{"id":743,"date":"1988-03-01T10:09:50","date_gmt":"1988-03-01T09:09:50","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=743"},"modified":"2019-11-28T17:21:58","modified_gmt":"2019-11-28T16:21:58","slug":"bgh-urteil-vom-1-3-1988-az-vi-zr-19087","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-verkehrsrecht\/bgh-urteil-vom-1-3-1988-az-vi-zr-19087\/","title":{"rendered":"BGH Urteil vom 1.3.1988 AZ: VI ZR 190\/87"},"content":{"rendered":"

BGH Urteil vom 1.3.1988 AZ: VI ZR 190\/87<\/h1>\n

Verkehrsrecht<\/a><\/h2>\n

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf \u00f6ffentlichem Kinderspielplatz; Haftung des Tr\u00e4gers bei mitsch\u00e4digendem Verhalten des gesetzlichen Vertreters des gesch\u00e4digten Kindes.<\/p>\n

Leitsatz<\/h3>\n

1.Zu den Verkehrssicherungspflichten auf einem \u00f6ffentlichen Kinderspielplatz.<\/p>\n

2. Die Benutzung eines Kinderspielplatzes begr\u00fcndet kein Sonderrechtsverh\u00e4ltnis, aus dem sich das Kind, das durch ein nicht verkehrssicheres Spielger\u00e4t verletzt wird, ein Mitverschulden seines gesetzlichen Vertreters nach BGB \u00a7 278 zurechnen lassen mu\u00df.<\/p>\n

3. Die Ersatzpflicht des Sch\u00e4digers f\u00fcr die Verletzung eines Kindes wird nicht dadurch ber\u00fchrt, da\u00df an der Sch\u00e4digung die Eltern des Kindes mitbeteiligt gewesen sind, diese aber wegen des milderen Sorgfaltsma\u00dfstabes des BGB \u00a7 1664 Abs 1 dem Kind nicht haften. Dem Sch\u00e4diger steht in diesem Fall auch nicht ein (fingierter) Ausgleichsanspruch gegen die Eltern zu.<\/p>\n

Orientierungssatz<\/h3>\n

(Zu den Verkehrssicherungspflichten auf einem \u00f6ffentlichen Kinderspielplatz)<\/p>\n

1. Die Forderung nach einem geeigneten, aufprallhemmenden Bodenbelag, der Absturzunf\u00e4lle weniger gef\u00e4hrlich macht, stellt jedenfalls bei Spielger\u00e4ten mit einer Fallh\u00f6he von 1,50 m eine elementare Sicherheitsforderung dar.<\/p>\n

2. Als Ma\u00dfstab des zur Sicherung in diesem Fall Gebotenen eignet sich die im Dezember 1976 erlassene DIN-Norm 7926, Teil 1. Eine etwa zuzugestehende Anpassungszeit f\u00fcr bestehende Einrichtungen ist 8 Jahre nach Erla\u00df der einschl\u00e4gigen DIN-Norm in jedem Fall verstrichen.<\/p>\n

Tatbestand<\/h3>\n

1 Der damals 1 Jahr 10 Monate alte Kl\u00e4ger erlitt am 17. Mai 1985 auf einem \u00f6ffentlichen, von der beklagten Stadt unterhaltenen Kinderspielplatz in M. erhebliche Verletzungen an Kopf und Schultern, als er von dem Podest einer dort aufgestellten Rutsche zu Boden st\u00fcrzte. Das Podest der Rutsche lag mindestens 1,50 m \u00fcber dem Boden, der an dieser Stelle aus Asphaltbeton bestand. An den Seiten des Podestes befand sich jeweils ein Holm mit weit ausgelegten Seitenr\u00e4umen. Zu dem Unfall war es nach Darstellung des Kl\u00e4gers gekommen, als er sich zum Rutschen auf das Podest gesetzt, das linke Bein vorgestreckt habe und – w\u00e4hrend sein Vater an der Rutsche links neben ihm gestanden habe -in einem unbewachten Moment pl\u00f6tzlich nach rechts r\u00fccklings unter den Holm gerutscht und auf den Boden gefallen sei.<\/p>\n

2 Der Kl\u00e4ger hat die Beklagte wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie auf Feststellung des Ersatzes aller weiteren Sch\u00e4den in Anspruch genommen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungstr\u00e4ger \u00fcbergegangen sind. Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten. Sie hat darauf verwiesen, da\u00df das Spielger\u00e4t schon seit 1964 aufgestellt gewesen sei und vergleichbare Unf\u00e4lle in der Vergangenheit nicht aufgetreten seien. Auch m\u00fcsse sich der Kl\u00e4ger das Mitverschulden seines Vaters aus der Verletzung der ihm obliegenden Aufsichtspflicht entgegenhalten lassen.<\/p>\n

