablehnung einer gemeinsamen Sorgetragung seitens der M\u00fctter in aller Regel von Gr\u00fcnden getragen wird, die sich am Kindeswohl orientieren. Die hierzu durchgef\u00fchrten Befragungen von Institutionen und Experten, die aufgrund st\u00e4ndiger Be- fassung mit der Sorgetragung von Eltern nichtehelicher Kinder \u00fcber Erfahrungen zur Motivation von M\u00fcttern verf\u00fcgen, die einer gemeinsamen Sorge nicht zustimmen, aber auch die bisher vor- liegenden Ergebnisse der Befragungen von M\u00fcttern lassen erkennen, dass neben Kindeswohler- w\u00e4gungen h\u00e4ufig auch pers\u00f6nliche W\u00fcnsche der M\u00fctter zu deren Ablehnung einer gemeinsamen Sorge mit dem Vater des Kindes f\u00fchren. So wurde oftmals als Begr\u00fcndung angegeben, man wolle die Alleinsorge behalten, um allein \u00fcber die Angelegenheiten des Kindes entscheiden zu k\u00f6nnen, wolle sich also nicht mit dem Vater darauf verst\u00e4ndigen m\u00fcssen oder nichts mit dem Vater zu tun haben (vgl. BTDrucks 16\/10047, S. 12 ff.).<\/p>\n Wenn sich aber damit die Annahme des Gesetzgebers nicht best\u00e4tigt, vielmehr davon auszuge- hen ist, dass in nicht unbetr\u00e4chtlicher Zahl M\u00fctter allein deshalb die Zustimmung zur gemeinsa- men Sorge verweigern, weil sie ihr angestammtes Sorgerecht nicht mit dem Vater ihres Kindes tei- len wollen, h\u00e4ngt der Zugang zur Sorgetragung von V\u00e4tern nichtehelicher Kinder in nicht zu ver- nachl\u00e4ssigender Zahl vom dominierenden Willen der Mutter ab und bleibt verschlossen, wenn sie hierzu nicht bereit ist, ohne dass damit feststeht, ob eine gemeinsame Sorge der Eltern dem Kin- deswohl zu- oder abtr\u00e4glich ist. Dass V\u00e4tern bei Weigerung der Mutter, einer gemeinsamen Sorge zuzustimmen, gesetzlich nicht die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt ist, gerichtlich \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen, ob eine gemeinsame Sorgetragung in ihrem Einzelfall nicht doch aus Kindeswohlgr\u00fcnden angezeigt sein k\u00f6nnte, beeintr\u00e4chtigt deshalb das Elternrecht des Vaters gegen\u00fcber dem der Mutter in un- verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger und damit nicht gerechtfertigter Weise. (1) Eine mangelnde F\u00e4higkeit der Eltern zur Zusammenarbeit bei der Sorge f\u00fcr ihr Kind, das in der Zustimmungsverweigerung der Mutter zum Ausdruck kommen kann, vermag den Ausschluss des Vaters von der Alleinsorge nicht zu rechtfertigen. Denn auch nach Auffassung des Gesetzgebers ist eine fehlende Kooperationsbereitschaft und -f\u00e4higkeit der Eltern gerade ein gewichtiger Grund, eine gemeinsame elterliche Sorge nicht zu er\u00f6ffnen oder aufrechtzuerhalten, sondern einem El- ternteil die Sorge f\u00fcr das Kind allein zu \u00fcbertragen, damit dieses durch Uneinigkeit und Zwist der Eltern keinen Schaden nimmt. Diese Einsch\u00e4tzung liegt jedenfalls \u00a7 1671 BGB zugrunde, der ei- nen Wechsel von der gemeinsamen Sorge getrennt lebender Eltern zur Alleinsorge eines Eltern- teils aus Kindeswohlgr\u00fcnden erm\u00f6glicht.<\/p>\n (2) Soweit der Gesetzgeber mit der Regelung eine Belastung des bestehenden Mutter-Kind- Verh\u00e4ltnisses durch die st\u00e4ndige Bef\u00fcrchtung der Mutter vermeiden m\u00f6chte, ihr k\u00f6nne bei ent- sprechender Beantragung durch den Vater das Sorgerecht f\u00fcr ihr Kind entzogen und auf den Va- ter \u00fcbertragen werden (vgl. BTDrucks 13\/4899, S. 60), liegt darin ebenfalls kein hinreichender Grund, den Vater bei Zustimmungsverweigerung der Mutter generell vom Sorgerecht auszu- schlie\u00dfen und ihm keine M\u00f6glichkeit der gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung einzur\u00e4umen, ob es aus Gr\u00fcn- den des Kindeswohls angezeigt ist, ihm die Alleinsorge f\u00fcr das Kind zu \u00fcbertragen.