{"id":806,"date":"2024-06-07T13:55:53","date_gmt":"2024-06-07T11:55:53","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=806"},"modified":"2024-09-19T19:16:09","modified_gmt":"2024-09-19T17:16:09","slug":"fallgruppen-des-aerztlichen-fehlverhaltens","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsgebiete\/anwalt-geburtsschaeden\/fallgruppen-des-aerztlichen-fehlverhaltens\/","title":{"rendered":"Fallgruppen des \u00e4rztlichen Fehlverhaltens"},"content":{"rendered":"
Die Betreuung der Schwangeren muss an das jeweilige Risiko angepasst werden.
\nNach den Mutterschaftsrichtlinien ist das vorrangige Ziel der Schwangerenvorsorge die fr\u00fchzeitige Erkennung von Risikoschwangerschaften und Risikogeburten. Durch die Richtlinien soll eine nach den Regeln der \u00e4rztlichen Kunst und unter Ber\u00fccksichtigung des allgemein anerkannten Standards der medizinischen Erkenntnisse ausreichende, zweckm\u00e4\u00dfige \u00e4rztliche Betreuung von der Schwangerschaft bis zur Geburt gew\u00e4hrleistet
\nsein1.<\/p>\n
Die Mutterschaftsrichtlinien werden vom Bundesausschuss der \u00c4rzte und Krankenkassen beschlossen. Im Bundesanzeiger und Bundes\u00e4rzteblatt ist die jeweilige Fassung ver\u00f6ffentlicht. Siehe hierzu die neuesten Mutterschaftsrichtlinien.<\/p>\n
Wenn es auf die Fassung der Richtlinien zu einem bestimmten Zeitpunkt ankommt, so muss das Gericht und der Kl\u00e4ger die Mutterschaftsrichtlinien zugrunde legen, die zum Zeitpunkt des Schadenfalls galten.<\/p>\n
1. Wachstumsretardierung ( Entwicklungsr\u00fcckstand des Kindes):<\/p>\n
Die Normalverteilung von Gewicht und L\u00e4nge f\u00fcr das entsprechende Gestations – und Lebensalter kann aus Wachstumskurven entnommen werden. Erst nach der Geburt kann eine Wachstumsretardierung definitiv festgestellt werden. In der Schwangerschaft kann jedoch eine Wachstumsretardierung vermutet werden wenn, das durch Ultraschall gesch\u00e4tzte kindliche Gewicht um mindestens 2 Wochen gegen\u00fcber dem angegebenen Ultraschal – Normme\u00dfwert zur\u00fcckliegt 3.<\/p>\n
OLG Saarbr\u00fccken, Urteil vom 04. Oktober 1995, 1 U 1099\/93, in AHRS 2498\/111:<\/p>\n
In dem Unterlassen engmaschiger Ultraschalluntersuchungen bei Entwicklungsr\u00fcckstand
\ndes Fetus sowie einer alsbaldigen Abkl\u00e4rung der Ursachen der Wachstumsst\u00f6rung und einer fr\u00fchzeitigen Einweisung der Schwangeren in eine Klinik liegen erhebliche Fehlleistungen des Gyn\u00e4kologen.<\/p>\n
OLG M\u00fcnchen, OLGR 2001, 109:\u00a0L\u00e4sst sich ab der 33.SSW kein wesentliches fetales Wachstum feststellen, dann erfordert
\ndies ein verst\u00e4rktes \u00dcberwachen (Ultraschall-Kontrollen, CTG unter Wehenbelastung). Bei erkennbaren Entwicklungsst\u00f6rungen muss der Gyn\u00e4kologe einen Spezialisten hinzuziehen\u00a0oder die Schwangere in ein Perinatalzentrum einweisen.<\/p>\n
2. Vorzeitiger Blasensprung:<\/p>\n
Als rechtszeitigen Blasensprung definiert man den Blasensprung bei vollst\u00e4ndig er\u00f6ffnetem\u00a0Muttermund. H\u00e4ufig tritt der fr\u00fchzeitige Blasensprung auf, der nach Wehenbeginn, aber noch vor der vollst\u00e4ndigen Er\u00f6ffnung des Muttermundes erfolgt. Meist wird dadurch sogar der Geburtsablauf beschleunigt. Problematisch kann jedoch der vorzeitige Blasensprung sein, der bereits vor Wehenbeginn einsetzt.<\/p>\n
Komplikationen:<\/p>\n
Ma\u00dfnahmen:<\/p>\n
Grundsatz:<\/strong><\/p>\n Bei einem vorzeitigen Blasensprung\/Fr\u00fchgeburtlichkeit muss nachhaltig, intensiv und kontrolliert reagiert werden.<\/p>\n Rechtsprechung:<\/strong><\/p>\n OLG Celle in AHRS 2500\/75, OLG D\u00fcsseldorf in AHRS 5000\/47, OLG Hamburg in AHRS\u00a06565\/23, OLG Oldenburg in AHRS 2500\/155:\u00a0Wegen der Gefahr einer Infektion bei vorzeitigem Blasensprung muss die Geburt kurz\u00a0gehalten werden und unter st\u00e4ndiger \u00e4rztlicher \u00dcberwachung und Kontrolle ablaufen.<\/p>\n OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 16. Februar 1995, 8 U 46\/93, in AHRS 2498\/108:\u00a0Nach vorzeitigem Blasensprung ist eine engmaschige \u00dcberwachung der Schwangeren und des kindlichen Zustandes erforderlich. Zur Verhinderung einer Amnion-Infektion (=Infektion der Eih\u00f6hle, Placenta, Feten) ist vorsorglich ein wirksames Antibiotikum zu geben.<\/p>\n OLG Oldenburg, Urteil vom 18. Mai 1993, 5 U 141\/92, in AHRS 2500\/108:\u00a0Nach Ablauf von 24 Stunden seit dem Blasensprung ist entweder eine medikament\u00f6se Geburtseinleitung oder eine antibiotische Abschirmung vorzunehmen, oder es sind die Kontrollma\u00dfnahmen \u00fcber den \u00fcblichen Standard hinaus zu intensivieren.