{"id":789,"date":"2016-06-07T12:49:23","date_gmt":"2016-06-07T10:49:23","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=789"},"modified":"2019-11-28T16:36:04","modified_gmt":"2019-11-28T15:36:04","slug":"der-prozessablauf-im-arzthaftungsrecht","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsgebiete\/anwalt-arzthaftung\/der-prozessablauf-im-arzthaftungsrecht\/","title":{"rendered":"Der Prozessablauf im Arzthaftungsrecht"},"content":{"rendered":"

Der Prozessablauf im Arzthaftungsrecht<\/h1>\n
    \n
  1. Die Klage wird eingereicht.<\/li>\n
  2. Bei Gericht wird gem\u00e4\u00df Gesch\u00e4ftsverteilungsplan die Klage der zust\u00e4ndigen Kammer (Landgericht) bzw. dem Richter (Amtsgericht) zugeordnet.<\/li>\n
  3. Die drei Richter der Kammer bzw. der Richter lesen\/liest die Klageschrift und erlassen\/erl\u00e4sst auf der Grundlage der Ausf\u00fchrungen in der Klageschrift einen Beschluss \u00fcber den Streitwert. In der Regel \u00fcbernimmt das Gericht dabei die H\u00f6he des beantragten Schmerzensgeldes.<\/li>\n
  4. Die Sachbearbeiter der Gesch\u00e4ftsstelle der Kammer\/Abteilung fordern sodann die klagende Partei zur Zahlung von drei Gerichtskostengeb\u00fchren auf der Grundlage des vom Gericht festgesetzten Streitwertes auf.<\/li>\n
  5. Nach Einzahlung der drei Gerichtskostengeb\u00fchren beim Gericht wird die Klage dem Beklagten zugestellt; zugleich wird dieser aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Klageschrift mitzuteilen, ob er sich gegen die Klage verteidigt. Zugleich wird er aufgefordert, innerhalb einer weiteren Frist von in der Regel zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zur Klageschrift anzufertigen, sofern er gegen die Klage vorgehen m\u00f6chte. Die schriftliche Stellungnahme zur Klageschrift hei\u00dft: „Klageerwiderungsschrift“.<\/li>\n
  6. Seit der ZPO-Reform (in Kraft getreten zum 1. Januar 2002) ist nunmehr eine so genannte „G\u00fcteverhandlung“ zur g\u00fctlichen Beilegung des Rechtsstreits vorgeschaltet (vgl. \u00a7 278 ZPO n.F.). Dies bedeutet, dass das Gericht grunds\u00e4tzlich gleichzeitig mit dem Aufforderungsschreiben an den Beklagten sowohl den Kl\u00e4ger als auch den Beklagten zu einem G\u00fctetermin l\u00e4dt. Dabei soll das Gericht das pers\u00f6nliche Erscheinen beider Parteien anordnen (vgl. \u00a7 278 Abs. 2 S. 3 ZPO n.F.).<\/li>\n
  7. Nur wenn der Kl\u00e4ger in seiner Klageschrift ausdr\u00fccklich beantragt, von der Anberaumung eines G\u00fctetermins mangels Erfolgsaussichten abzusehen, hat man eine Chance, dass das Gericht keinen G\u00fctetermin anberaumt. Das Gericht kann jedoch frei entscheiden, wie es vorgeht. Kommt es dennoch zum G\u00fctetermin, so l\u00e4uft dieser wie folgt ab: Das Gericht teilt auf der Grundlage der Klageschrift und der Klageerwiderungsschrift seine vorl\u00e4ufige Einsch\u00e4tzung zu den Prozesschancen mit. Es teilt auch mit, was der Kl\u00e4ger und der Beklagte noch weiter vortragen m\u00fcssen und es unterbreitet auf der Grundlage seiner vorl\u00e4ufigen Einsch\u00e4tzung den Parteien einen Vergleichsvorschlag. Lehnen die Parteien den Vergleichsvorschlag ab, so erkl\u00e4rt das Gericht zu Protokoll: „Die G\u00fcteverhandlung ist gescheitert.“ Sodann stellt der Kl\u00e4ger seine Antr\u00e4ge aus der Klageschrift und der Beklagte die seinen aus der Klageerwiderungsschrift (vgl. die Akte „Raue“).<\/li>\n
  8. Nehmen die Parteien den Vergleichsvorschlag des Gerichts an, wird der Rechtsstreit durch den Vergleichsabschluss beendet.<\/li>\n
  9. Nehmen die Parteien den Vergleich nicht an oder kommt es nicht zu einem G\u00fctetermin, so verf\u00e4hrt das Gericht nach Erhalt der Klageerwiderungsschrift der\/des Beklagten wie folgt: In der Regel leitet das Gericht die Klageerwiderungsschrift an den Anwalt der klagenden Partei weiter mit der Bitte um schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist.<\/li>\n
  10. Die Kl\u00e4gerseite muss dann eine schrifts\u00e4tzliche Stellungnahme zur Klageerwiderungsschrift anfertigen und dem Gericht zuschicken.<\/li>\n
  11. Mit Erlass des Beweisbeschlusses er\u00f6ffnet das Gericht die Beweisaufnahme.<\/li>\n
  12. Der Inhalt des Beweisbeschlusses ergibt sich aus \u00a7 359 ZPO. Dieser lautet:
    \n„Der Beweisbeschluss enth\u00e4lt:
    \ndie Bezeichnung der streitigen Tatsachen, \u00fcber die der Beweis zu erheben ist;
    \ndie Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverst\u00e4ndigen oder der zu vernehmenden Partei;
    \ndie Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.“Vor Erlass des Beweisbeschlusses muss der Richter sich also klar dar\u00fcber sein, welche Tatsachen streitig und damit beweisbed\u00fcrftig sind, und dar\u00fcber, welche Partei die Beweisf\u00fchrungslast f\u00fcr welche Tatsachen tr\u00e4gt.
    \nHieraus ergibt sich, dass der Kl\u00e4ger einen ma\u00dfgeblichen Einfluss auf den Inhalt des Beweisbeschlusses hat.<\/p>\n