3 Das Landgericht hat dem Kl\u00e4ger ein Schmerzensgeld in H\u00f6he von 10.000 DM zugesprochen und den Feststellungsantrag f\u00fcr begr\u00fcndet erkl\u00e4rt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Schmerzensgeld auf 8.000 DM erm\u00e4\u00dfigt, die weitergehende Berufung aber als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.<\/p>\n

Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h3>\n

5 II. Das Berufungsurteil h\u00e4lt der rechtlichen Nachpr\u00fcfung stand.<\/p>\n

6 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB folgenden Sicherungspflichten bestimmt, die der beklagten Stadt M. aus der Verkehrser\u00f6ffnung auf dem Spielplatz, auf dem der Kl\u00e4ger den Unfall erlitten hat, erwachsen sind.<\/p>\n

7 a) Nach dem Grundsatz, da\u00df jeder, der Gefahren schafft, auch die notwendigen Vorkehrungen zur Sicherheit Dritter zu treffen hat, mu\u00dfte die Beklagte die Sicherungsma\u00dfnahmen ergreifen, die der Verkehr f\u00fcr diesen Gefahrenkreis f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt. Der erkennende Senat folgt dem Berufungsgericht darin, da\u00df sich Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflichten f\u00fcr einen \u00f6ffentlichen Spielplatz aus der Notwendigkeit ergeben, den Spielplatz m\u00f6glichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten, und da\u00df dabei das einzuhaltende Ausma\u00df der Sicherheit sich an dem Alter der j\u00fcngsten Kinder auszurichten hat, die f\u00fcr die Benutzung des betreffenden Spielger\u00e4ts in Frage kommen (so schon Hu\u00dfla VersR 1971, 877f). Wenn das Berufungsgericht, weil gerade auch bei kleineren Kindern \u00dcbermut, Neugier oder Unerfahrenheit zu einem gefahrvollen Fehlverhalten f\u00fchren k\u00f6nnen und St\u00fcrze von Spielger\u00e4ten infolge einer ungl\u00fccklichen Bewegung, einer St\u00f6rung des Gleichgewichts oder aufgrund der Einwirkung durch andere Kinder immer wieder vorkommen, von der Beklagten fordert, f\u00fcr Spielger\u00e4te mit einer Fallh\u00f6he wie hier von 1,50 m einen Untergrund mit aufprallhemmender Beschaffenheit im Bereich des Standorts des Ger\u00e4ts zu w\u00e4hlen, so ist dagegen aus Rechtsgr\u00fcnden nichts zu erinnern. An die Sicherheit der Spielger\u00e4te eines Kinderspielplatzes sind besonders strenge Anforderungen zu stellen. Grunds\u00e4tzlich m\u00fcssen Kinder und ihre Eltern uneingeschr\u00e4nkt darauf vertrauen d\u00fcrfen, da\u00df sich die Kinder gefahrlos der Spielger\u00e4te bedienen k\u00f6nnen und insbesondere nicht so schwere Verletzungen erleiden k\u00f6nnen wie hier (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1987 – VI ZR 127\/86 = VersR 1987, 891, 892). Wegen der bei Kindern immer vorhandenen Gefahr des Sturzes von Spielger\u00e4ten ist jedenfalls bei Spielger\u00e4ten mit einer Fallh\u00f6he von 1,50 m die Forderung nach einem geeigneten Bodenbelag, der Absturzunf\u00e4lle weniger gef\u00e4hrlich macht, als elementare Sicherheitsforderung zu bezeichnen.<\/p>\n

8 Dieser Ma\u00dfstab f\u00fcr die einzuhaltenden Verkehrssicherungspflichten steht – im Gegensatz zur Ansicht der Revision – auch nicht in Widerspruch damit, da\u00df auch Spielpl\u00e4tze und darauf befindliche Ger\u00e4te nicht frei von allen Risiken sein m\u00fcssen. Dabei kann es aber nur um \u00fcberschaubare und kalkulierbare Risiken gehen, die f\u00fcr das Kind ihren erzieherischen Wert haben (vgl. Senatsurteile vom 25. April 1978 -VI ZR 194\/76 = VersR 1978, 739 und vom 2. Mai 1978 -VI ZR 110\/77 = VersR 1978, 762; RGRK-BGB, 12. Aufl., \u00a7 823 Anm. 228). Um solche beherrschbare Risiken handelt es sich aber nicht, wenn es wie hier um die Beschaffenheit des passenden Bodens zur Vermeidung von Verletzungen bei Abst\u00fcrzen von Spielger\u00e4ten geht.<\/p>\n

