{"id":757,"date":"2024-06-07T10:59:32","date_gmt":"2024-06-07T08:59:32","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=757"},"modified":"2024-09-19T19:11:58","modified_gmt":"2024-09-19T17:11:58","slug":"rechtliche-hinweise-zum-haushaltsfuehrungsschaden","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsgebiete\/anwalt-arzthaftung\/rechtliche-hinweise-zum-haushaltsfuehrungsschaden\/","title":{"rendered":"Der Haushaltsf\u00fchrungsschaden – Rechtliche Hinweise"},"content":{"rendered":"

Der Haushaltsf\u00fchrungsschaden<\/h1>\n

Rechtliche Hinweise<\/h2>\n

Die deliktrechtliche Schadensersatzrente einer verletzten Hausfrau<\/h2>\n

Die deliktrechtliche Schadensersatzrente ist in \u00a7 843 BGB geregelt. Wird infolge einer schuldhaft zugef\u00fcgten K\u00f6rperverletzung die Erwerbsf\u00e4higkeit des Gesch\u00e4digten gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bed\u00fcrfnisse ein, so ist ihm durch Zahlung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten. [1] Diese Schadensersatzrente ist “ anders als familienrechtliche Unterhaltsrenten“ grunds\u00e4tzlich drei Monate im Voraus zu entrichten (\u00a7\u00a7 843 Absatz 2, 760 Absatz 2 BGB). \u00a7 1613 BGB findet auf deliktrechtliche Rentenanspr\u00fcche keine Anwendung, so dass auch f\u00fcr vergangene Zeitr\u00e4ume die Zahlung einer Schadensersatzrente verlangt werden kann. Allerdings ist auf die vierj\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist des \u00a7 197 BGB hinzuweisen, die die Anspr\u00fcche auf R\u00fcckst\u00e4nde von Renten betrifft.<\/p>\n

Nach gefestigter Rechtsprechung kann die Hausfrau, die infolge einer fremdverschuldeten K\u00f6rperverletzung gehindert wurde, den Haushalt f\u00fcr die Familie zu f\u00fchren, Schadensersatz nach \u00a7 843 Absatz 1 1. Alt. BGB verlangen. [2] Nach der Rechtsprechung des BGH ist die<\/p>\n

Hausfrauenarbeit der Erwerbst\u00e4tigkeit des Ehemannes gleichwertig und eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung der Arbeitskraft. Deshalb steht der Hausfrau, die wegen der K\u00f6rpersch\u00e4den den Haushalt nicht oder nur noch zum Teil f\u00fchren kann, ein eigener Schadensersatzanspruch nach \u00a7 843 Absatz 1 1. Alt. BGB zu. [3] Entsprechendes gilt f\u00fcr den Hausmann. Wenn im folgenden von der Hausfrau die Rede ist, gelten die Ausf\u00fchrungen gleicherma\u00dfen f\u00fcr den Hausmann und den Ehegatten, der neben seiner Erwerbst\u00e4tigkeit den Haushalt teilweise f\u00fchrt. [4]<\/p>\n

Zus\u00e4tzlich kann die verletzte Hausfrau vom Sch\u00e4diger nach \u00a7 843 Absatz 1 2. Alt. BGB Schadensersatz f\u00fcr die verletzungsbedingten Mehraufwendungen in ihrem pers\u00f6nlichen Lebensbereich verlangen. [5] Dieser Anspruch ist der Ausgleich f\u00fcr die Verm\u00f6gensnachteile, die infolge dauerhafter Beeintr\u00e4chtigungen des k\u00f6rperlichen Wohlbefindens entstehen. [6] Ist die gesch\u00e4digte Hausfrau infolge ihrer Verletzungen (teilweise) nicht in der Lage, die ausschlie\u00dflich der Befriedigung ihrer eigenen Bed\u00fcrfnisse dienende Haushaltst\u00e4tigkeit zu erledigen, so steht ihr deshalb unter dem Gesichtspunkt der schadensbedingt vermehrten Bed\u00fcrfnisse ein Schadensersatzanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 843 Absatz 1 2. Alt. BGB zu. [7]<\/p>\n