<\/p>\n Allerdings ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Er\u00f6ffnung einer gerichtlichen \u00dcbertragung der Allein- sorge auf den Vater zwar einerseits dem Elternrecht des Vaters Rechnung tr\u00e4gt, aber andererseits schwerwiegend in das Elternrecht der Mutter eingreift, wenn dem v\u00e4terlichen Antrag im Einzelfall stattgegeben wird. Denn anders als beim Zugang des Vaters zur gemeinsamen Sorge mit der Mutter muss diese die Sorge f\u00fcr das gemeinsame Kind nicht lediglich mit dem Vater teilen, was Art. 6 Abs. 2 GG als Regelfall sch\u00fctzt, der die Pflege und Erziehung der Kinder nicht einem Eltern- teil, sondern den Eltern als nat\u00fcrliches Recht zuweist. Der Mutter wird vielmehr die bisher von ihr ausge\u00fcbte Sorge g\u00e4nzlich entzogen, und zwar nicht, weil sie bei ihrer Erziehungsaufgabe versagt hat und dadurch das Kindeswohl gef\u00e4hrdet ist, wie dies \u00a7 1666 BGB voraussetzt, sondern weil in Konkurrenz zu ihr der Vater sein Recht reklamiert, an ihrer Stelle f\u00fcr das Kind zu sorgen. Dabei ist auch von Gewicht, dass der Gesetzgeber zun\u00e4chst einmal den M\u00fcttern nichtehelicher Kinder die Sorge f\u00fcr diese ab deren Geburt zuweist. Damit erhalten sie nicht nur das Recht zur elterlichen Sorge, sondern sind auch gesetzlich dazu verpflichtet, f\u00fcr ihr Kind zu sorgen. Anders als V\u00e4ter nichtehelicher Kinder haben sie nicht die Wahl, sich f\u00fcr oder gegen ein Sorgetragen f\u00fcr ihr Kind zu entscheiden. Ein Entzug der ihnen auferlegten Elternverantwortung trotz nicht zu beanstandender Aus\u00fcbung der elterlichen Sorge wiegt deshalb schwer und stellt einen tiefen Eingriff in ihr Eltern- recht dar.<\/p>\n (3) Zudem ist mit einem Sorgerechtswechsel von der Mutter auf den Vater, anders als bei der Be- gr\u00fcndung einer gemeinsamen elterlichen Sorge, regelm\u00e4\u00dfig auch ein Wechsel des Kindes vom Haushalt der Mutter in den des Vaters verbunden. Dies wirkt sich nicht nur auf die bestehende Mutter-Kind-Beziehung aus, sondern ber\u00fchrt auch das Bed\u00fcrfnis des Kindes nach Stabilit\u00e4t und Kontinuit\u00e4t hinsichtlich seiner gewachsenen pers\u00f6nlichen Bindungen und seines sozialen Umfel- des.<\/p>\n (4) Unter Ber\u00fccksichtigung dessen und in Abw\u00e4gung der grundrechtlich gesch\u00fctzten Interessen beider Eltern und des Kindes ist es zwar unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und deshalb mit Art. 6 Abs. 2 GG nicht vereinbar, dass der Gesetzgeber den Vater eines nichtehelichen Kindes allein schon bei fehlender Zustimmung der Mutter vom Sorgerecht f\u00fcr sein Kind ausgeschlossen und ihm mangels M\u00f6glich- keit einer gerichtlichen Einzelfallpr\u00fcfung den Zugang auch zur alleinigen Sorge verwehrt hat. Bei Er\u00f6ffnung einer gerichtlichen Einzelfallpr\u00fcfung ist aber dem Elternrecht der Mutter des nichteheli- chen Kindes ebenfalls hinreichend Rechnung zu tragen. Ihr die Sorge zu entziehen, ist nur ge- rechtfertigt, wenn es zur Wahrung des v\u00e4terlichen Elternrechts keine andere M\u00f6glichkeit gibt, die weniger in das m\u00fctterliche Elternrecht eingreift, und