9 Ob die Verkehrssicherungspflichten dann eingeschr\u00e4nkt sind, wenn der Kinderspielplatz bzw. bestimmte Spielger\u00e4te nur f\u00fcr Kinder von einem h\u00f6heren Lebensalter an zur Benutzung freigegeben sind, kann dahingestellt bleiben. Denn unstreitig war eine Beschr\u00e4nkung auf ein Mindestalter f\u00fcr die Benutzung nicht verf\u00fcgt; vielmehr war der Spielplatz durch ein entsprechendes Schild zur Benutzung f\u00fcr alle Kinder bis zu 12 Jahren freigegeben. Eine etwaige nach au\u00dfen nicht erkennbare Erwartung der Beklagten, da\u00df Rutschen der vorliegenden Art erst von Kindern ab drei Jahren benutzt werden w\u00fcrden, beschr\u00e4nkte ihre Verkehrssicherungspflichten nicht.<\/p>\n

10 b) Es begegnet auch keinen Bedenken, da\u00df das Berufungsgericht zur Feststellung von Inhalt und Umfang der die Beklagten treffenden Verkehrssicherungspflichten die im Dezember 1976 erlassene DIN-Norm 7926, Teil 1, mit herangezogen hat, die f\u00fcr ein Spielger\u00e4t mit Handlauf und einer Fallh\u00f6he von 1 m bis 2 m als Bodenbel\u00e4ge nur nicht gebundene B\u00f6den nach DIN 18034 wie Naturboden, Rasen oder Sand bzw. Feinkies vorsieht. Auch wenn es sich bei DIN-Normen nicht um mit Drittwirkung versehene Normen im Sinne hoheitlicher Rechtsetzung, sondern um auf freiwillige Anwendung ausgerichtete Empfehlungen des „DIN Deutschen Instituts f\u00fcr Normung e.V.“ handelt (vgl. Senatsurteil vom 10. M\u00e4rz 1987 – VI ZR 144\/86 = VersR 1987, 783, 784), so spiegeln sie doch den Stand der f\u00fcr die betroffenen Kreise geltenden anerkannten Regeln der Technik wieder und sind somit zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit Gebotenen in besonderer Weise geeignet (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1979 – VI ZR 141\/78 = NJW 1980, 1219, 1221 = VersR 1980, 380, 382 und vom 28. April 1987 aaO). Ob bei Einf\u00fchrung neuer DIN-Normen f\u00fcr eine \u00dcbergangszeit die bestehenden Einrichtungen ohne Ver\u00e4nderung weiterbetrieben werden d\u00fcrfen, kann hier dahingestellt bleiben. Eine solche Anpassungszeit – lie\u00dfe man sie zu – w\u00e4re jedenfalls, wie das Berufungsgericht zu Recht festgestellt hat, l\u00e4ngst verstrichen gewesen, als es mehr als acht Jahre nach Erla\u00df der einschl\u00e4gigen DIN-Norm zu dem Unfall kam. Soweit die Revision sich darauf beruft, Rutschen der in Rede stehenden Art seien noch nach Inkrafttreten der DIN-Norm \u00fcberwachungstechnisch nicht beanstandet worden, handelt es sich um erstmals in der Revisionsinstanz gebrachten und daher unzul\u00e4ssigen Tatsachenvortrag. Im \u00fcbrigen k\u00f6nnte eine solche Praxis die Beklagte nicht entlasten, da die vom Standort des Spielger\u00e4ts ausgehende Gefahr f\u00fcr sie als Tr\u00e4ger des Spielplatzes ohne weiteres erkennbar war.<\/p>\n

11 2. Fehl geht auch der Angriff der Revision, der sich gegen die Nichtber\u00fccksichtigung eines m\u00f6glichen Mitverschuldens des Vaters des Kl\u00e4gers bei der Haftung der Beklagten wendet.<\/p>\n