\u00a7 843 BGB hat in der Praxis bei Vorliegen von Haushaltsf\u00fchrungssch\u00e4den gro\u00dfe Bedeutung. Wenn immer eine Hausfrau aufgrund einer unerlaubten Handlung verletzt und dadurch in ihrer Haushaltsf\u00fchrung beeintr\u00e4chtigt wird, stehen ihr Schadensersatzrentenanspr\u00fcche nach \u00a7 843 Absatz 1 1. Alt. und 2. Alt. BGB zu. Diese Anspr\u00fcche sind f\u00fcr die Gesch\u00e4digte wirtschaftlich h\u00e4ufig interessanter als der Schmerzensgeldanspruch nach \u00a7 847 BGB, bei dessen Bezifferung die Gerichte in der Regel zur\u00fcckhaltend sind.<\/p>\n

Die auf \u00a7 843 Absatz 1 BGB gest\u00fctzten Schadensersatzanspr\u00fcche der Hausfrau sind gem\u00e4\u00df \u00a7 287 ZPO i. V. m. \u00a7 252 BGB zu sch\u00e4tzen. [8]<\/p>\n

Voraussetzungen<\/h3>\n

Ob der Haushaltsf\u00fchrungsschaden unter \u00a7 843 Absatz 1 1.Alt. oder 2.Alt. BGB zu subsumieren ist, h\u00e4ngt von folgendem ab:<\/p>\n

Diente die Haushaltst\u00e4tigkeit der eigenen Bedarfsdeckung, so f\u00e4llt ihre Beeintr\u00e4chtigung in die Schadensgruppe der vermehrten Bed\u00fcrfnisse nach \u00a7 843 Absatz 1 2. Alt. BGB. [9] Wollte die Hausfrau mit der Hausarbeit ihren Beitrag zum Familienunterhalt leisten, so hat sie, wenn sie verletzungsbedingt den Haushalt vor\u00fcbergehend oder auch dauerhaft nicht mehr f\u00fchren kann, einen Schadensersatzanspruch nach \u00a7 843 Absatz 1 1.Alt. BGB. [10]<\/p>\n

Die H\u00f6he der Schadensersatzanspr\u00fcche wegen beeintr\u00e4chtigter Haushaltsf\u00fchrung richtet sich nach dem Arbeitslohn, der f\u00fcr die verletzungsbedingt nicht mehr ausf\u00fchrbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft gezahlt wird [11], oder h\u00e4tte gezahlt werden m\u00fcssen, wenn Familienangeh\u00f6rige oder sonstige Dritte nicht eingesprungen w\u00e4ren. Hierbei handelt es sich um Ersatz von fiktiven Kosten. [12]<\/p>\n

Zur Ermittlung des Zeitaufwandes f\u00fcr die Hilfskraft, die die gesch\u00e4digte Hausfrau vertritt, ist zun\u00e4chst festzustellen, wieviel Stunden die Gesch\u00e4digte vor dem Schadensereignis f\u00fcr die Haushaltsf\u00fchrung verwandt hat. [13] Hierf\u00fcr gilt die Beweiserleichterung des \u00a7 287 ZPO berufen. [14] Eine Orientierung an den Tabellen 8 und 9 von Schulz-Borck\/Hoffmann, a.a.O., ist empfehlenswert.<\/p>\n

Sodann ist der konkrete Grad der haushaltsspezifischen Behinderung sowie deren Dauer nach dem Schadensereignis festzustellen, um auf diese Weise den unfallbedingten Ausfall der Gesch\u00e4digten in ihrer Haushaltsf\u00fchrung konkret ermitteln zu k\u00f6nnen. [15] Anhaltspunkte hierf\u00fcr gibt die Tabelle 6 von Schulz-Borck\/Hofmann, a.a.O..<\/p>\n

Die Multiplikation der vor dem Schadensfall im Haushalt durchschnittlich erbrachten Arbeitsstunden mit dem Prozentsatz der eingetretenen Behinderung ergibt die Anzahl der Stunden, die die Hausfrau aufgrund der Verletzungen im Haushalt ausf\u00e4llt. [16]<\/p>\n

Beispiel:<\/h3>\n

Verwandte die durch eine fehlerhafte \u00e4rztlichen Behandlung gesch\u00e4digte Hausfrau und Mutter von zwei minderj\u00e4hrigen Kindern vor dem Schadenseintritt durchschnittlich 50 Stunden pro Woche f\u00fcr den Haushalt und fiel sie danach einen Monat im Haushalt aus, so berechnet sich ihr zeitlicher Ausfall bei hundertprozentiger Behinderung wie folgt: der Ausfall im Haushalt pro Woche betr\u00e4gt 50 Stunden (= 50 Stunden mal 100 % ). Dies ergibt f\u00fcr den Monat einen Ausfall von insgesamt aufgerundet 217 Stunden (= 50 Stunden mal 52 Kalenderwochen geteilt durch 12 Monate). [17]<\/p>\n