    Je zahlreicher und je pr\u00e4ziser die Behandlungsfehlervorw\u00fcrfe sind, um so zahlreicher und pr\u00e4ziser werden auch die Beweisthemen im Beweisbeschluss ausfallen, denn der Richter \u00fcbernimmt in der Regel die Behandlungsfehlerformulierungen der klagenden Partei.<\/p>\n

    Aber nicht nur die Abfassung von m\u00f6glichst zahlreichen Behandlungsfehlern ist wichtig. Genauso wichtig ist es, in der Klageschrift mit gr\u00f6\u00dfter Pr\u00e4zision zu beschreiben, in welchem Umfang der Kl\u00e4ger die Beweislast tr\u00e4gt f\u00fcr die anspruchsbegr\u00fcndenden Voraussetzungen, d.h. f\u00fcr die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale:\u00a0Behandlungsfehler,\u00a0eingetretene K\u00f6rpersch\u00e4den sowie
    \nKausalit\u00e4t = Ursachenzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Schadenseintritt.<\/p>\n

    Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Reduzierung der Beweislast im Arzthaftungsrecht sind:
    \nF\u00fcr das Tatbestandsmerkmal „Behandlungsfehler“: Dokumentationsm\u00e4ngel sowie vollbeherrschbare Risiken; f\u00fcr das Tatbestandsmerkmal der Kausalit\u00e4t (vorab ist das Gericht darauf hinzuweisen, dass es ohnehin ausreicht, wenn der Behandlungsfehler nur eine von mehreren Ursachen f\u00fcr den Schadenseintritt ist (so genannte „Mitkausalit\u00e4t“ ist ausreichend): der schwere Behandlungsfehler. Auch die vereinfachte Herleitung eines schweren Behandlungsfehlers bei unzureichender Befunderhebung muss in der Klageschrift dargelegt werden (vgl. meinen Aufsatz in VersR 2000, 565 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).<\/p>\n