12 a) Auch die Revision zieht nicht in Zweifel, da\u00df sich der Kl\u00e4ger ein Mitverschulden seines Vaters an dem Unfall gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 254 Abs. 1, 278 BGB nur im Rahmen eines schon im Augenblick des Unfalls bestehenden Schuldverh\u00e4ltnisses oder eines einem Schuldverh\u00e4ltnis \u00e4hnlichen Sonderrechtsverh\u00e4ltnisses zu der Beklagten zurechnen lassen mu\u00df (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 1980 -VI ZR 185\/78 = NJW 1980, 2090 = VersR 1980, 938 m.w.N.). Sie meint jedoch, eine solche Sonderverbindung habe vorliegend bei Schadenseintritt bestanden, weil die Schildertafel auf dem Spielplatz den zugelassenen Personenkreis bezeichnet und bestimmte Verhaltensweisen untersagt habe. Damit sei ein Benutzungsverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet worden. Zu Recht hat indes das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 159\/73 = VersR 1975, 133, 134 und vom 29. M\u00e4rz 1977 – VI ZR 64\/76 = NJW 1977, 1392, 1394 = VersR 1977, 668) diesen Umstand als nicht ausreichend erachtet, um \u00fcber die allgemeinen deliktischen Rechte und Pflichten hinausgehende besondere schuldrechtliche oder schuldrechts\u00e4hnliche Beziehungen zwischen dem Kl\u00e4ger und der Beklagten entstehen zu lassen. Auch wenn es f\u00fcr die Benutzung des Spielplatzes eine Satzung gegeben haben sollte, lie\u00dfe sich daraus allein nicht die Begr\u00fcndung eines vertrags\u00e4hnlichen Benutzungsverh\u00e4ltnisses folgern (vgl. Senatsurteil vom 29. M\u00e4rz 1977 aaO). Insbesondere ist nichts f\u00fcr eine besondere Interessenlage ersichtlich, die Anla\u00df zu einer derartigen gesteigerten Rechts- und Pflichtenstellung f\u00fcr beide Seiten h\u00e4tte geben k\u00f6nnen. Vielmehr erscheinen die Interessen beider Seiten durchaus schon durch die allgemeinen deliktischen Beziehungen hinreichend gewahrt.<\/p>\n

13 b) Auch soweit die Revision das Berufungsurteil unter dem Gesichtspunkt einer Einstandspflicht des Kl\u00e4gers f\u00fcr seinen Vater nach \u00a7 278 BGB bei der Erf\u00fcllung von Obliegenheiten zur Schadensabwendung oder Schadensminderung i.S. des \u00a7 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zur \u00dcberpr\u00fcfung stellt, weist dieses keinen Rechtsfehler auf. Richtig ist, da\u00df sich ein Gesch\u00e4digter im Rahmen seiner Obliegenheiten zur Abwendung oder Minderung des Schadens nach \u00a7 254 Abs. 2 BGB ein Verschulden dritter Personen nach \u00a7 278 BGB anrechnen lassen mu\u00df. Indes mu\u00df dazu die unerlaubte Handlung des Sch\u00e4digers die Schadensentwicklung schon auf den Weg gebracht haben (BGHZ 5, 378, 384f). Anderes w\u00fcrde nicht nur die Beschr\u00e4nkung der Einstandspflicht des Gesch\u00e4digten f\u00fcr ein Verschulden Dritter nach \u00a7 278 BGB auf Sonderrechtsverh\u00e4ltnisse gegenstandslos machen, sondern der Gesch\u00e4digte st\u00fcnde auch schlechter da als der Sch\u00e4diger, der im Bereich der Schadensentstehung f\u00fcr Dritte grunds\u00e4tzlich nur nach \u00a7 831 BGB deliktisch einzustehen hat. Deshalb reicht es nicht – wie die Revision meint – aus, da\u00df die durch die Verletzung der Verkehrssicherungspflichten von der Beklagten ausgel\u00f6ste Gefahr schon bestand, als der Kl\u00e4ger die Rutsche an der Hand seines Vaters bestieg. Ebensowenig gen\u00fcgt es, da\u00df der gesetzliche Vertreter oder die von ihm mit der Beaufsichtigung betraute Person die Gefahr kannte, die dem Kind von einer Anlage oder einem Zustand drohte (vgl. BGHZ 5, 378, 384f; RGRK-BGB\/Alff, 12. Aufl., \u00a7 254 Anm. 67). Nur soweit sich ein Mitverschulden f\u00fcr den eingetretenen Schaden auf die Phase bezieht, in der der Verletzungstatbestand bereits verwirklicht ist, kommt demnach eine Zurechnung nach \u00a7\u00a7 254 Abs. 2, 278 BGB in Frage.<\/p>\n