<\/p>\n OLG Stuttgart, VersR 2000, 362, 364:\u00a0Bei Verdacht auf einen Blasensprung muss der Gyn\u00e4kologe weitere Untersuchungen (Lackmustest, Spekulumeinstellung) vornehmen und gegebenenfalls die Schwangere auch\u00a0station\u00e4r zu weiteren Abkl\u00e4rung und Kontrolluntersuchung einweisen.<\/p>\n BGH in AHRS 1220\/112:\u00a0Es muss ein Sicherheitsprogramm anlaufen, um bei Erreichen der 24-Stunden-Grenze ab Blasensprung ein Amnioninfektionssyndrom sicher auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n OLG M\u00fcnchen AHRS 2500\/131:\u00a0Bei zunehmender Zeitdauer zwischen vorzeitigem Blasensprung und Geburtsbeginn steigt\u00a0das Risiko einer Amnioninfektion an. Bei suspektem CTG und berechtigten Zweifeln am Wohlergehen des Kindes sind rechtzeitig Vorbereitungen f\u00fcr einen Kaiserschnitt zu treffen.<\/p>\n OLG Hamburg AHRS 6565\/23:\u00a0Wird die nach einem vorzeitigen Blasensprung in der 36.SSW gebotene Kaiserschnittentbindung hinausgez\u00f6gert, so liegt ein grober Behandlungsfehler vor, der dem Arzt die Beweislast f\u00fcr das Fehlen der Schadensurs\u00e4chlichkeit auferlegt.<\/p>\n 3. Amnioninfektionssyndrom (AIS):\u00a0Darunter versteht man eine Infektion der Fruchth\u00f6hle evtl. mit der Beteiligung des Kindes\u00a0und der Geb\u00e4rmutter. Eine Infektion zeigt sich an folgenden Symptomen: m\u00fctterliches\u00a0Fieber, Wehent\u00e4tigkeit und kindliche Tachykardie.<\/p>\n Ursachen des AIS k\u00f6nnen sein:<\/strong><\/p>\n Risikofaktoren:<\/p>\n Ma\u00dfnahmen:<\/p>\n 4. Pr\u00e4eklampsie (EPH-Gestose)<\/p>\n Synonym f\u00fcr Hochdruckerkrankungen in der Schwangerschaft und Sp\u00e4tgestosen.<\/p>\n Symptome der Pr\u00e4eklampsie:<\/p>\n Bei der Eklampsie treten neben den Symptomen der schweren Pr\u00e4eklampsie tonisch-klonische Kr\u00e4mpfe im letzten Schwangerschaftsdrittel auf.<\/p>\n Die Pr\u00e4eklampsie ist \u00fcberwachungspflichtig, so m\u00fcssen z.B. engmaschig CTG-Kontrollen, Fetometrie und Doppleruntersuchungen, Blutkontrollen und Laborkontrollen durchgef\u00fchrt\u00a0werden.<\/p>\n Therapie der leichten, unkomplizierten Pr\u00e4eklampsie:<\/p>\n Es ist die Entbindung=Notsectio (unabh\u00e4ngig vom Schwangerschaftsalter) durchzuf\u00fchren\u00a0sobald die Schwangere stabilisiert und narkosef\u00e4hig ist. Ma\u00dfnahmen:<\/p>\n Gefahren f\u00fcr die Mutter:<\/p>\n Gefahren f\u00fcr das Kind:<\/p>\n 5. \u00dcbertragung (Geburtstermin\u00fcberschreitung):<\/p>\n Eine \u00dcbertragung liegt vor wenn 42 Wochen bzw. 294 Tage seit dem ersten Tag der letzten Monatsblutung vergangen sind und die Geburt noch nicht erfolgt ist. Allerdings kann im Einzelfall eine \u00dcberschreitung der Norm von 281 Tagen um \u00fcber 14 Tage notwendig sein, damit eine normale kindliche Reife erreicht wird. Bei einer Termin\u00fcberschreitung um 14 Tage und mehr nimmt die kindliche Sterblichkeit jedoch, im Vergleich zu termingerecht geborenen Kindern, im Durchschnitt zu.<\/p>\n \u00dcberwachung:<\/p>\n Risiken:<\/p>\n Auftreten einer Plazentainsuffiziens (Funktionseinschr\u00e4nkung desMutterkuchens), die zur Austrocknung des Kindes oder einer Einschr\u00e4nkung \/ Behinderung des Wachstums f\u00fchren kann und m\u00f6glicherweise die Empfindlichkeit gegen\u00fcber den Gefahren der Geburt erh\u00f6ht, auch der kindliche Tod kann dadurch verursacht werden.<\/p>\n Weiteres Wachstum, das zu Komplikationen f\u00fchren kann, die mit einem \u00fcbergro\u00dfen Kind verbunden sind Achtung bei Makrosomie (\u00fcbergro\u00dfem Kind):\u00a0Gefahr der Schulterdystokie.<\/p>\n Ma\u00dfnahmen:<\/p>\n 1. Fr\u00fchgeburt:<\/strong><\/p>\n Als Fr\u00fchgeburt bezeichnet man die Geburt vor der vollendeten 37 SSW.<\/p>\n Risikofaktoren:<\/p>\n 2. Drohende Fr\u00fchgeburt:<\/strong><\/p>\n Voraussetzung f\u00fcr eine schwangerschaftsverl\u00e4ngerte Behandlung ist das kindliche Wohlbefinden. Dies ist mittels Ultraschall und CTG festzustellen ist. Eine Schwangerschaftsverl\u00e4ngerung ist nicht angezeigt wenn das Kind durch Plazentainsuffiziens (Funktionseinschr\u00e4nkung des Mutterkuchens) oder Sauerstoffmangel bedroht ist.<\/p>\n Behandlung:<\/p>\n Rechtsprechung:<\/strong><\/p>\n OLG Karlsruhe, Urteil vom 06. April 1994, 13 U 46\/92, in AHRS 2498\/104 und 6565\/111:\u00a0Es liegt ein grober Behandlungsfehler vor, wenn der Allgemeinmediziner bei einer \u00fcber Schmerzen im Beckenbereich klagenden Schwangeren lediglich ein CTG-Protokoll erstellen l\u00e4sst und Abf\u00fchrmittel verschreibt, nicht aber auf die Gefahr einer drohenden Fr\u00fchgeburt hinweist und f\u00fcr eine sofortige station\u00e4re gyn\u00e4kologische Untersuchung sorgt.