{"id":771,"date":"2016-06-07T11:24:48","date_gmt":"2016-06-07T09:24:48","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=771"},"modified":"2019-11-28T16:37:47","modified_gmt":"2019-11-28T15:37:47","slug":"beweislastumkehr-im-arzthaftungsrecht","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsgebiete\/anwalt-arzthaftung\/beweislastumkehr-im-arzthaftungsrecht\/","title":{"rendered":"Beweislastumkehr im Arzthaftungsrecht"},"content":{"rendered":"

Beweislastumkehr im Arzthaftungsrecht<\/h1>\n

A. Beweislasten und Beweiserleichterungen im Arzthaftungsprozess:<\/h3>\n

Der Patient tr\u00e4gt durchgehend die Beweislast f\u00fcr den objektiven Behandlungsfehler. Der Beweis des Behandlungsfehlers ist gem\u00e4\u00df \u00a7 286 Zivilprozessordnung (ZPO) zur Gewissheit des Richters zu f\u00fchren.<\/p>\n

Entscheidend ist dabei die pers\u00f6nliche \u00dcberzeugung des Gerichts, nicht der Grad der \u00dcberzeugung des medizinischen Sachverst\u00e4ndigen, der regelm\u00e4\u00dfig vom Gericht bestellt wird. Dabei ist es keineswegs erforderlich, dass s\u00e4mtliche Zweifel des Gerichts ausger\u00e4umt sind (vgl. Bundesgerichtshof [BGH] Urteil vom 26. Oktober 1993, Aktenzeichen VI ZR 155\/92, ver\u00f6ffentlicht in Versicherungsrecht [VersR] 1994, 52).<\/p>\n

Zu beachten ist, dass der Arzt beweisen muss, dass er die f\u00fcr die konkrete Behandlung erforderlichen speziellen Fachkenntnisse und Facherfahrungen besa\u00df (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1980, Aktenzeichen VI ZR 7\/79, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1980, 940).<\/p>\n

F\u00fcr die urs\u00e4chliche Verkn\u00fcpfung zwischen dem Behandlungsfehler und dem in Betracht stehenden Schaden ist der Patient ebenfalls generell beweisbelastet. Ausreichend ist jedoch der Beweis der\u00a0Mitverursachung\u00a0des Schadens durch einen Patientenfehler.<\/p>\n

Der Bundesgerichtshof hat hierzu in seinem Urteil vom 01. Oktober 1996, Aktenzeichen VI ZR 10\/96, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1997, 362, sinngem\u00e4\u00df ausgef\u00fchrt, dass der Nachweis des Ursachenzusammenhangs zwischen Behandlungsfehler und K\u00f6rperschaden nicht schon dann verneint wird, wenn es unwahrscheinlich ist, dass der Behandlungsfehler allein den konkreten K\u00f6rperschaden verursacht hat.<\/p>\n

Denn es gen\u00fcgt nach dem Bundesgerichtshof, dass die fehlerhafte \u00e4rztliche Behandlung mit urs\u00e4chlich f\u00fcr den Eintritt des K\u00f6rperschadens war, um dem Sch\u00e4diger den gesamten Schaden zuzurechnen.<\/p>\n

Ausf\u00fchrung des Bundesgerichtshofs<\/h4>\n

In einer Entscheidung vom 26. Januar 1999, Aktenzeichen VI ZR 374\/97, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1999, 862, hatte der Bundesgerichtshof wie folgt ausgef\u00fchrt:<\/p>\n

„In einem solchen Fall, in dem die durch den Unfall hervorgerufenen Verletzungen der Kl\u00e4gerin als „Ausl\u00f6ser“ im Sinne einer Mitursache gewirkt hatten, m\u00fcssten die Beklagten (…) f\u00fcr die Folgen der jetzigen Beschwerden aufkommen.<\/p>\n

Das gilt auch dann, wenn die Wirkung der Unfallverletzungen nur deshalb eingetreten ist, weil die Kl\u00e4gerin aufgrund ihrer besonderen Konstitution und ihrer Vorsch\u00e4digungen f\u00fcr die jetzigen Beschwerden besonders anf\u00e4llig war. An der Einstandspflicht der Beklagten \u00e4ndert sich grunds\u00e4tzlich selbst dann nichts, wenn das jetzige Beschwerdenbild in einer psychischen Fehlverarbeitung der Unfallfolgen seine Ursache hat.“<\/p>\n

Vorsch\u00e4den, die regelm\u00e4\u00dfig vom Arzt bewiesen werden m\u00fcssen, k\u00f6nnen nach alledem den Ursachenzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und den eingetretenen K\u00f6rpersch\u00e4den\u00a0nur\u00a0ausschlie\u00dfen, wenn sich feststellen l\u00e4sst, inwieweit die eingetretenen K\u00f6rpersch\u00e4den\u00a0ausschlie\u00dflich\u00a0auf die Vorsch\u00e4den zur\u00fcckzuf\u00fchren sind und inwieweit die Beschwerden ausschlie\u00dflich durch den Behandlungsfehler bedingt sind (vgl. Gei\u00df \/ Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Auflage 2014, B Rdn. 217). Anderenfalls verbleibt es bei der Einstandspflicht f\u00fcr den gesamten Schaden.<\/p>\n

B. Zu den Beweiserleichterungen:<\/h3>\n

I. Beweiserleichterung aus Dokumentationsm\u00e4ngeln, betreffend den Nachweis eines Behandlungsfehlers:<\/strong><\/p>\n