14 Zuzurechnen ist das Verhalten des Vaters dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber hinaus auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Haftungseinheit, mit der die Revision eine entsprechende K\u00fcrzung der Ersatzverpflichtung der Beklagten zu begr\u00fcnden versucht. Der nicht deliktsf\u00e4hige Kl\u00e4ger hat den Unfall nicht in zurechenbarer Weise mitverursacht. Er kann daher nicht in einer Zurechnungseinheit mit seinem Vater stehen (vgl. Senatsurteil vom 18. September 1973 – VI ZR 97\/71 = VersR 1974, 34, 35; OLG D\u00fcsseldorf, VersR 1982, 300, 301).<\/p>\n

15 3. Zu folgen ist dem Berufungsgericht auch darin, da\u00df der Anspruch, den der Kl\u00e4ger gegen die Beklagte besitzt, nicht aus dem Gesichtspunkt des gest\u00f6rten Innenausgleichs unter Gesamtschuldnern zu k\u00fcrzen ist. Dabei ist es unerheblich, nach welchem Haftungsma\u00dfstab sich der Vater des Kl\u00e4gers bei der Beaufsichtigung seines Kindes auf dem Spielplatz beurteilen lassen mu\u00df und ob er danach bestehende Pflichten tats\u00e4chlich schuldhaft verletzt hat. In keiner der m\u00f6glichen Fallgestaltungen ist das Haftungsverh\u00e4ltnis der Beklagten zum Kl\u00e4ger betroffen.<\/p>\n

16 a) Nach \u00a7 840 Abs. 1 BGB haftet jeder von mehreren Sch\u00e4digern dem Gesch\u00e4digten f\u00fcr den von ihm zu verantwortenden Schaden ohne R\u00fccksicht auf die Einstandspflicht der \u00fcbrigen in vollem Umfang. Das Gesetz \u00fcberl\u00e4\u00dft es dem Sch\u00e4diger erst auf einer weiteren Stufe, Ausgleich f\u00fcr seine Inanspruchnahme bei den Mitsch\u00e4digern zu suchen. Selbst wenn deshalb der Kl\u00e4ger nicht nur von der Beklagten, sondern auch von seinem Vater f\u00fcr seine Unfallverletzungen Ersatz verlangen k\u00f6nnte, w\u00fcrde das ihre volle Haftung ihm gegen\u00fcber grunds\u00e4tzlich nicht ber\u00fchren.<\/p>\n

17 b) Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung allerdings Ausnahmen in F\u00e4llen zugelassen, in denen dem Sch\u00e4diger die M\u00f6glichkeit zum Ausgleich bei einem Mitsch\u00e4diger dadurch genommen ist, da\u00df dieser kraft Gesetzes dem Gesch\u00e4digten gegen\u00fcber von seiner Haftung freigestellt ist. In diesen F\u00e4llen kann der Gesch\u00e4digte den nicht privilegierten Sch\u00e4diger nur auf den Anteil des Schadens in Anspruch nehmen, mit dem dieser im Innenverh\u00e4ltnis zu dem freigestellten Mitsch\u00e4diger belastet bliebe, wenn die M\u00f6glichkeit zum Innenausgleich nicht durch die Haftungsprivilegierung versperrt w\u00e4re (vgl. BGHZ 61, 51; zuletzt Senatsurteil vom 17. Februar 1987 -VI ZR 81\/86 = NJW 1987, 2669 = BGHR RVO \u00a7 636 Abs. 1 – Arbeitnehmer 1). Zugrunde liegt dem die Erw\u00e4gung, da\u00df es unbillig w\u00e4re, den nicht privilegierten Sch\u00e4diger mit der Haftungsfreistellung seines Mitsch\u00e4digers zu belasten, die nach ihrem Sinn allein dessen Verh\u00e4ltnis zu dem Gesch\u00e4digten betreffen soll.<\/p>\n

18 c) Im weiteren Sinne kann auch bei \u00a7 1664 Abs. 1 BGB von einem „Haftungsprivileg“ gesprochen werden. Nach dieser Vorschrift haben Eltern bei der Aus\u00fcbung der elterlichen Sorge dem Kinde gegen\u00fcber nur f\u00fcr die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Im Vergleich zu Sch\u00e4digern, die nach dem allgemeinen Sorgfaltsma\u00dfstab des \u00a7 276 BGB haften, ist ihre Einstandspflicht f\u00fcr einen von ihnen verursachten Schaden wegen ihrer familienrechtlichen Verbundenheit zu dem Gesch\u00e4digten eingeschr\u00e4nkt (\u00a7 277 BGB).<\/p>\n