wenn gewichtige Kindeswohlgr\u00fcnde vorliegen, die den Sorgerechtsentzug nahelegen. Weniger einschneidend in das Elternrecht der Mutter als der Entzug der elterlichen Sorge w\u00e4re eine gemeinsame Sorgetragung der Eltern. Deshalb ist auch in einem Verfahren auf \u00dcbertragung der Alleinsorge von der Mutter auf den Vater eines nichtehelichen Kindes zun\u00e4chst zu pr\u00fcfen, ob nicht eine gemeinsame Sorgetragung der Eltern an- gezeigt sein k\u00f6nnte, die dem Kindeswohl nicht abtr\u00e4glich ist. Sofern dies der Fall ist, hat zur Wahrung des m\u00fctterlichen Elternrechts eine \u00dcbertragung der Alleinsorge auf den Vater zu unterblei- ben. Ansonsten k\u00f6nnen gewichtige Belange des Kindes und sein Wohl den Wechsel der Allein- sorge auf den Vater rechtfertigen.<\/p>\n 6. Da die angegriffenen Vorschriften schon Art. 6 Abs. 2 GG verletzen und sich als verfassungs- widrig erweisen, ist nicht weiter zu pr\u00fcfen, ob sie auch gegen Art. 3 Abs. 1 oder 2 GG und Art. 6 Abs. 5 GG versto\u00dfen. Der Gesetzgeber hat allerdings bei einer Neuregelung des Rechts der elter- lichen Sorge f\u00fcr nichteheliche Kinder darauf zu achten, dass auch diese Grundrechte gewahrt werden. Dies gilt insbesondere auch f\u00fcr die Frage, ob f\u00fcr den Fall, dass V\u00e4tern nichtehelicher Kin- der bei Zustimmungsverweigerung der Mutter ein Antragsrecht auf Begr\u00fcndung einer gemeinsa- men Sorge oder \u00dcbertragung der Alleinsorge f\u00fcr ihr Kind zuerkannt wird, auch M\u00fcttern ein solches Recht einzur\u00e4umen ist, wenn der Vater ihres Kindes nicht zur gemeinsamen Sorgetragung oder zur \u00dcbernahme der Alleinsorge bereit ist.<\/p>\n III.<\/p>\n Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts vom 30. Juni 2008 verletzt den Beschwerdef\u00fchrer in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG, da sie auf den \u00a7 1626a Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 1672 Abs. 1 BGB beruht, die gegen diese Grundrechtsnorm versto\u00dfen. Die Entscheidung ist deshalb aufzuheben. Die lediglich aus prozessualen Gr\u00fcnden ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 20. November 2008 sowie der die Anh\u00f6rungsr\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers betreffende Beschluss des Amtsgerichts vom 8. Januar 2009 werden damit gegenstandslos. Die Sache wird an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n C.<\/p>\n I.<\/p>\n Steht eine Norm mit dem Grundgesetz nicht in Einklang, so ist sie grunds\u00e4tzlich f\u00fcr nichtig zu er- kl\u00e4ren (\u00a7 95 Abs. 3 Satz 1 und 2 BVerfGG). Dies gilt allerdings nicht, wenn durch die Nichtigkeit ein Zustand geschaffen w\u00fcrde, der von der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung noch weiter entfernt w\u00e4re als der bisherige (vgl. BVerfGE 119, 331 ). Danach scheidet eine Nichtigerkl\u00e4rung der \u00a7 1626a Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 1672 Abs. 1 BGB hier aus, weil sie zur Folge h\u00e4tte, dass die Begr\u00fcn- dung einer gemeinsamen elterlichen Sorge oder die \u00dcbertragung der Alleinsorge auf den Vater selbst dann nicht mehr m\u00f6glich w\u00e4re, wenn die Eltern eines nichtehelichen Kindes dies \u00fcberein- stimmend wollten. Zudem steht einer Nichtigerkl\u00e4rung entgegen, dass dem Gesetzgeber ver- schiedene M\u00f6glichkeiten offen stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 109, 256 ).<\/p>\n II.