Beweiserleichterungen hinsichtlich des Behandlungsfehlerbeweises kommen dem Patienten zu Gute aus pflichtwidrig unvollst\u00e4ndiger oder widerspr\u00fcchlicher Patientendokumentation. L\u00e4sst die Behandlungsseite pflichtwidrig dokumentationsbed\u00fcrftige Befunde in den Krankenunterlagen undokumentiert, so folgt hieraus per Indiz, dass das, was nicht dokumentiert wurde, auch nicht geschehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1995, Aktenzeichen VI ZR 272\/93, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1995, 706).<\/p>\n

H\u00e4tte es daher im konkreten Fall zum fach\u00e4rztlich geschuldeten Behandlungsstandard, der zu verobjektivieren ist, geh\u00f6rt, eine bestimmte Untersuchung am Patienten durchzuf\u00fchren, und wurde diese Untersuchung nicht dokumentiert, so wird zu Gunsten dieses Patienten grunds\u00e4tzlich vermutet, dass die Untersuchung nicht stattgefunden hat.<\/p>\n

Es ist dann Sache der Behandlungsseite, nachzuweisen, dass die gebotene Untersuchung am betroffenen Patienten doch durchgef\u00fchrt wurde.<\/p>\n

II. Beweiserleichterungen f\u00fcr den Behandlungsfehler und den Ursachenzusammenhang bei Vorliegen eines Anscheinsbeweises:<\/strong><\/p>\n

Eine Beweiserleichterung durch den Anscheinsbeweis kann in Betracht kommen, wenn eine feststehende Prim\u00e4rsch\u00e4digung typischerweise nur durch einen schuldhaften Behandlungsfehler verursacht sein kann.<\/p>\n

Beispiel des OLG Hamm, Urteil vom 18. Juni 1997, Aktenzeichen 3 U 173\/96, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1998, 1243:<\/p>\n

„Bei der Verwirklichung eines medizinisch voll beherrschbaren Risikos (hier: sachgerechter Auslagerungswinkel des Infusionsarms bei einer Operation) spricht der Beweis des ersten Anscheins f\u00fcr einen schadensurs\u00e4chlichen Behandlungsfehler (…) Der Beweis des ersten Anscheins spricht weiterhin f\u00fcr eine fehlerhafte Lagerung, denn das Risiko einer Plexussch\u00e4digung ist f\u00fcr die Behandlerseite voll beherrschbar.<\/p>\n

Wird ein grunds\u00e4tzlich geeignetes Lagerungsverfahren gew\u00e4hlt, wird der Arm zun\u00e4chst sachgerecht ausgelagert, funktionieren die dabei verwandten Hilfsmittel einwandfrei und wirken der An\u00e4sthesist, der Operateur und die Hilfskr\u00e4fte w\u00e4hrend der Operation nicht fehlerhaft auf den Arm ein, so kommt es mit sehr gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Plexussch\u00e4digung. Deshalb ist es Sache der Behandlerseite, eine andere Schadensursache unmittelbar zu beweisen.“.<\/p>\n

Beispiel des BGH, Urteil vom 14. Februar 1989, Aktenzeichen VI ZR 65\/88, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1989, 514:<\/p>\n

„intraartikul\u00e4re Corticoidinjektion in Schultergelenk “ Eiteransammlung im Gelenk “ Anscheinsbeweis f\u00fcr Infektion (damit auch f\u00fcr den Behandlungsfehler) und Schadensurs\u00e4chlichkeit“.<\/p>\n

Beispiel des OLG D\u00fcsseldorf, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1991, 1136:<\/p>\n

„intraartikul\u00e4re Injektion in Reizknie ; eitrige Wunde im Ellenbogenbereich ; zeitnahe Eiteransammlung ; Anscheinsbeweis f\u00fcr fehlerhafte gesetzte Injektion und Schadensurs\u00e4chlichkeit“.<\/p>\n

Beispiel des OLG D\u00fcsseldorf, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1984, 241:<\/p>\n

„je intramuskul\u00e4re Injektion in Ges\u00e4\u00dfmuskel “ Ischiadicus-L\u00e4hmung “ Anscheinsbeweis f\u00fcr Behandlungsfehler und Schadensurs\u00e4chlichkeit (falsche Injektionsstelle und\/oder falsche Einstichrichtung)“.<\/p>\n

Beispiel des OLG K\u00f6ln, ver\u00f6ffentlicht in NJW-RR 2000, 1267:<\/p>\n

„Dekubitus IV. – Anscheinsbeweis f\u00fcr groben Pflegefehler (vgl. auch Gei\u00df \/ Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Auflage 2014, B Rdn. 237)“.<\/p>\n

III. Beweiserleichterungen f\u00fcr das Vorliegen eines Behandlungsfehlers bei Vorliegen von voll beherrschbaren Risiken:<\/strong><\/p>\n

Bei Risiken aus dem Krankenhausbetrieb, die voll beherrscht werden k\u00f6nnen und m\u00fcssen, insbesondere durch sachgerechte Organisation und Koordinierung des Behandlungsgeschehens (z.B. bei Ger\u00e4tesicherheit, Hygienegew\u00e4hr, Verrichtungssicherheit des Pflegepersonals, Anf\u00e4ngerbesch\u00e4ftigung) kann, wenn sich ein solches Risiko verwirklicht, eine Beweiserleichterung zu Gunsten des Patienten f\u00fcr den Vorwurf eines Behandlungsfehlers eingreifen.<\/p>\n