19 Im Streitfall war zwar der Vater des Kl\u00e4gers nicht Sorgeberechtigter f\u00fcr diesen. Indes spricht vieles f\u00fcr die im Schrifttum vorherrschende Ansicht, auch dem nicht sorgeberechtigten Elternteil in analoger Anwendung des \u00a7 1664 BGB den milderen Haftungsma\u00dfstab jedenfalls dann zuzubilligen, wenn er – wie hier – in Aus\u00fcbung seines Umgangsrechts (\u00a7 1634 BGB) faktisch Personensorge f\u00fcr sein Kind aus\u00fcbt (vgl. RGRK-BGB\/Adelmann, 12. Aufl., \u00a7 1664 Anm. 4; Soergel\/Lang, BGB, 11. Aufl., \u00a7 1664 Anm. 3; M\u00fcnchKomm\/Hinz, BGB, 2. Aufl., \u00a7 1664 Anm. 4; Palandt\/Diederichsen, BGB, 47. Aufl., \u00a7 1664 Anm. 1).<\/p>\n

20 Nach Auffassung des Senats w\u00fcrde der Anwendung des \u00a7 1664 BGB im vorliegenden Fall auch nicht schon entgegenstehen, da\u00df es (auch) um deliktische Verhaltenspflichten des Vaters zum Schutz der Gesundheit seines Kindes geht. Jedenfalls wo diese Schutzpflichten in Fallgestaltungen wie hier ganz in der Sorge f\u00fcr die Person des Kindes aufgehen, w\u00fcrde anderes auf eine Einschr\u00e4nkung des \u00a7 1664 BGB hinauslaufen, die mit Wortlaut und Sinn der Vorschrift nicht vereinbar w\u00e4re. Das besagt selbstverst\u00e4ndlich nicht, da\u00df ein f\u00fcr die Eltern so zentrales Schutzgut wie die Gesundheit ihrer Kinder einen besonderen Stellenwert nicht auch f\u00fcr ihre eigen\u00fcbliche Sorgfalt und damit f\u00fcr ihre Haftungsverantwortung ma\u00dfgebliche Bedeutung h\u00e4tte. Dahinstehen kann, ob f\u00fcr den subjektiven Sorgfaltsma\u00dfstab des \u00a7 277 BGB dort noch Raum ist, wo die Schutzpflichten der Eltern gegen\u00fcber dem Kind von ihren nach dem objektiven Sorgfaltsma\u00dfstab des \u00a7 276 BGB zu bemessenden Pflichten gegen\u00fcber dem Verkehr kaum sachgerecht zu trennen w\u00e4ren, wie dies insbesondere f\u00fcr den Kreis der Verkehrssicherungspflichten, etwa der Aufsichtspflichten nach \u00a7 832 BGB (vgl. RGZ 75, 251, 253, 254; OLG Karlsruhe VersR 1977, 232; OLG Stuttgart VersR 1980, 952; RGRK-BGB\/Adelmann, aaO, \u00a7 1664 Anm. 13; M\u00fcnchKomm\/Hinz, aaO, \u00a7 1664 Anm. 6; Palandt\/Diederichsen, aaO, \u00a7 1664 Anm. 1; aA Soergel\/Lange, aaO, \u00a7 1664 Anm. 4) und f\u00fcr den Bereich der Teilnahme am Stra\u00dfenverkehr (vgl. BGHZ 63, 51, 57f; RGRK-BGB\/Adelmann, aaO, Anm. 14; M\u00fcnchKomm\/Hinz, aaO, \u00a7 1664 Anm. 6; Palandt\/Diederichsen, aaO, \u00a7 1664 Anm. 1 m.w.N.) bef\u00fcrwortet wird. Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor.<\/p>\n

21 d) Selbst wenn indes der Vater des Kl\u00e4gers allein wegen des milderen Sorgfaltsma\u00dfstabs des \u00a7 1664 BGB von einer Mithaftung f\u00fcr die Verletzungen des Kl\u00e4gers befreit w\u00e4re, k\u00e4me das der Beklagten nicht zugute. Die im Schrifttum vorherrschende Meinung, auch in derartigen F\u00e4llen d\u00fcrfe die gesetzliche „Haftungsprivilegierung“ nicht zu Lasten des nicht privilegierten Sch\u00e4digers gehen, sondern m\u00fcsse durch eine entsprechende K\u00fcrzung der Ersatzanspr\u00fcche des Gesch\u00e4digten nach den zur gesetzlichen Haftungsfreistellung von der Rechtsprechung entwickelten Grunds\u00e4tzen (vgl. die Nachweise bei Weber in: KVR Kraftverkehrsrecht von A-Z, Stichwort: Ehegatten, B IV. 2. S. 35; ferner RGRK-BGB\/Adelmann, aaO, Anm. 18; Soergel\/Lange, aaO, Anm. 7) oder durch Fingieren eines Innenausgleichs (vgl. OLG D\u00fcsseldorf NJW 1978, 891) aufgefangen werden, vermag der Senat nicht zu teilen. Tragende Gr\u00fcnde, auf denen die Rechtsprechung zum sogenannten „gest\u00f6rten“ Gesamtschuldverh\u00e4ltnis beruht, fehlen hier.<\/p>\n