H\u00e4tte die gesch\u00e4digte Hausfrau eine Hilfskraft f\u00fcr 217 Stunden eingestellt und dieser 20 EURO brutto pro Stunde bezahlt, h\u00e4tte sie einen Schadensersatzanspruch nach \u00a7 843 Absatz 1 BGB in H\u00f6he von 4.340 EURO gegen die Haftpflichtversicherung des Sch\u00e4digers.<\/p>\n

In der Praxis verh\u00e4lt es sich h\u00e4ufig so, dass keine Hilfskraft eingestellt wird, sondern dass Familienangeh\u00f6rige und Freunde einspringen. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung kann der Schadensersatzanspruch einer verletzten Hausfrau wegen eingeschr\u00e4nkter F\u00e4higkeit zur Haushaltsf\u00fchrung auch auf der Grundlage fiktiver Kosten berechnet werden, was im Schadensersatzrecht nicht un\u00fcblich ist. [18]<\/p>\n

Bei der Berechnung der fiktiven Kosten einer Hilfskraft orientiert sich die Rechtsprechung h\u00e4ufig an den Nettostundens\u00e4tzen der BAT-Verg\u00fctungsgruppen. [19] Bei \u00fcberwiegenden oder vollst\u00e4ndigen Ausfall der Gesch\u00e4digten im Haushalt wird f\u00fcr die Einstufung der erforderlichen Hilfskraft h\u00e4ufig die Verg\u00fctungsgruppe BAT VII ( = 19,53 EURO brutto\/ Stunde ), bei nur teilweisem Ausfall im Haushalt wird hingegen die Verg\u00fctungsgruppe BAT IX b angewendet (= 17,34 EURO brutto\/Stunde). [20] Die entsprechenden Nettol\u00f6hne ergeben sich aus den Tabellen 5, 5a, 5b und 5c von Schulz-Borck\/Hofmann, a.a.O.. H\u00e4ufig ermittelt die Rechtsprechung den Nettolohn, indem sie vom Bruttostundensatz pauschal 30 % abzieht. [21] Dies f\u00fchrt regelm\u00e4\u00dfig zu geringeren Schadensbetr\u00e4gen. Im Hinblick auf \u00a7 287 ZPO ist es meines Erachtens vertretbar, von einem Stundensatz von pauschal 15 EURO auszugehen, der einer h\u00e4ufig schwarzarbeitenden Hilfskraft gezahlt wird. [22]<\/p>\n

Im vorgenannten Beispielsfall w\u00fcrde sich der fiktive Haushaltsf\u00fchrungsschaden der Gesch\u00e4digten wie folgt berechnen:<\/p>\n

217 Stunden Ausfall mal 12,28 EURO ( = Nettostundensatz gem\u00e4\u00df der Verg\u00fctungsgruppe BAT VII ) ergeben einen Betrag von 2.665, 25 EURO. Einfacher ist es, die Tabelle 5 zur Verg\u00fctungsgruppe BAT VII von Schulz-Borck\/Hofmann anzuwenden. Dort sind, ankn\u00fcpfend an die jeweiligen w\u00f6chentlichen Ausfallzeiten der gesch\u00e4digten Hausfrau, die Monatsverg\u00fctungen f\u00fcr eine fiktive Hilfskraft in Netto- sowie Bruttobetr\u00e4gen aufgef\u00fchrt.<\/p>\n

Bleibt in unserem Beispielsfall die Hausfrau dauerhaft gesch\u00e4digt und deshalb auch dauerhaft in der Haushaltsf\u00fchrung eingeschr\u00e4nkt, so steht ihr eine monatliche Schadensersatzrente in H\u00f6he von 2.665,26 EURO zu, die drei Monate im Voraus zu zahlen ist, vgl. die \u00a7\u00a7 843 Absatz 2, 760 Absatz 2 BGB.<\/p>\n