    Vor dem Hintergrund der Reduzierung der Beweislast sollten daher auch folgende Punkte in einen Beweisbeschluss mit aufgenommen werden:<\/p>\n

    Das Beweisthema, dass ein schwerer Behandlungsfehler vorliegt bzw. ein Versto\u00df gegen elementare Behandlungsregeln und Behandlungsstandards. Das Beweisthema, dass bei fr\u00fchzeitiger Kontrollbefunderhebung wahrscheinlich ein bestimmtes pathologisches Ergebnis festgestellt worden w\u00e4re.<\/li>\n

  13. Als Beweismittel kommen in Betracht: der Zeugenbeweis sowie der Urkundenbeweis und der Sachverst\u00e4ndigenbeweis sowie die Vernehmung als Partei von Amts wegen.<\/li>\n
  14. Die Vernehmung als Partei von Amts wegen ist in \u00a7 448 ZPO geregelt. Hat eine Partei im Gegensatz zur anderen keine Zeugen, sondern steht allein, so wird aus Gr\u00fcnden der prozessualen „Waffengleichheit“ zugelassen, diese Partei als Partei von Amts wegen zu vernehmen (\u00a7 448 ZPO). In Betracht kommt dies z.B. beim Themenkomplex „Aufkl\u00e4rung“. Dort tr\u00e4gt die Krankenhausseite regelm\u00e4\u00dfig die Beweislast. Gegenbeweislich kann aber auch der Kl\u00e4ger Beweisantr\u00e4ge stellen. H\u00e4ufig hat er jedoch keine Zeugen. In diesem Fall wird er dann als Partei von Amts wegen vernommen. Dies hat die Qualit\u00e4t eines Zeugenbeweises.<\/li>\n
  15. Liegt bereits ein Gutachten der Schlichtungsstelle in Hannover vor, so ergeht in der Regel ein Urkundenbeweis.<\/li>\n
  16. Ansonsten kommt zum Nachweis von Behandlungsfehlern der so genannte „Sachverst\u00e4ndigenbeweis“ in Betracht, d.h. ein medizinischer Sachverst\u00e4ndiger wird beauftragt, ein medizinisches Gutachten zu erstellen. Einigen sich die Parteien auf einen gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen, so ist das Gericht an den Vorschlag der Parteien gebunden, ansonsten nicht (vgl. \u00a7 404 Abs. 4 S. 1 ZPO). Der Kl\u00e4ger sollte regelm\u00e4\u00dfig den Versuch unternehmen, sich mit dem gegnerischen Anwalt auf einen Gutachter zu einigen, um zu verhindern, dass parteiische Gutachter beauftragt werden.<\/li>\n
  17. Zum Nachweis von bestehenden Schmerzen oder Aufkl\u00e4rungsm\u00e4ngeln ist der Zeugenbeweis regelm\u00e4\u00dfig zul\u00e4ssig. Ich habe es nie erlebt, dass nachbehandelnde \u00e4rzte als Zeugen geladen wurden zum Tatsachenkomplex: „Behandlungsfehler“ oder „Schmerzen“, obwohl dies juristisch m\u00f6glich w\u00e4re (vgl. Gei\u00df \/ Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl., E, Rn. 9).<\/li>\n
  18. Ist das Sachverst\u00e4ndigengutachten ergangen, so \u00fcbersendet das Gericht eine Abschrift hiervon an jede Partei mit der Bitte um schriftliche Stellungnahme.Jede Partei hat die M\u00f6glichkeit, den Antrag zu stellen, den Sachverst\u00e4ndigen zu einem Termin zu laden zum Zwecke der Erl\u00e4uterung seines Gutachtens.\n