22 In jenen F\u00e4llen sind zun\u00e4chst alle Voraussetzungen f\u00fcr ein Gesamtschuldverh\u00e4ltnis nach \u00a7 840 Abs. 1 BGB erf\u00fcllt; dieses wird erst dadurch „gest\u00f6rt“, da\u00df das Gesetz in Abweichung von dem Grundsatz des \u00a7 840 BGB den privilegierten Mitsch\u00e4diger von seiner Haftung freistellt. In den F\u00e4llen dagegen, in denen die Mithaftung an \u00a7 1664 BGB scheitert, w\u00e4chst der so „privilegierte“ Mitsch\u00e4diger schon gar nicht in die Regelung des \u00a7 840 Abs. 1 BGB hinein; es fehlt schon an den Grundlagen f\u00fcr ein Gesamtschuldverh\u00e4ltnis, das „gest\u00f6rt“ werden k\u00f6nnte. Das ist nicht nur ein formaler, \u00e4u\u00dferlicher Unterschied. Es entspricht Wesen und System der Deliktshaftung, da\u00df der Sch\u00e4diger einen Mitverursacher des Schadens nur dann an seiner Haftpflicht beteiligen kann, wenn und soweit dieser den Schaden zurechenbar mitgesetzt hat. Nur wo das Haftungsprivileg ihm den Mitsch\u00e4diger trotz dessen haftungsrechtlicher Mitverantwortung als Ausgleichsschuldner nimmt, ist es gerechtfertigt, von seiner die \u00a7\u00a7 840, 426 BGB durchbrechenden Belastung mit dem Haftungsprivileg zu sprechen. Wenn dagegen ein Ausgleich schon am Fehlen einer zurechenbaren Mitbeteiligung des Ausgleichsschuldners scheitert, so ist das eine Folge des Ausgleichssystems, die im Rahmen der Deliktshaftung grunds\u00e4tzlich allen Sch\u00e4digern zugemutet wird.<\/p>\n

23 An der Zurechenbarkeit fehlt es jedoch beim Vorliegen der Haftungsfreistellung nach \u00a7\u00a7 1664 Abs. 1, 277 BGB, solange die Pflichtverletzung nicht \u00fcber die eigen\u00fcbliche Sorgfalt hinausgeht bzw. sich als grob fahrl\u00e4ssig darstellt. Unterhalb dieser Schwelle besteht die Verantwortung des Elternteils f\u00fcr die Setzung eines Schadensbeitrags nicht. Dem Vater des Kl\u00e4gers ist daher, solange der Haftungsma\u00dfstab der \u00a7\u00a7 1664 Abs. 1, 277 BGB nicht erreicht ist, ein f\u00fcr den eingetretenen Schaden miturs\u00e4chliches Verhalten nicht zuzurechnen.<\/p>\n