<\/p>\n Auch eine Unanwendbarkeit (vgl. BVerfGE 84, 9 ) der Normen in Folge ihrer Unvereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 2 GG kommt nicht in Betracht, da dies ebenfalls den verfassungswidrigen Zustand nur weiter vertiefen w\u00fcrde.<\/p>\n Allerdings ist auch davon abzusehen, lediglich die verfassungswidrigen Normen bis zu einer Neu- regelung durch den Gesetzgeber f\u00fcr weiter anwendbar zu erkl\u00e4ren. Dies f\u00fchrte zu einer Perpetuie- rung der Grundrechtsbeeintr\u00e4chtigung von V\u00e4tern nichtehelicher Kinder, die m\u00f6glicherweise bei Inkrafttreten einer verfassungsgem\u00e4\u00dfen Regelung nicht mehr behoben werden k\u00f6nnte, weil in kindschaftsrechtlichen Verfahren der Zeitfaktor eine wesentliche Rolle spielt (vgl. Heilmann, Kind- liches Zeitempfinden und Verfahrensrecht, 1998, S. 26). Mit zunehmendem Zeitablauf k\u00f6nnen sich die pers\u00f6nlichen Bindungen eines Kindes ver\u00e4ndern, so dass sich hierdurch m\u00f6glicherweise im Faktischen Weichen neu stellen, die sich auf sp\u00e4tere Entscheidungen nach neuem Recht auswir- ken k\u00f6nnen.<\/p>\n Vor allem aber h\u00e4tten die Fachgerichte weiterhin Normen anzuwenden, die nicht nur unvereinbar mit dem Grundgesetz sind, sondern mit \u00a7 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB auch eine Norm, die vom Euro- p\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte f\u00fcr unvereinbar mit der Europ\u00e4ischen Menschenrechts- konvention erkl\u00e4rt worden ist, weil sie Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK verletzt (vgl. EGMR, Zaunegger gegen Deutschland, a.a.O., Ziffer 64). Da die Fachgerichte gehalten sind, im Rahmen der Rechtsanwendung die Gew\u00e4hrleistungen der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte ausreichend zu ber\u00fcck- sichtigen (vgl. BVerfGE 111, 307 ), und eine Aussetzung einschl\u00e4giger Sorgerechtsverfah- ren dem verfahrensrechtlichen Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen zuwiderlaufen k\u00f6nnte, ist es zur vor\u00fcbergehenden Sicherstellung eines verfassungs- und konventionsgem\u00e4\u00dfen Zustandes angezeigt, eine \u00dcbergangsregelung zu treffen. Dabei ist eine L\u00f6sung zu w\u00e4hlen, die der ge- setzlichen Regelung nicht vorgreift und sie nicht erschwert (vgl. BVerfGE 84, 9 ).<\/p>\n III.<\/p>\n Insofern bietet es sich an, vom bisherigen Regelungskonzept des Gesetzgebers auszugehen, das die Begr\u00fcndung der gemeinsamen Sorge von Eltern nichtehelicher Kinder von der Abgabe ge- meinsamer Sorgeerkl\u00e4rungen abh\u00e4ngig macht. Erg\u00e4nzend zu dieser Regelung des \u00a7 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB wird deshalb bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung vorl\u00e4ufig angeord- net, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ei- nen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam \u00fcbertr\u00e4gt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kin- deswohl entspricht. Der gew\u00e4hlte Pr\u00fcfungsma\u00dfstab hinsichtlich des Kindeswohls soll sicherstel- len, dass die Belange des Kindes ma\u00dfgeblich Ber\u00fccksichtigung finden, jedoch die Zugangsvor- aussetzungen zur gemeinsamen Sorge nicht zu hoch angesetzt werden.