{"id":769,"date":"2024-06-07T11:17:48","date_gmt":"2024-06-07T09:17:48","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=769"},"modified":"2024-09-19T19:12:31","modified_gmt":"2024-09-19T17:12:31","slug":"beweislasterleichterungen-bei-unterlassener-aerztlicher-befunderhebung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsgebiete\/anwalt-arzthaftung\/beweislasterleichterungen-bei-unterlassener-aerztlicher-befunderhebung\/","title":{"rendered":"Beweislasterleichterungen bei unterlassener \u00e4rztlicher Befunderhebung"},"content":{"rendered":"
Einer der Hauptgr\u00fcnde, weshalb die meisten von gesch\u00e4digten Patienten gef\u00fchrten Schadensersatzprozesse verlorengehen, liegt darin, da\u00df der gesch\u00e4digte Patient nicht die Urs\u00e4chlichkeit der Behandlungsfehler f\u00fcr die bei ihm vorliegenden Gesundheitssch\u00e4den beweisen kann. W\u00e4hrend die durch das Gericht herangezogenen medizinischen Sachverst\u00e4ndigen h\u00e4ufig die vom gesch\u00e4digten Patienten vorgetragenen Behandlungsfehler des behandelnden Arztes\/Krankenhauses durchaus best\u00e4tigen, halten sich die Gutachter bei der Beantwortung der Frage der Urs\u00e4chlichkeit der Behandlungsfehler f\u00fcr die beim Patienten eingetretenen Sch\u00e4den h\u00e4ufig zur\u00fcck.<\/p>\n
Da der Patient, der Opfer einer fehlerhaften station\u00e4ren oder ambulanten \u00e4rztlichen Behandlung wurde, grunds\u00e4tzlich s\u00e4mtliche Voraussetzungen seines Schmerzensgeld- sowie Schadensersatzanspruches beweisen mu\u00df, ist das Proze\u00dfrisiko f\u00fcr ihn oft sehr hoch.
\nVor diesem Hintergrund gewinnen die umfangreichen, von der Rechtsprechung entwickelten Regeln der Beweiserleichterung bzw. Beweislastumkehr hinsicht\u00adlich des Nachweises der haftungsbegr\u00fcndenden Kausalit\u00e4t f\u00fcr den Patienten in der Praxis an gro\u00dfer Bedeutung.<\/p>\n
Die Rechtsprechung zur Beweiserleichterung sowie zur Beweislastumkehr im Bereich der haftungsbegr\u00fcndenden Kausalit\u00e4t hat sich in den letzten Jahren bei einer bestimmten, in der Praxis sehr h\u00e4ufig vorkommenden Fallgruppe, sehr stark weiter entwickelt:<\/p>\n
I. Zur Vermutung des fr\u00fchzeitigen Vorliegens eines reaktionspflichtigen positiven Befundergebnisses:<\/strong><\/p>\n So sollen nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, [1] der sich bereits einzelne Oberlandesgerichte [2] angeschlossen haben,<\/p>\n dem Patienten zahlreiche Beweiserleichterungen, insbesondere auch hinsicht\u00adlich der haftungsbegr\u00fcndenden Kausalit\u00e4t, zugute kommen. So kommt es in der Praxis sehr h\u00e4ufig vor, da\u00df R\u00f6ntgenbilder [3] verloren gehen. Es geschieht h\u00e4ufig, da\u00df \u00c4rzte anl\u00e4\u00dflich der ersten Anamneseerhebung bei einem neuen Pati\u00adenten nicht genug Befunde erheben, sondern zu schnell ohne hinreichende faktische Grundlagen eine Diagnose aufstellen, wodurch die fehlerhafte an\u00adschlie\u00dfende Behandlung regelm\u00e4\u00dfig vorprogrammiert ist. [4] In all diesen F\u00e4llen entstehen dem gesch\u00e4digten Patienten erhebliche Beweisprobleme, insbeson\u00addere zum Zeitpunkt der Entstehung bzw. des Vorliegens seines Krankenbefun\u00addes.<\/p>\n Da sowohl in den F\u00e4llen der unzureichenden Befundsicherung als auch in den Sachverhaltskonstellationen der ungen\u00fcgenden Erhebung von Diagnose- und Kontrollbefunden der behandelnde Arzt bzw. das Krankenhaus den Beweisnot\u00adstand des Patienten verschuldet haben, f\u00fchrt nach st\u00e4ndiger neuerer Recht\u00adsprechung<\/p>\n im Wege der Beweiserleichterung regelm\u00e4\u00dfig dazu, da\u00df ein reaktionspflichtiges positives Befundergebnis vermutet wird, wenn ein solches hinreichend wahrscheinlich ist. Die Anforderungen an die „Wahrscheinlichkeit“ sind gering.