<\/p>\n 3. Mehrlingsschwangerschaften:<\/strong><\/p>\n Grundsatz:<\/p>\n Jede Mehrlingsschwangerschaft ist als Risikoschwangerschaft zu betrachten und bedarf daher besonderen \u00dcberwachung<\/p>\n Die Vorsorgeuntersuchungen sind 14t\u00e4gig bis zur 28.SSW durchzuf\u00fchren, danach w\u00f6chentlich Schwangerschaftsbetreuung:<\/p>\n Indikationen f\u00fcr eine prim\u00e4re Schnittentbindung:<\/p>\n Operationsvoraussetzungen:<\/p>\n Rechtsprechung:<\/strong><\/p>\n OLG K\u00f6ln in AHRS 2498\/7:\u00a0Jede Zwillingsschwangerschaft bedarf als Risikoschwangerschaft engmaschiger Kontrolle und eventuell fr\u00fchzeitiger station\u00e4rer Einweisung.<\/p>\n OLG Hamm, Urteil vom 03. Mai 1995, 3 U 68\/94, in AHRS 2498\/110:\u00a0Die geburtshilfliche Betreuung ist insgesamt als grob fehlerhaft anzusehen, wenn es w\u00e4hrend einer Zwillingsschwangerschaft an den gebotenen Untersuchungen \u00fcber den Zustand der Feten fehlt, in der Er\u00f6ffnungsphase der Fr\u00fchgeburt die erforderliche Geburtsverz\u00f6gerung mittels Tokolyse sowie die notwendige kontinuierliche Beobachtung von Mutter und Kindern durch CTG-Kontrollen und Kontrollen des Muttermundes unterbleiben, selbst bei hochpathologischen CTG keine Dauer\u00fcberwachung erfolgt, ohne Kenntnis des Zustandes des Muttermundes eine Herabsetzung von Tokolyse – Dosis vorgenommen wird und selbst nach drastischer Verschlechterung des fetalen Zustandes von einer Notsectio abgesehen wird.<\/p>\n 3. Lageabweichungen (von der normalen vorderen Hinterhauptslage, dabei nimmt das Kind eine L\u00e4ngslage ein und der Kopf befindet sich unten\/ Beckenendlage):\u00a0Eine Abweichung von der Normallage birgt die Gefahren einer Verz\u00f6gerung oder eines Geburtsstillstandes und kann unter solchen Umst\u00e4nden zu Sch\u00e4digungen des Kindes f\u00fchren. Die H\u00e4ufigkeit des Auftretens von Lageabweichungen liegt jedoch unter 5 %. Unterschieden wird zwischen Beckenendlagen und Schr\u00e4g- bzw. Querlagen, wobei die zuletzt genannten sehr selten vorkommen.<\/p>\n Bei Beckenendlagen steht der Kopf nach oben.<\/p>\n Die vaginale Geburt birgt die Gefahr, dass der Kopf im Becken stecken bleibt und dabei die Nabelschnur abklemmt (der Bauch ist ja schon drau\u00dfen). Da zu diesem Zeitpunkt die Geb\u00e4rmutter schon leer ist und sich zusammenzieht, ist sie schlechter durchblutet. Hinzu kommt, da\u00df die abgeklemmte Nabelschnur und die sich unter Umst\u00e4nden schon abl\u00f6sende Placenta, die den Sauerstoffmangel noch verst\u00e4rken. Dadurch kann das Gehirn des Kindes schon nach wenigen Minuten gesch\u00e4digt sein.<\/p>\n Nach der Empfehlung der DGGG zur Beckenendlage aus 1992 muss die Entscheidung zur vaginalen Beckenendlagengeburt genauso sorgf\u00e4ltig getroffen werden wie die zur Sectio. Die personellen, apparativen und geburtsmechanischen Voraussetzungen m\u00fcssen gegeben sein, um das Risiko einer vaginalen Beckenendlage zu beherrschen.<\/p>\n Allerdings besteht ein Schulenstreit innerhalb der Geburtshilfe. Zum einen wird vertreten, dass bei Beckenendlage die Sectio die \u00fcberwiegende Entbindungsart ohne Einschr\u00e4nkung bleiben wird. Eine Beeinflussung der Schwangeren in eine andere Richtung trotz bestehenden Wunsches nach einer prim\u00e4ren Sectio sei nicht frauenorientiert (Prof. Wenderlein, Frauenarzt 2002, S. 575 Nach einer anderen Meinung best\u00fcnde jedoch trotz der aktuellen evidenzbasierten Aktenlage keine generelle Empfehlung zur selektiven Schnittentbindung (Feige, GebFra-Refresher Dez. 2003, S. 247).<\/p>\n Ma\u00dfnahmen:<\/p>\n Wenn im letzten Schwangerschaftsdrittel eine Beckenendlage erkannt wird, kann versucht werden, die Lage von au\u00dfen zu korrigieren ( durch Massage, spezielle Techniken). Dies ist jedoch sehr umstritten, da Erfolge nicht klar erwiesen sind und schwerwiegende Komplikationen auftreten k\u00f6nnen.<\/p>\n Da die Stei\u00dflagengeburt zahlreiche Risiken in sich birgt, wird fast immer, gerade bei Erstgeb\u00e4renden, eine geplante Schnittentbindung vorgezogen. F\u00fcr den eher seltenen Fall der vaginalen Entbindung gibt es genaue Voraussetzungen und Vorschriften:<\/p>\n Rechtsprechung:<\/strong><\/p>\n OLG Braunschweig in VersR 1988, 382:\u00a0Der eine Schwangere betreuende Arzt ist verpflichtet, diese bei Vorliegen einer Beckenendlage \u00fcber Risiken und Gefahren einer Schnittentbindung und einer vaginalen Entbindung aufzukl\u00e4ren.