<\/p>\n Bei der \u00dcbertragung der Alleinsorge auf den Vater erscheint f\u00fcr die \u00dcbergangszeit bis zur Neure- gelung eine Anlehnung an die Regelung des \u00a7 1671 BGB sinnvoll. Da auch nach dieser Norm die \u00dcbertragung der Alleinsorge nur dann vorzunehmen ist, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr eine ge- meinsame Sorge der Eltern nicht mehr bestehen, und zugleich, wie unter B.II.5.b) (4) ausgef\u00fchrt, die Begr\u00fcndung einer gemeinsamen Sorge bei bisher bestehender Alleinsorge der Mutter deren Elternrecht weniger beeintr\u00e4chtigt als der vollst\u00e4ndige Wechsel des Sorgerechts von ihr auf den Vater, wird in Erg\u00e4nzung von \u00a7 1672 Abs. 1 BGB bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neure- gelung vorl\u00e4ufig angeordnet, dass das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge \u00fcbertr\u00e4gt, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten ent- spricht.<\/p>\n Wegen der getroffenen \u00dcbergangsregelung wird davon abgesehen, dem Gesetzgeber eine Frist f\u00fcr die vorzunehmende Neuregelung zu setzen, zumal die Bundesregierung im Verfahren erkl\u00e4rt hat, dass es schon Vor\u00fcberlegungen f\u00fcr eine gesetzliche Neuregelung gibt.<\/p>\n IV.<\/p>\n Die Entscheidung \u00fcber die Kosten beruht auf \u00a7 34a Abs. 2 BVerfGG.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum Sorgerecht des unehelichen Vaters Leitsatz: Es verletzt das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, dass er ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung f\u00fcr sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich \u00fcberpr\u00fcfen lassen kann, ob es aus Gr\u00fcnden des Kin- deswohls angezeigt ist, ihm […]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":16,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-812","page","type-page","status-publish","hentry"],"acf":[],"yoast_head":"\n
\nBVerfG 1. Senat, Beschluss vom 21.07.2010, Az.: 1 BvR 420\/09<\/em><\/p>\nTenor<\/h3>\n
\n2. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist \u00a7 1626a des B\u00fcrgerlichen Gesetzbu- ches mit der Ma\u00dfgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Eltern- teils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam \u00fcbertr\u00e4gt, soweit zu er- warten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.<\/p>\nGr\u00fcnde<\/h3>\n
\nDie Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass ge- gen den Willen der Mutter eine \u00dcbertragung der elterlichen Sorge f\u00fcr nichteheliche Kinder auch oder allein auf den Vater unterhalb der Schwelle des Sorgerechtsentzugs gem\u00e4\u00df \u00a7 1666 BGB nach den einschl\u00e4gigen familienrechtlichen Vorschriften nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n
\nMit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreform- gesetz – KindRG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) am 1. Juli 1998 wurde nicht miteinan- der verheirateten Eltern erstmals unabh\u00e4ngig davon, ob sie zusammenleben, durch \u00a7 1626a BGB die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, die elterliche Sorge f\u00fcr ihr Kind gemeinsam zu tragen, wenn sie dies wol- len und entsprechende Sorgeerkl\u00e4rungen abgeben, was schon vor der Geburt des Kindes ge- schehen kann (\u00a7 1626b Abs. 2 BGB). Erfolgen diese Sorgeerkl\u00e4rungen nicht, ist grunds\u00e4tzlich die Mutter alleinige Sorgerechtsinhaberin f\u00fcr das nichteheliche Kind.<\/p>\n
\n(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die el- terliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie
\n1. erkl\u00e4ren, dass sie die Sorge gemeinsam \u00fcbernehmen wollen (Sorgeerkl\u00e4rungen), oder
\n2. einander heiraten.