    Jede Partei hat diese M\u00f6glichkeit, selbst dann, wenn das Gericht dies nicht f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt (vgl. BGH, VersR 2003, 926).<\/p>\n

    Hiervon mache ich regelm\u00e4\u00dfig Gebrauch, wenn das Gutachten nicht zu unseren Gunsten ausgefallen ist. Der Gutachter wird dann auch zum bevorstehenden Gerichtstermin geladen.<\/p>\n

    Die Prozesschancen k\u00f6nnten erh\u00f6ht werden, wenn man bewirken k\u00f6nnte, dass auch der MDK-Gutachter zu diesem Termin mitkommen k\u00f6nnte. MDK-Gutachter werden regelm\u00e4\u00dfig nicht geladen. Selbstverst\u00e4ndlich aber hat die klagende Partei die M\u00f6glichkeit, den MDK-Gutachter zum Termin mitzubringen. In einem solchen Fall k\u00f6nnte der MDK-Gutachter dann einen medizinischen Dialog mit dem Gerichtssachverst\u00e4ndigen f\u00fchren und diesen viel mehr in die Enge treiben.<\/p>\n

    In der Regel laufen die Verhandlungen am Ende des Prozesses n\u00e4mlich wie folgt ab:<\/p>\n

    Der medizinische Gutachter macht neuere Ausf\u00fchrungen. Eine ad\u00e4quate Verteidigung bzw. Stellungnahme zu den neuen Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen ist nicht m\u00f6glich, weil keine der Parteien \u00fcber ann\u00e4hernd so viel medizinischen Sachverstand verf\u00fcgt wie der Gerichtsgutachter.<\/li>\n

  19. Sobald das Gutachten vorliegt und die schrifts\u00e4tzlichen Stellungnahmen hierzu, beraumt das Gericht einen Termin an. Nur wenn noch Sachverhaltsaspekte kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig sind, wird das pers\u00f6nliche Erscheinen der Parteien ausdr\u00fccklich angeordnet, ansonsten nicht. Beantragt eine Partei die Ladung des medizinischen Sachverst\u00e4ndigen, wird auch dieser geladen. Das Gericht er\u00f6ffnet dann regelm\u00e4\u00dfig die Verhandlung, indem es vorab den Parteien seine Rechtsmeinung mitteilt. Im Anschluss daran wird dann der Sachverst\u00e4ndige vernommen.Grunds\u00e4tzlich stellt das Gericht dem Sachverst\u00e4ndigen zuerst Fragen. Erst im Anschluss daran erhalten die Parteien dann Gelegenheit, auch Fragen an den Sachverst\u00e4ndigen zu richten. W\u00fcrde in einem solchen Fall die Partei von einem MDK-Gutachter oder einem sonstigen Arzt unterst\u00fctzt werden, so h\u00e4tte sie gr\u00f6\u00dfere M\u00f6glichkeiten, den Sachverst\u00e4ndigen – wenn erforderlich – in die Enge zu treiben.<\/li>\n
  20. Im Anschluss an die Vernehmung des Sachverst\u00e4ndigen wird dieser entlassen. Sodann teilt das Gericht den Parteien (verbindlich) mit, wie es entscheiden wird. Sofern es der Ansicht ist, dass die Voraussetzungen f\u00fcr den Haftungsgrund vorliegen, schl\u00e4gt es auch einen Vergleich vor. Lehnen die Parteien den Vergleich ab, so erl\u00e4sst das Gericht ein Urteil. Sollten insbesondere zur Rechtsfolgenseite (H\u00f6he des Schmerzensgeldes und des Schadensersatzes, Haushaltsf\u00fchrungsschaden) noch Tatsachen bewiesen werden, so ergeht h\u00e4ufig ein weiterer Beweisbeschluss, in dem dann Zeugen geladen werden.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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