<\/p>\n OLG Hamm in VersR 1989, 255:\u00a0Bei Verdacht auf Beckenlage ist es ein grober Behandlungsfehler, wenn der die Schwangere betreuende Arzt vor der Entscheidung f\u00fcr eine vaginale Entbindung nicht durch eine Ultraschalluntersuchung das Vorliegen eines etwaigen Missverh\u00e4ltnisses zwischen Kopf und Rumpf des Kindes ausschlie\u00dft.<\/p>\n BGH in VersR 1989, 25:\u00a0Drohen dem Kind bei vaginaler Geburt ernst zu nehmende Gefahren (in diesem Fall lag eine Beckenendlage vor) und sprechen deshalb gewichtige Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Kaiserschnittentbindung, darf der Arzt sich nicht eigenm\u00e4chtig f\u00fcr eine vaginale Geburt entscheiden.<\/p>\n OLG D\u00fcsseldorf in NJW 1997, 2457:\u00a0Der Geburtshelfer, der im Fall der Beckenendlage vertretbar auf einen Kaiserschnittoperation verzichtet, weil er aus \u00dcberzeugung und auf Grund seiner geburtshilflichen F\u00e4higkeiten eine vaginale Entbindung bevorzugt, hat die Patientin an der die Entbindungsmethode betreffenden Entscheidung zu beteiligen und ihre Einwilligung in die vaginale Entbindung herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n OLG Celle, Urteil vom 05. Juni 1993, 1 U 50\/91, in AHRS 2500\/111:\u00a0Zu den typischen Risikofaktoren, die einen Kaiserschnitt erforderlich machen: Dieser ist nicht schon allein wegen einer Beckenendlage geboten. F\u00fcr eine Vaginalentbindung muss das Mindestma\u00df der Konjugata vera (= Abstand vom vorspringenden vorderen oberen Rand des ersten Sakralwirbels zum prominentesten Punkt der Symphysenhinterfl\u00e4che) 11 cm betragen.<\/p>\n 4. Mekoniumaspirationssyndrom <\/strong><\/p>\n (Infektion des Kindes durch Aufnahme von fr\u00fchzeitig abgesetzten eigenen Darmausscheidungen):<\/p>\n Rechtsprechung:<\/strong><\/p>\n OLG Koblenz, VersR 1992, 61:\u00a0Ein neugeborenes Kind mu\u00df in den ersten 20 Minuten nach der Geburt \u00fcberwacht werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn es nach der Geburt mit Mekonium (Darmausscheidung) verschmiert ist, da dann die Gefahr besteht, dass das Kind intrauterin (in der Geb\u00e4rmutter) oder postpartal (nach der Geburt) Mekonium aspiriert (eingeatmet) hat.<\/p>\n 1. Voraussetzung f\u00fcr die Geburtseinleitung:<\/strong><\/p>\n Der Geburtsvorgang wird durch k\u00fcnstliche Wehent\u00e4tigkeit in Gang gesetzt. Die Einleitung der Geburt kann durch die k\u00fcnstliche Er\u00f6ffnung der Fruchtblase (Amniotomie) oder die Gabe von wehenausl\u00f6senden Medikamenten (Hormone Oxytocin und Prostaglandin) erfolgen.<\/p>\n Voraussetzung daf\u00fcr ist, dass eine vaginale Geburt m\u00f6glich ist und bestimmte Anwendungsgr\u00fcnde (Indikationen) daf\u00fcr bei der Mutter oder dem Kind vorliegen.<\/p>\n M\u00fctterliche Indikationen:<\/p>\n Kindliche Indikationen:<\/p>\n 2. Voraussetzungen f\u00fcr \u00e4u\u00dfere Wendungen (bei Lageanomalien):<\/strong><\/p>\n Wenn im letzten Schwangerschaftsdrittel eine Beckenendlage erkannt wird, kann versucht werden, die Lage von au\u00dfen zu korrigieren ( durch Massage, spezielle Techniken). Dies ist jedoch sehr umstritten, da Erfolge nicht klar erwiesen sind und schwerwiegende Komplikationen auftreten k\u00f6nnen.<\/p>\n 3. Vakuumextraktion (Entbindung aus Beckenmitte mit Saugglocke) \/ Zangengeburt:<\/strong><\/p>\n Bei der Vakuumentbindung wie auch bei der Entbindung mit der Zange (Forceps) handelt es sich um vaginale-operative Entbindungen. Die Saugglocke ist eine besonders geformte Schale aus Metall oder Kunststoff, die an den Kopf des Kindes angelegt wird. Sie ist mit einer Unterdruckpumpe verbunden, \u00fcber die ein luftleerer Raum (Vakuum) erzeugt wird. Auf diese Weise saugt sich die Glocke am Kopf des Kindes fest. Im Rhythmus der Wehen zieht der Arzt so das Kind schlie\u00dflich aus dem Becken heraus.<\/p>\n Die instrumentellen Entbindungen bed\u00fcrfen einer \u00e4rztlichen Manualhilfe und erfordern eine eindeutige Indikation.<\/p>\n Die DGGG hat in ihren Empfehlungen von 1996 und 1999 Vorgaben f\u00fcr die vaginal-operative Entbindung ver\u00f6ffentlicht (Frauenarzt 1996, 1003).<\/p>\n Grundsatz:<\/strong><\/p>\n Bei fetaler Hypoxie\/fetaler Aszidose ist die Indikation zur vaginal-operativen Entbindung aus Beckenmitte wegen der eingeschr\u00e4nkten Belastbarkeit des Kindes restriktiv zu stellen, um im Zweifelsfall der Sectio caesarea der Vorzug zu geben.<\/p>\n Zu einer Entbindung mithilfe der Saugglocke kann es kommen, wenn:<\/p>\n Rechtsprechung:<\/strong><\/p>\n OLG Hamburg in AHRS 2500\/6:\u00a0Die Entscheidung f\u00fcr eine Zangengeburt statt Kaiserschnitt erfordert, dass geburtsmechanische Voraussetzungen f\u00fcr eine Zangengeburt vorliegen.