<\/p>\n II. Zur Beweiserleichterung bzw. Beweislastumkehr bez\u00fcglich der haftungsbegr\u00fcndenden Kausalit\u00e4t zugunsten des Patienten bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers:<\/strong><\/p>\n Wird also zugunsten des Patienten vermutet, da\u00df im Falle einer umfangreichen Erhebung von Diagnose- und Kontrollbefunden ein reaktionspflichtiges positives Befundergebnis erkennbar gewesen bzw. festgestellt worden w\u00e4re, kann ihm aufgrund dieses Vermutungstatbestandes eine Beweiserleichterung hinsichtlich der haftungsbegr\u00fcndenden Kausalit\u00e4t er\u00adwachsen, wenn die unzureichende Diagnose- und Kontrollbefund\u00aderhebung bereits f\u00fcr sich einen groben Behandlungsfehler darstellt. [7]<\/p>\n Die Beweisfigur des groben Behandlungsfehlers tr\u00e4gt wesentlich zur Herstellung der Waffengleichheit der Parteien im Arzthaftungsproze\u00df bei. Sie ist keine Be\u00adweissanktion f\u00fcr \u00e4rztliches Behandlungsverschulden, sondern vielmehr eine Kompensation f\u00fcr die durch den groben Behandlungsfehler eingetretene verschlechterte Beweissituation des Patienten. [8]<\/p>\n Ein Behandlungsfehler ist regelm\u00e4\u00dfig dann als grob zu bewerten, wenn ein medizinisches Fehlverhalten vorliegt, „das aus objektiver \u00e4rztlicher Sicht nicht mehr verst\u00e4ndlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.“ [9]<\/p>\n Dabei ist abzustellen allein auf die objektive Fehlerqualit\u00e4t, die im subjektiven Verschuldensbereich keineswegs eine Entsprechung finden mu\u00df. Die Feststel\u00adlung „grob fehlerhaften Verhaltens“ ist stets dann gerechtfertigt, wenn Verst\u00f6\u00dfe gegen elementare medizinische Behandlungsstandards oder „elementare“ medizinische Erkenntnisse vorliegen. Es kommt nur darauf an, da\u00df das \u00e4rztliche Verhalten eindeutig gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse und be\u00adw\u00e4hrte \u00e4rztliche Behandlungsregeln und Erfahrungen verst\u00f6\u00dft. [10]<\/p>\n Die Bewertung, ob sich ein Behandlungsfehler als grob darstellt, ist eine Rechts\u00adfrage, \u00fcber die nicht der Sachverst\u00e4ndige, sondern der Richter zu entscheiden hat. Die Entscheidung mu\u00df aber auf tats\u00e4chlichen Anhaltspunkten beruhen, die sich in der Regel aus der medizinischen Bewertung des Behandlungsgesche\u00adhens durch einen Sachverst\u00e4ndigen ergeben. Das bedeutet jedoch nicht, da\u00df der Richter die Bewertung dem Sachverst\u00e4ndigen \u00fcberlassen und nur die (sehr seltenen) F\u00e4lle, in denen der Sachverst\u00e4ndige das \u00e4rztliche Verhalten als „nicht nachvollziehbar“ bezeichnet, als grob werten darf. Der Richter hat vielmehr sein Augenmerk darauf zu richten, ob der Sachverst\u00e4ndige in seiner W\u00fcrdigung einen Versto\u00df „gegen elementare medizinische Erkenntnisse oder elementare Behandlungsstandards“ erkennt oder lediglich das Vorliegen einer Fehlent\u00adscheidung bejaht. Die Gerichte verharren leider zu h\u00e4ufig an der star\u00adren Definition, wonach ein grober Behandlungsfehler nur vorliegt, wenn das in Rede stehende \u00e4rztliche Fehlverhalten aus objektiver \u00e4rztlicher Sicht nicht mehr verst\u00e4ndlich erscheint, weil es einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Folge des starren Festhaltens der Gerichte an dieser Definition ist, da\u00df der Sachverst\u00e4ndige, dem dies als Frage vorgelegt wird, das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers regelm\u00e4\u00dfig verneint.