\n(2) Im \u00dcbrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.<\/p>\n
\n(1) Leben die Eltern nicht nur vor\u00fcbergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach \u00a7 1626a Abs. 2 der Mutter zu, so kann der Vater mit Zustimmung der Mutter beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein \u00fcbertr\u00e4gt. Dem An- trag ist stattzugeben, wenn die \u00dcbertragung dem Wohl des Kindes dient.
\nGegen den Willen der Mutter kann der Vater eines nichtehelichen Kindes nur dann das Sorgerecht f\u00fcr das Kind erhalten, wenn der Mutter wegen Gef\u00e4hrdung des Kindeswohls die elterliche Sorge entzogen wird (\u00a7 1680 Abs. 3, Abs. 2 Satz 2 i.V.m. \u00a7 1666 BGB), ihre elterliche Sorge dauerhaft ruht (\u00a7 1678 Abs. 2 BGB) oder wenn sie stirbt (\u00a7 1680 Abs. 2 Satz 2, \u00a7 1681 BGB).<\/p>\n
\n\u00a7 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB w\u00fcrde sich aber mit Art. 6 Abs. 2 GG als unvereinbar erweisen, falls diese Annahme des Gesetzgebers nicht zutr\u00e4fe und sich insbesondere herausstellen sollte, dass es selbst bei einem Zusammenleben der Eltern mit dem Kind in gr\u00f6\u00dferer Zahl nicht zur Abgabe gemeinsamer Sorgeerkl\u00e4rungen aus Gr\u00fcnden komme, die nicht vom Kindeswohl getragen w\u00fcr- den. Da der Gesetzgeber Regelungen getroffen habe, die nur bei Richtigkeit seiner prognosti- schen Annahme das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG wahren, sei er verpflichtet, die tats\u00e4chliche Entwicklung zu beobachten und zu pr\u00fcfen, ob seine Annahme auch vor der Wirklichkeit Bestand habe. Stelle sich heraus, dass dies regelm\u00e4\u00dfig nicht der Fall sei, werde er daf\u00fcr sorgen m\u00fcssen, dass V\u00e4tern nichtehelicher Kinder, die mit der Mutter und dem Kind als Familie zusammenleben, ein Zugang zur gemeinsamen Sorge er\u00f6ffnet werde, der ihren Elternrechten aus Art. 6 Abs. 2 GG unter Ber\u00fccksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung trage (vgl. BVerfGE 107, 150 ).<\/p>\n
\n3. Eine im Jahr 2006 durchgef\u00fchrte Umfrage des Bundesministeriums der Justiz zur gemeinsa- men Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern, an der sich 440 Jugend\u00e4mter und 109 Rechts- anw\u00e4lte beteiligten, hat das Ergebnis erbracht, dass nach Sch\u00e4tzung der befragten Jugend\u00e4mter und Rechtsanw\u00e4lte etwa 25 % bis 75 % aller Eltern nichtehelicher Kinder zusammenleben oder zumindest l\u00e4ngere Zeit (mindestens ein Jahr) zusammengelebt haben, ohne eine gemeinsame\u00a0Sorge begr\u00fcndet zu haben (vgl. BTDrucks 16\/10047, S. 9, 12). Die Teilnehmer der Umfrage wur- den ferner befragt, welche Motive von den M\u00fcttern f\u00fcr die Ablehnung der gemeinsamen Sorge an- gegeben w\u00fcrden. Dazu wurden acht m\u00f6gliche Motive zur Auswahl gestellt, die zum Teil kindes- wohlorientiert und zum Teil kindeswohlfern waren; eine Mehrfachnennung war m\u00f6glich. Am h\u00e4u- figsten nannten die Teilnehmer die Motive „Die Mutter m\u00f6chte die Alleinsorge behalten, um allein entscheiden zu k\u00f6nnen“, und „Die Mutter m\u00f6chte nichts mehr mit dem Vater zu tun haben und lehnt daher jeden Kontakt auch in Angelegenheiten des Kindes ab“. Diese beiden Motive wurden von