{"id":733,"date":"1995-10-17T10:04:46","date_gmt":"1995-10-17T09:04:46","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=733"},"modified":"2019-11-28T17:20:54","modified_gmt":"2019-11-28T16:20:54","slug":"bgh-urteil-vom-17-10-95-az-vi-zr-35894","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-verkehrsrecht\/bgh-urteil-vom-17-10-95-az-vi-zr-35894\/","title":{"rendered":"BGH Urteil vom 17.10.95 AZ: VI ZR 358\/94"},"content":{"rendered":"

BGH Urteil vom 17.10.95 AZ: VI ZR 358\/94<\/h1>\n

Verkehrsrecht<\/a><\/h2>\n

Elterlicher Haftungsma\u00dfstab f\u00fcr fremde Aufsichtspersonen Leitsatz Eine analoge Anwendung des BGB \u00a7 1664 auf andere Personen als die Eltern kommt wegen des familienrechtlich gepr\u00e4gten Ausnahmecharakters dieser Vorschrift nicht in Betracht.<\/p>\n

Tenor<\/h3>\n

Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Oktober 1994 aufgehoben.<\/p>\n

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch \u00fcber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n

Von Rechts wegen.<\/p>\n

Tatbestand<\/h3>\n

1 Die Kl\u00e4gerin macht als Haftpflichtversicherer der bei ihrem Vater mitversicherten M.T. Ausgleichsanspr\u00fcche gem\u00e4\u00df \u00a7 426 Abs. 1 BGB aufgrund eines Schadensfalls vom 19. Mai 1987 gegen den beklagten Landkreis geltend.<\/p>\n

2 Die damals 18-j\u00e4hrige M.T. absolvierte im Rahmen ihrer Schulausbildung ein Hauswirtschaftspraktikum bei der Familie S.. Deren Hausgrundst\u00fcck grenzt mit der R\u00fcckseite an den Bahnk\u00f6rper einer vom beklagten Landkreis als Eigenbetrieb gef\u00fchrten Eisenbahn an. In diesem Bereich ist der Bahnk\u00f6rper auf beiden Seiten von Buschwerk bewachsen, aber nicht durch Z\u00e4une gesichert. Gegen 11.15 Uhr lief die damals 2 1\/2-j\u00e4hrige Tochter der Familie S. vom elterlichen Grundst\u00fcck aus \u00fcber die Bahnschienen zu einer benachbarten Stra\u00dfe. M.T., die an der R\u00fcckseite des Hauses eine Au\u00dfent\u00fcr strich, rief das Kind zweimal zur\u00fcck. Beim Zur\u00fccklaufen \u00fcber die Schienen wurde es von einem Zug erfa\u00dft und schwer verletzt. Ein gegen M.T. eingeleitetes Strafverfahren wegen fahrl\u00e4ssiger K\u00f6rperverletzung ist nach Zahlung einer Geldbu\u00dfe eingestellt worden.<\/p>\n

3 Die Kl\u00e4gerin macht geltend, sie habe an den Vater des verletzten Kindes, an die AOK und an den Landkreis C. bisher 260.683,36 DM gezahlt. 80% hiervon – n\u00e4mlich 208.546,68 DM – verlangt sie als Ausgleich von dem beklagten Landkreis, weil diesem als Betreiber der Eisenbahn wegen mangelhafter Sicherung des Bahnk\u00f6rpers im Bereich der Wohnbebauung eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zur Last falle. Auch der Lokf\u00fchrer habe nicht die erforderliche Sorgfalt beachtet. Das von ihm beim Herannahen an die Unfallstelle abgegebene Pfeifsignal habe nicht ausgereicht, zumal im Unfallzeitpunkt neben dem Bahnk\u00f6rper Kinder gespielt h\u00e4tten und er deshalb im Schrittempo h\u00e4tte fahren m\u00fcssen. Eine Haftung der M.T. komme nicht in Betracht, weil schon deren Aufsichtspflicht fraglich sei, trete aber jedenfalls hinter der Betriebsgefahr der Eisenbahn und der \u00fcberwiegenden Haftung des beklagten Landkreises zur\u00fcck.<\/p>\n

4 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Kl\u00e4gerin ihren Ausgleichsanspruch weiter.<\/p>\n

Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h3>\n

I. 5 Das Berufungsgericht f\u00fchrt aus, es k\u00f6nne dahinstehen, ob der beklagte Landkreis f\u00fcr die Sch\u00e4den aus dem Unfall als Betreiber der Eisenbahn nach \u00a7 1 Abs. 1 HpflG aus Gef\u00e4hrdungshaftung oder unter dem Blickpunkt einer schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bzw. wegen Verschuldens des Lokf\u00fchrers nach \u00a7 823 Abs. 1, 831 BGB einzustehen habe. Ein Ausgleichsanspruch, der nach \u00a7 67 Abs. 1 VVG auf die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte \u00fcbergehen k\u00f6nnen, scheitere jedenfalls daran, da\u00df M.T. f\u00fcr die von dem Kind erlittenen Sch\u00e4den nicht verantwortlich sei. Zwar ergebe sich ihre Haftungsfreistellung nicht schon aus \u00a7 637 RVO, weil diese Vorschrift nicht anwendbar sei, wenn der Betriebsangeh\u00f6rige – hier die in den Haushalt der Familie S. eingegliederte Praktikantin M.T. – den Unternehmer selbst oder dessen Angeh\u00f6rigen verletze. Indessen fehle es an den Voraussetzungen einer Haftung nach \u00a7 832 Abs. 1 BGB oder \u00a7 823 Abs. 1 BGB. \u00a7 832 Abs. 1 BGB setze n\u00e4mlich voraus, da\u00df M.T. die F\u00fchrung der Aufsichtspflicht durch Vertrag \u00fcbernommen habe, w\u00e4hrend sie vorliegend nur auf Bitte der Kindesmutter gef\u00e4lligkeitshalber f\u00fcr kurze Zeit die Aufsicht \u00fcbernommen habe, ohne sich insoweit rechtlich binden zu wollen. Auch eine Haftung aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB komme nicht in Betracht, weil der Praktikantin im Rahmen der \u00fcbernommenen Gef\u00e4lligkeit das Haftungsprivileg des \u00a7 1664 BGB zugutekommen m\u00fcsse, so da\u00df sie gem\u00e4\u00df \u00a7 277 BGB nur f\u00fcr Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit hafte. Sie sei n\u00e4mlich im Unfallzeitpunkt wie eine Familienangeh\u00f6rige in die Familie S. eingegliedert gewesen und habe im Auftrag der Kindesmutter faktisch f\u00fcr eine kurze Zeit die Sorge f\u00fcr das Kind \u00fcbernommen. Dies sei mit der faktischen \u00dcbernahme der Personensorge durch den nicht sorgeberechtigten Vater in Aus\u00fcbung seines Umgangsrechts vergleichbar, dem ebenfalls nach allgemeiner Meinung in analoger Anwendung der mildernde Haftungsma\u00dfstab des \u00a7 1664 Abs. 1 BGB zugebilligt werde. Vorsatz oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit k\u00f6nnten jedoch bei der Praktikantin nicht festgestellt werden. Auch wenn sie das Kind vor dem Unfall zweimal zur\u00fcckgerufen habe, komme grobe Fahrl\u00e4ssigkeit nur in Betracht, wenn sie zuvor das Herannahen des Zuges bemerkt habe. Hiervon sei jedoch nicht auszugehen, zumal nicht festgestellt werden k\u00f6nne, da\u00df noch unmittelbar vor dem Unfall Pfeifsignale gegeben worden seien. 6 Auch Bereicherungsanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber dem beklagten Landkreis seien nicht gegeben. Zwar habe die Kl\u00e4gerin mangels Haftung der M.T. die Zahlungen ohne Rechtsgrund erbracht. Hierdurch sei der beklagte Landkreis jedoch nicht bereichert, weil die Kl\u00e4gerin unter Ber\u00fccksichtigung des Wortlauts der von den Zahlungsempf\u00e4ngern erteilten Abfindungserkl\u00e4rungen die Zahlungen nicht f\u00fcr den beklagten Landkreis habe erbringen, sondern sich nur einen gesamtschuldnerischen Ausgleich gegen\u00fcber der Eisenbahn habe vorbehalten wollen. Da die Kl\u00e4gerin auch nachtr\u00e4glich keine andere Leistungsbestimmung getroffen habe, bestehe ein Vorrang der Leistungskondiktion, so da\u00df sie sich an die Zahlungsempf\u00e4nger halten m\u00fcsse. II. 7 Diese Ausf\u00fchrungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.<\/p>\n