In welchem Umfang der Haushaltsf\u00fchrungsschaden unter \u00a7 843 Absatz 1 1. Alt. BGB und in welchem Umfang er unter \u00a7 843 Absatz 1 2. Alt. BGB zu subsumieren ist, ermittelt sich in der Regel wie folgt: Der insgesamt ermittelte Haushaltsf\u00fchrungsschaden ist durch die Zahl der Familienangeh\u00f6riger zu teilen. [23] Der auf diese Weise errechnete Betrag entspricht dem verletzungsbedingt erh\u00f6hten Mehrbedarf der gesch\u00e4digten Hausfrau. [24]Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist die Berechnung nach der Anzahl der Familienmitglieder aus Gr\u00fcnden der Praktikabilit\u00e4t naheliegend. [25]<\/p>\n

Wendet man diese Grunds\u00e4tze auf den Beispielsfall an, so kommt man zu folgendem Ergebnis:<\/p>\n

Die gesch\u00e4digte Hausfrau lebt zusammen mit zwei Kindern und dem Ehemann. Von ihrer monatlichen Schadensersatzrente in H\u00f6he von 2.665,26 EURO entfallen 666,31 EURO ( = 2.665,26 EURO geteilt durch 4 Personen) auf den Schadensersatzanspruch nach \u00a7 843 Absatz 1 2.Alt BGB und 1.998,95 EURO auf den Schadensersatzanspruch nach \u00a7 843 Absatz 1 1.Alt. BGB ( = 2.665,26 EURO minus 666,31 EURO ).<\/p>\n

Diese Unterscheidung ist aus mehreren Gr\u00fcnden von Bedeutung.<\/p>\n

– Soweit der Haushaltsf\u00fchrungsschaden ein Erwerbsschaden im Sinne des \u00a7 843 Absatz 1 1.Alt. BGB ist, besteht Kongruenz mit den Renten wegen Erwerbs- oder Berufsunf\u00e4higkeit bzw. mit den Renten gegen einen Unfallversicherungstr\u00e4ger sowie mit dem Kranken- und Verletztengeld. [26] Dies hat zur Folge, dass in dem Umfang, in welchem die Gesch\u00e4digte eine solche Rente bezieht, ihr Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens kraft cessio legis auf den gesetzlichen Renten- bzw. Unfallversicherungstr\u00e4ger \u00fcbergeht. [27] Bezog die Gesch\u00e4digte Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung, so gehen ihre Schadensersatzanspr\u00fcche wegen vermehrter Bed\u00fcrfnisse in dem Umfang des Leistungsbezuges kraft cessio legis auf die leistende Krankenkasse \u00fcber. [28]<\/p>\n

– Auch f\u00fcr die Frage der Dauer des Rentenbezuges ist die Abgrenzung des unter die erste und unter die zweite Alternative des \u00a7 843 Absatz 1 BGB zu subsumierenden Haushaltsf\u00fchrungsschadens von Bedeutung: W\u00e4hrend der Gesch\u00e4digten eine Schadensersatzrente wegen vermehrter Bed\u00fcrfnisse grunds\u00e4tzlich bis an das Lebensende zu zahlen ist, h\u00e4ngt die Dauer der zu leistenden Schadensersatzrente wegen eingeschr\u00e4nkter Erwerbsf\u00e4higkeit vom Fortbestand der Unterhaltsverpflichtung der Gesch\u00e4digten gegen\u00fcber ihrem Ehemann und ihren Kinder ab. Da ab dem 18. Lebensjahr der Kinder auch M\u00fctter grunds\u00e4tzlich ihre Unterhaltsverpflichtung durch Geldleistungen zu erf\u00fcllen haben, was aus dem Umkehrschlu\u00df zu \u00a7 1606 Absatz 3 S. 2 BGB folgt, scheidet insoweit die Geltendmachung eines Haushaltsf\u00fchrungsschadens aus. Vereinzelt [29] wird die Auffassung vertreten, dass wegen der nachlassenden Arbeitskraft der Hausfrau die Dauer der Schadensersatzrente nach \u00a7 843 Absatz 1 1. Alt. BGB auf das 75. Lebensjahr zu beschr\u00e4nken sei. Diese verallgemeinernde Vorgehensweise ist abzulehnen. Es ist zwar zu ber\u00fccksichtigen, dass die Arbeitskraft der Hausfrau mit steigendem Alter nachl\u00e4\u00dft [30]. Abzustellen ist jedoch wie stets auf den Einzelfall. Solange die verletzte Hausfrau nach \u00a7 287 ZPO nachweist, dass sie vor dem Schadenseintritt den Haushalt noch gef\u00fchrt hatte und durch den Unfall in der Haushaltsf\u00fchrung me\u00dfbar beeintr\u00e4chtigt ist, steht ihr eine Schadensersatzrente nach \u00a7 843 Absatz 1 1. und 2. Alt. BGB zu. [31] Nach der Pensionierung ist der Ehemann grunds\u00e4tzlich zur h\u00e4lftigen Mitarbeit im Haushalt rechtlich verpflichtet [32], entscheidend sind jedoch auch hier die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse. [33]<\/p>\n