<\/p>\n OLG Stuttgart in AHRS 2500\/107:\u00a0Voraussetzung f\u00fcr eine vaginal-operative Entbindung ist, dass sich das Kind mindestens in Beckenmitte befindet.<\/p>\n OLG Braunschweig in NJW-RR 2000, 238:\u00a0Das blo\u00dfe Abrutschen der Saugglocke indiziert keinen Behandlungsfehler.<\/p>\n 4. Voraussetzung f\u00fcr die Notsectio (Schnittentbindung):\u00a0Unterscheidung zwischen geplanter, prim\u00e4rer und sekund\u00e4rer Sectio (Notsectio).<\/p>\n Voraussetzung f\u00fcr die Notsectio:\u00a0einen sekund\u00e4ren Kaiserschnitt ist durchzuf\u00fchren, wenn:<\/p>\n Da ein solcher Notfallkaiserschnitt immer sehr schnell durchgef\u00fchrt werden muss, kann dies nur unter Vollnarkose geschehen. Auf die Wirkung einer \u00f6rtlichen Bet\u00e4ubung durch eine Spritze m\u00fcsste man zu lange warten.<\/p>\n Es gibt f\u00fcr die Durchf\u00fchrung einer Notsectio einzuhaltende Richtlinien, so muss z..B. sp\u00e4testens nach 20 Minuten das Kind geboren sein, nach dem die \u00e4rztliche Entscheidung dazu getroffen werden DGGG 2004 – Leitlinien, Empfehlungen und Stellungnahmen) vorgegeben.<\/p>\n Rechtsprechung:<\/strong><\/p>\n BGH in AHRS 4490\/100 und BGH in AHRS 449\/101:\u00a0Drohen im Fall einer vaginalen Geburt dem Kind erkennbar ernst zu nehmende Gefahren und ist daher die Schnittentbindung indiziert, darf der Arzt nicht eigenm\u00e4chtig entscheiden, sondern muss die bestehenden Alternativen mit ihren jeweiligen spezifischen Risiken, Vor- und Nachteilen f\u00fcr Mutter und Kind deutlich herausstellen und die Entscheidung der Geb\u00e4renden einholen.<\/p>\n OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 18. Januar 1996, 8 U 154\/92, in AHRS 2498\/112:\u00a0Auch bei pr\u00e4gpathologischen bis pathologischen CTG-Aufzeichnungen kann es vertretbar sein, die weitere Reifung der Leibesfrucht abzuwarten und von einer Sectio zun\u00e4chst abzusehen. Bei hochpathologischer Herztonkurve ist jedoch ein weiteres Zuwarten grob fehlerhaft.<\/p>\n OLG Hamm, Urteil vom 01. Februar 1993, 3 U 65\/92, in AHRS 2500\/101 u. 6770\/100, mit weiteren Entscheidungsgr\u00fcnden:\u00a0Verl\u00e4sst der Geburtshelfer trotz deutlicher Anzeichen f\u00fcr die Indikation einer alsbaldigen Sectio das Krankenhaus, so liegt ein grober Behandlungsfehler vor.<\/p>\n OLG Schleswig, Urteil vom 24. Februar 1993, 4 U 18\/91, in AHRS 2500\/103:\u00a0Bei feststellbarer Sauerstoffminderversorgung, wiederholtem Abfall der Herzfrequenz und Eintritt eines Geburtsstillstandes ist unverz\u00fcglich die Entscheidung \u00fcber eine\u00a0Schnittentbindung herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n OLG Hamm, Urteil vom 05. M\u00e4rz 1993, 4 U 1\/91, in AHRS 2500\/104:\u00a0Die Vornahme einer Sectio bedarf einer strengen Indikation. Ein Blasensprung ist nur dann als Geburtsbeginn anzusehen, wenn ihm regelm\u00e4\u00dfige, zur Geburt f\u00fchrende Wehen folgen, die mindestens alle zehn Minuten auftreten, cervix-wirksam und schmerzhaft sind.<\/p>\n OLG Celle, Urteil vom 05. Juni 1993, 1 U 50\/91, in AHRS 2500\/111:\u00a0Zu den typischen Risikofaktoren, die einen Kaiserschnitt erforderlich machen: Dieser ist nicht schon allein wegen einer Beckenendlage geboten. F\u00fcr eine Vaginalentbindung muss das Mindestma\u00df der Konjugata vera (= Abstand vom vorspringenden vorderen oberen Rand des ersten Sakralwirbels zum prominentesten Punkt der Symphysenhinterfl\u00e4che) 11 cm betragen.<\/p>\n Insbesondere zur E-E-Zeit Zeit zwischen der Entscheidung zur Sectio und der Entwicklung des Kindes):\u00a0Nach der Stellungnahme der DGGG m\u00fcssen die organisatorischen Abl\u00e4ufe verbessert werden, wenn E-E-Zeiten \u00fcber 20 Minuten vorliegen (DGGG, Frauenarzt 1992, 261) Aufgrund einer Optimierung des innerklinischen Managements in einem Perinatalzentrum und Krankenhaus mit Maximalversorgung werden E-E-Zeiten erreicht, die deutlich unter 15 Minuten liegen (Prof. Hitschold in Frauenarzt 2003, 971).<\/p>\n Rechtssprechung:\u00a0<\/strong><\/p>\n OLG Saarbr\u00fccken in OLGR 1999, 460, 463:\u00a0Seit 1996 ist eine E-E-Zeit von 20 Minuten einzuhalten.<\/p>\n OLG Braunschweig in MDR 1998, 907:\u00a0Ein Notfallkrankenhaus muss sicherstellen, dass eine erforderliche Schnittentbindung innerhalb von 20-25 Minuten nach Indikationsstellung durchgef\u00fchrt werden kann.<\/p>\n OLG M\u00fcnchen in VersR 1996, 63:\u00a0Liegt bei einer Risikogeburt zwar noch keine Indikation f\u00fcr eine Sectio, aber bereits ein suspektes CTG vor, so muss der geburtsleitende Gyn\u00e4kologe f\u00fcr eine rechtzeitige Herstellung der Sectiobereitschaft sorgen, vor allem, wenn diese wegen der \u00f6rtlichen Verh\u00e4ltnisse des Krankenhauses nicht von vornherein kurzfristig gesichert ist.