Hierbei muss feststehen, dass der Prim\u00e4rschaden des Patienten im Gefahrenbereich dieses so genannten „voll beherrschbaren Risikos“ gesetzt worden ist.<\/p>\n

Anderes muss gelten, wenn sich der Gesundheitsschaden nicht nur in dem Bereich ereignet, dessen Gefahren vom Klinikpersonal voll beherrscht werden k\u00f6nnen und m\u00fcssen, sondern zus\u00e4tzlich eine unerkannte und nicht zu erwartende Disposition (infolge einer anatomischen Variet\u00e4t) des Patienten gegeben ist, die diesen f\u00fcr das verwirklichte Risiko anf\u00e4llig macht; dann ist ein Gefahrenbereich gegeben, der nicht mehr uneingeschr\u00e4nkt beherrscht werden kann (vgl. zum Ganzen: Gei\u00df \/ Greiner, Arzthaftpflichtrecht,\u00a07. Auflage 2014, B Rdn. 238 f.).<\/p>\n

1. Die Fallgruppe der Anf\u00e4ngereingriffe:<\/h3>\n

Infolge fehlerhaften Einsatzes eines Arztes in Weiterbildung oder Ausbildung:<\/p>\n

Beispiel des BGH, Entscheidung vom 10. M\u00e4rz 1992, Aktenzeichen VI ZR 64\/91, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1992, 745:<\/strong><\/p>\n

„Bei chirurgischen Eingriffen, die von einem Berufsanf\u00e4nger vorgenommen werden, muss immer ein Facharzt assistieren. Ist das nicht der Fall, und f\u00fchrt die Operation zu Komplikationen f\u00fcr den Patienten, so besteht ein Indiz daf\u00fcr, dass die unzureichende Qualifikation der \u00c4rzte urs\u00e4chlich daf\u00fcr ist.<\/p>\n

In einem etwaigen Schadensersatzprozess tragen sowohl der Krankenhaustr\u00e4ger als auch der f\u00fcr die \u00dcbertragung der Operationsaufsicht auf den Nicht-Facharzt verantwortlichen Arzt und der aufsichtsf\u00fchrende Arzt selbst die Darlegungs- und Beweislast daf\u00fcr, dass die eingetreten Komplikation nicht auf der geringen Erfahrung und \u00dcbung des noch nicht ausreichend qualifizierten Operateurs bzw. der mangelnden Erfahrung des Aufsichtsf\u00fchrenden beruht (…)<\/p>\n

Jeder junge Arzt ist nur langsam und schrittweise in das operative Geschehen einzuf\u00fchren. Deshalb darf ein in der Facharztausbildung stehender Arzt erst nach Feststellung seiner Zuverl\u00e4ssigkeit bei \u00e4hnlichen Eingriffen und Nachweisen praktischer Fortschritte in der chirurgischen Ausbildung operieren (…)\u00a0Ein solcher junger Arzt darf nur unter unmittelbarer Aufsicht eines erfahrenen Chirurgen eingesetzt werden, der jeden Operationsschritt beobachtend verfolgt und jederzeit korrigierend einzugreifen vermag.<\/p>\n

Immer muss n\u00e4mlich der Standard eines erfahrenen Chirurgen gew\u00e4hrleistet sein. Aus diesem Grunde muss immer ein Facharzt dem Berufsanf\u00e4nger bei chirurgischen Eingriffen assistieren. In einem solchen Fall tragen der Krankenhaustr\u00e4ger die Beweislast daf\u00fcr, dass die nach der Appendektomie (Blinddarmentfernung) eingetreten Nahtinsuffizienz nicht auf fehlender Erfahrung und \u00dcbung des noch nicht ausreichend qualifizierten Operateurs beruhten.“.<\/p>\n

Beispiel des OLG Zweibr\u00fccken, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1988, 165:<\/strong><\/p>\n

„An\u00e4sthesie – Anf\u00e4ngerarzt“<\/p>\n

Beispiel des OLG Schleswig, ver\u00f6ffentlicht in NJW 1997, 3098:<\/strong><\/p>\n

„Entlassung durch Arzt im Praktikum ohne ordnungsgem\u00e4\u00dfe Abschlussuntersuchung.“<\/p>\n

2. Fallgruppe der Verrichtungssicherheit des Pflegepersonals:<\/h3>\n

Beispiel des BGH, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1991, 310:<\/strong><\/p>\n

„Bekommt ein Patient im Krankenhaus bei einer Bewegungs- und Transportma\u00dfnahme der ihn betreuenden Krankenschwester aus ungekl\u00e4rten Gr\u00fcnden das \u00fcbergewicht und st\u00fcrzt, so ist es Sache des Krankenhaustr\u00e4gers, aufzuzeigen und nachzuweisen, dass der Vorfall nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten der Pflegekraft beruht.“.<\/p>\n

Beispiel des OLG K\u00f6ln, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1990, 1240:<\/strong><\/p>\n

Die Behandlungsseite hat die Durchf\u00fchrung von Diagnostik und Therapie so zu organisieren, dass jede vermeidbare Gef\u00e4hrdung der Patienten ausgeschlossen ist. Die damals 72 Jahre alte Kl\u00e4gerin lie\u00df sich (…) in der Augenklinik X behandeln (…)<\/p>\n