24 Bei Fehlen der Zurechenbarkeit wegen des milderen Sorgfaltsma\u00dfstabs des \u00a7 1664 BGB kann das Versagen eines Ausgleichs f\u00fcr einen Mitsch\u00e4diger ebensowenig als unbillige Sonderbelastung angesehen werden wie in jenen F\u00e4llen, in denen es an einer zurechenbaren Mitbeteiligung etwa wegen einer gesetzlich besonders angeordneten Aufgabenverteilung oder wegen der Deliktsunf\u00e4higkeit der Mitsch\u00e4diger fehlt. Schon deshalb sieht der Senat keinen sachlichen Anla\u00df, nach Ma\u00dfgabe seiner zur Haftungsfreistellung durch \u00a7\u00a7 636, 637 RVO entwickelten Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung die gesetzliche Regelung f\u00fcr die Lastenverteilung bei Mehrbeteiligungen auch in den F\u00e4llen zu modifizieren, in denen ein Gesamtschuldverh\u00e4ltnis wegen des milderen Haftungsma\u00dfstabs des \u00a7 1664 BGB nicht zustande kommt. F\u00fcr eine derartige L\u00f6sung w\u00fcrde es zudem nicht nur an geeigneten Kriterien fehlen, den Beitrag des sch\u00e4digenden Elternteils, dem \u00a7\u00a7 1664, 277 BGB die Zurechenbarkeit gerade versagt, gleichwohl f\u00fcr eine K\u00fcrzung des Ersatzanspruchs zu bemessen. Sie w\u00fcrde auch zu dem schwerlich einleuchtenden Ergebnis f\u00fchren, da\u00df das gesch\u00e4digte Kind bei einem Verhalten seiner Eltern, das als leicht fahrl\u00e4ssig i.S. von \u00a7 276 BGB die Schwelle des \u00a7 277 BGB noch nicht erreicht hat, eine K\u00fcrzung seines Ersatzanspruchs hinzunehmen h\u00e4tte, bei grobem Verschulden seiner Eltern dagegen nicht. Insoweit darf auch nicht vernachl\u00e4ssigt werden, da\u00df in diesen F\u00e4llen – anders als im Anwendungsbereich der Haftungsprivilegierung der \u00a7\u00a7 636, 637 RVO – dem Gesch\u00e4digten f\u00fcr den genommenen Ersatzanspruch kein \u00c4quivalent in Gestalt einer anderen Ausgleichsl\u00f6sung zuw\u00e4chst.<\/p>\n

25 Ebensowenig aber erscheint es dem Senat nach \u00dcberpr\u00fcfung seines in BGHZ 35, 317 vertretenen anderen Standpunktes gerecht, den Sch\u00e4diger von einem Teil seiner Haftungslast, die ihn wegen seines verantwortlich gesetzten Schadensbeitrages trifft, \u00fcber die Fiktion eines gesamtschuldnerischen Innenausgleichs zu dem mitbeteiligten Elternteil auf dessen Kosten nur deshalb zu befreien, weil dieser an der Sch\u00e4digung zwar beteiligt war, ohne aber dazu einen zurechenbaren Beitrag geleistet zu haben; dies um so weniger, als im wirtschaftlichen Ergebnis auch eine derartige L\u00f6sung in der Mehrzahl der F\u00e4lle auf Kosten letztlich auch des gesch\u00e4digten Kindes gehen w\u00fcrde. Soweit die Ausf\u00fchrungen des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 27. Juni 1961 = BGHZ 35, 317, 322f zu dem milderen Haftungsma\u00dfstab des \u00a7 1359 BGB unter Ehegatten dem entgegenstehen, h\u00e4lt der Senat hieran nicht mehr fest. Insbesondere erscheint ihm der dort angestellte Vergleich mit der Interessenlage bei einer vertraglich vereinbarten Haftungsmilderung als Begr\u00fcndung f\u00fcr die Fiktion eines gesamtschuldnerischen Innenausgleichs auch in den F\u00e4llen der gesetzlichen Haftungsmilderung des \u00a7 1664 BGB schon deshalb nicht ausreichend, weil diese Haftungsmilderung nicht auf einer den Beteiligten im Rahmen der Vertragsfreiheit \u00fcberlassenen individuellen Gewichtung und Gestaltung ihrer Interessen mit der M\u00f6glichkeit zu entsprechenden Auffangl\u00f6sungen beruht, sondern auf der gesetzgeberischen W\u00fcrdigung und Bewertung der Familiengemeinschaft, die auch das „au\u00dfenstehende“ Rechtsverh\u00e4ltnis als solches angeht. Im \u00fcbrigen hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Sachverhalte einer Sch\u00e4digung im Stra\u00dfenverkehr, wie sie Gegenstand der genannten Entscheidung in BGHZ 35, 317 gewesen ist, inzwischen einer gerechten L\u00f6sung auf andere Weise zugef\u00fchrt (vgl. BGHZ 53, 352; 61, 101; 63, 51).<\/p>\n

26 Aus allem folgt, da\u00df die Beklagte im Streitfall sich der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber auch nicht unter Hinweis auf die Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze zum „gest\u00f6rten Gesamtschuldnerausgleich“ auf eine Beteiligung des Vaters des Kl\u00e4gers an dem Unfall berufen kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

BGH Urteil vom 1.3.1988 AZ: VI ZR 190\/87 Verkehrsrecht Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf \u00f6ffentlichem Kinderspielplatz; Haftung des Tr\u00e4gers bei mitsch\u00e4digendem Verhalten des gesetzlichen Vertreters des gesch\u00e4digten Kindes. Leitsatz 1.Zu den Verkehrssicherungspflichten auf einem \u00f6ffentlichen Kinderspielplatz. 2. 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