Gem\u00e4\u00df \u00a7 843 Absatz 3 BGB kann die Gesch\u00e4digte “ nicht aber der Sch\u00e4diger “ statt der Rentenzahlung eine Kapitalabfindung verlangen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Titel \u00fcber die Verpflichtung zur Zahlung einer Schadensersatzrente nach \u00a7 843 Absatz 1 BGB k\u00f6nnen unter den Voraussetzungen des \u00a7 323 ZPO von der Gesch\u00e4digten sowie vom Sch\u00e4diger abge\u00e4ndert werden. Dies gilt jedoch nicht bei Kapitalabfindungen. [34] Voraussetzung f\u00fcr die Ab\u00e4nderung einer Schadensersatzrente ist eine wesentliche Ver\u00e4nderung der Verh\u00e4ltnisse. F\u00fcr den Sch\u00e4diger kommt unter den Voraussetzungen des \u00a7 767 ZPO die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage in Betracht. Erforderlich ist hierf\u00fcr das Vorliegen rechtsvernichtender bzw. rechtshemmender Einwendungen (z.B. der Wegfall der K\u00f6rperbehinderung). Die Vollstreckungsabwehrklage beseitigt nur die Vollstreckbarkeit des Titels. [35]<\/p>\n

Exkurs:<\/h3>\n

Umfang der deliktrechtlichen Schadensersatzrente des haushaltf\u00fchrenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.<\/p>\n

Streitig ist, ob dem nichtehelichen Partner f\u00fcr die entgangenen Haushaltst\u00e4tigkeiten, die \u00fcber die eigene Versorgung hinausgehend gew\u00f6hnlich f\u00fcr den anderen Partner erbracht werden, ein Schadensersatzanspruch nach \u00a7 843 Absatz 1 1.Alt. BGB zuzubilligen ist. [36] Gegen die Zubilligung eines Schadensersatzanspruches nach \u00a7 843 Absatz 1 1.Alt GB wird vorgebracht, dass die Haushaltsf\u00fchrung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mangels einer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht zur Schadensgruppe des Erwerbsschadens geh\u00f6re. [37] Zutreffender d\u00fcrften die Argumente der Gegenmeinung sein, wonach es nicht entscheidend darauf ankommt, ob der Gesetzgeber eine Unterhaltspflicht zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft angeordnet hat oder nicht, sondern darauf, dass die Verwendung der Arbeitskraft f\u00fcr die Haushaltsf\u00fchrung wirtschaftlich sinnvoll und daher mit einer Erwerbst\u00e4tigkeit vergleichbar ist. [38] Hinzu kommt, dass der Partner, der einvernehmlich mit dem anderen den Haushalt f\u00fchrt, damit in der Regel eine Gegenleistung erbringt f\u00fcr die erbrachten finanziellen Unterhaltsleistungen des anderen Partners. Von einer Unentgeltlichkeit der von dem einen Partner erbrachten Haushaltsleistungen kann deshalb nicht die Rede sein. [39] Einer solchen Rollenverteilung liegt bei lebensnaher Wertung ein konkludent abgeschlossenes Austauschverh\u00e4ltnis zugrunde. [40] T\u00e4tigkeiten im Rahmen der Haushaltsf\u00fchrung stellen nach alledem entgeltliche Arbeitsleistungen dar.<\/p>\n

Ergebnis: Der Ausfall des haushaltsf\u00fchrenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aufgrund eines fremdverschuldeten Unfalls begr\u00fcndet Schadensersatzanspr\u00fcche nach \u00a7 843 Absatz 1 1. und 2. Alt. BGB.<\/p>\n