Bei dem Versuch, sich nach Abschluss der Untersuchung aufzurichten, st\u00fcrzte die Kl\u00e4gerin von der Untersuchungsliege. Hierdurch zog sie sich einen Bruch des Schenkelhalskopfes zu (…) Das beklagte Krankenhaus ist gem\u00e4\u00df \u00a7 823 Abs. 1 BGB daf\u00fcr verantwortlich, dass die Kl\u00e4gerin im Behandlungszimmer der auge\u00e4rztlichen Ambulanz der Universit\u00e4tsklinik zu Fall gekommen ist (…) Voraussetzung f\u00fcr die Schadensersatzhaftung ist, dass es sich um die Verletzung von Nebenpflichten zum Schutz des Patienten vor Gefahren handelt, die aus dem r\u00e4umlich-gegenst\u00e4ndlichen Bereich der Behandlung herr\u00fchren (…)<\/p>\n

Die besondere Gef\u00e4hrdung der in der augen\u00e4rztlichen Ambulanz zu betreuenden Patientin r\u00fchrt zum einen her aus der medikament\u00f6s bewirkten Pupillenweitstellung, die (…) eine erhebliche Sichttr\u00fcbung (…) zur Folge hat, andererseits aus der unkomfortablen R\u00fcckenlagen der Patientin auf der \u00fcber Tisch hohen Liege (…)<\/p>\n

Hinzu kommt, dass das Behandlungszimmer in d\u00e4mmriges Licht getaucht ist (…) Dies beeintr\u00e4chtigt ihre Wahrnehmungsf\u00e4higkeit zus\u00e4tzlich. Der Senat h\u00e4lt es in dieser Lage f\u00fcr geboten, dass den Patienten, zumindest beim Besteigen und Verlassen des Betts Hilfestellung geleistet wird.<\/p>\n

Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssen aber zus\u00e4tzliche Schutzvorkehrungen f\u00fcr diejenigen Patienten getroffen werden, die “ sei es in \u00dcbersch\u00e4tzung ihrer untersuchungsbedingt “ tats\u00e4chlich eingeschr\u00e4nkten F\u00e4higkeit, sei es in der irrt\u00fcmlichen Annahme, die Liege verlassen zu sollen – selbstst\u00e4ndig vom Behandlungstisch abzusteigen versuchen (…) War der Patientin nicht gesagt, worden liegenzubleiben, so mu\u00dfte damit gerechnet werden, dass sie aufstehen w\u00fcrde ….“.<\/p>\n

Beispiel des OLG Stuttgart, ver\u00f6ffentlicht in NJW 1993, 2384:<\/strong><\/p>\n

„Der Tr\u00e4ger eines Krankenhauses mit Belegabteilung ist verpflichtet, auch auf dieser in ausreichendem Ma\u00df fachkundiges, nicht\u00e4rztliches Personal zu stellen und organisatorisch sicherzustellen, dass das Personal ausreichende Anweisungen erh\u00e4lt. Soweit der Tr\u00e4ger die Aufnahme zur Geburtshilfen bei Risikogeburten zul\u00e4sst, trifft ihn die Pflicht daf\u00fcr zu sorgen, dass ein in jeder Hinsicht ausreichender \u00e4rztlicher Bereitschaftsdienst vorhanden ist.“.<\/p>\n

Beispiel des OLG Dresden, ver\u00f6ffentlicht in NJW-RR 2000, 761:<\/strong><\/p>\n

„Sturz eines Patienten im Pflegeheim“<\/p>\n

3. Die Fallgruppe der Ger\u00e4tesicherheit:<\/h3>\n

Beispiel des BGH, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1978, 82:<\/strong><\/p>\n

„Narkoseger\u00e4t“<\/p>\n

Beispiel des OLG Hamm, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1999, 1111:<\/strong><\/p>\n

„Elektrokauter“<\/p>\n

Beispiel des OLG Hamm, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1980, 585:<\/strong><\/p>\n

„R\u00f6ntgenger\u00e4t“<\/p>\n

Beispiel des OLG K\u00f6ln, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1988, 140:<\/strong><\/p>\n

„Zur\u00fccklassen eines Tupfers in der Operations\u00f6ffnung“<\/p>\n

4. Die Fallgruppe der Lagerungssch\u00e4den:<\/h3>\n

Beispiel des BGH, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1984, 386:<\/strong><\/p>\n

„Bandscheibenoperation ; H\u00e4schenstellung ; Lagerungsschaden“<\/p>\n

Beispiel des OLG Hamm, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1998, 1243:<\/strong><\/p>\n

„Armplexusl\u00e4hmung – Lagerungsschaden“<\/p>\n

Beispiel des OLG K\u00f6ln, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1991, 695:<\/strong><\/p>\n

„Bruchoperation ; Nervus-ulnaris-L\u00e4sion ; Lagerungsschaden“.<\/p>\n

5. Die Fallgruppe im Hygienebereich:<\/h3>\n

Beispiel des BGH, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1991, 467:<\/strong><\/p>\n

„Zur Frage einer Haftung des Krankenhaustr\u00e4gers bei Infizierung der Operationswunde durch einen Keimtr\u00e4ger aus dem Operationsteam (…) anderes gilt jedoch, wo sich Risiken verwirklichen, die nicht vorrangig aus den Eigenheiten des menschlichen Organismus erwachsen, sondern durch den Krankenhausbetrieb gesetzt werden und von dem Tr\u00e4ger des Krankenhauses und dem dort t\u00e4tigen Personal beherrscht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n

Kommt es in diesem Bereich zu einem Schaden des Patienten, w\u00e4re es unbillig, den Patienten, der den Krankenhausbetrieb in den Einzelheiten nicht zu \u00fcberschauen vermag, einer praktisch nicht behebbaren Beweisnot auszusetzen.<\/p>\n