<\/p>\n Zur E-E-Zeit (Zeit zwischen dem Erkennen des Notfalls und der Entscheidung zur\u00a0Sectio):<\/p>\n Die fach\u00e4rztliche Literatur f\u00fchrt dazu aus, dass die Leistungsf\u00e4higkeit einer Geburtsklinik daran gemessen werden k\u00f6nne, wie kurz die Zeitdauer zwischen Erkennen der Notsituation und Entscheidung zur notfallm\u00e4\u00dfigen Entbindung ist.<\/p>\n Rechtsprechung:<\/strong><\/p>\n OLG Schleswig in VersR 1994, 310:\u00a0Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn die Verz\u00f6gerung der \u00e4rztlichen Entscheidung f\u00fcr die Vornahme einer Schnittentbindung aus objektiver Sicht nicht mehr nachvollziehbar ist, da eine Sauerstoffminderversorgung bereits festgestellt und ein Geburtsstillstand eingetreten war.<\/p>\n Bei der Gesamtbeurteilung eines Behandlungsverlaufs ist auch die Summierung vermeidbarer Zeitverluste bis zum Beginn der erforderlichen Operation zu ber\u00fccksichtigen, wobei auch geringf\u00fcgige Verz\u00f6gerungen von Bedeutung sein k\u00f6nnen.<\/p>\n OLG Hamm in VersR 1980, 684:\u00a0Ist in einer Entbindungsstation eines Krankenhauses der behandelnde Arzt nicht zu der Zeit anwesend in der \u00fcber das weitere \u00e4rztliche Vorgehen eine Entscheidung getroffen werden muss, liegt ein grober Behandlungsfehler vor.<\/p>\n OLG M\u00fcnchen in VersR 1991,586:\u00a0Es muss organisatorisch sichergestellt werden, dass die Entscheidung zur Notsectio rechtzeitig getroffen werden kann.<\/p>\n OLG Schleswig in AHRS 2500\/103:\u00a0Bei feststellbarer Sauerstoffminderversorgung, wiederholtem Abfall der Herzfrequenz und Eintritt eines Geburtsstillstandes ist unverz\u00fcglich die Entscheidung \u00fcber eine Schnittentbindung herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n Aufkl\u00e4rung \u00fcber die M\u00f6glichkeit einer Schnittentbindung:<\/p>\n \u00dcber die Alternative einer Schnittentbindung m\u00fcsse laut Rechtsprechung des BGH nur aufgekl\u00e4rt werden, wenn diese medizinisch indiziert ist, also bei einer vaginalen Geburt ernsthafte Gefahren f\u00fcr das Kind drohen w\u00fcrden und somit die gewichtigeren Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Schnittentbindung sprechen. Zudem m\u00fcsse unter Ber\u00fccksichtigung der Konstitution und der Befindlichkeit der Mutter in der konkreten Situation eine Schnittentbindung eine verantwortbare Alternative darstellen9.<\/p>\n Eine Pflicht zur Aufkl\u00e4rung bestehe nicht, wenn eine Schnittentbindung, auch bei Ber\u00fccksichtigung der Gr\u00f6\u00dfe des Kindes, nach Ansicht des Sachverst\u00e4ndigen h\u00f6chstens als erw\u00e4genswert zu bewerten war10.<\/p>\n 5. Wunschsectio:<\/strong><\/p>\n Die Wunschsectio ist aus medizinrechtlicher Sicht anerkannt (Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht der DGGG, Frauenarzt 2001, 1311.<\/p>\n Aus medizinrechtlicher Sicht erm\u00f6glicht das Selbstbestimmungsrecht der Frau eine Wunschsectio. Das Selbstbestimmungsrecht ist selbst dann zu achten, wenn der Arzt die Entscheidung der Frau f\u00fcr unvern\u00fcnftig h\u00e4lt (DGGG, Frauenarzt 2001, 1311ff.<\/p>\n Trotzdem machen manchmal bestimmte Situationen w\u00e4hrend der Geburt einen operativen Eingriff n\u00f6tig. Sie k\u00f6nnen auch dann auftreten, wenn die Entbindung zun\u00e4chst normal beginnt:<\/p>\n In solchen F\u00e4llen ist dann entweder eine operative Entbindung \u00fcber die Scheide mit Hilfe einer Zange oder Saugglocke notwendig oder es muss ein operativer Eingriff \u00fcber den Bauch erfolgen (Schnittentbindung. Bei einem solchen Geburtsverlauf muss au\u00dfer der Hebamme immer auch ein Arzt dabei sein.<\/p>\n 1. Vorzeitige Placental\u00f6sung<\/strong><\/p>\n Ursache:\u00a0Einnisten des befruchteten Ei\u00b4s im unteren Uterusbereich oder Wachstum der Placenta in Richtung Muttermund (Placenta pr\u00e4via) Durch Vorwehen in 2. Schwangerschaftsh\u00e4lfte Dehnung des unteren Geb\u00e4rmutterteils mit Abl\u00f6sung der Placenta.<\/p>\n Gefahr:\u00a0akute Lebensgefahr f\u00fcr die Mutter durch starke, meist nicht zum Stillstand kommende Blutung; Sterben des Kindes im Mutterleib.<\/p>\n 2. Placenta previa<\/strong><\/p>\n 3. Nabelschnurvorliegen und Nabelschnurvorfall<\/strong><\/p>\n Ursachen:\u00a0regelwidrige Kindslage,\u00a0Fr\u00fchgeburten,\u00a0Blasensprung bei hochstehendem Kindskopf.