Verweise<\/h3>\n
    \n
  1. \u00a7 843 Absatz 1 BGB kn\u00fcpft damit an Verm\u00f6genssch\u00e4den an, die auf dem Verlust oder der Beeintr\u00e4chtigung der Erwerbsf\u00e4higkeit des Verletzten bzw. auf dessen Bed\u00fcrfnisvermehrung beruhen, vgl. M\u00fcnchner Kommentar\/Stein, BGB-Kommentar, Schuldrecht Besonderer Teil III, Band 5, 3.A., 1997, \u00a7 843, Rdnr.2. Erleidet der Gesch\u00e4digte hingegen einen Verm\u00f6gensschaden, ohne dass bei ihm eine dauerhafte Erwerbsunf\u00e4higkeit vorliegt, z.B. er verpa\u00dft aufgrund eines l\u00e4ngeren Krankenhausaufenthaltes eine berufliche Aufstiegschance, ist \u00a7 842 BGB die richtige Anspruchsnorm. Nach \u00a7 842 BGB wird der Schaden durch eine einmalige Geldleistung ersetzt ( M\u00fcnchner Kommentar\/Stein a.a.O.).<\/li>\n
  2. BGH NJW 1974, 1651 m. w. N.; Wussow\/K\u00fcpperbusch, Ersatzanspr\u00fcche bei Personenschaden, 6. Aufl. 1996, Rdnr. 129 ff..<\/li>\n
  3. BGH NJW 1974, 1651; 85, 735; Wussow\/K\u00fcpperbusch, a. a. O., Rndr. 129 ff..<\/li>\n
  4. Von einer sinnvollen Verwertung der Arbeitskraft im Haushalt wird man jedoch dann nicht mehr sprechen, wenn ein vollerwerbst\u00e4tiger Ehemann im Haushalt nur Hilfeleistungen im geringen Umfang erbringt, so zutreffend Wussow\/K\u00fcppersbusch, a.a.O., Rdnr.129.<\/li>\n
  5. BGH NJW 1974, 41 f.; 1985, 735 f.; M\u00fcnchner Kommentar\/Stein, a.a.O., \u00a7 843 Rdnr. 37ff..<\/li>\n
  6. BGH NJW 1974, 41 f.; 1985, 735 f.; M\u00fcnchner Kommentar\/Stein, a. a. O., \u00a7 843 Rdnr.37 ff..<\/li>\n
  7. BGH NJW 1974, 41 f.; 1985, 735 f.; BGH VersR 1958, 454 f. . Der Alleinstehende mit eigenem Haushalt, der durch einen Dritten verletzt und dadurch in seiner Haushaltsf\u00fchrung beeintr\u00e4chtigt wurde, wird seinen Schadensersatzanspruch regelm\u00e4\u00dfig auf \u00a7 843 Absatz 1 2. Alt. BGB st\u00fctzen.<\/li>\n
  8. BGH NJW 1985, 735 f.; BGH NJW RR 1990, 34 f.; 92,792.<\/li>\n
  9. Vgl. etwa Palandt\/Thomas, BGB Kommentar, 58.A., 1999, \u00a7 843, Rdnr.8 und Wussow\/K\u00fcppersbusch, a.a.O., Rdnr.131.<\/li>\n
  10. Vgl. z.B. BGH NJW RR 90,34.<\/li>\n
  11. Die Schadensersatzrente bemi\u00dft sich in diesem Fall nach der Bruttoverg\u00fctung f\u00fcr die Hilfskraft einschlie\u00dflich der Sozialabgaben und Steuern, vgl. M\u00fcnchner Kommentar\/Stein, a.a.O., \u00a7 843, Rdnr.25; Wussow\/K\u00fcppersbusch, a.a.O., Rdnr. 141; Palandt\/Thomas, a.a.O., \u00a7 843, Rdnr. 5.<\/li>\n
  12. Ausgangspunkt f\u00fcr die Bemessung der fiktiven Kosten ist der Nettolohn f\u00fcr eine erforderliche und geeignete Hilfskraft, vgl. BGH NJW 83,1425; 88, 1783, 1784; BGH NJW RR 90, 34; Palandt\/Thomas, a.a.O., \u00a7 834, Rdnr. 5; Wussow\/K\u00fcppersbusch, a.a.O., Rdnr. 133-134; Schulz-Borck\/Hoffmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und M\u00fcttern im Haushalt mit Berechnungstabellen, 5.A., 1997, S. 14, 20; a.A. M\u00fcnchner Kommentar\/Stein, a.a.O., \u00a7 843, Rdnr. 30, die auch hier eine Orientierung am Bruttolohn f\u00fcr richtig h\u00e4lt.<\/li>\n