Hier ist es vielmehr dem Krankenhaustr\u00e4ger zuzumuten, sich zu entlasten. Steht fest, dass die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich hervorgegangen sein muss, so hat der Krankenhaustr\u00e4ger f\u00fcr die Folgen der Infektion (…) einzustehen, sofern er sich nicht dahingehend zu entlasten vermag, dass ihn an der Nichtbeachtung der Hygieneverh\u00e4ltnisse kein Verschulden trifft, sofern er also nicht beweisen kann, dass er alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen gegen von dem Operationspersonal ausgehende vermeidbaren Keim\u00fcbertragungen getroffen hatte.“.<\/p>\n

IV. Zur Beweislastumkehr bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers f\u00fcr den Bereich der Kausalit\u00e4t:<\/h3>\n

F\u00fcr die F\u00e4lle des groben Behandlungsfehlers hat sich zu Gunsten des Patienten die Annahme einer Beweislastumkehr, bezogen auf die Urs\u00e4chlichkeit des Behandlungsfehlers f\u00fcr den Prim\u00e4rschaden in der Rechtsprechung fest etabliert. Diese Beweiserleichterung ist keine Beweissanktion f\u00fcr \u00e4rztliches Behandlungsverschulden, sondern Ausgleichung der durch den groben Behandlungsfehler zu Lasten des Patienten regelm\u00e4\u00dfig verschlechterten Beweissituation.<\/p>\n

Zur Definition des „groben Behandlungsfehlers“:<\/strong><\/p>\n

Generell ist ein Behandlungsfehler dann als „grob“ zu bewerten, wenn ein medizinisches Fehlverhalten vorliegt, dass aus objektiver \u00e4rztlicher Sicht nicht mehr verst\u00e4ndlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.<\/p>\n

Die Feststellung grob fehlerhaften Verhaltens ist stets dann gerechtfertigt, wenn Verst\u00f6\u00dfe gegen elementare medizinische Behandlungsstandards oder elementare medizinische Erkenntnisse vorliegen. Daf\u00fcr kommt es nur darauf an, ob das \u00e4rztliche Verhalten eindeutig gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse und bew\u00e4hrte \u00e4rztliche Behandlungsregeln und Erfahrungen verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n

Die Beurteilung hat das gesamte Behandlungsgeschehen im Auge, sodass auch mehrere, f\u00fcr sich genommen nicht grobe Einzelfehler in der erforderlichen Gesamtw\u00fcrdigung einen „groben Behandlungsfehler“ begr\u00fcnden k\u00f6nnen. Es ist daher wichtig, dem gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen oder medizinischen Privatgutachter, die Frage zu stellen, ob ein Versto\u00df gegen elementare medizinische Erkenntnisse oder elementare Behandlungsstandards zu erkennen sind.<\/p>\n

Hat der Patient den Beweis eines Sachverhaltes gef\u00fchrt, der die Bewertung eines Behandlungsfehlers als „grob“ tr\u00e4gt, wird im Ergebnis “ als Folge der Umkehr der Beweislast “ zu Lasten der Behandlungsseite ein Kausalzusammenhang zwischen „grobem Behandlungsfehler“ und Prim\u00e4rsch\u00e4digung vermutet.<\/p>\n

Erforderlich ist nicht, dass der „grobe Behandlungsfehler“ die einzige Ursache f\u00fcr den Schaden war. Beim „groben Behandlungsfehler“ reicht f\u00fcr die Annahme einer Beweislastumkehr aus, dass der Behandlungsfehler generell geeignet ist, den eingetretenen Prim\u00e4rschaden zu verursachen, wahrscheinlich braucht der Eintritt eines solchen Erfolges nicht zu sein.<\/p>\n

Erst wenn auch eine blo\u00dfe Miturs\u00e4chlichkeit des „groben Behandlungsfehlers“ f\u00fcr den eingetretenen Schaden \u00e4u\u00dferst unwahrscheinlich ist, erscheint eine Beweisbelastung der Behandlungsseite nicht mehr gerechtfertigt. Wirken mehrere m\u00f6glichen Ursachen nicht abgrenzbar im Sinne einer Gesamtkausalit\u00e4t zusammen, ist es geboten, die durch den Behandlungsfehler geschaffene Unklarheit im Ursachenzusammenhang den f\u00fcr den Behandlungsfehler verantwortlichen Personen anzulasten.<\/p>\n

1. Zur Fallgruppe der groben Diagnosefehler:<\/h3>\n

In Betracht stehen Diagnoseirrt\u00fcmer, die aus objektiver Sicht mehr verst\u00e4ndlich erscheinen und einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen d\u00fcrfen. Solche sind beispielsweise gegeben, wenn die Kenntnis der richtigen Diagnose grundlegend ist, weil sie zum medizinischen Basiswissen eines Arztes der selben Fachrichtung geh\u00f6rt oder wenn von einem zugezogenen Arzt ein ausdr\u00fccklich mitgeteilter Befund verkannt wird.<\/p>\n

Beispiel des OLG D\u00fcsseldorf, ver\u00f6ffentlicht in VersR 2000, 853:
\n<\/strong>„S\u00e4ugling ; gro\u00dfer Kopfumfang ; Augentiefstand ; keine Einweisung in Klinik wegen Verdacht auf Hydrozephalus – grob fehlerhaft“.<\/p>\n

Beispiel des OLG Stuttgart, ver\u00f6ffentlicht in NJW-RR 1997, 1114:
\n<\/strong>„Meningitis verkannt bei Kleinkind“.<\/p>\n