<\/p>\n Die unzureichende bzw. unterlassene Erhebung von Diagnose- und Kontrollbe\u00adfunden ist stets dann grob fehlerhaft, wenn es in einem „erheblichen Ausma\u00df“ an der Erhebung einfacher, naheliegender sowie grundlegender Diagnose- und Kontrollbefunde fehlt.<\/p>\n Beispiel: BGH NJW 89, 2332: Vorliegen einer Schultergelenksprengung, eine dringend gebotene R\u00f6ntgenaufnahme wurde nicht durchgef\u00fchrt;<\/p>\n Weiteres Beispiel: OLG Oldenburg VersR 91, 1243: Zunahme von Sehst\u00f6rungen bei starker Kurzsichtigkeit – keine Augenhintergrunduntersuchung.<\/p>\n Noch ein Beispiel: BGH NJW 83, 333: Blinddarmentfernung – trotz Darml\u00e4hmungserscheinungen keine weiterf\u00fchrende Diagnostik.<\/p>\n Konsequenz der Beweislastumkehr zugunsten des Patienten im Bereich der haftungsbegr\u00fcndenden Kau\u00adsalit\u00e4t ist, da\u00df die Behandlungsseite den Beweis daf\u00fcr antreten mu\u00df, da\u00df auch ohne den groben Behandlungsfehler die gleichen Ge\u00adsundheitssch\u00e4den beim Patienten aufgetreten w\u00e4ren. [11] Dieser Beweis ist nicht schon gef\u00fchrt, wenn der Kausalzusammenhang „eher unwahrscheinlich“ ist, sondern erst dann, wenn er ausgeschlossen oder als ganz unwahrscheinlich anzusehen ist. [12]<\/p>\n III. Beweislastumkehr hinsichtlich der haftungsbegr\u00fcndenden Kausalit\u00e4t bei unterlassener Befundsicherung bzw. Befunderhebung unterhalb der Schwelle zum groben Behandlungsfehler:<\/strong><\/p>\n Nach neuerer Rechtsprechung aus dem Jahre 99 [13] kann dem gesch\u00e4digten Patienten eine Be\u00adweislastumkehr hinsichtlich der haftungsbegr\u00fcndenden Kausalit\u00e4t selbst dann zugute kommen, wenn der Umstand der unzureichenden bzw. unterlassenen Erhebung von Diagnose und Kontrollbefunden keinen groben Behandlungsfeh\u00adler darstellt. Bei der Pr\u00fcfung der f\u00fcr das Eingreifen der Beweislastumkehr erfor\u00adderlichen Voraussetzungen ist zweistufig vorzugehen.<\/p>\n Erste Voraussetzung ist, da\u00df<\/p>\n – h\u00e4tte man, wie geboten, Befunde erhoben bzw. man wahrscheinlich ein reaktionspflichtiges medizinisch positives Ergebnis beim Patienten festgestellt h\u00e4tte. [14]<\/p>\n Zweite Voraussetzung ist, da\u00df das „Nichthandeln“ auf den ver\u00admuteten reaktionspflichtigen bzw. medizinisch positiven Befund f\u00fcr sich einen groben Behandlungsfehler darstellt, sei es in Gestalt eines fundamentalen Diagnosefehlers, sei es in Gestalt eines groben Therapiefehlers. [15] Weiteres Beispiel: [17] Der Kl\u00e4ger litt nach einem Sturz auf das Ges\u00e4\u00df unter star\u00adken Kopfschmerzen und erbrach teilweise Blutuntermischtes. Er wurde in das Krankenhaus des Beklagten eingewiesen. Dieser vers\u00e4umte, eine computertomographische Untersuchung. Sp\u00e4ter wurde eine Subarachnoidal- Blutung (= Blutung unter der Spinnenwebhaut im Gehirn) festgestellt. Der Kl\u00e4ger leidet nunmehr an teilweiser L\u00e4hmung und Gehbehinderung. Hier konstatiert der BGH folgendes: W\u00e4re vorliegend eine CT-Untersuchung durchgef\u00fchrt worden, so h\u00e4tte man beim Kl\u00e4ger die Verletzung des Blutgef\u00e4\u00dfes unterhalb der Spinnen\u00adwebhaut festgestellt. Das Nichtreagieren auf diesen Befund ist grob fehlerhaft, so da\u00df das beklagte Krankenhaus die fehlende Urs\u00e4chlichkeit der unterlasse\u00adnen Befunderhebung f\u00fcr die beim Kl\u00e4ger eingetretene L\u00e4hmung und Gehbehin\u00adderung beweisen mu\u00df. Das beklagte Krankenhaus kann diesen Beweis nur f\u00fch\u00adren, wenn es nachweist, da\u00df ein solcher Kausalzusammenhang ausge\u00adschlossen oder jedenfalls als ganz unwahrscheinlich anzusehen ist. [18]<\/p>\n Beispiel: [19] Die Kl\u00e4gerin wurde nach