  13. Vgl. hierzu BGH NJW 74, 1651. Die Mithilfe der Kinder und des Ehegatten im Haushalt ist nach dem Bundesgerichtshof nur in dem Umfang zu ber\u00fccksichtigen, in dem die Mithilfe auch vor dem Unfall tats\u00e4chlich erbracht wurde .<\/li>\n
  14. Vgl. Wussow\/K\u00fcppersbusch, a.a.O., Rdnr. 135.<\/li>\n
  15. BGH NJW RR 90, 34; OLG Frankfurt VersR 1982, 981; Wussow\/K\u00fcpperbusch, a. a. O., Rdnr. 134, 136, 137 sowie Rdnr. 184; Schulz-Borck\/Hofmann, a.a.O., S. 19 sowie Tabelle 6.<\/li>\n
  16. Vgl. Wussow\/K\u00fcppersbusch, a.a.O., Rdnr. 134.<\/li>\n
  17. Vgl. zur Systemak Wussow\/K\u00fcppersbusch, a.a.O., Rdnr.134 und Schulz-Borck\/Hofmann, a.a.O., S. 19.<\/li>\n
  18. Vgl. BGH NJW 83, 1435; 88, 1783; BGH NJW RR 90, 34; Palandt\/Heinrichs, a.a.O., \u00a7 843, Rdnr.5; Wussow\/K\u00fcppersbusch, a.a.O., Rdnr.133; Schulz-Borck\/Hofmann,a.a.O., S.14, 20 sowie Tabelle 3.<\/li>\n
  19. Vgl. z.B. BGH NJW 83,1425; BGH VersR 88,490.<\/li>\n
  20. Vgl. Schulz-Borck\/Hofmann, a.a.O., Tabelle 3.<\/li>\n
  21. BGH NJW 83, 1425; BGH VersR 88,490; LG Berlin, Urteil vom 28.02.2000, GZ: 6.0.25\/98; LG Berlin, Urteil vom 13.04.2000, GZ: 6.0.538\/99.<\/li>\n
  22. Vgl. auch Wussow\/K\u00fcppersbusch, a.a.O., Rdnr. 133, der f\u00fcr die Sch\u00e4tzung der fiktiven Haushaltsf\u00fchrungskosten auf den \u00fcblichen Lohn f\u00fcr eine geeignete Hilskraft abstellt; vgl. LG Berlin, Urteil vom 8.10.98, GZ: 6.0.560\/96: dort ging das LG bei der Ermittlung der fiktiven Haushaltsf\u00fchrungskosten von einem Stundenlohn von 17,34 EURO aus.<\/li>\n
  23. Vgl. BGH NJW 85,735f.; Wussow\/K\u00fcppersbusch, a.a.O., Rdnr.148.<\/li>\n
  24. Vgl. BGH NJW 85,735f.; Wussow\/K\u00fcppersbusch, a.a.O., Rdnr.148.<\/li>\n
  25. Vgl. BGH NJW 85, 735 ff..<\/li>\n
  26. Vgl. BGH NJW 74, 41; 85, 735 ff..<\/li>\n
  27. Geschieht dies w\u00e4hrend eines laufenden Prozesses, so findet die Vorschrift \u00fcber die gesetzliche Proze\u00dfstandschaft nach \u00a7 265 Absatz 1 ZPO zugunsten des Gesch\u00e4digten Anwendung.<\/li>\n
  28. Vgl. Wussow\/K\u00fcppersbusch,a.a.O., Rdnr. 510 ff..<\/li>\n
  29. Vgl. z.B. OLG Celle ZfS 83, 291.<\/li>\n
  30. BGH VersR 74,1016: z.B. ab dem 68. Lebensjahr.<\/li>\n
  31. Aus dem Umstand, dass die fiktive Ersatzkraft f\u00fcr die F\u00fchrung des Haushalts wohl weniger Zeit ben\u00f6tigt h\u00e4tte, als f\u00fcr die betagte Verletzte unterstellt wird, kann man noch nicht auf einen reduzierten Ausgleich des Haushaltsf\u00fchrungsschaden schlie\u00dfen. Die Sch\u00e4digerseite mu\u00df vielmehr konkret vortragen, welche verletzungsbedingt durch die Hausfrau nicht mehr ausf\u00fchrbaren Hausarbeiten durch die fiktive Hilfskraft in einer k\u00fcrzeren Zeit erledigt worden w\u00e4ren. \u00c4hnlich wohl Wussow\/K\u00fcppersbusch, a.a.O., Rdnr. 143.<\/li>\n
  32. So zutreffend Wussow\/K\u00fcppersbusch, a.a.O., Rdnr. 145 mwN.<\/li>\n