Beispiel des OLG Celle, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1998, 54:
\n<\/strong>„Fehlstellung nach Luxationsfraktur des oberen Sprunggelenkes auf R\u00f6ntgenaufnahme \u00fcbersehen – grob fehlerhaft“.<\/p>\n

Beispiel des OLG Oldenburg, ver\u00f6ffentlicht in NJW-RR 1997, 1117:
\n<\/strong>„Kleinkind ; hochfieberhaft seit Tagen ; kein Gleichgewicht ; St\u00f6rung der Bewegungsabl\u00e4ufe ; Meningitis verkannt – grob fehlerhaft“.<\/p>\n

Beispiel des OLG K\u00f6ln, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1993, 190:
\n<\/strong>„Vorderfu\u00dfprellung \/ Wadenschmerz ; Venenthrombose verkannt (keine Phlebographie) – grob fehlerhaft“.<\/p>\n

Beispiel des OLG Frankfurt, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1992, 578:
\n<\/strong>„Sprunggelenksdistorsion ; Sudeck-Symptomatik verkannt – grob fehlerhaft“.<\/p>\n

Beispiel des OLG Hamm, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1988, 601:
\n<\/strong>„Blinddarmentz\u00fcndung im Kindesalter ; klassische Symptome verkannt“.<\/p>\n

Beispiel des OLG Celle, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1987, 941:
\n<\/strong>„Symphysenruptur nach Reitunfall ; R\u00f6ntgenaufnahmen verkannt“.<\/p>\n

2. Grobe Behandlungsfehler:<\/h3>\n

durch Nichterheben bzw. nicht ausreichendes Erheben von Diagnose- und Kontrollbefunden:<\/p>\n

Beispiel des BGH, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1989, 701:
\n<\/strong>„Schultergelenksprengung ; keine gehaltene R\u00f6ntgenaufnahme – grob fehlerhaft“.<\/p>\n

Beispiel des BGH, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1987, 408:
\n<\/strong>„Sprunggelenksfraktur \/ Osteomyelitis \/ keine Wundinspektion trotz alarmierenden Temperaturanstieg“.<\/p>\n

Beispiel des BGH, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1998, 1585:
\n<\/strong>„Meningeom (= Geschwulst) der Halswirbels\u00e4ule ; L\u00e4hmung beider Beine ; keine Pr\u00fcfung durch Kernspintomographie“.<\/p>\n

Beispiel des BGH, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1983, 983:
\n<\/strong>„Bandscheibenprolaps \/ L\u00e4hmungserscheinungen im Bein ; keine Pr\u00fcfung auf Gef\u00e4\u00dfverschluss“.<\/p>\n

Beispiel des Kammergerichts, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1991, 928:
\n<\/strong>„Fingerweichteilverletzung ; tiefe Wundinfektion ; versp\u00e4tete Erregerbestimmung, Antibiotikumsl\u00fccke“.<\/p>\n

Beispiel des OLG Frankfurt, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1992, 578:
\n<\/strong>„Sprunggelenksdistorsion ; Schmerzen \/ Schwellung in Wade ; Anzeichen f\u00fcr beginnendes Sudeck-Syndrom ; keine Diagnostik und Therapie“.<\/p>\n

Beispiel des OLG Oldenburg, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1988, 603:
\n<\/strong>„Meniskuseingriff \/ Gips \/ postoperativ Schmerzen \/ Schwellung \/ Fieber \/ Sudeck-Syndrom \/ Wundrevision \/ Labor versp\u00e4tet“.<\/p>\n

Beispiel des OLG Hamm, ver\u00f6ffentlicht in VersR 2000, 323:
\n<\/strong>„Infektion nach Punktion des Kniegelenks \/ R\u00f6ntgen \/ Serologie \/ Bakteriologie des Punktats unterlassen – grob fehlerhaft“.<\/p>\n

Beispiel des OLG Stuttgart, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1989, 199:
\n<\/strong>„Unterarmfraktur, offene Durchspie\u00dfung \/ Gipsschiene \/ Gasbrandinfektion \/ keine rechtzeitige Diagnostik auf Kompartmentsyndrom \/ keine engmaschige \u00fcberwachung erkannter Wundinfektion“.<\/p>\n

Beispiel des OLG D\u00fcsseldorf, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1989, 190:
\n<\/strong>„Oberarmfraktur \/ fragliche Arterienl\u00e4sion \/ Hinweise auf Durchblutungsst\u00f6rungen \/ keine gezielte Diagnostik (Dopplerschall \/ Angiographie)“.<\/p>\n

Beispiel des OLG Brandenburg, ver\u00f6ffentlicht in VersR 2000, 489:
\n<\/strong>„Operative Entfernung der Gallenblase bei Verwachsungen \/ keine Kolangiographie \/ Durchtrennung des Hauptgallenganges (Duktus choledochus)“.<\/p>\n

Beispiel des OLG Koblenz, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1988, 41:
\n<\/strong>„Magenoperation \/ trotz ausgepr\u00e4gter Symptomatik f\u00fcr innere Blutung keine weiterf\u00fchrende Diagnostik“.<\/p>\n

Beispiel des OLG D\u00fcsseldorf, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1986, 64:
\n<\/strong>„Verdachtsdiagnose Mammakarzinom \/ Probeexcisio wegen Gruppenkalk \/ Entnahme an falscher Stelle \/ keine Sicherung der Identit\u00e4t von entnommenem und untersuchtem Gewebe“.<\/p>\n