einem Unfall in das Krankenhaus des Be\u00adklagten eingewiesen. Dort wurde eine Unterschenkeltr\u00fcmmerfraktur sowie eine Etagenfraktur des rechten Wadenbeins festgestellt. Die Verletzungen waren entz\u00fcndet und eiterten. Das beklagte Krankenhaus unterlie\u00df es, einen Abstrich zu machen. Erst mehrere Monate sp\u00e4ter wurde bei der Kl\u00e4gerin eine Knochenentz\u00fcndung (Ostitis) festgestellt. Folge der sp\u00e4ten Entdeckung der Kno\u00adchenentz\u00fcndung war, da\u00df an der Kl\u00e4gerin zu sp\u00e4t eine Folgeoperation durchgef\u00fchrt wurde. Sie war daraufhin \u00fcber dreieinhalb Jahre an den Rollstuhl gefesselt. Auch nach Ausheilung der Ostitis litt sie weiter an einer erheblichen Beinverk\u00fcrzung rechts. Der Bundesgerichtshof stellte hier fest, da\u00df die Unterlassung des Wundabstriches f\u00fcr sich genommen zwar nicht einen groben Behandlungsfehler darstelle. Er erkl\u00e4rte jedoch, da\u00df das Nichterkennen des zugunsten der Kl\u00e4gerin vermuteten reaktionpflichtigen Befundes, n\u00e4mlich das Vorliegen der Knochenentz\u00fcndung, bereits w\u00e4hrend des Krankenhausaufenthaltes, einen fundamentaler und damit grober Diagnosefehler darstelle. Der Bundesgerichtshof kam auch hier zu dem Ergebnis, da\u00df das Vorliegen des groben Diagnoseverschuldens des beklagten Krankenhauses zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der haftungsbegr\u00fcndenden Kausalit\u00e4t zugunsten der Kl\u00e4gerin f\u00fchrt.<\/p>\n Interessant ist, da\u00df diese drei BGH-Entscheidungen aus dem Jahre 1999 stammen. Die Bildung dieser weiteren Fallgruppe betreffend eine Beweis\u00adlastumkehr hinsichtlich der haftungsbegr\u00fcndenden Kausalit\u00e4t ist also noch sehr neu. Diese vom Bundesgerichtshof entwickelten neuen Grunds\u00e4tze werden f\u00fcr die Praxis eine erhebliche Bedeutung haben, befreien sie doch den gesch\u00e4digten Patienten vom Nachweis der haftungsbegr\u00fcndenden Kausalit\u00e4t.<\/p>\n Diese Rechtsprechung f\u00fchrt dazu, da\u00df grunds\u00e4tzlich bei jeder unterlassenen Befunderhebung “ \u00fcber den Weg der Vermutung des Vorliegens eines reaktionspflichtigen Krankenbefundes “ ein grober Behandlungsfehler angenommen wird mit der Folge einer Beweislastumkehr zugunsten des gesch\u00e4digten Patienten im Bereich der haftungsbegr\u00fcndenden Kausalit\u00e4t. Entsprechendes wird gelten bei unzureichender Befundsicherung, da auch hier zugunsten des Patienten vermutet wird, da\u00df auf dem verloren gegangenen Befundtr\u00e4ger ein reaktionspflichtiger Befund abgebildet war.<\/p>\n Zu den Konsequenzen der Verletzung von Dokumentationsobliegenheiten auf die Beweislastverteilung des gesch\u00e4digten Patienten und des beklagten Arztes\/Krankenhauses im Schadensersatzproze\u00df:<\/p>\n Die \u00e4rztlichen Dokumentationspflichten besitzen eine Doppelfunktion: Sie bilden zum einen materiellrechtliche Berufspflichten, zum anderen auch vorprozes\u00adsuale Obliegenheiten zur Milderung des potentiellen Beweisrisikos des Patien\u00adten, wobei ihre Verletzung regelm\u00e4\u00dfig mit Beweiserleichterungen geahndet wird. [20]<\/p>\n Die unterlassene oder l\u00fcckenhafte Dokumentation einer aus medizinischer Sicht zu dokumentierenden Ma\u00dfnahme f\u00fchrt zu der Vermutung, da\u00df diese Ma\u00df\u00adnahme unterblieben ist. Sie bildet jedoch keine eigenst\u00e4ndige Anspruchsgrund\u00adlage. [21] Die Vermutung der unterbliebenen Ma\u00dfnahme ist jedoch vom Arzt wider\u00adlegbar. [22]<\/p>\n Zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der haftungsbegr\u00fcndenden Kausalit\u00e4t kann es jedoch kommen, wenn<\/p>\n die g\u00e4nzlich