etwa 80 % aller Jugend\u00e4mter genannt. Mit etwa 70 % nannten die Jugend\u00e4mter die Motive „Es kommt h\u00e4ufig zu Konflikten der Eltern, eine friedliche Verst\u00e4ndigung ist nicht m\u00f6glich“, und „Eine Beziehung zwischen den Eltern hat nie bestanden, war lose oder ist beendet“; bei Rechts- anw\u00e4lten wurden die beiden letzteren Motive nur von etwa 50 % der Teilnehmer genannt (vgl. BTDrucks 16\/10047, S. 12). Einige Befragte wiesen dar\u00fcber hinaus darauf hin, dass Eltern h\u00e4ufig \u00fcber die rechtlichen Folgen der Begr\u00fcndung oder Ablehnung der gemeinsamen Sorge wenig in- formiert seien. Dementsprechend w\u00fcrden bei ihren Entscheidungen emotionale Gr\u00fcnde – wie Ver- unsicherung, Kontrollbed\u00fcrfnis und eigene Verletztheit – sowie die Einflussnahme Dritter eine gro- \u00dfe Rolle spielen. Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrden in einer intakten Beziehung die das Kind betreffenden Entscheidungen ohnehin gemeinsam getroffen, so dass viele Eltern nicht das Bed\u00fcrfnis sehen w\u00fcrden, die gemeinsame Sorge zu begr\u00fcnden. Dieses Bed\u00fcrfnis trete oftmals erst hervor, wenn sich die Eltern bereits getrennt h\u00e4tten (vgl. BTDrucks 16\/10047, S. 14). Nach der Auswertung die- ser Umfrage hat das Bundesministerium der Justiz ein Forschungsvorhaben in Auftrag gegeben. Dessen bisherige Ergebnisse weisen die gleiche Tendenz auf.<\/p>\n
\nEs ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber das elterliche Sorgerecht f\u00fcr ein nichteheliches Kind zun\u00e4chst allein seiner Mutter \u00fcbertragen hat (vgl. BVerfGE 107, 150 ). Ebenfalls steht mit der Verfassung in Einklang, dass dem Vater eines nichtehelichen Kin- des nicht zugleich mit der wirksamen Anerkennung seiner Vaterschaft gemeinsam mit der Mutter das Sorgerecht einger\u00e4umt ist. Eine solche Regelung w\u00e4re zwar m\u00f6glich, sie ist aber verfassungs- rechtlich nicht geboten.<\/p>\n
\nEine gesetzliche Regelung, die eine solche Rechtsfolge des Vaterschaftsanerkenntnisses vor- sieht, w\u00e4re zwar mit der Verfassung vereinbar, sofern sie mit der M\u00f6glichkeit verbunden wird, ge- richtlich \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen, ob die gesetzlich begr\u00fcndete gemeinsame Sorge der Eltern dem Kindeswohl im Einzelfall tats\u00e4chlich entspricht. Der Gesetzgeber hat aber tragf\u00e4hige Gr\u00fcnde, von dieser L\u00f6sung abzusehen.<\/p>\n
\nb) \u00a7 1672 Abs. 1 BGB macht auch die \u00dcbertragung der Alleinsorge f\u00fcr ein nichteheliches Kind, die die Mutter gem\u00e4\u00df \u00a7 1626a Abs. 2 BGB inne hat, auf den Vater eines nichtehelichen Kindes von der Zustimmung der Mutter dazu abh\u00e4ngig. Liegt sie nicht vor, hat der Vater keine M\u00f6glichkeit, ge- richtlich \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen, ob eine Sorgetragung durch ihn dem Kindeswohl zutr\u00e4glicher sein k\u00f6nnte als die Sorgetragung der Mutter. Dieser generelle Ausschluss des Zugangs zur elterlichen\u00a0Sorge bei mangelnder Zustimmung der Mutter stellt ebenfalls einen schwerwiegenden Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG dar, der unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und nicht gerechtfer- tigt ist.<\/p>\n