Beispiel des OLG Celle, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1985, 1047:
\n<\/strong>„Arthroskopie \/ tr\u00fcbe Gelenkfl\u00fcssigkeit – keine Erregerbestimmung“.<\/p>\n

Beispiel des OLG Oldenburg, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1994, 1241:
\n<\/strong>„Thromboseverdacht \/ Phlebographie unterlassen“.<\/p>\n

Beispiel des OLG Hamm, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1999, 622:
\n<\/strong>„Thrombosebehandlung – ….infusion \/ keine engmaschige Kontrolle der Gerinnungsparameter \/ Kopfschmerzen und Sehst\u00f6rungen nicht unverz\u00fcglich abgekl\u00e4rt – grob fehlerhaft“.<\/p>\n

Beispiel des OLG K\u00f6ln, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1999, 491:
\n<\/strong>„Harnabflussst\u00f6rung \/ Nierenstein im Harnleiter \/ keine weiterf\u00fchrende Diagnostik – grob fehlerhaft“.<\/p>\n

3. Grobe konkrete Therapiefehler:<\/h3>\n

Im Therapiebereich kommen in Betracht Behandlungsma\u00dfnahmen oder -unterlassungen bis zur Unt\u00e4tigkeit, die eindeutig gegen anerkannte und gesicherte medizinische Sollstandards versto\u00dfen.<\/p>\n

Beispiel des OLG Hamm, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1990, 1120:
\n<\/strong>„Thrombose der Vena subclavia \/ akute Venensperre \/ falsche Medikation (keine Phlebographie)“.<\/p>\n

Beispiel des OLG Oldenburg, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1995, 218:
\n<\/strong>„Kompartmentsyndrom \/ Facienspaltung versp\u00e4tet nach ein bis zwei Stunden – grob fehlerhaft“.<\/p>\n

Beispiel des OLG D\u00fcsseldorf, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1995, 785:
\n<\/strong>„Thromboseprophylaxe nach Extremit\u00e4tenoperation unterlassen – grob fehlerhaft“.<\/p>\n

Beispiel des OLG Oldenburg, ver\u00f6ffentlicht in NJW E-VHR 1997, 111:
\n<\/strong>„intraoperative Teildurchtrennung eines Nervs \/ Prim\u00e4rnaht unterlassen – grob fehlerhaft“.<\/p>\n

Beispiel des OLG Oldenburg, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1995, 1237:
\n<\/strong>„Bruch des Mittelhandknochens \/ Ruhigstellung der Finger in Streckstellung \/ keine Korrektur – grob fehlerhaft“.<\/p>\n

Beispiel des Kammergerichts, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1991, 928:
\n<\/strong>„Fingerweichteilverletzung \/ tiefe Wundinfektion \/ Gabe von Antibiotika und spezifische Erregerbestimmung versp\u00e4tet“.<\/p>\n

Beispiel des OLG D\u00fcsseldorf, ver\u00f6ffentlicht in VersR 2000, 1019:
\n<\/strong>„Eiterh\u00f6hle im Kniegelenk \/ chirurgische Sanierung \/ Verz\u00f6gerung um zwei Tage – grob fehlerhaft“.<\/p>\n

Beispiel des OLG Oldenburg, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1988, 603:
\n<\/strong>„Meniskusoperation \/ lokale Wundinfektion \/ unzul\u00e4ngliche Nachsorge (Wundinspektion \/ Labor versp\u00e4tet) \/ Sudeck-Syndrom“.<\/p>\n

Beispiel des BGH, ver\u00f6ffentlicht in VersR 2000, 1146:
\n<\/strong>„angestellte Hebamme verkennt eindeutig pathologisches CTG – grob fehlerhaft“.<\/p>\n

Beispiel des OLG M\u00fcnchen, ver\u00f6ffentlicht in OLGR 2000, 34:
\n<\/strong>„Verschlechterung des Allgemeinzustands \/ Pflegepersonal verst\u00e4ndigt Arzt nicht – grob fehlerhaft“.<\/p>\n

Beispiel des OLG Oldenburg, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1997, 749:
\n<\/strong>„Nachblutung nach Mandeloperation \/ Pflegepersonal verst\u00e4ndigt den Arzt nicht – grob fehlerhaft“.<\/p>\n

4. Zu den groben Organisationsfehlern:<\/h3>\n

Beispiel des OLG Braunschweig, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1999, 191:
\n<\/strong>„Beteiligung an Notversorgung \/ Rufbereitschaft statt einsatzf\u00e4higem Operationsteam – grober Behandlungsfehler“.<\/p>\n

Beispiel des OLG K\u00f6ln, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1997, 1404:
\n<\/strong>„Belegkrankenhaus \/ Einstellung von ungeeignetem Pflegepersonal“.<\/p>\n

Beispiel des OLG Hamm, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1997, 1403:
\n<\/strong>„Riesenkind 5.270 Gramm \/ Schulterdystokie \/ Geburtsleitung durch unerfahrenen Assistenzarzt ohne ausreichenden Hintergrunddienst“.<\/p>\n

5. Herleitung eines groben Behandlungsfehlers durch eine 3-stufige Argumentation:<\/h3>\n

Dem Patienten kann bereits unterhalb der Schwelle zum „groben Behandlungsfehler“ f\u00fcr das Kausalit\u00e4tsband zum Prim\u00e4rschaden eine Beweiserleichterung zu Gute kommen. Eine solche Beweiserleichterung greift aber nur dann Platz, wenn:<\/p>\n