unterlassene oder unvollst\u00e4ndige Dokumentation einen groben Behandlungsfehler indiziert, d.h. wenn die vermutete unterlassene Behand\u00adlungsma\u00dfnahme f\u00fcr sich einen groben Behandlungsfehler darstellt oder Beweislasterleichterungen bei unterlassener \u00e4rztlicher Befunderhebung Neue Regelungen f\u00fcr Betroffene Konsequenzen der unterlassenen Befunderhebung oder Befundsicherung auf die Beweislastverteilung zwischen dem gesch\u00e4digten Patienten und dem beklagten Arzt\/Krankenhaus im Schadensersatzprozess Einer der Hauptgr\u00fcnde, weshalb die meisten von gesch\u00e4digten Patienten gef\u00fchrten Schadensersatzprozesse verlorengehen, liegt darin, da\u00df der gesch\u00e4digte Patient nicht die Urs\u00e4chlichkeit der Behandlungsfehler f\u00fcr die bei ihm […]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":24,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-769","page","type-page","status-publish","hentry"],"acf":[],"yoast_head":"\n\n
\n
Voraussetzungen<\/h3>\n
\n– h\u00e4tte man nach Erhebung der Befunde die Befundtr\u00e4ger (z.B. R\u00f6ntgenbilder) nicht verloren,<\/p>\n
\nBeispiel: [16] Ein Patient begab sich zur Abkl\u00e4rung des Ausscheidens von roten Blutk\u00f6rperchen im Urin ins Krankenhaus des Beklagten. Dieser nahm lediglich eine Blasenspiegelung vor, welche keinen Hinweis auf die Ursache des Aus\u00adscheidens von roten Blutk\u00f6rperchen im Urin brachte. Eine Woche danach wurde beim Kl\u00e4ger eine rapid progressive Nierenentz\u00fcndung mit Lungenblutung sowie mit vollst\u00e4ndiger Niereninsuffizienz festgestellt. Der Kl\u00e4ger ist nunmehr er\u00adwerbsunf\u00e4hig und mu\u00df sich regelm\u00e4\u00dfig einer Dialyse unterziehen. Der Bundes\u00adgerichtshof kommt zu folgendem Ergebnis: Das beklagte Kran\u00adkenhaus h\u00e4tte bereits zu Beginn der Behandlung den Kreatininwert \u00fcberpr\u00fcfen m\u00fcs\u00adsen. Dann h\u00e4tte man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die erh\u00f6hten Werte des Kreatininwertes festgestellt. Daraufhin h\u00e4tte man eine Biopsie vornehmen m\u00fcssen, welche die Heilungschancen des Kl\u00e4gers wesentlich erh\u00f6ht h\u00e4tte. Die Verkennung des hier vermuteten reaktionspflichtigen Befundergebnisses, n\u00e4mlich erh\u00f6hte Kreatininwerte, stellt einen fundamentalen und damit einen groben Dia\u00adgnosefehler dar, so da\u00df zugunsten des Patienten vermutet wird, dieser grobe Behandlungsfehler sei kausal f\u00fcr die beim Patienten eingetretene rapid progressive Nierenentz\u00fcndung mit Lungenblutung und vollst\u00e4ndiger Nieren\u00adinsuffizienz gewesen.<\/p>\nIV. Exkurs:<\/h3>\n
\ndie unzureichende Dokumentation das Unterlassen einer Befunderhebung indiziert, die wahrscheinlich zu einem behandlungspflichtigen Ergebnis ge\u00adf\u00fchrt h\u00e4tte und die als solche die Grundlage f\u00fcr eine Beweislastumkehr bildet.[23]
\nStellt das Nichterkennen des vermuteten reaktionspflichtigen Ergebnisses oder aber die Nichtreaktion auf dieses Befundergebnis einen groben Behandlungs\u00adfehler dar, so tritt zugunsten des Patienten hinsichtlich der haftungsbegr\u00fcndenden Kausalit\u00e4t eine Beweislastumkehr ein. Insoweit verweise ich auf die Ent\u00adscheidungen des Bundesgerichtshofes aus diesem Jahr, abgedruckt in VersR 99, 60; 231; 1282.<\/p>\nVerweise<\/h3>\n
\n
\nBGH NJW 89, 2332; BGH NJW 98, 1780;
\nGei\u00df\/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Auflage 2014, Rn. 295.<\/li>\n
\nOLG Hamm VersR 99, 622.<\/li>\n
\nGei\u00df\/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Auflage 2014, Rn. 250.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"