<\/p>\n Gefahr:\u00a0Abdr\u00fccken der Nabelschnur durch das K\u00f6rpergewicht des Kindes oder\u00a0Sauerstoffmangel mit allen entsprechenden Folgen f\u00fcr das Kind.<\/p>\n Ma\u00dfnahmen:\u00a0Schwangere nach Blasensprung nicht mehr laufen lassen und das Becken erh\u00f6ht lagern.<\/p>\n 4. Schulterdystokie:<\/strong><\/p>\n Nach der Empfehlung der DGGG (Frauenarzt 1998, S.1396) ist auch beim Vorliegen einer sonstigen Risikokonstellation eine Aufkl\u00e4rung der Schwangeren hinsichtlich ihres speziellen Risikos f\u00fcr eine Schulterdystokie und deren Folgen, alternativer Entbindungsformen und deren Komplikationen sowie \u00fcber die erh\u00f6hte kindliche Sch\u00e4digungsgefahr bei vaginaler Entbindung notwendig.<\/p>\n Grunds\u00e4tzlich gilt, dass alle diagnostischen Ma\u00dfnahmen ausgesch\u00f6pft werden m\u00fcssen, um dass Risiko ein Schulterdystokie abzusch\u00e4tzen.<\/p>\n Es gibt kindliche, m\u00fctterliche und geburtshilfliche Parameter, die auf das Risiko einer Schulterdystokie hinweisen.<\/p>\n Kindliche Parameter:<\/p>\n M\u00fctterliche Parameter:<\/p>\n Geburtshilfliche Parameter (diese sind im Zusammenspiel mit dem kindlichen Geburtsgewicht zu bewerten):<\/p>\n Rechtsprechung:<\/strong><\/p>\n OLG M\u00fcnchen, Urteil vom 25. Mai 1993, 24 U 21\/91, in AHRS 2500\/110:\u00a0Ein voraussichtliches \u00dcbergewicht des zu entwickelnden Kindes kann wegen des erh\u00f6hten Risikos einer Schulterdystokie ( = gest\u00f6rter Geburtsverlauf bei dem nach der Geburt des kindlichen Kopfes die vordere Schulter \u00fcber der Symphyse h\u00e4ngen bleibt ) eine Schnittentbindung indizieren. Dieser kann jedoch die extreme \u00dcbergewichtigkeit der Kindesmutter mit der bei einer sectio bestehenden Gefahr einer Lungenembolie entgegenstehen. Die sonographische Bestimmung eines m\u00f6glichen \u00dcbergewichts des Kindes von mehr als 5.000 Gramm erscheint f\u00fcr sich allein zu unsicher, um eine sectio zu verantworten.<\/p>\n OLG Stuttgart in VersR 1994, 1114:\u00a0Die Kompetenz der Hebamme endet beim Auftreten einer Schulterdystokie. Der Tr\u00e4ger eines Krankenhauses hat durch organisatorisch klare Anweisungen gegen\u00fcber den geburtsbetreuenden Hebammen zu gew\u00e4hrleisten, dass zur Entwicklung eines Kindes bei feststehender Schulterdystokie sofort ein Facharzt hinzugezogen wird.<\/p>\n OLG Hamm in VersR 1991, 228; OLG Hamm in VersR 1997, 1403; OLG Stuttgart in VersR 1994, 1114:\u00a0Durch klare Anweisungen und Krei\u00dfsaalorganisation ist sicherzustellen, dass die Standardma\u00dfnahmen beim Auftreten der Schulterdystokie vom erfahrensten Oberarzt ergriffen werden.<\/p>\n LG Hamburg, Urteil vom 28.06.1991, Az. 3 0 389\/88:\u00a0Es stellt ein Behandlungsfehler dar, wenn bei einer Risikokonstellation erst beim Auftreten einer Schulterdystokie der Oberarzt gerufen wird.<\/p>\n OLG Oldenburg VersR 1992, 453:\u00a0Eine Risikogeburt ist nicht von einer Hebamme durchzuf\u00fchren.<\/p>\n 5. Verst\u00e4rkte Blutung\/ atonische Nachblutung:<\/strong><\/p>\n Nachdem der Mutterkuchen geboren ist, muss sich die Geb\u00e4rmutter zusammenziehen, um die Wundfl\u00e4che, also die Haftfl\u00e4che der Plazenta, zu verkleinern und die Gef\u00e4\u00dfe zu verschlie\u00dfen. Geschieht dieses nicht, blutet es verst\u00e4rkt.<\/p>\n Nachdem Reste vom Mutterkuchen ausgeschlossen wurden, m\u00fcssen Wehenmittel zur Kontraktion der Geb\u00e4rmutter gegeben werden, die Wehen werden unterst\u00fctzt durch taktile Reizung, die Harnblase wird entleert.<\/p>\n Es bedarf einer genauen \u00dcberwachung der Kreislaufsituation.<\/p>\n Sollte die Blutung weiter bestehen, m\u00fcssen \u00fcbersehene Verletzungen ausgeschlossen werden. Durch st\u00e4rkere Kontraktionsmittel auf Basis der Prostaglandine wird die Blutung meistens gestoppt.<\/p>\n In sehr seltenen F\u00e4llen m\u00fcssen die Medikamente in die Geb\u00e4rmutter direkt gespritzt werden, oder man tr\u00e4nkt eine Tamponade mit dem Medikament und stopft die Geb\u00e4rmutter aus. Das ganze geschieht in Narkose.<\/p>\n Fl\u00fcssigkeitszufuhr, eventuell auch Zufuhr von Blut und Blutbestandteilen kann in seltenen F\u00e4llen notwendig werden.<\/p>\n Falls alle Ma\u00dfnahmen die Blutung nicht zum Stillstand bringen, kann es in extrem seltenen F\u00e4llen notwendig sein, die Geb\u00e4rmutter notfallm\u00e4\u00dfig zu entfernen.<\/p>\n 6. Uterusruptur <\/strong><\/p>\n (Durchbruch der Geb\u00e4rmutter, Risiko bei einer vaginalen Entbindung nach einer Schnittentbindung beim ersten Kind):<\/p>\n 1. Die Erstversorgung des Neugeborenen ist durch die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft f\u00fcr perinatale Medizin (AWMF online – Leitlinie Neonatologie \/ Erstversorgung NeugeborenerAWMF online – Leitlinie Neonatologie \/ Betreuung Neugeborener im Krei\u00dfsaal) und der Empfehlung der DGGG ( DGGG 2004 – Leitlinien, Empfehlungen und Stellungnahmen) vorgegeben.