{"id":806,"date":"2024-06-07T13:55:53","date_gmt":"2024-06-07T11:55:53","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=806"},"modified":"2024-09-19T19:16:09","modified_gmt":"2024-09-19T17:16:09","slug":"fallgruppen-des-aerztlichen-fehlverhaltens","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsgebiete\/anwalt-geburtsschaeden\/fallgruppen-des-aerztlichen-fehlverhaltens\/","title":{"rendered":"Fallgruppen des \u00e4rztlichen Fehlverhaltens"},"content":{"rendered":"

Fallgruppen des \u00e4rztlichen Fehlverhaltens<\/h1>\n

w\u00e4hrend der Schwangerschaft, bei der Entbindung und nach der Geburt<\/h2>\n

I. Grundsatz:<\/h3>\n

Die Betreuung der Schwangeren muss an das jeweilige Risiko angepasst werden.
\nNach den Mutterschaftsrichtlinien ist das vorrangige Ziel der Schwangerenvorsorge die fr\u00fchzeitige Erkennung von Risikoschwangerschaften und Risikogeburten. Durch die Richtlinien soll eine nach den Regeln der \u00e4rztlichen Kunst und unter Ber\u00fccksichtigung des allgemein anerkannten Standards der medizinischen Erkenntnisse ausreichende, zweckm\u00e4\u00dfige \u00e4rztliche Betreuung von der Schwangerschaft bis zur Geburt gew\u00e4hrleistet
\nsein1.<\/p>\n

Die Mutterschaftsrichtlinien werden vom Bundesausschuss der \u00c4rzte und Krankenkassen beschlossen. Im Bundesanzeiger und Bundes\u00e4rzteblatt ist die jeweilige Fassung ver\u00f6ffentlicht. Siehe hierzu die neuesten Mutterschaftsrichtlinien.<\/p>\n

Wenn es auf die Fassung der Richtlinien zu einem bestimmten Zeitpunkt ankommt, so muss das Gericht und der Kl\u00e4ger die Mutterschaftsrichtlinien zugrunde legen, die zum Zeitpunkt des Schadenfalls galten.<\/p>\n

II. Risiken w\u00e4hrend der Schwangerschaft:<\/h3>\n

1. Wachstumsretardierung ( Entwicklungsr\u00fcckstand des Kindes):<\/p>\n

Die Normalverteilung von Gewicht und L\u00e4nge f\u00fcr das entsprechende Gestations – und Lebensalter kann aus Wachstumskurven entnommen werden. Erst nach der Geburt kann eine Wachstumsretardierung definitiv festgestellt werden. In der Schwangerschaft kann jedoch eine Wachstumsretardierung vermutet werden wenn, das durch Ultraschall gesch\u00e4tzte kindliche Gewicht um mindestens 2 Wochen gegen\u00fcber dem angegebenen Ultraschal – Normme\u00dfwert zur\u00fcckliegt 3.<\/p>\n

OLG Saarbr\u00fccken, Urteil vom 04. Oktober 1995, 1 U 1099\/93, in AHRS 2498\/111:<\/p>\n

In dem Unterlassen engmaschiger Ultraschalluntersuchungen bei Entwicklungsr\u00fcckstand
\ndes Fetus sowie einer alsbaldigen Abkl\u00e4rung der Ursachen der Wachstumsst\u00f6rung und einer fr\u00fchzeitigen Einweisung der Schwangeren in eine Klinik liegen erhebliche Fehlleistungen des Gyn\u00e4kologen.<\/p>\n

OLG M\u00fcnchen, OLGR 2001, 109:\u00a0L\u00e4sst sich ab der 33.SSW kein wesentliches fetales Wachstum feststellen, dann erfordert
\ndies ein verst\u00e4rktes \u00dcberwachen (Ultraschall-Kontrollen, CTG unter Wehenbelastung). Bei erkennbaren Entwicklungsst\u00f6rungen muss der Gyn\u00e4kologe einen Spezialisten hinzuziehen\u00a0oder die Schwangere in ein Perinatalzentrum einweisen.<\/p>\n

2. Vorzeitiger Blasensprung:<\/p>\n

Als rechtszeitigen Blasensprung definiert man den Blasensprung bei vollst\u00e4ndig er\u00f6ffnetem\u00a0Muttermund. H\u00e4ufig tritt der fr\u00fchzeitige Blasensprung auf, der nach Wehenbeginn, aber noch vor der vollst\u00e4ndigen Er\u00f6ffnung des Muttermundes erfolgt. Meist wird dadurch sogar der Geburtsablauf beschleunigt. Problematisch kann jedoch der vorzeitige Blasensprung sein, der bereits vor Wehenbeginn einsetzt.<\/p>\n

Komplikationen:<\/p>\n