a. 8 1. Die Revision wendet sich nicht gegen die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Berufungsgerichts zu \u00a7 637 RVO und im Ergebnis auch nicht gegen die Verneinung einer Haftung der M.T. aus \u00a7 832 Abs. 1 BGB. Sie weist jedoch mit Recht darauf hin, da\u00df in letzterem Punkt der Begr\u00fcndung des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden kann. Diese Vorschrift scheidet n\u00e4mlich als Anspruchsgrundlage schon deshalb aus, weil es nicht um einen Schaden geht, den etwa das Kind infolge mangelhafter Beaufsichtigung einem Dritten zugef\u00fcgt h\u00e4tte. Nur auf derartige Sch\u00e4den bezieht sich jedoch \u00a7 832 Abs. 1 BGB (Senatsurteile BGHZ 73, 190, 194 und vom 3. Dezember 1957 – VI ZR 265\/56 – VersR 1958, 85, 86), w\u00e4hrend Sch\u00e4den, die der Aufsichtspflichtige dem Kind zuf\u00fcgt, nach \u00a7 823 Abs. 1 BGB zu beurteilen sind (BGB-RGRK\/Kreft, 12. Aufl. \u00a7 832 Rn. 8 m.w.N.).<\/p>\n

b. 9 2. Zu Recht bek\u00e4mpft die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, eine deliktische Haftung der M.T. nach \u00a7 823 Abs. 1 BGB komme wegen des milderen Haftungsma\u00dfstabs des \u00a7 1664 BGB nicht in Betracht. 10 Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Praktikantin m\u00fcsse im Rahmen der \u00fcbernommenen Gef\u00e4lligkeit das Haftungsprivileg des \u00a7 1664 Abs. 1 BGB zugutekommen, erweist sich als rechtsfehlerhaft und kann insbesondere nicht auf das in BGHZ 103, 338 ff. abgedruckte Senatsurteil gest\u00fctzt werden. Dort hat der Senat es f\u00fcr gerechtfertigt gehalten, auch dem nicht sorgeberechtigten Elternteil in Anwendung des \u00a7 1664 BGB den milderen Haftungsma\u00dfstab zuzubilligen, wenn er – wie in dem seinerzeit zugrundeliegenden Fall – in Aus\u00fcbung seines Umgangsrechts nach \u00a7 1634 BGB faktisch die Personensorge ausge\u00fcbt hat. Diese Erw\u00e4gungen lassen sich auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht \u00fcbertragen. Der Senat hat in dem genannten Urteil dargelegt, da\u00df die Privilegierung der Eltern im Vergleich zu andern Sch\u00e4digern, die nach dem allgemeinen Sorgfaltsma\u00dfstab des \u00a7 276 BGB haften, auf der familienrechtlichen Verbundenheit mit dem gesch\u00e4digten Kind beruht, welche der Aus\u00fcbung der Personensorge ein besonderes Gepr\u00e4ge verleiht. Insoweit hat der Senat es in jenem Urteil von der Interessenlage her nicht als entscheidend angesehen, da\u00df der betreffende Vater die Personensorge nur zeitweilig, n\u00e4mlich im Rahmen seines Umgangsrechts, ausge\u00fcbt hat. Ausschlaggebend war vielmehr, da\u00df entsprechend den Voraussetzungen des \u00a7 1664 Abs. 1 BGB tats\u00e4chlich die Personensorge von einem Elternteil ausge\u00fcbt worden ist.<\/p>\n

11 Damit ist der Streitfall nicht vergleichbar. Auch wenn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine zeitweilige Aus\u00fcbung der Personensorge durch die Praktikantin in Betracht kommt, kann dieser schon vom Gesetzeswortlaut her das Haftungsprivileg des \u00a7 1664 BGB nicht zugutekommen. Die Erstreckung dieses Privilegs auf andere Personen als die Eltern verbietet sich auch deshalb, weil \u00a7 1664 Abs. 1 BGB als haftungsbeschr\u00e4nkende Ausnahmevorschrift einer erweiternden Auslegung nicht zug\u00e4nglich ist und einer Rechtsanalogie jedenfalls die besondere familienrechtliche Auspr\u00e4gung – n\u00e4mlich die Voraussetzung eines Eltern-Kind-Verh\u00e4ltnisses – zwingend entgegensteht. Im \u00fcbrigen w\u00fcrde die vom Berufungsgericht angestrebte Analogie zur Folge haben, da\u00df bei allen Personen, die unter Eingliederung in die Familiengemeinschaft im Auftrag der Eltern die Aufsicht \u00fcber ein Kind aus\u00fcben, eine Haftungsmilderung nach dem Ma\u00dfstab des \u00a7 277 BGB in Betracht k\u00e4me. Das aber w\u00fcrde den Schutz der Kinder vor Fahrl\u00e4ssigkeit ihrer Aufsichtspersonen in unvertretbarer Weise einschr\u00e4nken und w\u00e4re deshalb mit dem Ausnahmecharakter des \u00a7 1664 BGB schlechterdings nicht zu vereinbaren.<\/p>\n