Gebotene Befunde nicht ausreichend erhoben oder gesichert wurden und der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein (medizinisch) positives und deshalb aus medizinischer Sicht reaktionspflichtiges Ergebnis gehabt h\u00e4tte.<\/p>\n

Weitere Voraussetzung ist, dass das Unterlassen der Reaktion auf einen solchen feststellbaren Befund die Wertung eines „groben Diagnosefehlers oder „groben Therapiefehlers“ zul\u00e4sst, was der Regelfall sein d\u00fcrfte ( vgl. den Aufsatz von Ruth Schultze-Zeu in VersR 2000,465 ff. mwN ).<\/p>\n

Beispiel des BGH, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1999, 1282:
\n<\/strong>„Die Kl\u00e4gerin wurde nach einem Unfall in das Krankenhaus des Beklagten eingewiesen. Dort wurden eine Unterschenkeltr\u00fcmmerfraktur sowie eine Etagenfraktur des rechten Beines festgestellt.\u00a0Die Verletzungen waren entz\u00fcndet und eiterten. Das beklagte Krankenhaus unterlie\u00df es, einen Abstrich zu machen.<\/p>\n

Erst mehrere Monate sp\u00e4ter wurde bei der Kl\u00e4gerin eine Knochenentz\u00fcndung (Ostitis) festgestellt. Folge der sp\u00e4teren Entdeckung der Knochenentz\u00fcndung war, dass die Kl\u00e4gerin zu sp\u00e4te eine Folgeoperation durchf\u00fchre und \u00fcber 3 \u00bd Jahre an den Rollstuhl gefesselt war. Auch nach Ausheilung der Knochenentz\u00fcndung litt sie weiter an einer erheblichen Beinverk\u00fcrzung.<\/p>\n

Der BGH stellte hier fest, dass die Unterlassung des Wundabstriches f\u00fcr sich genommen zwar nicht einen groben Behandlungsfehler darstellt. Er erkl\u00e4rte jedoch, dass das Nichterkennen des zu Gunsten der Kl\u00e4gerin vermuteten reaktionspflichtigen Befundes, n\u00e4mlich das Vorliegen der Knochenentz\u00fcndung bereits w\u00e4hrend des Krankenhausaufenthaltes, einen fundamentalen und damit groben Diagnosefehler darstellen w\u00fcrde.<\/p>\n

Der BGH kam daher zu dem Ergebnis, dass das Vorliegen des groben Diagnoseverschuldens des beklagten Krankenhauses zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalit\u00e4t zu Gunsten der Kl\u00e4gerin f\u00fchrte.“<\/p>\n

Weiteres Beispiel des BGH, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1999, 231:
\n<\/strong>„Der Kl\u00e4ger litt nach einem Sturz auf das Ges\u00e4\u00df unter starken Kopfschmerzen und erbrach teilweise Blutuntermischtes. Er wurde in das Krankenhaus des Beklagten eingewiesen.\u00a0Dieser vers\u00e4umte eine computertomographische Untersuchung.<\/p>\n

Sp\u00e4ter wurde eine Subarachnoidalblutung (Blutung unter der Spinnengewebshaut im Gehirn) festgestellt. Der Kl\u00e4ger leidet nunmehr an teilweiser L\u00e4hmung und Gehbehinderung. Hier konstatiert der BGH Folgendes: W\u00e4re vorliegend eine computertomographische Untersuchung durchgef\u00fchrt worden, so h\u00e4tte man beim Kl\u00e4ger die Verletzung des Blutgef\u00e4\u00dfes unterhalb der Spinnengewebshaut festgestellt.<\/p>\n

Das Nichtreagieren auf diesen Befund w\u00e4re grob fehlerhaft gewesen, sodass das beklagte Krankenhaus die fehlende Urs\u00e4chlichkeit der unterlassenen Befunderhebung f\u00fcr die beim Kl\u00e4ger eingetretene L\u00e4hmung und Gehbehinderung beweisen m\u00fcsse. Das beklagte Krankenhaus k\u00f6nne diesen Beweis nur f\u00fchren, wenn es nachgewiesen habe, dass ein solcher Kausalzusammenhang ausgeschlossen oder jedenfalls als ganz unwahrscheinlich anzusehen ist.“.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

Beweislastumkehr im Arzthaftungsrecht A. Beweislasten und Beweiserleichterungen im Arzthaftungsprozess: Der Patient tr\u00e4gt durchgehend die Beweislast f\u00fcr den objektiven Behandlungsfehler. Der Beweis des Behandlungsfehlers ist gem\u00e4\u00df \u00a7 286 Zivilprozessordnung (ZPO) zur Gewissheit des Richters zu f\u00fchren. Entscheidend ist dabei die pers\u00f6nliche \u00dcberzeugung des Gerichts, nicht der Grad der \u00dcberzeugung des medizinischen Sachverst\u00e4ndigen, der regelm\u00e4\u00dfig vom Gericht […]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":24,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_mi_skip_tracking":false,"_exactmetrics_sitenote_active":false,"_exactmetrics_sitenote_note":"","_exactmetrics_sitenote_category":0,"footnotes":""},"acf":[],"yoast_head":"\nAnwalt Arzthaftungsrecht > Beweislastumkehr | Schultze-Zeu \u2022 Manthei & Kollegen<\/title>\n<meta name=\"description\" content=\"Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Arzthaftung Behandlungsfehler Medizinrecht Geburtssch\u00e4den. 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