  33. Anders verh\u00e4lt es sich bei der Ermittlung des Haushaltsf\u00fchrungsschadens im Rahmen von \u00a7 844 Absatz 2 Satz 1 BGB. Hier ist vom ermittelten Arbeitszeitbedarf die Zeit abzuziehen, f\u00fcr die eine familienrechtliche Mithilfepflicht im Haushalt besteht, vgl. Wussow\/K\u00fcppersbusch, a.a.O., Rdnr. 264.<\/li>\n
  34. Vgl. BGH NJW 81,818ff.: Eine Abfindung in Kapital enth\u00e4lt Elemente eines Vergleiches. Beide Parteien nehmen bei der Vereinbarung \u00fcber die Abfindung das Risiko in Kauf, wonach die f\u00fcr die Berechnung der Abfindungssumme ma\u00dfgeblichen Faktoren auch nur auf einer Sch\u00e4tzung bzw. unsicheren Prognose \u00fcber die zuk\u00fcnftige Entwicklung beruhen.<\/li>\n
  35. Der BGH l\u00e4\u00dft in den Erf\u00fcllungs- und Verwirkungsf\u00e4llen ausnahmsweise die Ab\u00e4nderungs- und die Vollstreckungsabwehrklage gleichzeitig zu, vgl. BGH FamRZ 89, 159 ff.; 90, 1095 ff..<\/li>\n
  36. Bejahend OLG Karlsruhe DAR 93,391; LG Zweibr\u00fccken FamRZ 94,955; AG Bad S\u00e4ckingen NJW FER 97,34; M\u00fcnchner Kommentar\/Wacke, Familienrecht I, Band 7, 4.A.,2000, \u00a7 1302, Rdnr.31; Grziwotz, Nichteheliche Lebensgemeinschaft, 3.A., 1999, \u00a7 16, Rdnr.31-32.; Becker, Die nichteheliche Lebensgemeinschaft im Schadensrecht, VersR 85, 201, 205; verneinend OLG D\u00fcsseldorf VersR 92,1418; OLG K\u00f6ln ZfS 84,132; Palandt\/Thomas,a.a.O., \u00a7 843, Rdnr.9).<\/li>\n
  37. Vgl. zum Streitstand umfassend Grziwotz, a.a.O., \u00a7 16, Rdnr.31-32.<\/li>\n
  38. Vgl. z.B. LG Zweibr\u00fccken FamRZ 94,954.955; M\u00fcnchener Kommentar\/Wacke, a.a.O., nach \u00a7 1302, Rdnr. 31; Becker, VersR 85, 205.<\/li>\n
  39. So zutreffend AG Bad S\u00e4ckingen NJW FER 97, 34.<\/li>\n
  40. So zutreffend AG Bad S\u00e4ckingen NJW FER 97, 34.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

    Der Haushaltsf\u00fchrungsschaden Rechtliche Hinweise Die deliktrechtliche Schadensersatzrente einer verletzten Hausfrau Die deliktrechtliche Schadensersatzrente ist in \u00a7 843 BGB geregelt. Wird infolge einer schuldhaft zugef\u00fcgten K\u00f6rperverletzung die Erwerbsf\u00e4higkeit des Gesch\u00e4digten gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bed\u00fcrfnisse ein, so ist ihm durch Zahlung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten. [1] Diese Schadensersatzrente ist “ anders als familienrechtliche […]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":24,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-757","page","type-page","status-publish","hentry"],"acf":[],"yoast_head":"\nAnwalt Arzthaftungsrecht > Hinweise zum Haushaltsf\u00fchrungsschaden | Schultze-Zeu \u2022 Manthei & Kollegen<\/title>\n<meta name=\"description\" content=\"Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Arzthaftung Behandlungsfehler Medizinrecht Geburtssch\u00e4den. 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