12 3. Kommt mithin aus Rechtsgr\u00fcnden eine Anwendung des milderen Haftungsma\u00dfstabs nach \u00a7 1664 Abs. 1 BGB auf die Praktikantin nicht in Betracht, so wird das Berufungsgericht weitere Feststellungen dazu zu treffen haben, ob unter Anwendung des Sorgfaltsma\u00dfstabs des \u00a7 276 BGB die Voraussetzungen f\u00fcr eine Haftung der M.T. nach \u00a7 823 Abs. 1 BGB gegeben sind. Soweit der beklagte Landkreis hiergegen einwendet, es fehle sowohl an einer \u00dcbertragung der Aufsichtspflicht auf die Praktikantin als auch an deren Willen, sich rechtlich zu binden, ist nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil davon auszugehen, da\u00df die Praktikantin die Beaufsichtigung des Kindes im Unfallzeitpunkt auf Bitten der Mutter gef\u00e4lligkeitshalber \u00fcbernommen hatte. Unstreitig hat sie durch zweimaliges Zur\u00fcckrufen des Kindes die Aufsicht auch ausge\u00fcbt. Hierdurch kann, wenn ihr insoweit Fehler unterlaufen sind, eine Haftung ausgel\u00f6st worden sein, weil im Bereich des \u00a7 823 Abs. 1 BGB anders als bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht gegen\u00fcber Dritten nach \u00a7 832 Abs. 1 BGB ein Wille des Aufsichtsf\u00fchrenden zu vertraglicher Bindung nicht erforderlich ist (Senatsurteil vom 2. Juli 1968 – VI ZR 135\/67 -VersR 1968, 1043, 1044 f.; BGB-RGRK (Kreft), aaO, \u00a7 832 Rn. 5, 22, 25).<\/p>\n

13 Ob die Praktikantin fahrl\u00e4ssig gehandelt hat, l\u00e4\u00dft sich dem Berufungsurteil nicht zweifelsfrei entnehmen. Selbst wenn die Ausf\u00fchrungen im Berufungsurteil, es komme allenfalls leichte Fahrl\u00e4ssigkeit in Betracht, bereits als abschlie\u00dfende Bewertung zu verstehen sein sollten, wird das Berufungsgericht jedenfalls als weitere Voraussetzung eines Ausgleichsanspruchs nach \u00a7 426 Abs. 1 BGB zu pr\u00fcfen haben, ob gem\u00e4\u00df \u00a7 840 Abs. 1 BGB auch die Voraussetzungen einer Haftung des beklagten Landkreises gegeben sind. Insoweit hat die Kl\u00e4gerin sowohl ein Verschulden des Lokf\u00fchrers wie auch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Eisenbahnbetreiber und daneben eine Haftung aus der Betriebsgefahr der Eisenbahn nach \u00a7 1 Abs. 1 HpflG geltend gemacht. Hierzu sind bisher jedoch keine Feststellungen getroffen worden.<\/p>\n

14 Bei dieser Sachlage er\u00fcbrigen sich Ausf\u00fchrungen dazu, ob ein Anspruch der Kl\u00e4gerin auch unter dem Blickpunkt ungerechtfertigter Bereicherung nach \u00a7 812 BGB in Betracht kommt.<\/p>\n

III. 15 Da das angefochtene Urteil nach alldem keinen Bestand haben kann, war es aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur\u00fcckzuverweisen, damit unter Beachtung des oben zum Haftungsma\u00dfstab dargelegten Rechtsstandpunkts die erforderlichen Feststellungen getroffen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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