<\/p>\n 2. Bei kindlichem Stress ist eine fr\u00fchzeitige und ausreichende Intervention geboten. Im Zweifel ist eine Behandlung durch einen erfahrenen Neoantologen geboten. Dabei gilt der Grundsatz, dass sofort und dauernd zu reagieren ist.<\/p>\n 3. Rechtsprechung:<\/strong><\/p>\n OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Januar 2000:\u00a0F\u00fcr einen neonatologischen Notfall hat der Kliniktr\u00e4ger ausreichende organisatorische Vorkehrungen zu treffen, insbesondere ist sicherzustellen, dass beim Auftreten von Atemnot ein kompetenter Arzt hinzugezogen wird. Der hinzugezogene Kinderarzt darf sich, wenn er f\u00fcr eine erforderliche Intubation des Neugeborenen keine ausreichenden Kenntnisse und Erfahrung besitzt, nicht mit einer Maskenbeatmung begn\u00fcgen, sondern muss daf\u00fcr sorgen, dass ein kompetenter Krankenhausarzt hinzugezogen wird.<\/p>\n OLG Koblenz, VersR 1992, 612:\u00a0Ein neugeborenes Kind mu\u00df in den ersten 20 Minuten nach der Geburt \u00fcberwacht werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn es nach der Geburt mit Mekonium (Darmausscheidung) verschmiert ist, da dann die Gefahr besteht, dass das Kind intrauterin (in der Geb\u00e4rmutter) oder postpartal (nach der Geburt) Mekonium aspiriert (eingeatmet) hat.<\/p>\n OLG M\u00fcnchen, VersR 1997, 977:\u00a0Wenn das Pflegepersonal eines Belegkrankenhauses bei einer nach mehreren Stunden nach der Geburt auftretenden bl\u00e4ulichen Verf\u00e4rbung von Gesicht und H\u00e4nden des Neugeborenen nicht unverz\u00fcglich einen Arzt hinzuzieht, liegt ein grobes Fehlverhalten vor.<\/p>\n OLG Hamm, VerR 1995, 341:\u00a0Es liegt ein grober Behandlungsfehler vor, wenn die Temperatur eines fr\u00fchgeborenen Kindes nicht ausreichend \u00fcberwacht wird und es deshalb zu einer andauernden Unterk\u00fchlung kommt, die m\u00f6glicherweise zu einer Hirnblutung gef\u00fchrt hat und hierf\u00fcr generell geeignet war.<\/p>\n Die \u00dcbergabe der Betreuung der Schwangeren vom Gyn\u00e4kologen an die Entbindungsklinik :<\/p>\n Eine eindeutige Definition einer Hochrisikoschwangerschaft sei schwierig. Bei den im Folgenden genannten Risiken kommt es jedoch statistisch gesehen h\u00e4ufiger zu schweren Komplikationen:<\/p>\n Bei der \u00dcbergabe der Betreuung der Schwangeren an die Geburtsklinik m\u00fcssen alle w\u00e4hrend der Schwangerschaft erhobenen Informationen weitergegeben werden. Es darf an dieser Schnittstelle nicht zum Informationsverlust kommen. In diesem Bereich besteht ein erhebliches Fehler- und Sch\u00e4digungspotential.<\/p>\n 7. Rechtsprechung:<\/strong><\/p>\n OLG Braunschweig, AHRS II, 2498\/117:\u00a0Der Frauenarzt ist verpflichtet, die Patientin dar\u00fcber zu beraten, dass bei einer EPH-Gestose und retardiertem fetalen Wachstum eine station\u00e4re Krankenhausbetreuung notwendig ist.<\/p>\n Fallgruppen des \u00e4rztlichen Fehlverhaltens w\u00e4hrend der Schwangerschaft, bei der Entbindung und nach der Geburt I. Grundsatz: Die Betreuung der Schwangeren muss an das jeweilige Risiko angepasst werden. Nach den Mutterschaftsrichtlinien ist das vorrangige Ziel der Schwangerenvorsorge die fr\u00fchzeitige Erkennung von Risikoschwangerschaften und Risikogeburten. Durch die Richtlinien soll eine nach den Regeln der \u00e4rztlichen Kunst und […]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":26,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-806","page","type-page","status-publish","hentry"],"acf":[],"yoast_head":"\n\n
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\nAmnionh\u00f6hle (Eih\u00f6hle)<\/li>\n\n
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\nNur ausnahmsweise bei weit fortgeschrittener Er\u00f6ffnungsperiode kann eine vaginale Entbindung angestrebt werden.<\/p>\n\n
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III. Risiken w\u00e4hrend der Entbindung:<\/h3>\n
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IV. Medizinische Eingriffe:<\/h3>\n
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V. Die Notf\u00e4lle:<\/h3>\n
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VI. Neugeborenenversorgung<\/h3>\n
VII. Schnittstellenproblematik<\/h3>\n
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Verweise<\/h3>\n
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